Coronavirus Rechte bei Pauschalreisen: Unterschied zwischen den Versionen
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:<dfn>Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Pandemien wie das Coronavirus gehören rechtlich zur höheren Gewalt, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen.</dfn><br> | |||
:'''Begriff [[Höhere Gewalt]]''' | |||
:Substantiv, feminin: die höhere Gewalt | |||
:Worttrennung: Hö|he|re Ge|walt<br> | |||
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:Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des vollen Reisepreises (kostenlose Stornierung) gemäß §651 h Abs. 1 BGB | |||
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==Coronavirus als außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651 h Abs. 3 BGB== | |||
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:'''Definition [[Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände]]''' | |||
:<dfn>Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände gemäß § 651 h Abs. 3 BGB sind von außen kommende, unbeherrschbare Vorkommnisse und unabwendbare Ereignisse. Pandemien wie das Coronavirus gehören rechtlich zu unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen.</dfn><br> | |||
<big>'''Ansprüche im Falle unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände wegen Coronavirus Pandemie'''</big> | |||
:Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des vollen Reisepreises (kostenlose Stornierung) gemäß §651 h Abs. 1 BGB | |||
:Anspruch auf Rückzahlung von 100% Reisepreis innerhalb von 14 Tagen gemäß §651 h Abs. 5 BGB | |||
:Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Rechtsanwaltskosten), wenn Verzug oder Erfüllung verweigert wird | |||
:Anspruch auf Verzugszinsen | |||
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=Coronavirus und kostenlose Stornierung der Reise= | =Coronavirus und kostenlose Stornierung der Reise= | ||
==Kostenlose Reisestornierung §651 h BGB== | ==Kostenlose Reisestornierung §651 h BGB== | ||
==Pauschalreisende können Reise kostenfrei stornieren== | |||
=Coronavirus und Pauschalreise= | |||
==Dürfen Bürger der Bundesrepublik Deutschland noch verreisen?== | |||
==Sind Ausflüge an Nordsee und Ostsee bei Coronavirus möglich?== | |||
==Welche Rechte habe ich, wenn ich wegen Coronavirus im Ausland gestrandet bin?== | |||
==Findet meine gebuchte Reise trotz Coronavirus statt?== | |||
==Kann ich eine bereits gebuchte Pauschalreise wegen Coronavirus kostenlos stornieren?== | |||
==Kann ich eine Individualreisende wegen Coronavirus kostenlos stornieren?== | |||
==Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug wegen Coronavirus ausfällt?== | |||
==Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung bei Coronavirus?== | |||
==Welche Länder gelten als Risikogebiete bei Coronavirus?== | |||
==Gibt es Einschränkungen bei der Deutschen Bahn wegen Coronavirus?== | |||
==Welche Rechte habe ich bei einer Kreuzfahrt wegen Coronavirus?== | |||
==Wer zahlt, wenn Urlauber im Ausland wegen Coronavirus festsitzen?== |
Version vom 24. März 2020, 11:16 Uhr
Einleitung
Pandemie, Epidemie, Endemie
Höhere Gewalt im Reiserecht Beispiele
- Definition Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Pandemien wie das Coronavirus gehören rechtlich zur höheren Gewalt, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen.
- Begriff Höhere Gewalt
- Substantiv, feminin: die höhere Gewalt
- Worttrennung: Hö|he|re Ge|walt
Ansprüche im Falle der höheren Gewalt wegen Coronavirus Pandemie
- Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des vollen Reisepreises (kostenlose Stornierung) gemäß §651 h Abs. 1 BGB
- Anspruch auf Rückzahlung von 100% Reisepreis innerhalb von 14 Tagen gemäß §651 h Abs. 5 BGB
- Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Rechtsanwaltskosten), wenn Verzug oder Erfüllung verweigert wird
- Anspruch auf Verzugszinsen
CORONAVIRUS als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand gemäß § 651 h Abs. 3 BGB
- Definition Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
- Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände gemäß § 651 h Abs. 3 BGB sind von außen kommende, unbeherrschbare Vorkommnisse und unabwendbare Ereignisse. Pandemien wie das Coronavirus gehören rechtlich zu unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen.
Ansprüche im Falle unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände wegen Coronavirus Pandemie
- Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des vollen Reisepreises (kostenlose Stornierung) gemäß §651 h Abs. 1 BGB
- Anspruch auf Rückzahlung von 100% Reisepreis innerhalb von 14 Tagen gemäß §651 h Abs. 5 BGB
- Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Rechtsanwaltskosten), wenn Verzug oder Erfüllung verweigert wird
- Anspruch auf Verzugszinsen