Entschädigung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Fluggästenhaben im Falle einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung einige Rechte auf Entschädigung, die durch die EU-Verordnung 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) garantiert werden. Vor allem bei Gepäckbeschädigung oder -verlust gewährt auch das Montrealer Übereinkommen Rechte für den Betroffenen.

Welche Entschädigungen gewährleistet die EU-Verordnung 261/2004?

Handelt es sich um einen Flug mit Start- oder Landeflughafen in der EU, oder eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, können sich Rechte aus der EU-Verordnung 261/2004 ergeben (näher: Anwendungsbereich der Verordnung).

Finanzielle Leistungen

Sollte ein gebuchter Flug nicht wie geplant ablaufen, hat dies für den Fluggast oft unangenehme Folgen, für die er eine Entschädigung erwartet - zu Recht.

Ausgleichszahlung

Dem Fluggast stehen nach der Fluggastrechteverordnung zunächst einmal finanzielle Leistungen zu: die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung .

Hierfür ist es nicht notwendig, dass der Fluggast einen konkreten Schaden nachweist. Die Fluggesellschaft kann sich aber ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung entziehen, wenn sie nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände für den entschädigungsbegründenden Umstand ursächlich waren.

Im Falle einer Verspätung von über drei Stunden, Annullierung oder Nichtbeförderung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Für genauere Informationen hierzu wird auf die jeweiligen Artikel verwiesen:

Höhe der Ausgleichszahlung

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen Reisestart und Reiseziel, die nach der Großkreismethode berechnet wird:

Entfernung Entschädigung
Bis 1500 Kilometer 250€
Bis 3500 Kilometer 400€
Mehr als 3500 Kilometer 600€

Art der Ausgleichszahlung

Die Ausgleichszahlung wird gemäß Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung "durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen" gewährt.
Fluggäste müssen sich hingegen nicht damit zufrieden geben, von der Fluggesellschaft direkt einen Gutschein angeboten zu bekommen.

Betreuungsleistungen

Ungeachtet des Bestehens eines Ausgleichszahlungsanspruches ist das Luftfahrtunternehmen immer zur Erbringung von Betreuungsleistungen für die gestrandeten Fluggäste verpflichtet, Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004. Es ist hierfür also auch völlig irrelevant, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. Konkret bestehen Ansprüche auf:

  • Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • zwei unentgeltliche Telefonanrufe oder zwei Telefaxe oder E-Mails
  • Ggfs. Hotelübernachtung (inkl. Transfer)

Ein Fluggast kann aufgebrachte Kosten im Rahmen der Verspätung oder Annullierung vom Luftfahrtunternehmen in einem gewissen Umfang erstattet verlangen (vgl. AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007, 3 C 688/06).

Welche Entschädigungen gewährt das Montrealer Übereinkommen?

Das Montrealer Übereinkommen (eigentlich: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) ist ein internationales Abkommen, das unter anderem Fragen der Haftung für bestimmte Schäden normiert. Anders als die Fluggastrechteverordnung ist das Montrealer Übereinkommen kein Werk der EU - da fast alle Staaten das Übereinkommen ratifiziert haben, gilt es beinahe weltweit. Die Vertragsstaaten lassen sich bei der ICAO einsehen ([1]).

Zwar gewährt auch das Montrealer Übereinkommen Ansprüche auf finanzielle Entschädigung bei Verspätung, allerdings kennt es - im Gegensatz zur Fluggastrechteverordnung - keine pauschale Entschädigung. Der Fluggast muss viel mehr konkret darlegen, was ihm für ein Schaden entstanden ist. Sollte die Fluggastrechteverordnung anwendbar sein, ist es für den Fluggastdaher wesentlich einfacher auf die hier garantierten Rechte Bezug zu nehmen.

Der weitaus relevantere Teil des Montrealer Übereinkommens sind daher die Bestimmungen über Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung. Denn hierüber trifft die Fluggastrechteverordnungkeine Vorschriften.

Sollte es zu einer Beschädigung oder Zerstörung des Gepäcks kommen, besteht nach dem Montrealer Übereinkommen grundsätzlich eine Haftung der entsprechenden Fluggesellschaft. Diese muss den entstandenen Schaden ersetzen. Wie bereits oben erwähnt, muss der Fluggast allerdings nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Ein Verschulden muss seitens der Reisenden nicht bewiesen werden, die Fluggesellschaft kann allerdings aus der Haftung befreit werden, wenn sie belegen kann, dass externe Umstände für die Zerstörung oder Beschädigung verantwortlich waren.

Das Montrealer Übereinkommen sieht ferner Ansprüche auf Entschädigung vor, wenn ein Fluggast durch den Flugverletzt oder gar getötet wird.

Der Umfang der Entschädigung hängt von dem tatsächlich entstandenen Schaden ab, es gibt keine pauschalen Summen die im Schadensfall ausgezahlt werden. Wohl aber existieren Maximalbeträge für die Haftung der Fluggesellschaften. Diese werden in Sonderziehungsrechten (SZR), einer künstlichen Währung angegeben (Umrechnungskurse EUR - Stand 04/2019):

Schaden durch max. Summe (SZR) max. Summe (EUR)
Verspätung von Passagieren 4.694 5.789
Gepäck (Verlust/Verspätung/Beschädigung) 1.131 1.395
Personenschäden 113.100 139.474

Siehe auch