Anspruch auf Ersatzflug

Aus PASSAGIERRECHTE
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Im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Flugverspätung besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf einen Ersatzflug. Für Pauschalreisen gelten gesonderte Voraussetzungen und Bedingungen hinsichtlich des Anspruchs gegenüber dem Reiseveranstalter.

Was ist eine "Anderweitige Beförderung"?

Neben dem Anspruch auf Erstattung inklusive Rückflug kann sich der Fluggast auch für die Fortsetzung der Reise entscheiden. Dafür wird er gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b und c EU-VO 261/2004 anderweitig zum Endziel befördert.

Art der Beförderung

Die anderweitige Beförderung muss jedoch unter vergleichbaren Bedingungen erfolgen. Es muss sich hierbei jedoch nicht zwangsläufig um einen anderen Flug handeln, auch ein anderes Reisemittel wie z.B.: Bus, Schiff, Eisenbahn kann gewählt werden.

Der Gesetzgeber wählte in Art. 8 EU-VO 261/2004 die allgemeine Formulierung der „anderweitigen Beförderung“. Demgegenüber verlangt Art. 7 EU-VO 261/2004 einen „Alternativflug ans Endziel“. Dabei ist ausschließlich von einer Luftbeförderung auszugehen.
Ein Ersatzflug stellt eine sogenannte "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der EG-Verordnung dar. Die Einordnung als "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der Verordnung schließt indes eine Anwendbarkeit der Art. 5 und 7 der Verordnung nicht aus, denn die Verordnung trennt die Begriffe "anderweitige Beförderung" und "Flug" nicht streng, sondern spricht auch bei der anderweitigen Beförderung von einem Flug bzw. Alternativflug.

Beförderung durch andere Fluggesellschaft?

Eine anderweitige Beförderung liegt auch bei einer Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen vor (HG Wien, Urteil vom 19.12.2017, Az.: 1 R 45/17 i). Wünscht der Passagier eine möglichst rasche Ersatzbeförderung, so hat diese nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ und „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu erfolgen. Geschieht dies nicht und organisiert der Reisende sich sodann selbst die Beförderung zum Zielort, ist das Luftfahrtunternehmen gem. §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Luftbeförderungsvertrag zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (siehe unten).

Einer anderen Ansicht zu Folge kommt eine anderweitige Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft nur dann in Frage, wenn diese mit der gebuchten Fluggesellschaft ein Code-Sharing-Abkommen unterhält. Diese Meinung ist jedoch weder durch den Wortlaut der [[Fluggastrechteverordnung vorgesehen, noch mit dem von ihr angestrebten hohen Schutzniveau (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 der Verordnung) zu vereinbaren (so z.B: Führich ab 7. Auflage, Staudinger).

Vorraussetzungen

Damit ein Anspruch auf einen Ersatzflug entsteht, müssen folgende Vorraussetzungen vorliegen:

Allgemeine Voraussetzungen

Zunächst muss der territoriale Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Flug aus einem EU-Mitgliedsstaat startet oder es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU handelt.
Siehe hierzu ferner: Anwendungsbereich der Verordnung

Vorraussetzungen für die "anderweitige Beförderung"

Die Tatbestandsmerkmale lauten für einen Anspruch auf anderweitige Beförderung wie folgt:

  • Flugverspätung gemäß Art. 6 Abs. 1 EU-VO 261/2004
    • Eine Flugverspätung ist das nicht rechtzeitige Eintreffen der Maschine am Zielort. Dementsprechend sind die Flugzeiten ausschlaggebend. Problematisch ist bei diesem Punkt der Unterschied zwischen Abflug- und Ankunftsverspätung. Dabei gibt es unterschiedliche Rechtsfolgen. Zu lesen in Flugverspätung
    • Im Falle einer Flugverspätung ist die zeitliche Ankunftsverspätung zu beachten. Gemäß Art. 6 Abs. 1 sublit. iii EU-VO 261/2004 muss eine Verspätung von fünf Stunden vorliegen, damit dem Reisenden Unterstützungsleistungen zustehen.

Außergewöhnliche Umstände und "anderweitige Beförderung"?

Fluggesellschaften können bzgl. der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichszahlungenen von ihrer Haftung befreit werden. Dies ist gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) der Fall, wenn Außergewöhnliche Umstände vorliegen (zum Beispiel technische Defekte, Vogelschlag oder auch schlechte Wetterbedingungen, ausführliche Darstellung: Überblick außergewöhnlicher Umstände).

Fraglich ist nun, ob bei Vorliegen Außergewöhnlicher Umstände auch die Pflichten aus Art. 8 EU-VO 261/2004 entfallen.

Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht eindeutig: Die Haftungsbefreiende Wirkung der Außergewöhnlichen Umstände lässt sich weder auf die nach Art. 8 zu erbringenden Unterstützungleistungen, noch auf die über Art. 9 der Verordnung vorgesehenen Betreuungsleistungen anwenden (EuGH, Urt. v. 31.1.2013, Az: C-12/11, AG Frankfurt, Urt. v. 01.06.2011, Az: 29 C 2320/10 (21)).
Die Pflicht zur "anderweitigen Beförderung" existiert daher verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit'


Vergleichbare Reisebedingungen

Wie schon erwähnt muss die anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen erfolgen.

Allgemeine Vergleichbarkeit

Dabei ist es wesentlich zu beachten, den Flugplan und die Beförderungs- oder Serviceklasse auf dem gleichen oder einem höheren Niveau zu halten. Nicht relevant ist der Preis der anfänglich für den Flug bezahlt wurde. Ebenfalls wurde erwähnt, dass auch ein anderes Beförderungsmittel in Betracht kommen kann. Das wird allerdings bei den vergleichbaren Reisebedingungen nicht berücksichtigt. Somit kann eine anderweitige Beförderung auch mittels Eisenbahn oder Schiff erfolgen.

Fraglich ist jedoch, ob die Streckenführung ohne Probleme geändert werden kann und somit als vergleichbar gelten. Das Problem liegt jedoch darin, wenn diese derartig geändert wird, dass sich z.B. die Umsteigezeiten des Fluggastes erheblich verlängern. Dies wäre der Fall wenn es anstatt eines Direktfluges einen Flug mit Umsteigepunkten gibt. Primäres Ziel der Fluggastrechteverordnung ist, dass das Endziel des Fluggastes schnellstmöglich erreicht werden soll.

Änderung der Beförderungsklasse

Problematisch wird es, wenn der Fluggast in einer niedrigeren als der gebuchten Klasse untergebracht wird und für die Herabstufung gemäß Art. 10 Abs. 2 EU-VO 261/2004 ein Erstattungsanspruch im Rahmen einer pauschalisierten, prozentuellen Preisminderung vorgesehen ist. Fraglich ist hierbei, ob dies trotzdem noch als vergleichbare Bedingung angesehen wird. Unklar ist, in welchem Verhältnis Art. 10 zu den Alternativen in Art. 8 Abs. 1 lit. b und c EU-VO 261/2004 stehen. Die Alternativen fordern vergleichbare Bedingungen, wie auch im Beförderungsvertrag vereinbart. Tritt jedoch eine Leistungsstörung wie eine Herabstufung hinzu und wird diese mittels einer Preisminderung ausgeglichen, so ist die Reise für den Fluggast vergleichbar.

Eine Änderung der Beförderungsklasse beim Ersatzflug kann einer allgemeinen Vergleichbarkeit in manchen Fällen allerdings auch entgegenstehen. Sofern der Passagier aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung auf die gebuchte höherer Beförderungsklasse für einen angenehmen Flug angewiesen ist, kann er den Ersatzflug ablehnen. Die Beförderung in einer nicht gebuchten, niedrigeren Beförderungsklasse stellt nicht vergleichbare, schlechtere Bedingungen dar, da der Passagier auf den erhöhten Beförderungskomfort angewiesen ist (Vgl.: LG Frankfurt (Main), Urt. v. 12.10.2017, Az.: 2-24 S 20/17).

Siehe auch: EuGH Urteil zu Herabstufung in eine niedrigere Klasse bei mehreren Flügen auf einem Flugschein unter einem Gesamtpreis zusammengefasst Rs. C-C 255/15 Mennens gegen Emirates Direktion für Deutschland.

Beförderung zu anderem Flughafen

In Städten, die mehrere Flughäfen besitzen (London: London Heathrow, Gatwick, London Stansted, London City, London Luton; Berlin: Tegel, Schönefeld) kann es vorkommen, dass ein Ersatzflug auf einem anderen Flughafen dieser Stadt landet als ursprünglich gebucht. In einem solchen Fall ist die Fluggesellschaft verpflichtet den Fluggast entweder zum eigentlichen Flughafen (Endziel) zu transportieren, oder zu einem mit dem Fluggast abgesprochenen Ort, der für die Fluggesellschaft keine Mehrkosten entstehen lässt.

Wahlrecht

Art. 8 Abs. 1 lit. a SpS 2 und 3 EU-VO 261/2004 beinhaltet bezüglich des Zeitpunkts der "anderweitigen Beförderung" zwei Alternativen:

  • "anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" oder
  • "anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze"

Laut dem Wahlrecht aus Art. 8 Abs. 1 lit. a SpS 2 und 3 EU-VO 261/2004 kann der Fluggast entscheiden, ob er die Alternativbeförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder, falls Plätze verfügbar sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt antreten will. Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat somit die Aufgabe bei der Alternativbeförderung des Fluggastes zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Ausschöpfung seiner eigenen Kapazitäten und der Inanspruchnahme fremder sowie auch potenzieller anderer Beförderungsmöglichkeiten dafür zu sorgen, dass dieser sein Endziel mit der geringsten Verspätung erreicht.

Bei der Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt kann der Fluggast den Zeitpunkt nach eigenem Ermessen wählen. Eine Terminverlegung samt einer Flugänderung, welche die Flugzeitenänderung und Flugumbuchung beinhaltet, ist hier die Folge und der Reisende verzichtet auf die Betreuungsleistungen nach Art. 9 EU-VO 261/2004. Der Fluggast hat die Pflicht, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen den Zeitpunkt zu nennen, wann er weiterreisen möchte. Fraglich ist jedoch, ob das Luftfahrtunternehmen auch verpflichtet ist, bei einem Drittanbieter einen Platz für den Fluggast zu besorgen, wenn die eigene Kapazität zu dem Wunschzeitpunkt ausgeschöpft ist. Falls das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verpflichtungen aus Art. 8 EU-VO 261/2004 durch Unterlassen der Unterstützungsleistungen nicht erfüllt, hat der Fluggast Anspruch auf Schadensersatz.

Rücktritt und Erstattung

Im Rahmen des Artikel 8 VO kann der Fluggast auch die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte verlangen. Diese hat dann binnen 7 Tagen zu erfolgen. Dem Fluggast ist es darüber hinaus möglich, das Beförderungsentgelt für noch nicht zurückgelegte Reiseabschnitte ersetzt zu verlangen. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Flug im Hinblick auf die ursprüngliche Reiseplanung des Fluggastes zwecklos geworden ist. In der Regel besteht dieser Anspruch in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Eine vollständige Rückzahlung des Flugpreises ist jedoch nur dann möglich, wenn der Fluggast seinen Rücktritt vom Luftbeförderungsvertrag tatsächlich erklärt. Diese erfolgt durch die Ausübung des Wahlrechts bzw. nach einer mindestens 5-stündigen Verspätung durch das Verlangen der Erstattung.

Es muss weiterhin beachtet werden, dass der Fluggast im Falle des Rücktritts auf die übrigen Wahlrechte verzichtet.

Die Erheblichkeitsschwelle von 5 Stunden muss auch dann gewahrt sein, wenn der Fluggast wegen einer Verspätung seines Fluges den Rücktritt gemäß §§631, 280, 323 II Nr. 2 BGB erklärt, da der Gläubiger (sprich der Fluggast) nur dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Pflichtverletzung des Schuldner (=Luftfahrtunternehmen) auch erheblich ist.

Problematik von Teilstrecken

Damit sich der Rücktrittsanspruch auch auf nicht gestörte Teilstrecken ausweitet, ist es zwingend erforderlich, dass die Beförderung aufgrund eines einheitlichen Beförderungsvertrags erfolgt. Erfolgt die Beförderung jedoch aufgrund mehrer Beförderungsverträge, so ist jeder Beförderungsvertrag separat zu beurteilen. Ein Rücktritt wäre somit nur hinsichtlich des Beförderungsvertrags der gestörten Teilstrecke möglich.

Flugumbuchung und Flugzeitenänderung

Flugumbuchen und Flugzeitenänderungen kommen als Flugänderungen oft bei Luftfahrtunternehmen vor. Eine Überbuchung des Unternehmens ist als Nichtbeförderung anzusehen.

Fraglich ist jedoch, wann der Fluggast ein Recht auf Entschädigung hat, falls es zu einer Flugumbuchung oder Flugzeitenänderung kommt. Generell lässt sich sagen, dass wenn der Reisende nicht 2 Wochen vor Abflug über eine kommende Änderung informiert worden ist, er ein Recht auf Entschädigung hat, es sei denn, ein Ersatzflug mit vergleichbaren Reisebedingungen wurde angeboten. Maßgeblich ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Ersatzfluges, wann der Reisende von der Umbuchung Kenntnis erlangt hat. Die Verlegung der Flugzeit von vormittags auf abends in Zusammenhang mit der Umbuchung der Reisenden von einem Linienflug auf einen Charterflug stellt einen Reisemangel dar, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht. Dabei gilt:

  • Zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem geplanten Start: Der Ersatzflug darf nicht mehr als zwei Stunden früher als der ursprünglich geplante Flug starten und ihr Endziel mit maximal 4 Stunden Verspätung erreichen.
  • Weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug: Die alternative Beförderung startet nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit und erreicht das Endziel spätestens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit.

Es bleibt dem Fluggast aber auch noch die Möglichkeit, bei rechtzeitiger Information der Umbuchung vom Vertrag zurückzutreten. Andernfalls ist die Höhe der Entschädigung exakt die selbe wie bei der Ausgleichszahlung bei dem Anspruch auf Erstattung.

Es sind zwei selbstständige Flüge zu betrachten, nämlich der ursprünglich gebuchte und der Ersatzflug. Das Angebot der Durchführung eines Ersatzfluges lässt die Haftung wegen Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ebenso wenig entfallen, wie der Umstand, dass es sich bei dem Ersatzflug um eine Alternativbeförderung im Sinne von Art. 8 der Verordnung handelt, die Tatsache unberührt lässt, dass dieser Alternativflug seinerseits annulliert worden sein kann, was einen eigenen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Artikeln 5, 7 der Verordnung auslöst.

Selbstständige Buchung eines Ersatzfluges

Abhilfe und Ersatzanspruch

Sofern die Fluggesellschaft keine Abhilfe schafft, kann der Passagier unter Umständen einen Ersatzflug buchen und Ersatz der dadurch entstandenen Kosten fordern. Sofern die Fluggesellschaft dem Passagier keinen zumutbaren Alternativflug anbietet, kann der Passagier selbstständig einen Ersatzflug, möglicherweise auch bei einer anderen Fluggesellschaft, buchen und damit selbst Abhilfe schaffen; HG Wien, Urteil vom 19.12.2017, Az.: 1 R 45/17i. Etwaige Mehrkosten der Beförderung sind dem Passagier dann von der Fluggesellschaft zu ersetzen, sofern sie den Flugausfall zu vertreten hat; HG Wien, Urteil vom 19.12.2017, Az.: 1 R 45/17i. Allerdings muss der Fluggast sich bei der eigenständigen Buchung eines Ersatzfluges an den Kosten orientieren, die bei der ursprünglichen Buchung zustande gekommen sind. Wählt ein Fluggast einen Ersatzflug z.B. in einer anderen Beförderungsklasse obwohl dies nicht dringend notwendig war bzw. weil es keine anderen Möglichkeiten mehr gab und ist das Ticket dadurch erheblich teurer als das ursprünglich gebuchte, ist es möglich, dass die Airline diese Ticketkosten nicht komplett erstattet.

Sorgt die Fluggesellschaft etwa mittels eines Charterflugs und Bussen für Ersatz zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen bei nur geringer Verzögerung der Ankunft, verletzt sie nicht ihrer Pflicht zur Ersatzbeförderung (Art. 8 Abs. 1 b) VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)). Sowohl die geringe Verzögerung der Ankunft, als auch der Transport mittels eines Busses zum Zielflughafen ist dem Passagier zumutbar, so dass die Buchung eines Ersatzfluges nicht zu erstatten ist (LG Landshut, Urt. v. 08.02.2018, Az.: 14 S 3021/17).

Ausgleichsansprüche gemäß der Fluggastrechteverordnung

Umstritten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer durch den Passagier vorgenommenen Buchung eines Ersatzfluges wegen Annullierung oder entsprechender erheblicher Verspätung des Fluges neben einer Erstattung auch ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 VO-EG 261/2004 bestehen kann. Aufgrund der verschiedenartigen Anspruchsgrundlagen und Anspruchsarten kann davon ausgegangen werden, dass beide Ansprüche grundsätzlich nebeneinander bestehen.

Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004 besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Passagier durch die Buchung eines pünktlichen Ersatzfluges sein Ziel doch noch planmäßig erreicht, AG Königs-Wusterhausen, Urt. v. 13.04.2017, Az.: 4 C 2780/16 (2). Vorliegend hatte der Passagier, nachdem er erfahren hatte, dass sein Flug über sechs Stunden verspätet starten würde, auf eigene Kosten bei einer anderen Fluggesellschaft eine Flug zum Zielort gebucht. Er erreichte seinen Zielort dadurch sogar früher als ursprünglich geplant. Ein Ausgleichsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Zwar bestand aufgrund der erheblichen Verspätung des ersten Fluges zunächst hypothetisch ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung. Dieser Anspruch ist jedoch dadurch ausgeschlossen, dass der Passagier mithilfe des Ersatzfluges dennoch pünktlich an seinem Zielort angekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Passagier an dem ersten, stark verspäteten Flug gar nicht teilgenommen hat (anderer Ansicht: LG Darmstadt, Urt. v. 19.09.2012, Az.: 7 S 81/12), sondern auf seine tatsächliche Ankunft am Zielort (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 und LG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.04.2013, Az.: 2-24 S 213/12). Allein die hypothetische Ankunftsverspätung, die der Passagier bei einem Festhalten an dem ursprünglich gebuchten Flug erlitten hätte, führt zu keinem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004. Ein solcher dient nämlich nur dazu, den Passagier für seinen Zeitverlust und andere auf der Verspätung beruhende Unannehmlichkeiten zu entschädigen. Vorliegend kam der Passagier am Ende aber sogar noch vor der ursprünglich geplanten Ankunftszeit am Zielort an und eben gerade nicht mit einer über dreistündigen Verspätung.

Ob eine Verrechnung der verschiedenen Ansprüche im Ergebnis erfolgt, ist eine weitere und sehr umstrittene Frage (siehe: BGH, Beschl. v. 30.07.2013, X ZR 111/12).

Grenzen der Abhilfe

Sofern ein Passagier einen Flug in der Economy Class gebucht hatte, kann er bei der Buchung eines Ersatzflugs bei einer anderen Fluggesellschaft nicht ein Ticket in der Business Class buchen und dann Ersatz für die Ticketkosten verlangen. Denn eine Beförderung in der Business Class entspricht nicht "vergleichbaren Reisebedingungen" iSv Art. 8 I b VO-EG Nr. 261/2004, da sich erhebliche Unterschiede bezüglich Service und Sitzkomfort ergeben (LG Landshut, Urt. v. 08.02.2018, Az.: 14 S 3021/17). Zudem habe bei nur relativ überschaubarer Mehrwartezeit ein Subcharter zur Verfügung gestanden, der die Kläger unter zumutbaren Bedingungen transportiert hätte.

Verspätung des Ersatzfluges

Problematisch erscheinen Situationen, in denen eine "anderweitige Beförderung" zwar durch das gebuchte Luftfahrtunternehmen bei einer anderen Fluggesellschaft organisiert wird, dieser (Ersatz-)Flug dann aber selbst eine Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung aufweist.

Ein solcher Fall lag dem BGH vor (BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az: X ZR 73/16): Die Klägerin hatte einen Flug von Frankfurt nach Sydney über Singapur gebucht. Der Flug nach Singapur wurde wenige Tage vor dem Flug annulliert, ein Ersatzflug von der verantwortlichen Fluggesellschaft allerdings bei einer anderen gebucht. Obwohl dieser Flug theoretisch eine pünktliche Ankunft am Endziel ermöglicht hätte, verspätete sich der Ersatzflug, die Klägerin erreichte Sydney erst mit 23 Stunden Verspätung.
Fraglich ist, von welcher Fluggesellschaft die Klägerin nun die ihr unstreitig zustehende Ausgleichszahlung verlangen kann. Der BGH entschied, dass die ursprünglich gebuchte Airline haftbar ist: Wenn die für den Ersatzflug verantwortliche Fluggesellschaft nämlich selbst mit weniger als drei Stunden Verspätung am Ziel angelangen würde, oder gar nicht dem Regelungebereich der Fluggastrechteverordnung unterliegt, würde der Fluggast ohne Entschädigung darstehen.

Siehe auch

Quellen

Beck’Scher Online Kommentar

Leitlinien für die Auslegung der VO (EG) 261/2004

Rechte bei Flugausfall und Flugumbuchung