Beförderungsvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Beförderungsvertrag ist stets ein Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB. Regelmäßig verpflichtet er den [[Luftfrachtführer|Befördernden]] dazu, den Passagier gegen die Zahlung des vereinbarten Preises (zu einem bestimmten Zeitpunkt) an einen bestimmten Ort zu befördern.
Ein Beförderungsvertrag ist stets ein '''Werkvertrag''' gemäß § 631 ff. BGB. Regelmäßig verpflichtet er den [[Luftfrachtführer|Befördernden]] dazu, den Passagier gegen die Zahlung des vereinbarten Preises (zu einem bestimmten Zeitpunkt) an einen bestimmten Ort zu befördern.


=Allgemeines=
=Allgemeines=
Hauptsächlich sind die verschiedenen Beförderungsverträge der Art des Beförderungsmittels nach zu unterscheiden. Relevant sind die Unterscheidungen zwischen [[Luftbeförderungsvertrag|Luftbeförderungen]], Busreisen, Schiffsreisen und Eisenbahnbeförderungen.
Hauptsächlich sind die verschiedenen Beförderungsverträge der Art des Beförderungsmittels nach zu unterscheiden. Relevant sind die Unterscheidungen zwischen [[Luftbeförderungsvertrag|Luftbeförderungen]], Busreisen, Schiffsreisen und Eisenbahnbeförderungen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten  
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten  
Alle Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, auf dessen Nichterfüllung die Klage gestützt wird, fallen unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“. Eine Voraussetzung ist, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt.  
Alle Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, auf dessen Nichterfüllung die Klage gestützt wird, fallen unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“. Eine Voraussetzung ist, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt.  
Insoweit bestimmt Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004, dass, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
Insoweit bestimmt Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004, dass, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
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=Besonderheiten=
=Besonderheiten=
Eine Abweichung von gesetzlichen werkvertraglichen Bestimmungen durch entsprechende Regelungen in [[Allgemeine Beförderungsbedingungen|allgemeinen Beförderungsbedingungen]] ist möglich. So ist etwa ein kompletter Ausschluss der Kündigung bzw. Stornierung (§ 648 BGB) einer gebuchten Flugreise rechtmäßig ([https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=83903&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17]). Grundsätzlich ist gemäß § 648 BGB eine Kündigung des [[Beförderungsvertrag|Beförderungsvertrages]] aus besonderem Grund gesetzlich vorgesehen. Nach Ansicht des BGH liegt durch Bestimmungen, die einen Ausschluss der Stornierung vorsehen, keine unangemessene Benachteiligung der Passagiere vor, da aufgrund der Besonderheiten des Beförderungsvertrages das Interesse des Beförderers an Kalkulationssicherheit das Interesse des Passagieres an einer Stornierung überwiegt. Insofern ergeben sich Unterschiede zwischen einem klassischen Werkvertrag und der entsprechenden Anwendung der betreffenden Regelungen beim Beförderungsvertrag.
Eine '''Abweichung''' von gesetzlichen werkvertraglichen Bestimmungen durch entsprechende Regelungen in [[Allgemeine Beförderungsbedingungen|allgemeinen Beförderungsbedingungen]] ist möglich. So ist etwa ein kompletter Ausschluss der Kündigung bzw. Stornierung (§ 648 BGB) einer gebuchten Flugreise rechtmäßig ([https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=83903&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17]). Grundsätzlich ist gemäß § 648 BGB eine Kündigung des Beförderungsvertrages aus besonderem Grund gesetzlich vorgesehen. Nach Ansicht des BGH liegt durch Bestimmungen, die einen Ausschluss der Stornierung vorsehen, keine unangemessene Benachteiligung der Passagiere vor, da aufgrund der Besonderheiten des Beförderungsvertrages das Interesse des Beförderers an Kalkulationssicherheit das Interesse des Passagieres an einer Stornierung überwiegt. Insofern ergeben sich '''Unterschiede''' zwischen einem klassischen Werkvertrag und der entsprechenden Anwendung der betreffenden Regelungen beim Beförderungsvertrag.
 
=Literatur=
* Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Klaus Tonner, Nach § 651 Rn. 1


=Siehe=
=Siehe=
*[[Allgemeine Beförderungsbedingungen]]
*[[Allgemeine Beförderungsbedingungen]]
* Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Klaus Tonner, Nach § 651 Rn. 1
*[[Flugstornierung]]

Aktuelle Version vom 6. November 2018, 16:29 Uhr

Ein Beförderungsvertrag ist stets ein Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB. Regelmäßig verpflichtet er den Befördernden dazu, den Passagier gegen die Zahlung des vereinbarten Preises (zu einem bestimmten Zeitpunkt) an einen bestimmten Ort zu befördern.

Allgemeines

Hauptsächlich sind die verschiedenen Beförderungsverträge der Art des Beförderungsmittels nach zu unterscheiden. Relevant sind die Unterscheidungen zwischen Luftbeförderungen, Busreisen, Schiffsreisen und Eisenbahnbeförderungen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten Alle Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, auf dessen Nichterfüllung die Klage gestützt wird, fallen unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“. Eine Voraussetzung ist, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt. Insoweit bestimmt Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004, dass, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. Dieses Luftfahrtunternehmen erfüllt demnach Verpflichtungen, die es gegenüber einem Vertragspartner der Fluggäste freiwillig eingegangen ist. Diese Verpflichtung hat ihren Ursprung im Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist so auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

Besonderheiten

Eine Abweichung von gesetzlichen werkvertraglichen Bestimmungen durch entsprechende Regelungen in allgemeinen Beförderungsbedingungen ist möglich. So ist etwa ein kompletter Ausschluss der Kündigung bzw. Stornierung (§ 648 BGB) einer gebuchten Flugreise rechtmäßig (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17). Grundsätzlich ist gemäß § 648 BGB eine Kündigung des Beförderungsvertrages aus besonderem Grund gesetzlich vorgesehen. Nach Ansicht des BGH liegt durch Bestimmungen, die einen Ausschluss der Stornierung vorsehen, keine unangemessene Benachteiligung der Passagiere vor, da aufgrund der Besonderheiten des Beförderungsvertrages das Interesse des Beförderers an Kalkulationssicherheit das Interesse des Passagieres an einer Stornierung überwiegt. Insofern ergeben sich Unterschiede zwischen einem klassischen Werkvertrag und der entsprechenden Anwendung der betreffenden Regelungen beim Beförderungsvertrag.

Literatur

  • Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Klaus Tonner, Nach § 651 Rn. 1

Siehe