EU Verordnung 261/04

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Am 11. Februar 2004 verabschiedeten Europäisches Parlament und Rat die EU Verordnung 261/04. Diese 17. Februar 2005 in Kraft. Die EU Verordnung 261/04 regelt unter anderem die Entschädigung und Ausgleichszahlung für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen sowie die zu leistenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen durch das ausführende Luftfahrtunternehmen. Der offizielle Titel der Verordnung lautet Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Gültigkeit und Konformität der EU Verordnung 261/04 bestätigte der Europäische Gerichtshof am 10. Januar 2006 mit einem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-344/04. Die EU Verordnung 261/04 wurde verabschiedet, um Flugreisende vor den Unannehmlichkeiten, die aus langen Wartezeiten oder Flugausfällen entstehen, die die Airline vermeiden hätte können, zu schützen. Die Verordnung heißt mit vollem Namen: “Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen”. Unter anderem wurde darin ein System von Ausgleichsleistungen als grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen, der die Fluggesellschaften auch dazu bewegen soll, Verspätungen und Ausfälle zu vermeiden. Die Flugverordnung 261 gewährt Fluggästen weitreichende Rechte und Ansprüche im Falle einer Flugverspätung oder Flugannullierung. Desweiteren liefert die Flugverordnung 261 in Artikel 2 eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen die nicht nur Auslegungshilfe für Probleme im Luftverkehr sind, sondern auch für Streitigkeiten eine Vielzahl weiterer Verordnungen benutzt werden können. So regelt die Flugverordnung 261 die verschiedenen Definitionen der Buchung, Freiwilligen und dem Begriff des Endziels.

Buchung

Der Begriff der Buchung i.S.v. Artikel 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 wird definiert als: „Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde“.

„Akzeptiert und registriert“ verweist darauf, dass sich die Definition auf den Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss bezieht. Das bedeutet, dass man weder von einem Vertragsangebot ausgehen kann, noch von einer Bestellung vorausgesetzt, dass die Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr getätigt wurde.

Kommt es gar nicht erst zu einer Buchung, so kann es auch gar nicht erst zu der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verordnung kommen. Fraglich ist, ob eine Buchung auch das Vorliegen eines wirksamen Vertrages bedarf. Davon ist jedoch wohl nicht auszugehen. Bei den Fluggastrechten handelt es sich nicht um vertragliche Ansprüche, sondern um gesetzliche Ansprüche.

Endziel

Der Begriff „Endziel“ wird in Artikel 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts. Als Endziel wird der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. der Zielort des letzten Fluges bei Anschlussflügen verstanden. Damit kann das Endziel nicht identisch mit dem ersten Abflugort sein. Der Hin und Rückflug müssen jedoch stets separat betrachtet werden. Weiterhin ist bei direkten Anschlussflügen nicht nur der Zielort einer einzelnen Teilstrecke ausschlaggebend. Maßgeblich für die Bestimmung des Endziels eines Fluges ist das Verständnis des Begriffes „direkter Anschlussflug“.

Person mit eingeschränkter Mobilität

Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert.

Freiwilliger

Unter einem Freiwilligen nach Artikel 2 lit. k der EU Verordnung 261/04 ist eine Person zu verstehen, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem Aufruf des Luftfahrtunternehmens folgt, gegen eine bestimmte Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten. Freiwillige treten also von ihrer Buchung nur zurück, nachdem das Luftfahrtunternehmen ihnen dafür eine Gegenleistung angeboten hat. Dies führt zu einer Verringerung der Anzahl derjenigen Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden. Ausreichend ist meistens schon der Abfertigungsschalter nicht der Flugsteig. Freiwillige treffen die gleichen Unannehmlichkeiten wie gegen ihren Willen nicht beförderte Fluggäste. Aus diesem Grund soll es ihnen ermöglicht werden durch die Rückerstattung des Flugpreises ihren Flug zu stornieren oder ihren Flug fortzusetzen aber unter sehr guten Bedingungen. Für die Freiwilligen treten durch Art. 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 8 der Fluggastrechteverordnung andere Rechtsfolgen ein, als für die gegen ihren Willen nicht beförderte Fluggäste.

Annullierung

Für den Begriff der Annullierung nach Artikel 2 lit. l der EU Verordnung 261/04 sind drei Merkmale wichtig. Der „geplante Flug“, die „Platzreservierung“ und die „Nichtdurchführung“ eines Fluges. Immer dann, wenn es zu einer Annullierung eines Fluges kommt, dann kann der betroffene Fluggast seine Fluggastrechte aus Art. 5 i.V.m. Art. 7-9 der Fluggastrechteverordnung geltend machen.

Bei einem Flug handelt es sich um einen Luftbeförderungsvorgang, welcher in gewisser Weise eine Einheit dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Dabei ist die Flugroute als wesentliches Element des Fluges anzusehen, welches nach einem vom dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird. Bei der Flugroute handelt es ich um die Strecke zwischen dem Ausgangs- und Bestimmungsflughafen. Stimmen bei einem Flug der Abflug- und Ankunftsort mit dem Flugplan überein, dann kann keine Annullierung nach Artikel 2 lit. l der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 angenommen werden, nur weil z.B. eine nicht planmäßige Zwischenlandung vorgenommen werden muss.

Mit einer Nichtdurchführung sind Absagen der Beförderung oder die spätere Nachholung des Fluges gemeint. Dies gilt auch für einen endgültigen Abbruch des Fluges. Kommt es zu einer Verlegung auf einen anderen Flug oder zu einer ersatzweisen Beförderung, dann ist eine Annullierung des anfänglichen Fluges anzunehmen. Jede Änderung des ursprünglichen Flugplans ist als eine Nichtdurchführung und somit Annullierung des Fluges anzusehen. Wird der Ausgangsflughafen planmäßig verlassen , jedoch der Bestimmungsort nicht erreicht, dann kann der Flug als annulliert angesehen werden.