Ausgleichsanspruch: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
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= Ansprüche bei Streiks =
== Streiks des Sicherheitspersonals==
Wenn das Sicherheitspersonal eines Flughafens oder die Fluglotsen streiken, ist das ein außergewöhnlicher Umstand und der Fluggast hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (AG Rüsselsheim 3 C 305/13 (31) vom 27.11.2013). Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) 261/04 definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.  ( BGH Urteil vom 2409.2013 x ZR 160/12).
Die Sicherheitskontrolle liegt typischerweise im Bereich der Bundespolizei, auf diese haben die Fluggesellschaften keine Eingriffsmöglichkeiten, und besitzen drüber keine Kontrolle. Die Verantwortung für die Sicherheitskontrolle liegt im Hoheitsbereich der Bundespolizei und befindet sich somit außerhalb der Verantwortungssphäre der Fluggesellschaft. Die Sicherheitskontrolle ist eine hoheitliche Aufgabe, welche gemäß § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz an einen privaten Dienstleister als Beliehenen übertragen ist, wobei die Befugnisse der Polizei gemäß § 5 Abs. 6 Luftsicherheitsgesetz unberührt bleiben. Die allgemeine Sicherheitskontrolle der Passagiere auf dem Flughafen regelt § 5 Luftsicherheitsgesetz. Das Personal an den Passagierkontrollstellen, die sogenannten Luftsicherheitsassistenten, sind Angestellte eines privaten Sicherheitsdienstleisters, die im Auftrag der Bundespolizei die Kontrolle der Flugpassagiere übernehmen. Weder der Flughafenbetreiber noch einzelne Fluglinien haben Einfluss auf die Sicherheitskontrollen.
Wenn die Fluggesellschaft entscheidet, ihr Flüge wegen des Streikes von einem anderen Flughafen auszuführen, und deshalb eine Verspätung von mehr als 3 Stunden eintritt, führt dies ebenso nicht zu Ansprüchen gegen die Airline, da diese durch den Flughafenwechsel im Interesse des Kunden bezüglich einer Beförderung gehandelt hat.
==Streik des Flugpersonals ==
Ein Streik des eigenen Personals einer Fluggesellschaft kann dagegen Ansprüche begründen, weil die Airline hierauf einwirken kann, das ist allerdings bei einem Streik fremder, nicht beherrschbarer Personen nicht der Fall.  Ein solcher Streik kann zu Flugverspätungen oder sogar Annullierungen führen. Der Europäische Gerichtshof hat zur Frage des außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgeführt, dass dieser sich nur auf ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag beziehen dürfe, so dass es kein außergewöhnlicher Umstand sei, wenn die Flüge infolge von solchen Umständen umorganisiert werden, die einen vorhergehenden Flug betreffen (EuGH NJW 2013, 361).
Flugsteig
==Streik Passagierkontrollen==
Passagieren eines annullierten Fluges kann auch dann ein Anspruch auf Ausgleich zustehen, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt werden und deshalb nicht gewährleitet werden kann, dass alle Passagieren ihren Flug erreichen. ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen. Jedenfalls ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.  Die Annullierung sei auch nicht deswegen auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil die abstrakte Gefahr bestanden habe, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte. Die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks auf Gefahren für die Sicherheit des Flugverkehrs sei Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestellten Personen.
=Umbuchung auf einen späteren Flug entspricht einer Nichtbeförderung=
Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 EG-​VO 261/04 findet auf jeden Fall der „Nichtbeförderung“ Anwendung. Auch bei einer Umbuchung weigert sich das Luftfahrtunternehmen, den Fluggast auf dem ursprünglich gebuchten Flug zu befördern.Entscheidend sei die willentliche Weigerung der Gesellschaft, den [[Fluggast]] zu befördern. Da dem Reisenden gegen seinen Willen die Beförderung verweigert wird, seien die Vorschriften über Entschädigungszahlungen im Falle einer Nichtbeförderung entsprechend anwendbar.Dabei kann dahinstehen, ob Art. 5 lit. c EG-VO 261/04 auf die vorliegende Konstellation der [[Umbuchung]] Anwendung findet. Sendet das [[Luftfahrtunternehmen]] die Umbuchung per Email, dann führt bloße Abrufbarkeit der E-Mail allerdings noch nicht dazu, dass diese bereits ab diesem Zeitpunkt als zugegangen anzusehen ist. Stattdessen ist von dem Zugang einer Willenserklärung dann auszugehen, wenn diese derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, und mit der Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung üblicherweise zu rechnen ist.Zwar werden E-Mails heutzutage auf verschiedene Weise und zu unterschiedlichsten Zeiten abgerufen. Dabei erscheint es nicht als gänzlich ungewöhnlich, wenn elektronische Nachrichten auch noch zu später Stunde abgerufen werden. Vielmehr ist entsprechend der Kontrolle eines Briefkastens regelmäßig damit zu rechnen, dass ein Empfänger sein elektronisches Postfach einige Zeit nach seiner üblichen Rückkehr von seiner Arbeitsstelle, mithin etwa im Bereich des späten Nachmittags bzw. der frühen Abendstunden, abruft. Jedenfalls kann ein Erklärender jedoch nicht erwarten, dass sein Gegenüber eine diesem zugesandte E-Mail auch noch nach 20:16 Uhr zur Kenntnis nimmt.

Aktuelle Version vom 20. November 2018, 17:52 Uhr