Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 646/2012 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2012

mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  • (1) Ziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa. Diese Verordnung sieht die zum Erreichen dieses Ziels sowie anderer Ziele auf dem Gebiet der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendigen Mittel vor.
  • (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist die Europäische Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) für die Zulassung bestimmter Erzeugnisse, Personen und Unternehmen zuständig. In den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen ist es Aufgabe der Agentur, zu überwachen, dass diese Erzeugnisse, Personen und Unternehmen die geltenden Anforderungen einhalten, unter anderem auch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen.
  • (3) Werden ermittelte potenzielle Mängel im Rahmen des bestehenden Aufsichtsverfahrens nicht in angemessener Weise behoben, hat die Kommission aufgrund von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Befugnis, gegen Inhaber von Zulassungen der Agentur auf Anforderung der Agentur Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn diese Inhaber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder ihren Durchführungsbestimmungen verstoßen haben.
  • (4) Der Kommission sollte durch die Einführung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ein zusätzliches Instrument an die Hand gegeben werden, mit dem sie im Vergleich zu dem Mittel der Aberkennung einer Zulassung der Agentur nuancierter, flexibler und progressiver auf Verstöße gegen die Vorschriften reagieren kann.
  • (5) Es sind Bestimmungen für Verfahren, Untersuchungen, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung der Agentur sowie die Verfahrensregeln für die Beschlussfassung festzulegen, einschließlich der Bestimmungen für die Bemessung und die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern. Ferner sind detaillierte Kriterien für die Festlegung der Höhe der Geldbußen oder Zwangsgelder niederzulegen.
  • (6) Bei diesen Bestimmungen und Verfahren sollte berücksichtigt werden, dass höchstmögliche Standards für Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten sind, eine wirksame Untersuchung der Verstöße und Beschlussfassung unterstützt werden müssen sowie Fairness und Transparenz der Verfahren bei der Verhängung der Geldbußen und Zwangsgelder sicherzustellen sind.
  • (7) Die Bestimmungen dieser Verordnung können nur wirksam durchgesetzt werden, wenn die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur eng zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck müssen Konsultations- und Kooperationsvereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen werden, um eine wirksame Untersuchung der mutmaßlichen Verstöße und eine wirksame Beschlussfassung zu gewährleisten.
  • (8) Bei der Einleitung und Durchführung des Verstoßverfahrens und der Bemessung der Geldbußen und Zwangsgelder sollten die Kommission und die Agentur etwaige eingeleitete oder abgeschlossene Verfahren von Mitgliedstaaten oder Drittländern gegen denselben Zulassungsinhaber berücksichtigen.
  • (9) Die Kommission und die Agentur sollten ferner gegebenenfalls laufende Verfahren oder Beschlüsse der Agentur im Hinblick auf eine Änderung, Beschränkung, Aussetzung oder Aberkennung der relevanten Zulassung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 berücksichtigen.
  • (10) Unbeschadet der Unionsvorschriften, durch die die Verwendung von sicherheitsrelevanten Informationen zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen verhindert wird, insbesondere Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG und Artikel 7 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, können die Kommission und die Agentur während der Untersuchungs- oder Beschlussfassungsphase eines Verstoßverfahrens sämtliche Aufsichtsbefugnisse ausüben, die ihnen nachUnionsrecht im Zusammenhang mit nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilten Zulassungen übertragen wurden. Beschlüsse der Kommission über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sollten auf den Untersuchungsergebnissen der Agentur, den Stellungnahmen des von dem Verstoßverfahren betroffenen Zulassungsinhabers und gegebenenfalls anderen der Agentur und der Kommission vorgelegten Informationen basieren.
  • (11) Den Zulassungsinhabern sollte die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb einer festgelegten Frist freiwillig der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen nachzukommen; in diesem Fall sollte die Kommission keine Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen. Diese Möglichkeit, den Vorschriften freiwillig nachzukommen, sollte jedoch zeitlich beschränkt sein.
  • (12) Entscheidungen über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sollten sich ausschließlich auf Gründe stützen, zu denen der Zulassungsinhaber Stellung nehmen konnte.
  • (13) Die verhängten Geldbußen oder Zwangsgeldern sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Umstände des konkreten Falls berücksichtigen.
  • (14) Es erscheint angebracht, ein eigenes Verfahren für die Verhängung von Zwangsgeldern durch die Kommission gegen Zulassungsinhaber vorzusehen, die im Rahmen eines gegen sie anhängigen Verstoßverfahrens bei Untersuchungsmaßnahmen oder sonstigen Auskunftsverlangen nicht mit der Kommission oder der Agentur zusammenarbeiten.
  • (15) Diese Verordnung trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere den Verteidigungsrechten und dem Grundsatz der Vertraulichkeit, im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
  • (16) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bei der Durchführung des Verstoßverfahrens ist es notwendig, genaue Regeln für die Bestimmung der Fristen und Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung der Geldbußen und Zwangsgelder festzulegen.
  • (17) Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollten im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vollstreckbar sein und der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen.
  • (18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt betreffend die Kriterien zur Festlegung der Höhe der Geldbußen oder Zwangsgelder, die Untersuchungsverfahren, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung, sowie die Verfahrensregeln für die Beschlussfassung, unter anderem Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zur Akteneinsicht, zur Rechtsvertretung, zur Vertraulichkeit und zu den zeitlichen Regelungen sowie zur Bemessung und Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern.

(2) Diese Verordnung gilt für die Verhängung:

a) von Geldbußen gegen Personen und Unternehmen, die über eine Zulassung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) verfügen („Zulassungsinhaber“) und vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen zuwidergehandelt haben, sofern die Interessen der Union betroffen sind,

b) von Zwangsgeldern gegen die in Buchstabe a genannten Zulassungsinhaber, um diese zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bzw. deren Durchführungsbestimmungen anzuhalten.

KAPITEL II - VERSTOSSVERFAHREN

ABSCHNITT 1

Untersuchung

Artikel 2

Verstoßverfahren

(1) Das Verstoßverfahren, das Gegenstand dieses Kapitels ist, deckt alle Verwaltungsphasen der Untersuchung möglicher Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen ab.

(2) Die Agentur kann von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats ein Verstoßverfahren einleiten.

(3) Wird das Verstoßverfahren auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaates eingeleitet, setzt die Agentur die Kommission oder den Mitgliedstaat darüber in Kenntnis, wie ihr Ersuchen weiterbehandelt wird.

Artikel 3

Aufforderung zur Übermittlung von Informationen

(1) Bei der Einleitung und Durchführung eines Verstoßverfahrens kann die Agentur auf alle Informationen zurückgreifen, die sie in Ausübung von ihr nach dem Unionsrecht übertragenen Aufsichtsbefugnissen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilten Zulassungen erhalten hat. Dies gilt unbeschadet der Unionsvorschriften, durch die die Verwendung von Informationen zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen unterbunden wird.

(2) Vor Einleitung eines Verstoßverfahrens kann die Agentur den betroffenen Zulassungsinhaber zur Übermittlung von Informationen über den mutmaßlichen Verstoß auffordern.

Die Agentur gibt den Zweck der Aufforderung an und weist darauf hin, dass sie im Rahmen dieser Verordnung übermittelt wird; sie setzt dem Zulassungsinhaber eine Frist für die Übermittlung der Informationen.

Artikel 4

Benachrichtigung

(1) Die Agentur benachrichtigt den betroffenen Zulassungsinhaber, die Kommission und die nationalen Luftfahrtbehörden des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, in dem der Zulassungsinhaber seinen Hauptgeschäftssitz hat und der Mitgliedstaaten oder der Drittländer, in denen der Verstoß stattgefunden hat, sowie gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden von Drittländern und für unter diese Verordnung fallende Fragen zuständige internationale Organisationen schriftlich über die Einleitung von Verstoßverfahren.

(2) Die Benachrichtigung enthält Folgendes:

a) die gegen den Zulassungsinhaber vorgebrachten Beanstandungen, unter Angabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde, sowie die konkreten Anhaltspunkte für die Beanstandungen und

b) einen Hinweis für den Zulassungsinhaber, dass eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt werden können.

Artikel 5

Untersuchung

(1) Nach Einleitung der Untersuchung klärt die Agentur den Sachverhalt und prüft die Beanstandungen.

(2) Die Agentur kann den Zulassungsinhaber auffordern, schriftliche oder mündliche Erklärungen abzugeben, Angaben zu machen oder Dokumente zu liefern.

Die Aufforderung ist schriftlich an den Zulassungsinhaber zu richten. Die Agentur gibt die Rechtsgrundlage für die Aufforderung und deren Zweck an, setzt dem Zulassungsinhaber eine Frist für die Übermittlung der Informationen und klärt ihn über die Zwangsgelder auf, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b verhängt werden können, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt oder wenn er falsche oder irreführende Angaben macht.

(3) Die Agentur kann nationale Luftfahrtbehörden auffordern, sich an der Untersuchung zu beteiligen und insbesondere gegebenenfalls vorliegende Informationen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Verstoß zu übermitteln.

In der Aufforderung ist ihre Rechtsgrundlage und ihr Zweck anzugeben und eine Frist für die Beantwortung oder die Durchführung der Untersuchungsmaßnahme zu setzen.

(4) Die Agentur kann jede juristische oder natürliche Person sowie Luftfahrtbehörden von Drittländern auffordern, Auskunft über den mutmaßlichen Verstoß zu geben.

In der Aufforderung ist ihre Rechtsgrundlage und ihr Zweck anzugeben und eine Frist für die Übermittlung der Informationen zu setzen

Artikel 6

Freiwillige Einhaltung der Vorschriften

(1) Zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Einleitung des Verstoßverfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt legt die Agentur eine Frist fest, innerhalb deren der Zulassungsinhaber schriftlich mitteilen kann, dass er die verletzten Vorschriften inzwischen freiwillig einhält, oder gegebenenfalls, dass er dies beabsichtigt. Kommt der Zulassungsinhaber den Vorschriften innerhalb der von der Agentur festgesetzten Frist freiwillig nach, stellt die Agentur das eingeleitete Verstoßverfahren ein.

Die Agentur ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Antworten zu berücksichtigen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist darf in keinem Fall später enden als zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur die Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 7 übermittelt.

Artikel 7

Mitteilung der Beschwerdepunkte

(1) Nachdem die Agentur den Sachverhalt geklärt und festgestellt hat, dass es Gründe für die Weiterführung des Verstoßverfahrens gibt, übermittelt sie dem betroffenen Zulassungsinhaber eine schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese Mitteilung beinhaltet

a) die gegen den Zulassungsinhaber vorgebrachten Beanstandungen, unter genauer Angabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen, die mutmaßlich verletzt wurden, sowie die konkreten Anhaltspunkte für die Anschuldigungen,

b) den Hinweis darauf, dass eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt werden können.

(2) Bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte fordert die Agentur den Zulassungsinhaber zur schriftlichen Stellungnahme auf. Diese Aufforderung geschieht in schriftlicher Form unter Angabe einer Frist für die Stellungnahme.

Artikel 8

Mündliche Anhörung

(1) Falls ein Zulassungsinhaber dies wünscht, erhält er von der Agentur die Gelegenheit, seine Argumente in einer Anhörung vorzutragen.

(2) Die Agentur kann erforderlichenfalls die nationalen Luftfahrtbehörden oder andere Personen zur Teilnahme an der Anhörung einladen.

(3) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Zulassungsinhaber und anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

Artikel 9

Fristen

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bei der Durchführung der Untersuchung legt die Agentur genaue Regeln für die Bestimmung der Fristen fest.

Artikel 10

Berichterstattung

(1) Die Agentur legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Zulassungsinhaber einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung gemäß diesem Abschnitt vor. Die Agentur übermittelt ferner der Kommission die Akte, das Gegenstand der Untersuchung ist.

(2) Lautet die Schlussfolgerung des Berichts, dass der Zulassungsinhaber gegen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen verstoßen hat, umfasst der Bericht ferner

a) eine Bewertung der Umstände des Falles gemäß den Kriterien von Artikel 15,

b) einen Antrag an die Kommission auf Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes,

c) einen mit Gründen versehenen Vorschlag mit Angabe der Höhe der Geldbußen oder Zwangsgelder.

(3) Die Agentur nimmt ihren Bericht spätestens [12 Monate] nach der Benachrichtigung über die Einleitung des Verstoßverfahrens gemäß Artikel 4 oder [6 Monate] nach der Mitteilung der Kommission über den Rückverweis der Akte gemäß Artikel 12 an.

ABSCHNITT 2

Beschlussfassung

Artikel 11

Aufforderung zur Übermittlung von Informationen

(1) Beschließt die Kommission nach Eingang eines Antrags der Agentur gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, das Verstoßverfahren fortzusetzen, kann sie den Zulassungsinhaber auf schriftlichem Wege auffordern, schriftliche oder mündliche Erklärungen abzugeben, Angaben zu machen oder Dokumente zu liefern. In diesem Fall unterrichtet die Kommission den Zulassungsinhaber über die Zwangsgelder, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d verhängt werden können, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt oder wenn er falsche oder irreführende Angaben macht.

Die Kommission kann ferner die Agentur, nationale Luftfahrtbehörden oder jede juristische oder natürliche Person auffordern, Auskünfte über den mutmaßlichen Verstoß zu erteilen.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass der Zulassungsinhaber alle schriftlichen Erklärungen, Angaben und Dokumente zur Unterstützung seines Standpunktes vorlegen kann. Der Zulassungsinhaber kann eine mündliche Anhörung beantragen, die Kommission hat jedoch das Recht, einem solchen Antrag nur dann stattzugeben, wenn sie es für erforderlich hält.

Artikel 12

Erneute Untersuchung

Auf der Grundlage des Berichts der Agentur, der Stellungnahmen des Zulassungsinhabers zu diesem Bericht und anderer relevanter Informationen kann die Kommission zusätzliche Informationen für erforderlich erachten. In diesem Fall kann sie die Akte Dossier an die Agentur zurückverweisen. Die Kommission gibt der Agentur genau an, welche Sachverhalte sie weiter untersuchen soll und schlägt gegebenenfalls geeignete Untersuchungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vor. Für die erneute Untersuchung gilt Kapitel II Abschnitt 1 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 3

Beschlüsse über Geldbußen und Zwangsgelder

Artikel 13

Geldbußen und Zwangsgelder, Höchstbeträge

(1) Stellt die Kommission im Anschluss an den in Abschnitt 2 beschriebenen Beschlussfassungsprozess fest, dass der Zulassungsinhaber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder deren Durchführungsbestimmungen verstoßen hat, kann sie einen Beschluss erlassen, mit der sie eine Geldbuße von höchstens 4 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des Zulassungsinhabers im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängt.

(2) Hat der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Beschlussfassung den Verstoß nicht eingestellt, kann die Kommission mit dem diesbezüglichen Beschluss ein Zwangsgeld pro Tag von höchstens 2,5 % der durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des durchschnittlichen Tagesumsatzes des Zulassungsinhabers im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen.

Diese Zwangsgelder können für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Mitteilung des Beschlusses bis zur Einstellung des Verstoßes verhängt werden.

(3) Als vorausgegangenes Geschäftsjahr im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Geschäftsjahr, das dem Datum des in Absatz 1 genannten Beschlusses vorausgeht.

(4) Bei den Geldbußen und Zwangsgeldern handelt es sich um Verwaltungssanktionen.

(5) Der Geldbußen und Zwangsgelder verhängende Beschluss ist vollstreckbar.

Artikel 14

Inhalt des Beschlusses

(1) Der Beschluss gemäß Artikel 13 beruht ausschließlich auf Gründen, zu denen der Zulassungsinhaber der Kommission gegenüber Stellung nehmen konnte.

(2) Die Kommission klärt den Zulassungsinhaber über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf.

(3) Die Kommission informiert die die Mitgliedstaaten und die Agentur über die Beschlussfassung.

(4) Bei der Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Beschlusses und der Unterrichtung der Mitgliedstaaten trägt die Kommission den berechtigten Interessen der Zulassungsinhaber und anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

Artikel 15

Kriterien für die Anwendung und Bemessung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1) Bei der Entscheidung, ob Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden sollen, und bei der Festlegung der Höhe dieser Geldbußen und Zwangsgelder lässt sich die Kommission von den Grundsätzen der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung leiten.

(2) Im Einzelfall berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls folgende Umstände:

a) Schwere und Auswirkungen des Verstoßes, insbesondere seine Folgen für Sicherheit und Umwelt,

b) einerseits, wieviel Sorgfalt und Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Zulassungsinhaber bei der Aufdeckung des Verstoßes und der Anwendung der Abhilfemaßnahmen oder im Laufe des Verstoßverfahrens unter Beweis gestellt hat, oder andererseits, ob der Zulassungsinhaber die Aufdeckung eines Verstoßes und die Durchführung des Verstoßverfahrens behindert hat und ob er gegebenenfalls Aufforderungen nicht Folge geleistet hat, die die Agentur, die Kommission oder eine nationale Luftfahrtbehörde im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung an ihn gerichtet haben;

c) einerseits die Redlichkeit des Zulassungsinhabers bei der Auslegung und Erfüllung der Verpflichtungen für Zulassungsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bzw. deren Durchführungsbestimmungen, oder andererseits mögliche Belege für eine vorsätzliche Täuschung seitens des Zulassungsinhabers;

d) den jeweils vorliegenden Umsatz und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Zulassungsinhabers;

e) die Notwendigkeit, vorläufige Maßnahmen oder Sofortmaßnahmen zu ergreifen;

f) die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes vonseiten des Zulassungsinhabers;

g) frühere, auch finanzielle Sanktionen gegen denselben Zulassungsinhaber.

(3) Bei der Bemessung der Geldbuße oder des Zwangsgeldes berücksichtigt die Kommission alle gegebenenfalls bereits auf nationaler Ebene oder durch die Agentur aufgrund derselben Rechtsgrundlage und desselben Sachverhalts gegen den Zulassungsinhaber ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen.

ABSCHNITT 4

Mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit

Artikel 16

Zwangsgelder bei mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit

(1) Auf Antrag der Agentur oder auf eigene Initiative kann die Kommission durch Beschluss gegen Zulassungsinhaber Zwangsgelder pro Tag von höchstens [0,5] % ihrer durchschnittlichen Tageseinnahmen oder Tagesumsätze im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig

a) einer Untersuchungsmaßnahme gemäß Artikel 5 nicht nachkommen;

b) bei einer Untersuchungsmaßnahme gemäß Artikel 5 falsche oder irreführende Angaben machen;

c) einer Aufforderung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 11 nicht nachkommen;

d) bei einer Aufforderung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 11 falsche oder irreführende Angaben machen.

Zwangsgelder können für einen Zeitraum vom Zeitpunkt der Mitteilung des diesbezüglichen Beschlusses bis zur Aufnahme der Zusammenarbeit verhängt werden.

(2) Als vorausgegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatzes 1 gilt das Geschäftsjahr, das dem Datum des in Absatz 1 genannten Beschlusses vorausgeht.

Artikel 17

Verfahrensweise

Gedenkt die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 16 Absatz 1 zu fassen, gibt sie dies zunächst dem Zulassungsinhaber schriftlich bekannt und setzt diesem eine Frist für die Einreichung seiner schriftlichen Stellungnahme bei der Kommission.

Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.

Artikel 18

Überlagerung von Verfahren

Bei der Einleitung und Durchführung des Verstoßverfahrens berücksichtigen die Kommission und die Agentur folgende Verfahren:

a) alle von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bereits gegen denselben Zulassungsinhaber eingeleitete oder abgeschlossene Verstoßverfahren, die die auf derselben Rechtsgrundlage und demselben Sachverhalt beruhen, und

b) alle von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgrund derselben Rechtsgrundlage und desselben Sachverhalts gegen denselben Zulassungsinhaber eingeleitete Verfahren, mit dem Ziel, die jeweilige Zulassung zu ändern, zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.

ABSCHNITT 5

Artikel 19

Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder erteilt die Kommission eine Einziehungsanordnung und übermittelt dem betroffenen Zulassungsinhaber eine Belastungsanzeige im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission.

KAPITEL III

AKTENEINSICHT, RECHTSBEISTAND, VERTRAULICHKEIT UND ZEITLICHE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Verteidigungsrechte

Artikel 20

Akteneinsicht

(1) Im Anschluss an eine Mitteilung nach Artikel 4 hat der Zulassungsinhaber das Recht, auf Verlangen Zugang zu den von der Kommission und der Agentur zusammengestellten Dokumenten und anderen Unterlagen zu erhalten, die dem Nachweis eines mutmaßlichen Verstoßes dienen.

(2) Die im Rahmen der Akteneinsicht erhaltenen Dokumente dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 21

Rechtsbeistand

Der Zulassungsinhaber hat während des Verstoßverfahrens Recht auf juristischen Beistand.

Artikel 22

Vertraulichkeit, Berufsgeheimnis und Schweigerecht

(1) Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1 gelten für die Durchführung eines Verstoßverfahrens die Grundsätze der Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses.

Die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden – wenn diese gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1 befasst werden – deren Beamte und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen geben keine Informationen preis, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die vertraulich sind bzw. unter das Berufsgeheimnis fallen.

(2) Unbeschadet des Rechts auf Akteneinsicht erhält der Zulassungsinhaber keinen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen, vertraulichen Informationen oder internen Dokumenten der Kommission oder der Agentur.

(3) Jede Person, die Stellungnahmen oder Informationen gemäß dieser Verordnung übermittelt, hat Unterlagen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar als solche auszuweisen und innerhalb der von der Kommission oder der Agentur festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder Informationen nicht entsprechend ausgewiesen, kann die Kommission davon ausgehen, dass sie keine vertraulichen Informationen enthalten.

(4) Der Zulassungsinhaber verfügt über das Schweigerecht in Situationen, in denen er sonst gezwungen sein könnten, durch seine Auskünfte einen Verstoß einzuräumen.

ABSCHNITT 2

Zeitliche Bestimmungen

Artikel 23

Anwendung von Fristen

(1) Die Fristen gemäß dieser Verordnung laufen ab dem Tag nach Eingang einer Mitteilung oder nach deren persönlicher Zustellung.

Wird der Zulassungsinhaber aufgefordert, binnen einer Frist Stellungnahmen oder Informationen zu übermitteln, gilt die Frist als gewahrt, wenn die Übermittlung vor Ablauf der jeweils geltenden Frist per Einschreiben erfolgt.

(2) Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird sie bis zum Ende des folgenden Arbeitstages verlängert.

(3) Bei der Festlegung der in dieser Verordnung genannten Fristen tragen die Kommission oder die Agentur dem für die Vorbereitung der Übermittlung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falls Rechnung.

(4) Die Fristen können gegebenenfalls auf begründeten Antrag vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist verlängert werden.

Artikel 24

Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1) Das Recht der Kommission, einen Beschluss über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß Artikel 13 zu erlassen, erlischt nach fünf Jahren.

Das Recht der Kommission, Beschlüsse über Zwangsgelder gemäß Artikel 16 zu erlassen, erlischt nach drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoß begangen worden ist. Bei dauernden oder wiederholten Verstößen beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.

(2) Jede Maßnahme der Kommission oder der Agentur im Zusammenhang mit der Untersuchung eines Verstoßes oder mit einem Verstoßverfahren führt zu einer Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Verjährungsfristen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Maßnahme dem Zulassungsinhaber bekannt gegeben wird.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. Die Verjährungsfrist entspricht jedoch höchstens der doppelten ursprünglichen Verjährungsfrist, es sei denn, die Frist ist gemäß Absatz 4 ausgesetzt. In diesen Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum, in dem die Verjährung ausgesetzt ist.

(4) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Zwangsgeldern wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.

Artikel 25

Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1) Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens erlischt ein Jahr, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 13 oder Artikel 16 rechtskräftig geworden ist.

(2) Jede auf Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

(4) Die Verjährungsfrist für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern ruht,

a) solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist,

b) solange die Einziehung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

KAPITEL IV - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Anwendung

Bei Verstößen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt diese Verordnung für den Teil des Verstoßes, der nach dem Datum des Inkrafttretens stattgefunden hat.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO