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	<title>Landebahn gesperrt - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in PASSAGIERRECHTE</subtitle>
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		<id>https://passagierrechte.org/index.php?title=Landebahn_gesperrt&amp;diff=10732&amp;oldid=prev</id>
		<title>Wikipadmin: /* Landebahnsperrung als außergewöhnlicher Umstand */</title>
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		<updated>2019-01-04T12:35:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span dir=&quot;auto&quot;&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Landebahnsperrung als außergewöhnlicher Umstand&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
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Wird eine Start- und Landebahn nach einem Schaden, der durch ein Unwetter entstanden ist, erst eröffnet und dann ohne ein erneutes Unwetter wieder wegen Mängeln geschlossen, dann spricht ein Anscheinsbeweis für eine Mangelhaftigkeit der Ausbesserungsarbeiten und ein Verschulden der Flughafengesellschaft. Ein Unwetter kann grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden aber dann muss weiterhin feststehen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden um eine baldmögliche Beseitigung der Unwetterschäden zu gewährleisten. Das [[Luftfahrtunternehmen]] muss in einem solchen Fall auch für solche Fehler einstehen, die auf Leistungen eines für den [[Flug]] notwendigen Dritten beruhen. Das gilt auch für die Eignung und Beschaffenheit der Start- und Landebahnen für den Flugbetrieb. Berücksichtigt werden muss zwar, dass ein [[Luftfahrtunternehmen]] keinen Einfluss darauf hat aber dennoch bedarf ein [[Luftfahrtunternehmen]] für die Durchführung ihrer Leistungen einer funktionierenden Infrastruktur des Flughafens. Aus diesem Grund ist der Flughafenbetreiber als eine Art Erfüllungsgehilfe des Luftfahrtunternehmens anzusehen. Damit können Organisationsmängel nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Legt man den Punkt 1 der [[Fluggastrechteverordnung]] aus, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die Verordnung ein hohes Schutzniveau für den Fluggast bieten soll. Damit ein hohes Schutzniveau jedoch gewährleistet werden kann, dürfen Umstände die im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers liegen nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Würden derartige Umstände zu einer Haftungsfreistellung führen, so würde der Fluggast in so manchen Situationen schutzlos gestellt werden. Da ein [[Luftfahrtunternehmen]] für den regulären Flugbetrieb der Nutzung der technisch komplexen Einrichtungen bedarf, fallen dort bestehende Hindernisse in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens und nicht in die des Fluggastes. Damit kann eine [[Verspätung]], welche auf einem Verschulden der Flughafengesellschaft beruht nicht einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen, da eine solche [[Verspätung]] unter Berücksichtigung des Zwecks der Verordnung einzig und allein dem [[Luftfahrtunternehmen]] zu zurechnen ist.&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;Grundsätzlich muss ein [[Luftfahrtunternehmen]] nur dann keine Entschädigung an den Fluggast entrichten, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO vorliegen. Dieser Art. 5 Abs. 3 VO muss jedoch stets eng ausgelegt werden. 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		<title>Wikipadmin: /* Landebahnsperrung als außergewöhnlicher Umstand */</title>
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		<updated>2018-11-28T14:50:53Z</updated>

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Wird eine Start- und Landebahn nach einem Schaden, der durch ein Unwetter entstanden ist, erst eröffnet und dann ohne ein erneutes Unwetter wieder wegen Mängeln geschlossen, dann spricht ein Anscheinsbeweis für eine Mangelhaftigkeit der Ausbesserungsarbeiten und ein Verschulden der Flughafengesellschaft. Ein Unwetter kann grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden aber dann muss weiterhin feststehen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden um eine baldmögliche Beseitigung der Unwetterschäden zu gewährleisten. Das [[Luftfahrtunternehmen]] muss in einem solchen Fall auch für solche Fehler einstehen, die auf Leistungen eines für den [[Flug]] notwendigen Dritten beruhen. Das gilt auch für die Eignung und Beschaffenheit der Start- und Landebahnen für den Flugbetrieb. Berücksichtigt werden muss zwar, dass ein [[Luftfahrtunternehmen]] keinen Einfluss darauf hat aber dennoch bedarf ein [[Luftfahrtunternehmen]] für die Durchführung ihrer Leistungen einer funktionierenden Infrastruktur des Flughafens. Aus diesem Grund ist der Flughafenbetreiber als eine Art Erfüllungsgehilfe des Luftfahrtunternehmens anzusehen. Damit können Organisationsmängel nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Legt man den Punkt 1 der [[Fluggastrechteverordnung]] aus, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die Verordnung ein hohes Schutzniveau für den Fluggast bieten soll. Damit ein hohes Schutzniveau jedoch gewährleistet werden kann, dürfen Umstände die im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers liegen nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Würden derartige Umstände zu einer Haftungsfreistellung führen, so würde der Fluggast in so manchen Situationen schutzlos gestellt werden. Da ein [[Luftfahrtunternehmen]] für den regulären Flugbetrieb der Nutzung der technisch komplexen Einrichtungen bedarf, fallen dort bestehende Hindernisse in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens und nicht in die des Fluggastes. 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Das [[Luftfahrtunternehmen]] muss nicht nur darlegen können, dass außergewöhnliche Umstände für die [[Verspätung]] vorliegen sondern diese sich auch nicht vermeiden ließen hätten, wenn von dem [[Luftfahrtunternehmen]] alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dem [[Luftfahrtunternehmen]] obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast. Wird eine Start- und Landebahn nach einem Schaden, der durch ein Unwetter entstanden ist, erst eröffnet und dann ohne ein erneutes Unwetter wieder wegen Mängeln geschlossen, dann spricht ein Anscheinsbeweis für eine Mangelhaftigkeit der Ausbesserungsarbeiten und ein Verschulden der Flughafengesellschaft. Ein Unwetter kann grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden aber dann muss weiterhin feststehen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden um eine baldmögliche Beseitigung der Unwetterschäden zu gewährleisten. Das [[Luftfahrtunternehmen]] muss in einem solchen Fall auch für solche Fehler einstehen, die auf Leistungen eines für den [[Flug]] notwendigen Dritten beruhen. Das gilt auch für die Eignung und Beschaffenheit der Start- und Landebahnen für den Flugbetrieb. Berücksichtigt werden muss zwar, dass ein [[Luftfahrtunternehmen]] keinen Einfluss darauf hat aber dennoch bedarf ein [[Luftfahrtunternehmen]] für die Durchführung ihrer Leistungen einer funktionierenden Infrastruktur des Flughafens. Aus diesem Grund ist der Flughafenbetreiber als eine Art Erfüllungsgehilfe des Luftfahrtunternehmens anzusehen. Damit können Organisationsmängel nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Legt man den Punkt 1 der [[Fluggastrechteverordnung]] aus, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die Verordnung ein hohes Schutzniveau für den Fluggast bieten soll. Damit ein hohes Schutzniveau jedoch gewährleistet werden kann, dürfen Umstände die im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers liegen nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Würden derartige Umstände zu einer Haftungsfreistellung führen, so würde der Fluggast in so manchen Situationen schutzlos gestellt werden. Da ein [[Luftfahrtunternehmen]] für den regulären Flugbetrieb der Nutzung der technisch komplexen Einrichtungen bedarf, fallen dort bestehende Hindernisse in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens und nicht in die des Fluggastes. Damit kann eine [[Verspätung]], welche auf einem Verschulden der Flughafengesellschaft beruht nicht einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen, da eine solche [[Verspätung]] unter Berücksichtigung des Zwecks der Verordnung einzig und allein dem [[Luftfahrtunternehmen]] zu zurechnen ist.&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
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&lt;tr&gt;&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;+&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #a3d3ff; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;ins style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&lt;/ins&gt;&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
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		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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		<title>Wikipadmin: Die Seite wurde neu angelegt: „Fraglich ist ob eine Landebahnsperrung als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden kann und damit vom Luftfahrtunternehmen keine Entschädigung zu lei…“</title>
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		<updated>2017-10-07T21:06:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Fraglich ist ob eine Landebahnsperrung als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden kann und damit vom &lt;a href=&quot;/Luftfahrtunternehmen&quot; title=&quot;Luftfahrtunternehmen&quot;&gt;Luftfahrtunternehmen&lt;/a&gt; keine Entschädigung zu lei…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Fraglich ist ob eine Landebahnsperrung als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden kann und damit vom [[Luftfahrtunternehmen]] keine Entschädigung zu leisten ist.&lt;br /&gt;
=Landebahnsperrung als außergewöhnlicher Umstand=&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss ein [[Luftfahrtunternehmen]] nur dann keine Entschädigung an den Fluggast entrichten, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO vorliegen. Dieser Art. 5 Abs. 3 VO muss jedoch stets eng ausgelegt werden. Das [[Luftfahrtunternehmen]] muss nicht nur darlegen können, dass außergewöhnliche Umstände für die [[Verspätung]] vorliegen sondern diese sich auch nicht vermeiden ließen hätten, wenn von dem [[Luftfahrtunternehmen]] alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dem [[Luftfahrtunternehmen]] obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast. Wird eine Start- und Landebahn nach einem Schaden, der durch ein Unwetter entstanden ist, erst eröffnet und dann ohne ein erneutes Unwetter wieder wegen Mängeln geschlossen, dann spricht ein Anscheinsbeweis für eine Mangelhaftigkeit der Ausbesserungsarbeiten und ein Verschulden der Flughafengesellschaft. Ein Unwetter kann grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden aber dann muss weiterhin feststehen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden um eine baldmögliche Beseitigung der Unwetterschäden zu gewährleisten. Das [[Luftfahrtunternehmen]] muss in einem solchen Fall auch für solche Fehler einstehen, die auf Leistungen eines für den [[Flug]] notwendigen Dritten beruhen. Das gilt auch für die Eignung und Beschaffenheit der Start- und Landebahnen für den Flugbetrieb. Berücksichtigt werden muss zwar, dass ein [[Luftfahrtunternehmen]] keinen Einfluss darauf hat aber dennoch bedarf ein [[Luftfahrtunternehmen]] für die Durchführung ihrer Leistungen einer funktionierenden Infrastruktur des Flughafens. Aus diesem Grund ist der Flughafenbetreiber als eine Art Erfüllungsgehilfe des Luftfahrtunternehmens anzusehen. Damit können Organisationsmängel nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Legt man den Punkt 1 der [[Fluggastrechteverordnung]] aus, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die Verordnung ein hohes Schutzniveau für den Fluggast bieten soll. Damit ein hohes Schutzniveau jedoch gewährleistet werden kann, dürfen Umstände die im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers liegen nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Würden derartige Umstände zu einer Haftungsfreistellung führen, so würde der Fluggast in so manchen Situationen schutzlos gestellt werden. Da ein [[Luftfahrtunternehmen]] für den regulären Flugbetrieb der Nutzung der technisch komplexen Einrichtungen bedarf, fallen dort bestehende Hindernisse in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens und nicht in die des Fluggastes. Damit kann eine [[Verspätung]], welche auf einem Verschulden der Flughafengesellschaft beruht nicht einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen, da eine solche [[Verspätung]] unter Berücksichtigung des Zwecks der Verordnung einzig und allein dem [[Luftfahrtunternehmen]] zu zurechnen ist.&lt;br /&gt;
=AG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.16, Az.: 11 c 25/16=&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall buchten die Fluggäste einen Flug bei [[TUIfly Deutschland]] von Rhodos nach Düsseldorf. Dieser [[Flug]] sollte am 24.09.15 um 18:15 Uhr starten. Der Abflug erfolgte jedoch erst am 25.09.15 um 02:45 Uhr. Zu einer Landung kam es dann in Düsseldorf um 05:04 Uhr statt wie geplant am Vorabend um 20:55 Uhr. Zu dieser Flugverspätung kam es auf Grund von einer Sperrung des Flughafens Rhodos nach einer unerwarteten Unterspülung im Bereich der Start- und Landebahnen. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche [[Luftfahrtunternehmen]] alles unternommen hat, was in ihrer Macht steht.Hier hätte das streitgegenständliche [[Luftfahrtunternehmen]] eine Änderung des Flugplans vornehmen müssen, da ihr die Situation der landebahn bereits bekannt war. Weiterhin müssen in einen solchen Flugplan auch reserven eingeplant werden, welche die unter Umständen auftretende kleinere Verspätungen ausgleichen können.Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Letztlich ist die [[Verspätung]] nur eingetreten, weil bereits eine [[Verspätung]] des zweifach vorausgehenden Fluges vorlag. Aus diesem Grund stehen den Fluggästen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € zu und weitere Park-und Übernachtungskosten in Höhe von 50,50 €.&lt;br /&gt;
=Ähnliche Beiträge=&lt;br /&gt;
* [[TUIfly Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[Sicherheit auf der Start- und Landebahn]]&lt;br /&gt;
* [[Verspätung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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