Abhilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Abhilfe]] regelt die reiserechtliche Nacherfüllung und entspricht dem § 635 Absatz 1 BGB des Werkvertragsrechts. '''Abhilfe verpflichtet den Veranstalter zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands.''' Der Anspruch des Reisenden ist ein Erfüllungsanspruch, der die Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters modifiziert.  
Die [[Abhilfe]] regelt die reiserechtliche Nacherfüllung und entspricht dem § 635 Absatz 1 BGB des Werkvertragsrechts. '''Abhilfe verpflichtet den Veranstalter zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands.''' Der Anspruch des Reisenden ist ein Erfüllungsanspruch, der die Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters modifiziert.  


Ein Abhilfeverlangen des Reisenden, das auf die Beseitigung des [[Mangel]]s gerichtet ist, verlangt § 651k Absatz 1 Satz 1 BGB. Das Abhilfeverlangen unter Fristsetzung wird für eine spätere [[Selbstabhilfe]] vorausgesetzt und ist von der Mängelanzeige nach § 651 o Absatz 1 und 2 BGB streng zu trennen.
Ein Abhilfeverlangen des Reisenden, das auf die Beseitigung des [[Mangel]]s gerichtet ist, verlangt § 651k Absatz 1 Satz 1 BGB. Das Abhilfeverlangen unter Fristsetzung wird für eine spätere [[Selbstabhilfe]] vorausgesetzt und ist von der Mängelanzeige nach § 651 o Absatz 1 und 2 BGB streng zu trennen.
Der Reiseveranstalter wird von seiner Pflicht zur Abhilfeleistung nur bei Unmöglichkeit oder bei unverhältnismäßigen Kosten der Mangelbeseitigung befreit. Wann ein solch unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleitung zu bestimmen. Dennoch bleibt der Reiseveranstalter weiterhin zur Abhilfe verpflichtet, und zwar in Gestalt des Anbietens von Ersatzleistungen, wenn es sich um einen Reisemangel handelt, der einen erheblichen Teil der Reiseleistung betrifft.
Der Reiseveranstalter wird von seiner Pflicht zur Abhilfeleistung nur bei Unmöglichkeit oder bei unverhältnismäßigen Kosten der Mangelbeseitigung befreit. Wann ein solch unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleitung zu bestimmen. Dennoch bleibt der Reiseveranstalter weiterhin zur Abhilfe verpflichtet, und zwar in Gestalt des Anbietens von Ersatzleistungen, wenn es sich um einen Reisemangel handelt, der einen erheblichen Teil der Reiseleistung betrifft.

Aktuelle Version vom 29. Juli 2019, 07:56 Uhr

siehe Abhilfe und Selbstabhilfe.

Die Abhilfe regelt die reiserechtliche Nacherfüllung und entspricht dem § 635 Absatz 1 BGB des Werkvertragsrechts. Abhilfe verpflichtet den Veranstalter zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Der Anspruch des Reisenden ist ein Erfüllungsanspruch, der die Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters modifiziert.

Ein Abhilfeverlangen des Reisenden, das auf die Beseitigung des Mangels gerichtet ist, verlangt § 651k Absatz 1 Satz 1 BGB. Das Abhilfeverlangen unter Fristsetzung wird für eine spätere Selbstabhilfe vorausgesetzt und ist von der Mängelanzeige nach § 651 o Absatz 1 und 2 BGB streng zu trennen. Der Reiseveranstalter wird von seiner Pflicht zur Abhilfeleistung nur bei Unmöglichkeit oder bei unverhältnismäßigen Kosten der Mangelbeseitigung befreit. Wann ein solch unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleitung zu bestimmen. Dennoch bleibt der Reiseveranstalter weiterhin zur Abhilfe verpflichtet, und zwar in Gestalt des Anbietens von Ersatzleistungen, wenn es sich um einen Reisemangel handelt, der einen erheblichen Teil der Reiseleistung betrifft.