Beförderungsvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Hauptsächlich sind die verschiedenen Beförderungsverträge der Art des Beförderungsmittels nach zu unterscheiden. Relevant sind die Unterscheidungen zwischen [[Luftbeförderungsvertrag|Luftbeförderungen]], Busreisen, Schiffsreisen und Eisenbahnbeförderungen.
Hauptsächlich sind die verschiedenen Beförderungsverträge der Art des Beförderungsmittels nach zu unterscheiden. Relevant sind die Unterscheidungen zwischen [[Luftbeförderungsvertrag|Luftbeförderungen]], Busreisen, Schiffsreisen und Eisenbahnbeförderungen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten
Alle Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, auf dessen Nichterfüllung die Klage gestützt wird, fallen unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“. Eine Voraussetzung ist, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt.
Insoweit bestimmt Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004, dass, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
Dieses Luftfahrtunternehmen erfüllt demnach Verpflichtungen, die es gegenüber einem Vertragspartner der Fluggäste freiwillig eingegangen ist.  Diese Verpflichtung hat ihren Ursprung im Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr.
Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist so auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.


== Quellen ==
== Quellen ==


Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Klaus Tonner, Nach § 651 Rn. 1
Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Klaus Tonner, Nach § 651 Rn. 1

Version vom 1. November 2018, 23:02 Uhr

Ein Beförderungsvertrag ist stets ein Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB. Regelmäßig verpflichtet er den Befördernden dazu, den Passagier gegen die Zahlung des vereinbarten Preises (zu einem bestimmten Zeitpunkt) an einen bestimmten Ort zu befördern.


Hauptsächlich sind die verschiedenen Beförderungsverträge der Art des Beförderungsmittels nach zu unterscheiden. Relevant sind die Unterscheidungen zwischen Luftbeförderungen, Busreisen, Schiffsreisen und Eisenbahnbeförderungen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten Alle Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, auf dessen Nichterfüllung die Klage gestützt wird, fallen unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“. Eine Voraussetzung ist, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt. Insoweit bestimmt Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004, dass, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. Dieses Luftfahrtunternehmen erfüllt demnach Verpflichtungen, die es gegenüber einem Vertragspartner der Fluggäste freiwillig eingegangen ist. Diese Verpflichtung hat ihren Ursprung im Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist so auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.


Quellen

Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Klaus Tonner, Nach § 651 Rn. 1