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	<title>Minderung als weitergehender Schadensersatz BGH X ZR 126/13 - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in PASSAGIERRECHTE</subtitle>
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		<id>https://passagierrechte.org/index.php?title=Minderung_als_weitergehender_Schadensersatz_BGH_X_ZR_126/13&amp;diff=12587&amp;oldid=prev</id>
		<title>Wikipadmin: /* Minderung als weitgehender Schadensersatzanspruch */</title>
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		<updated>2019-04-01T08:48:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span dir=&quot;auto&quot;&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Minderung als weitgehender Schadensersatzanspruch&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
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&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;−&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #ffe49c; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über  die  Beförderung  im  internationalen  Luftverkehr  (Montrealer  Übereinkommen) oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags  entstandenen  Schaden,  einschließlich  des  immateriellen Schadens,  zu  gewähren  (EuGH,  Urteil  vom  13. Oktober  2011 -C-83/10,  NJW 2011, 3776 Rn. 38 -Aurora Sousa Rodríguez/Air France SA). Bei dem von der Klägerin  geltend  gemachten  Anspruch  handelt  es  sich  um  einen  weitergehenden Schadensersatzanspruch des Fluggastes nach nationalem Recht im Sinne der Verordnung. Dem  steht  nicht  entgegen,  dass  der Klageanspruch  nach  deutschem Reisevertragsrecht  auf  einer  Minderung  des  Reisepreises nach  §  651d  Abs.  1 BGB  beruht  und  der  Reisende  unbeschadet  der  Minderung  auch  Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 651f BGB verlangen kann, wenn der Mangel der  Reise  auf  einem  Umstand  beruht,  den  der  Reiseveranstalter  zu  vertreten hat. Für die Qualifikation eines Anspruchs als &lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;weitergehender Schadensersatzanspruch im  Sinne  von Art.  &lt;/del&gt;12 &lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt; Abs.  1  FluggastrechteVO &lt;/del&gt; ist  entscheidend,  ob dem  Fluggast  mit  dem  Anspruch  eine  Kompensation  für  die  durch  die  Nicht-oder  Schlechterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Luftbeförderung,  etwa  durch  eine große Verspätung, erlittenen Nachteile gewährt wird, wobei es sich dabei nicht nur um einen Vermögensschaden, sondern auch um einen immateriellen Schaden, also insbesondere auch die dem Fluggast durch die Nichtbeförderung, Annullierung  oder  große  Verspätung verursachten  Unannehmlichkeiten  (vgl.  Erwägungsgründe 2 und 12 FluggastrechteVO), handeln kann. Entsprechend wird in anderen Sprachfassungen der Fluggastrechteverordnung, wie etwa der englischen, französischen, italienischen, niederländischen und spanischen Sprachfassung,  der  umfassende  Begriff  einer &amp;quot; further  compensation&amp;quot;, &amp;quot;indemnisation complémentaire&amp;quot;, &amp;quot;risarcimenti   supplementari&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;+&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #a3d3ff; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über  die  Beförderung  im  internationalen  Luftverkehr  (Montrealer  Übereinkommen) oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags  entstandenen  Schaden,  einschließlich  des  immateriellen Schadens,  zu  gewähren  (EuGH,  Urteil  vom  13. Oktober  2011 -C-83/10,  NJW 2011, 3776 Rn. 38 -Aurora Sousa Rodríguez/Air France SA). Bei dem von der Klägerin  geltend  gemachten  Anspruch  handelt  es  sich  um  einen  weitergehenden Schadensersatzanspruch des Fluggastes nach nationalem Recht im Sinne der Verordnung. Dem  steht  nicht  entgegen,  dass  der Klageanspruch  nach  deutschem Reisevertragsrecht  auf  einer  Minderung  des  Reisepreises nach  §  651d  Abs.  1 BGB  beruht  und  der  Reisende  unbeschadet  der  Minderung  auch  Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 651f BGB verlangen kann, wenn der Mangel der  Reise  auf  einem  Umstand  beruht,  den  der  Reiseveranstalter  zu  vertreten hat. Für die Qualifikation eines Anspruchs als &lt;ins style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;[[Weitergehender Schadensersatz Artikel &lt;/ins&gt;12 &lt;ins style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;VO]] &lt;/ins&gt; ist  entscheidend,  ob dem  Fluggast  mit  dem  Anspruch  eine  Kompensation  für  die  durch  die  Nicht-oder  Schlechterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Luftbeförderung,  etwa  durch  eine große Verspätung, erlittenen Nachteile gewährt wird, wobei es sich dabei nicht nur um einen Vermögensschaden, sondern auch um einen immateriellen Schaden, also insbesondere auch die dem Fluggast durch die Nichtbeförderung, Annullierung  oder  große  Verspätung verursachten  Unannehmlichkeiten  (vgl.  Erwägungsgründe 2 und 12 FluggastrechteVO), handeln kann. Entsprechend wird in anderen Sprachfassungen der Fluggastrechteverordnung, wie etwa der englischen, französischen, italienischen, niederländischen und spanischen Sprachfassung,  der  umfassende  Begriff  einer &amp;quot; further  compensation&amp;quot;, &amp;quot;indemnisation complémentaire&amp;quot;, &amp;quot;risarcimenti   supplementari&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;&amp;quot;, &amp;quot;verdere   compensatie&amp;quot; oder &amp;quot;compensación suplementaria&amp;quot; verwendet. In diesem Sinne handelt es sich jedenfalls  bei  einer  Minderung  des  Reisepreises,  die  allein  auf  eine  große  Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB zurückzuführen ist, um einen weite&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;&amp;quot;, &amp;quot;verdere   compensatie&amp;quot; oder &amp;quot;compensación suplementaria&amp;quot; verwendet. In diesem Sinne handelt es sich jedenfalls  bei  einer  Minderung  des  Reisepreises,  die  allein  auf  eine  große  Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB zurückzuführen ist, um einen weite&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;rgehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO, da 12-6-dem  Reisenden  durch  die  Minderung  des  Reisepreises  ein  Ausgleich  für  die ihm  durch  die  große  Verspätung  entstandenen  Unannehmlichkeiten  gewährt wird (ebenso: Staudinger/Stau&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;rgehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO, da 12-6-dem  Reisenden  durch  die  Minderung  des  Reisepreises  ein  Ausgleich  für  die ihm  durch  die  große  Verspätung  entstandenen  Unannehmlichkeiten  gewährt wird (ebenso: Staudinger/Stau&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
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		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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		<id>https://passagierrechte.org/index.php?title=Minderung_als_weitergehender_Schadensersatz_BGH_X_ZR_126/13&amp;diff=6429&amp;oldid=prev</id>
		<title>Wikipadmin: Die Seite wurde neu angelegt: „=BGH Urteil zur Minderung als weitergehender Schadensersatz BGH X ZR 126/13=  • Wird dem Fluggast bei einer Verspätung ein Teil des Reisepreises zurückerst…“</title>
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		<updated>2018-03-07T17:11:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „=BGH Urteil zur Minderung als weitergehender Schadensersatz BGH X ZR 126/13=  • Wird dem Fluggast bei einer Verspätung ein Teil des Reisepreises zurückerst…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;=BGH Urteil zur Minderung als weitergehender Schadensersatz BGH X ZR 126/13=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
• Wird dem Fluggast bei einer Verspätung ein Teil des Reisepreises zurückerstattet wegen Minderung nach § 651 d BGB, dann ist dies als weitergehender Schadensersatz einzustufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
• Werden dem Fluggast dann noch Ausgleichszahlungen geleistet, so wird dieser Anspruch auf die Minderung angerechnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Tenor BGH X ZR 126/13 Urteil vom 30.09.14=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die  Revision  gegen  das  Urteil  der  8.  Zivilkammer  des  Landgerichts Bonn vom 26. September 2013 wird auf Kosten der Klägerin &lt;br /&gt;
zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Tatbestand Minderung als weitergehender Schadensersatz (BGH X ZR 126/13 Urteil vom 26.09.2013)=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Buchung des Rückfluges und Verspätung dieses Fluges==&lt;br /&gt;
Die  Klägerin  buchte  bei  der  Beklagten für  sich  und  ihren  Ehemann  eine Kreuzfahrt  ab  und  nach  Dubai  inklusive  Hin-und Rückflug  für  die  Zeit  vom 24. Februar bis 2. März 2012 zu einem Preis von 2.842,20 €. Der  Rückflug  nach  Düsseldorf  erfolgte  25  Stunden  später  als  vorgesehen.  Das  ausführende  Luftfahrtunternehmen  zahlte  an  die  Klägerin  und  ihren Ehemann auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung  für Ausgleichs- und  Unterstützungsleistungen  für  Fluggäste  im  Fall  der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur  Aufhebung  der  Verordnung  (EWG)  Nr.  295/91  (ABl.  EU  2004  L  46  vom 17.Februar  2004  S.  1  ff.;  im  Folgenden  Fluggastrechteverordnung  oder Verordnung) jeweils 600 €. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Begehren nach Ausgleichszahlungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die  Klägerin  macht  wegen  der  25-stündigen  Flugverspätung  einen  Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung, mithin 426,30 €, geltend.  Die  Beklagte  hält  dem  die Anrechnung  der  Ausgleichszahlungen  des Luftfahrtunternehmens  auf  die  Rückzahlungsansprüche  der  Klägerin  wegen Minderung des Reisepreises entgegen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Entscheidungsgründe BGH X ZR 126/13 Urteil vom 30.09.14=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision hat keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anrechenbarkeit der Minderung nach Art. 12 ABs. 1 Satz 2 der europäischen Fluggastrechteverordnung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das  Berufungsgericht  hat  seine  Entscheidung  im  Wesentlichen  wie folgt begründet: Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte als  Reiseveranstalterin  wegen  reisevertraglicher  Minderung  nach  §  638  Abs. 3 und  4 in  Verbindung  mit  §  651 d  BGB  sei  jedenfalls  durch  Anrechnung  der  auf Grundlage  der  Fluggastrechtsverordnung  wegen  Verspätung  erbrachten  Zahlung  von  600 € erloschen. Die Anrechenbarkeit sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO  gegeben,  wenn  und  soweit  das  Minderungsrecht -wie  im vorliegenden Fall -allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt werde. Der  in  Art.  12  Abs.  1  FluggastrechteVO  verwendete  Begriff  des  Schadensersatzes  sei  unter  Berücksichtigung  der  englischen  Fassung  der  Verordnung umfassend zu verstehen. Er bezeichne jede Form der Entschädigung, des Ersatzes  oder  einer  Ausgleichszahlung  und  damit  auch  den  Minderungsanspruch  wegen  Verspätung  nach  deutschem  Reisevertragsrecht.  Die  Anrechnung  sei  sachgerecht,  weil  mit  dem Ausgleichanspruch  nach  der  Fluggastrechteverordnung  und  dem  Minderungsanspruch  nach  dem  deutschen  Reisevertragsrecht gleichermaßen  in  der  Flugverspätung  gründende &amp;quot;Ärgernisse&amp;quot; und &amp;quot;große Unannehmlichkeiten&amp;quot; kompensiert werden sollten und Art. 12 Abs. 1 Satz 2  FluggastrechteVO  gerade  der  Vermeidung  von  Überkompensierungen diene, die sich aus einer Kumulierung von Ansprüchen wegen derselben Positionen und Interessen ergäben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Minderung als weitgehender Schadensersatzanspruch==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Mit  dem  Berufungsgericht  ist  davon  auszugehen,  dass  der  von  der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises  wegen  Minderung  aufgrund  einer  erheblichen  Verspätung  des  Rückfluges nach § 651d BGB ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Fluggastes ist, auf den nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach der Verordnung wegen großer Verspätung eines Flugs gewährte Ausgleichsleistung angerechnet werden kann. Nach  der  Rechtsprechung  des  Gerichtshofs  der  Europäischen  Union  ist der Begriff des &amp;quot;weitergehenden Schadens&amp;quot; in Art. 12 FluggastrechteVO dahin auszulegen,  dass  er  es  dem  nationalen Gericht  ermöglicht,  unter  den  Voraussetzungen des Übereinkommens&lt;br /&gt;
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über  die  Beförderung  im  internationalen  Luftverkehr  (Montrealer  Übereinkommen) oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags  entstandenen  Schaden,  einschließlich  des  immateriellen Schadens,  zu  gewähren  (EuGH,  Urteil  vom  13. Oktober  2011 -C-83/10,  NJW 2011, 3776 Rn. 38 -Aurora Sousa Rodríguez/Air France SA). Bei dem von der Klägerin  geltend  gemachten  Anspruch  handelt  es  sich  um  einen  weitergehenden Schadensersatzanspruch des Fluggastes nach nationalem Recht im Sinne der Verordnung. Dem  steht  nicht  entgegen,  dass  der Klageanspruch  nach  deutschem Reisevertragsrecht  auf  einer  Minderung  des  Reisepreises nach  §  651d  Abs.  1 BGB  beruht  und  der  Reisende  unbeschadet  der  Minderung  auch  Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 651f BGB verlangen kann, wenn der Mangel der  Reise  auf  einem  Umstand  beruht,  den  der  Reiseveranstalter  zu  vertreten hat. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadensersatzanspruch im  Sinne  von Art.  12  Abs.  1  FluggastrechteVO  ist  entscheidend,  ob dem  Fluggast  mit  dem  Anspruch  eine  Kompensation  für  die  durch  die  Nicht-oder  Schlechterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Luftbeförderung,  etwa  durch  eine große Verspätung, erlittenen Nachteile gewährt wird, wobei es sich dabei nicht nur um einen Vermögensschaden, sondern auch um einen immateriellen Schaden, also insbesondere auch die dem Fluggast durch die Nichtbeförderung, Annullierung  oder  große  Verspätung verursachten  Unannehmlichkeiten  (vgl.  Erwägungsgründe 2 und 12 FluggastrechteVO), handeln kann. Entsprechend wird in anderen Sprachfassungen der Fluggastrechteverordnung, wie etwa der englischen, französischen, italienischen, niederländischen und spanischen Sprachfassung,  der  umfassende  Begriff  einer &amp;quot; further  compensation&amp;quot;, &amp;quot;indemnisation complémentaire&amp;quot;, &amp;quot;risarcimenti   supplementari&lt;br /&gt;
&amp;quot;, &amp;quot;verdere   compensatie&amp;quot; oder &amp;quot;compensación suplementaria&amp;quot; verwendet. In diesem Sinne handelt es sich jedenfalls  bei  einer  Minderung  des  Reisepreises,  die  allein  auf  eine  große  Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB zurückzuführen ist, um einen weite&lt;br /&gt;
rgehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO, da 12-6-dem  Reisenden  durch  die  Minderung  des  Reisepreises  ein  Ausgleich  für  die ihm  durch  die  große  Verspätung  entstandenen  Unannehmlichkeiten  gewährt wird (ebenso: Staudinger/Stau&lt;br /&gt;
dinger (2011), § 651d BGB Rn. 8; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010 Rn. 1065a; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl. 2006, S.259 Rn. 47; Leffers, RRa 2008, 258, 260 f.; Bollweg, RRa 2009, 10, 12 ff.; aA noch Führich,RRa 2007, 58, 61). Dies entspricht im Übrigen auch der Entstehungsgeschichte  des  Art.  12  Abs.  1  FluggastrechteVO,  wonach  für  die  deutsche Sprachfassung der  Begriff  des &amp;quot; Schadensersatz&amp;quot; statt  der  Begriffe &amp;quot;Schadensersatz  und  Minderung&amp;quot; gewählt  wurde,  ohne  dass  damit  eine  Minderung  des Reisepreises  vom  Anwendungsbereich  der  Vorschrift  ausgeschlossen  werden sollte  (vgl.  den  Bericht  von  Bollweg  zur  Entstehungsgeschichte  von  Art.  12 Abs. 1  Fluggastrechte  VO  und  insbesondere  der  deutschen  Sprachfassung, aaO, 14 f.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anrechnung der Minderung auf die Ausgleichszahlungen als weitergehender Schadensersatz==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die demzufolge nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO mögliche  Anrechnung  der  der  Klägerin  und  ihrem  Ehemann  von  dem  ausführenden Luftfahrtunternehmen  nach  der  Verordnung  gewährten  Ausgleichsleistung  auf den  Anspruch  der  Klägerin  auf Rückzahlung  eines  Teils  des  Reisepreises  wegen Minderung folgt nach deutschem Recht aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. &lt;br /&gt;
a)Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts  entwickelten  Grundsätzen  der  Vorteilsausgleichung  sind  dem  Geschädigten  in  gewissem  Umfang  diejenigen  Vorteile  zuzurechnen,  die  ihm  in  adäquatem  Zusammenhang  mit  dem  Schadensereignis  zugeflossen  sind.  Es  soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden, indem der Geschädigte einerseits nicht  besser  gestellt  wird,  als  er  ohne  das  schädigende  Ereignis  stünde,  ihm aber  andererseits  auch  nur  solche  Vorteile  auf  den  Schadensersatzanspruch angerechnet  werden,  deren  Anrechnung  mit  dem  Zweck  des  Ersatzanspruchs übereinstimmt,  also  dem  Geschädigten  zumutbar  ist  und  den  Schädiger  nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 -VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN). Nach  diesen  Grundsätzen,  die  auch auf  Minderungsansprüche  anwendbar  sind  (BGH,  Beschluss  vom  20.  Dezember  2010 -VII  ZR  100/10,  NJW-RR 2011,  377 Rn.  2),  sind  die  der  Klägerin  und  ihrem  Ehemann  gewährten  Ausgleichsleistungen  nach  der  Fluggastrechteverordnung  auf  deren  Anspruch  auf Rückzahlung  eines  Teils  des  Reisepreises  anzurechnen.  Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastrechteVO zielen zwar nicht notwendigerweise auf den Ausgleich  derselben  Nachteile  wie  Minderungsansprüche  aufgrund  eines  Reisemangels nach § 651d BGB. Im vorliegenden Fall sind beide Ansprüche jedoch nicht nur adäquat kausal auf die starke Verspätung des Rückfluges nach Düsseldorf  zurückzuführen,  sondern  dienen  auch gleichermaßen  dem  Ausgleich der der Klägerin und ihrem Ehemann verspätungsbedingt entstandenen Unannehmlichkeiten. Durch die Kumulierung der Ansprüche würden die Klägerin und ihr Ehemann eine Doppelentschädigung erhalten, ohne dass es für eine solche Überkompensation,  etwa  auch  im  Vergleich  mit  Reisenden,  die  ein  anderes Verkehrsmittel benutzen, eine gesetzliche Rechtfertigung gibt. Von daher ist die Anrechnung  des  Ausgleichs  für  die  Klägerin  und  ihren  Ehemann  auch  zumutbar. Eine  Anrechnung  ist  auch  nicht  im  Hinblick  darauf  ausgeschlossen, dass  Schuldner  des  Ausgleichsanspruchs  nach  Art.  7  FluggastrechteVO  das ausführende Luftfahrtunternehmen und Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung  eines  Teils  des  Reisepreises  nach  § 651d  BGB der Reiseveranstalter  ist. Denn bei Erfüllung der ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen  ist  davon  auszugehen,  dass  das  ausführende  Luftfahrtunternehmen  mit  Wirkung  für  und  gegen  den  Reiseveranstalter  handelt,  wie  sich  aus Art.3  Abs.  5 Satz 2  FluggastrechteVO  ergibt  (BGH,  Beschluss  vom  11.  März 2008 -X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18). Es  handelt  sich  auch  um  eine  hinreichend  geklärte  Rechtslage,  so dass  es  keiner  Vorlage  an  den  Gerichtshof  der  Europäischen  Union  nach Art.&lt;br /&gt;
267 AEUV zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO bedarf. Die  dem  Uniongerichtshof  vom  Senat  vorgelegten  Fragen,  ob  ein  vom nationalen Recht gewährter Schadensersatz, der auf die Erstattung von zusätzlichen  Reisekosten  gerichtet  ist,  die  wegen  Annullierung  eines  gebuchten  Fluges  angefallen  sind,  auf  den Ausgleichsanspruch  aus  Art.  7  FluggastrechteVO angerechnet  werden  kann,  wenn das Luftfahrtunternehmen  seine Verpflichtungen  nach  Art.  8  Abs.  1  und  Art.  9  Abs.  1  FluggastrechteVO  erfüllt  hat,  und  ob dies  auch  für  die  Kosten  der  Ersatzbeförderung  zum  Endziel  der  Flugreise  gilt (BGH,  Beschluss  vom  30.  Juli  2013 -X  ZR  113/12,  EuZW  2013,  840  [Leitsätze]),  stellen  sich  im  vorliegenden  Fall  nicht,  weil  die  von  der  Klägerin  geltend gemachte Minderung allein auf eine starke Verspätung des Rückfluges gestützt ist und  damit  weder  zusätzliche  Reisekosten  noch  die  Kosten  einer  Ersatzbeförderung  betrifft.  Auch  die  seinerzeit  weiterhin  vorgelegte  Frage,  ob  bei  einer &lt;br /&gt;
möglichen  Anrechnung  das  Luftfahrunternehmen  diesestets  vornehmen  kann oder die Anrechnung davon abhängig ist, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet (BGH, aaO; vgl. dazu auch die   Schlussanträge   der  Generalanwältin   Sharpston   vom   28. Juni   2011 -C-83/10 Rn. 64), gibt keinen Grund zur Vorlage, weil alle Alternativen im vor-liegenden  Fall  gegeben  sind.  Dass  die  Beklagte  die  Anrechnung  der  Ausgleichszahlungen  des  Luftfahrtunternehmens  geltend macht  und  die  Anrechnung  nach  deutschem  Recht  zulässig  ist,  ist  bereits  ausgeführt  worden.  Die obigen  Erwägungen  zur  Vorteilausgleichung  rechtfertigen  es  zudem,  die  Anrechnung im Rahmen einer die beidseitigen Interessen der Parteien berücksich-&lt;br /&gt;
tigenden  Ermessensentscheidung,  die  auch  vom  Senat  auf  Grundlage  der  tatsächlichen  Feststellungen  des  Berufungsgerichts  getroffen  werden  kann,  als angemessen  zu  erachten.  Schließlich  stellt  sich  auch  die  vierte  seinerzeit  vor-gelegte Frage nicht (vgl. BGH, aaO), weil es im vorliegenden Fall allein um einen Ausgleich verspätungsbedingter Unannehmlichkeiten der Klägerin und damit nicht auch um den Ausgleich materieller Schäden geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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