AG Duisburg: Flugzeitenänderung Charterflug

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die druckbare Version wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

Sachverhalt

Ein Fluggast nimmt eine Luftfahrtgesellschaft auf Minderung in Anspruch aufgrund von einer Verlegung der Abflugzeit. Das Gericht entschied, dass die Flugänderung hinzunehmen ist und keinen Minderungsanspruch begründet.

Leitsatz

Ein Reisemangel liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind.

Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall wurde die Flugzeit von 6.00 Uhr auf 18.25 Uhr verlegt und die Ankunft in Antalya erfolgte unter Berücksichtigung einer 4 1/2-stündigen Flugzeit gegen 23.00 Uhr. Der Kläger begehrt einen Minderungsanspruch aufgrund von einer verlegten Flugzeit. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 d und 651 c BGB. Bei der Verlegung der Hinreisezeit handelt es sich gerade bei einem Charterflug um einen hinzunehmenden Reisemangel. Mit Änderungen der Flugzeiten muss im Zeitalter des Massentourismus stets gerechnet werden. Von der Flugzeitverlegung wurde lediglich der Anreisetag betroffen und die Nachtruhe nicht erheblich beeinflusst.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 d und 651 c BGB im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Reise vom 07. bis zum 21.09.2004 nach Side/Türkei zu. Die Reise war nämlich nicht wegen der Verschiebung des Hinfluges mangelhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift stellen alle für den Reisenden ungünstigen Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung einen Reisefehler dar. Hierbei sind die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen (Palandt, BGB, 64. Auflage, § 651 c, Rand-Nr. 2). Allerdings führt nicht jede Abweichung von der ursprünglichen Buchung zu einem Minderungsanspruch. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist (Palandt a.a.O.). Von einer solchen entschädigungslos hinzunehmenden Reiseunannehmlichkeit ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Verlegung der Hinflugzeit auszugehen. Unstreitig sollte der Abflug der Kläger in Düsseldorf ursprünglich am 07.09.2004 gegen 6.00 Uhr erfolgen, was mit einer Ankunft in Antalya um 10.30 Uhr verbunden gewesen wäre. Tatsächlich startete der Hinflug erst um 18.25 Uhr, was den Klägern mit Übersendung der Tickets mitgeteilt wurde. Auf eine diesbezügliche Beschwerde der Kläger antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 03.09.2004. Im vorliegenden Fall war von der Flugverlegung lediglich der Anreisetag betroffen. Bei der Verlegung von 6.00 Uhr auf 18.25 Uhr erfolgte die Ankunft in Antalya unter Berücksichtigung einer 4 1/2-stündigen Flugzeit gegen 23.00 Uhr. Folglich war durch die Verlegung der erste Urlaubstag im eigentlichen Sinne (08.09.2004) nicht betroffen. Auch kann aufgrund dieses Umstandes nicht von einem Verlust der Nachtruhe ausgegangen werden. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei Pauschalreisen der An- und Abreisetag noch keinen Urlaubstag im eigentlichen Sinne darstellt, sondern primär der Beförderung zum und vom Urlaubsziel dient. Da die Kläger sich bereits vor dem 03.09.2004 über die Hinflugzeit beschwert hatten, was sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 03.09.2004 ergibt, liegt auch die Voraussetzung einer rechtzeitigen Mitteilung der Verlegung vor dem Hinflug vor. Da der Hinflug erst am 07.09.2004 erfolgte, hatten die Kläger mindestens 4 Tage Zeit, sich auf die geänderte Abflugszeit einzustellen. Soweit die Kläger behaupten, aus dem Beklagtenschreiben vom 03.09.2004 sei zu entnehmen, dass die Beklagte eine Überbuchung des Fluges zu verantworten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte weist in dem besagten Schreiben lediglich darauf hin, dass sie sich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen Änderungen der Flugdaten vorbehalte. Von der Einräumung einer Überbuchung des Fluges kann allein deshalb nicht ausgegangen werden.