Entschädigung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Unter einer Entschädigung versteht man eine (Geld-)Leistung, die an jemanden zum Zwecke des Ausgleichs erlittener Beeinträchtigungen erbracht wird.

Woraus kann sich ein Anspruch auf Entschädigung ergeben?

Geht es um eine finanzielle Entschädigungsleistung im Zusammenhang mit einer Flugbeförderung oder einer Flugreise, so drängen sich im Wesentlichen vier Anspruchsgrundlagen auf: Die europäische Fluggastrechteverordnung, das deutsche Pauschalreiserecht sowie das Montrealer Übereinkommen - als allgemeine Grundlage kommt ebenfalls dem deutschen (vertraglichen) Schadensersatzrecht Bedeutung zu:

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)

Fluggäste haben im Falle einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung einige Rechte auf Entschädigung, die durch die EU-Verordnung 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) garantiert werden. Sie stellt auf Grund ihrer konkreten Vorschriften und der Geltung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das wohl wichtigste Werkzeug zum Schutze der Fluggäste vor Verspätung oder gar Annullierung dar.

Ausgleichszahlung

Sollte ein gebuchter Flug nicht wie geplant ablaufen, hat dies für den Fluggast oft unangenehme Folgen, für die er eine Entschädigung erwartet - zu Recht.
Handelt es sich um einen Flug mit Start- oder Landeflughafen in der EU, oder eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, können sich Rechte aus der EU-Verordnung 261/2004 ergeben (näher: Anwendungsbereich der Verordnung).

Dem Fluggast stehen nach der Fluggastrechteverordnung zunächst einmal finanzielle Leistungen zu: die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung .

Hierfür ist es nicht notwendig, dass der Fluggast einen konkreten Schaden nachweist (Siehe zu dieser Besonderheit weiter unten). Die Fluggesellschaft kann sich aber ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung entziehen, wenn sie nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände für den entschädigungsbegründenden Umstand ursächlich waren.

Im Falle einer Verspätung von über drei Stunden, Annullierung oder Nichtbeförderung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Für genauere Informationen hierzu wird auf die jeweiligen Artikel verwiesen:

Höhe der Ausgleichszahlung

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen Reisestart und Reiseziel, die nach der Großkreismethode berechnet wird:

Entfernung Entschädigung
Bis 1500 Kilometer 250€
Bis 3500 Kilometer 400€
Mehr als 3500 Kilometer 600€

Art der Ausgleichszahlung

Die Ausgleichszahlung wird gemäß Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung "durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen" gewährt.
Fluggäste müssen sich hingegen nicht damit zufrieden geben, von der Fluggesellschaft direkt einen Gutschein angeboten zu bekommen.

Betreuungsleistungen

Ungeachtet des Bestehens eines Ausgleichszahlungsanspruches ist das Luftfahrtunternehmen immer zur Erbringung von Betreuungsleistungen für die gestrandeten Fluggäste verpflichtet, Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004. Es ist hierfür also auch völlig irrelevant, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. Konkret bestehen Ansprüche auf:

  • Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • zwei unentgeltliche Telefonanrufe oder zwei Telefaxe oder E-Mails
  • Ggfs. Hotelübernachtung (inkl. Transfer)

Ein Fluggast kann aufgebrachte Kosten im Rahmen der Verspätung oder Annullierung vom Luftfahrtunternehmen in einem gewissen Umfang erstattet verlangen (vgl. AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007, 3 C 688/06).

Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen (eigentlich: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) ist ein internationales Abkommen, das unter anderem Fragen der Haftung für bestimmte Schäden normiert. Vor allem bei Gepäckbeschädigung oder -verlust gewährt auch das Montrealer Übereinkommen Rechte für den Betroffenen. Anders als die Fluggastrechteverordnung ist das Montrealer Übereinkommen kein Werk der EU - da fast alle Staaten das Übereinkommen ratifiziert haben, gilt es beinahe weltweit. Die Vertragsstaaten lassen sich bei der ICAO einsehen ([1]).

Zwar gewährt auch das Montrealer Übereinkommen Ansprüche auf finanzielle Entschädigung bei Verspätung, allerdings kennt es - im Gegensatz zur Fluggastrechteverordnung - keine pauschale Entschädigung. Der Fluggast muss viel mehr konkret darlegen, was ihm für ein Schaden entstanden ist. Sollte die Fluggastrechteverordnung anwendbar sein, ist es für den Fluggastdaher wesentlich einfacher auf die hier garantierten Rechte Bezug zu nehmen.

Der weitaus relevantere Teil des Montrealer Übereinkommens sind daher die Bestimmungen über Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung. Denn hierüber trifft die Fluggastrechteverordnungkeine Vorschriften.

Sollte es zu einer Beschädigung oder Zerstörung des Gepäcks kommen, besteht nach dem Montrealer Übereinkommen grundsätzlich eine Haftung der entsprechenden Fluggesellschaft. Diese muss den entstandenen Schaden ersetzen. Wie bereits oben erwähnt, muss der Fluggast allerdings nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Ein Verschulden muss seitens der Reisenden nicht bewiesen werden, die Fluggesellschaft kann allerdings aus der Haftung befreit werden, wenn sie belegen kann, dass externe Umstände für die Zerstörung oder Beschädigung verantwortlich waren.

Das Montrealer Übereinkommen sieht ferner Ansprüche auf Entschädigung vor, wenn ein Fluggast durch den Flugverletzt oder gar getötet wird.

Der Umfang der Entschädigung hängt von dem tatsächlich entstandenen Schaden ab, es gibt keine pauschalen Summen die im Schadensfall ausgezahlt werden. Wohl aber existieren Maximalbeträge für die Haftung der Fluggesellschaften. Diese werden in Sonderziehungsrechten (SZR), einer künstlichen Währung angegeben (Umrechnungskurse EUR - Stand 04/2019):

Schaden durch max. Summe (SZR) max. Summe (EUR)
Verspätung von Passagieren 4.694 5.789
Gepäck (Verlust/Verspätung/Beschädigung) 1.131 1.395
Personenschäden 113.100 139.474

Pauschalreiserecht

Grundsätzlich kann sich auch aus den Bestimmungen des Pauschallreiserechts ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung ergeben. Hierbei muss aber ganz genau geprüft werden, ob das Pauschalreiserecht überhaupt anwendbar ist.

Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts

Bei einer einfachen Flugbeförderung auf Grund eines Luftbeförderungsvertrags handelt es sich bei der zu erbringenden Leistung lediglich um den Flug - man spricht hier von einer Individualreise.

Demgegenüber steht die Pauschalreise: Diese ist - so die Legaldefinition des § 651a BGB - eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Was eine Reiseleistung ist, bestimmt sich nach $ 651a Absatz 3: Reiseleistungen können demnach insbesondere die Beförderung von Personen sein, ebenso Beherbergung oder Vermietung von Kraftfahrzeugen. Allgemein kann auch jede andere touristische Leistung eine Reiseleistung darstellen.

Zentral ist also, dass bei einer Pauschalreise das Interesse des Reisenden über die alleinige Beförderung hinausgeht. Nur dann sind die Ansprüche und deren Rechtsfolgen aus dem Pauschalreiserecht anwendbar. Hierin liegt ebenfalls der Unterschied zu der Individualreise, wie sie insbesondere von der Fluggastrechteverordnung und dem Montrealer Übereinkommen bedient wird.

Siehe hierzu ausführlich: Individualreise vs. Pauschalreise

Relevanz des Pauschalreiserechts

Trotz dieser verschieden ausgestalteten Zielsetzungen kann das Pauschalreiserecht trotzdem auch bei Störungen in Zusammenhang mit Flügen relevant werden, zum Beispiel Verspätungen oder Annullierungen. Hierbei ist zu beachten, dass sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung und andere Schadensersatzansprüche - auch solche aus dem Pauschalreiserecht - nicht ausschließen. Nach Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung sind diese vielmehr aufeinander anzurechnen.

Siehe zur Anrechnung: Flugverspätung Entschädigung Anrechnung

Das Pauschalreiserecht hält mehrere Rechtsbehelfe für den Reisenden bereit. Im Kontext der finanziellen Entschädigung sind hier insbesondere die Minderung und der Schadensersatzanspruch aus dem Pauschalreiserecht zu nennen.

Reisemangel als gemeinsame Voraussetzung

Um in den Genuss der Rechte des Pauschalreiserechts zu gelangen, muss grundsätzlich ein Reisemangel vorliegen. Die Definition des Reisemangels in Paragraph 651i BGB weist eine negative Formulierung auf:

Eine Reise ist demnach frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollte keine solche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sein, kommt es auf die Tauglichkeit der Pauschalreise für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen an. Wurde auch solch einer nicht vertraglich festgehalten, ist eine Reise dann frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach Art der Pauschalreise erwarten kann.

Was genau einen [Reisemangel]] darstellt lässt sich nur schwer im konkreten Fall anhand abstrakter Kriterien feststellen, es existiert daher eine umfassende Rechtsprechung zu der Thematik (Siehe hierzu ausführlich: Einzelne Mängel und Mängelgruppen). Um einen Vergleich zu Entschädigungsansprüchen aus zum Beispiel der Fluggastrechteverordnung bieten zu können, sind Reisemängel im Zusammenhang mit Flugbeförderungen besonders relevant:

In der Praxis leider häufig sind Verspätungen. Wie bereits gezeigt, begründen diese regelmäßig einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung. Kommt es aber bei einem Flug im Rahmen einer Pauschalreise zu einer Verspätung, so kann dies ebenfalls einen Reisemangel begründen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich allerdings je nach Anspruchsgrundlage:

FluggastrechteVO Pauschalreiserecht
Schwere der Verspätung 3 Stunden Ankunftsverspätung Über 4 Stunden
Art/Umfang der Entschädigung Ausgleichszahlung - 250 - 600€

Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen

Regelmäßig: Minderung; ggfs. Kündigung des Reisevertrags

Dementsprechend begründet selbstverständlich auch die Annullierungeines Fluges einen Reisemangel.

Minderung

Obwohl es sich bei der Minderung nach § 651m BGB nicht unmittelbar um einen Schadensersatzanspruch handelt, ist der Minderungsanspruch im Ergebnis einem Schadensersatzanspruch zumindest artverwandt.

Anhängig von der Schwere des Reisemangels kann der Reisende den Reisepreis um eine entsprechende Quote mindern. Da in der Praxis regelmäßig der vereinbarte Reisepreis bereits geleistet wurde, kann dieser (nach den Vorgaben des Bereicherungsrechts) zurückverlangt werden.

Schadensersatzanspruch aus Pauschalreiserecht

Neben der Minderung nach § 651m BGB kann der Reisende unter Umständen auch Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Allgemeine Voraussetzung bleibt zunächst weiterhin das Vorliegen eines Reisemangels.

Der Schadensersatzanspruch aus dem Pauschalreiserecht dient insbesondere dazu, durch den Reisemangel bedingte weitergehende Schäden auszugleichen. Müssen bei einer Flugverspätung zum Beispiel Lebensmittel für die entstandene Wartezeit erworben werden, stellen diese grundsätzlich einen ersetzbaren und kausalen Schaden dar.

Darüber hinaus erlangt der Schadensersatzanspruch aus § 651m BGB aber auch dann Bedeutung, wenn der von einem Reisemangel betroffene Reisende immateriellen Schadensersatz begehrt. Hierbei geht es regelmäßig um Entschädigung für Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bzw. Entgangene Urlaubsfreude und vertane Urlaubszeit.

Die Ausgleichszahlung als rechtlicher Sonderfall

Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ist für einen Anspruch auf Schadensersatz nach deutschem Recht regelmäßig ein konkreter Schaden nachzuweisen - von diesem Prinzip stellt die Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung eine Ausnahme dar.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch

Zur Erläuterung dieser Besonderheit sollen zunächst die Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts dargestellt werden. Dieser kann sich aus verschiedenen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergeben:

Pflichtverletzung aus Vertrag:
Die insbesondere mit Blick auf die Thematik des Luftverkehrs und Pauschalreiserechts wichtigste Variante des Schadensersatzes ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Dies richtet sich nach den Vorschriften der Paragraphen 280 ff. des BGB.

Für einen solchen Anspruch unabdingbar - und auch namensstiftend - ist das Vorhandensein eines Vertrages bzw. Schuldverhältnisses. Ohne ein solches können natürlich auch keine Pflichten aus dem selbigen verletzt werden.

Weiterhin erforderlich ist eine Pflichtverletzung. Diese ist eine Verletzung einer sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflicht - diese Pflicht kann entweder durch die Parteien explizit im Vertrag festgehalten worden sein, sie kann sich aber auch aus dem Vertragstypus (zum Beispiel Kaufvertrag, Werkvertrag usw.) ergeben.

Als Besonderheit des vertraglichen Schadensersatzrechts ist es vom Antragsteller nicht erforderlich, dass ein Verschulden der anderen Vertragspartei nachgewiesen wird. Dies ergibt sich aus der negativ formulierten Vorschrift des Paragraph 280 Absatz 1 Satz 2 BGB. Eine Exkulpation durch Nachweis des Nicht-Verschuldens bleibt der beklagten Vertragspartei allerdings offen.

Der Schaden als Grundlage des Schadensersatzes

Zuletzt bildet das Vorliegen eines Schadens die letzte und hier besonders relevante Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 ff. BGB.

Diesem Erfordernis liegen die Funktionen des deutschen Schadensersatzrechts zugrunde: Zunächst die Ausgleichsfunktion, nach der durch die finanzielle Schadensersatzleistung der entstandene Schaden ausgeglichen werden soll. Ebenfalls wird hierdurch eine Präventionsfunktion bezweckt, denn es liegt im wirtschaftlichen Interesse eines jeden möglichst nicht zur Leistung einer Entschädigung verpflichtend herangezogen werden zu können.

Ziel ist also regelmäßig durch die Leistung der Entschädigung den Zustand wiederherzustellen, der ohne Eintritt des schädigenden und anspruchsbegründenden Umstands gegeben wäre (sogenanntes negatives Interesse) - Dies entspricht auch der Wertung des § 249 BGB. In einigen Situationen (insbesondere bei der Unmöglichkeit der Leistung) kann aber auch die Herstellung des positiven Interesses notwendig sein, also desjenigen Zustands, der bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags eingetreten wäre.

Was genau ein Schaden ist, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Nach einer gängigen Definition liegt ein Schaden aber bei einer unfreiwilligen Einbüße materieller oder immaterieller Güter und/oder Interessen vor.

Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung:
Neben dem vertraglichen Schadensersatz existieren noch andere Erscheinungsformen des Schadensersatzes, zum Beispiel der Schadensersatzwegen unerlaubter Handlung nach Paragraph 823 des BGB.

Hierbei ist das Vorliegen eines Vertrags nicht notwendig, statt dessen ist die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentum oder anderer geschützter Rechtsgüter notwendig. Auch hier muss aber zwingend ein konkret nachweisbarer Schaden entstanden sein, wobei weitere Anforderungen an die Kausalität zu stellen sind.

Zu beachten ist, dass die Regelungen des vertraglichen Schadensersatzes - sofern sie anwendbar sind - den allgemeineren Schadensersatzansprüchen als spezielleres Gesetz vorgehen.

Durchbrechung dieses Prinzips

Von diesem Prinzip wird im Gesetz geringfügig abgewichen: Unter gewissen Umständen kann ein Reisender nämlich Schadensersatz für Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bzw. Entgangene Urlaubsfreude und vertane Urlaubszeit fordern. Denn hierbei ist es nach Ansicht des BGH irrelevant, ob der Reisende zum Beispiel durch den doch nicht stattgefundenen Urlaub Einnahmen aus Erwerbstätigkeit einbüßt (BGH, Urteil vom 11.01.2005 - X ZR 118/03).

Der Anspruch auf Ausgleichsleistung

Anders gestaltet sich die Situation auch bei der Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung.

Ein Anspruch auf Entschädigung nach Artikel 7 erwächst regelmäßig direkt mit Eintritt einer erheblichen Verspätung, einer Nichtbeförderung oder Annullierung - es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann sich durch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aus der Haftung befreien. Hierfür trägt es allerdings selbst die Beweislast (siehe: Darlegungs- und Beweislast).

Darüber hinaus muss der betroffene Fluggast aber gerade nicht nachweisen, dass ihm - anders als im deutschen Schadensersatzrecht - ein konkreter Schaden durch die Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung entstanden ist. Sobald die oben genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, stehen dem Fluggastdie pauschalen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zu (je nach Entfernung bis zu 600€ pro Person).

Die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung stellt daher eine dem deutschen Recht völlig fremde Institution dar. Die pauschale Entschädigung eines schädigenden Ereignisses ist so nicht vorgesehen, was in dem Grundsatz der Naturalrestitution liegt: Es soll genau der Schaden ausgeglichen werden, der entstanden ist - pauschale Entschädigungssummen laufen diesem Prinzip zuwider.

Auswirkungen für den Fluggast

Trotz der Systemfremdheit der Ausgleichleistungen nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung ist die Vorschrift selbstverständlich umzusetzen. Für den Fluggast bietet dieser Anspruch enorme Vorteile:

Zunächst entfällt die Erfordernis einen entstandenen Schaden nachzuweisen. Dies kann in der Praxis insbesondere bei Schwierigkeiten in Bezug auf die Kausalität problematisch werden, also dem ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und entstandenem Schaden. Der Fluggast kann auch die teilweise schwierige Ermittlung des konkreten Schadens vermeiden.

Außerdem muss der Fluggast so, außer dem Vorliegen einer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung, keinen anderen Nachweis erbringen. Dies gestaltet die rechtliche Durchsetzung eines bestehenden Anspruches einfacher. Ebenfalls wächst so der Druck auf die Luftfahrtunternehmen das Entstehen von Verspätungen, Nichtbeförderungen oder Annullierungen von vornherein zu unterbinden.

Weitergehender Schadensersatz

Die Bestimmungen des deutschen Schadensersatzrechts sind damit aber im Falle einer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung nicht völlig nutzlos.

Die pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung entschädigt nämlich nur für das jeweilige von der Fluggastrechteverordnung umfasste Ereignis. Als europäische Verordnung genießt sie Vorrang vor etwaig bestehenden nationalen Recht. Es können durch Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung aber auch noch weitere Schäden kausal zusammenhängend entstehen:

Dies können zum Beispiel ein bereits gebuchtes Mietfahrzeug oder eine gebuchte Hotelübernachtung sein, die durch das jeweilige schädigende Ereignis nicht mehr wahrgenommen werden können. Diese werden zumindest über die Fluggastrechteverordnung nicht entschädigt, womit nun wieder nationales - deutsches Schadensersatzrecht - Recht zum Tragen kommt.

Von dieser Koexistenz geht auch die Fluggastrechteverordnung selbst in ihrem Artikel 12 aus, der explizit von weiterem Schadensersatz spricht. Möglicherweise ist dieser allerdings auf einen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung anzurechnen.

Siehe hierzu ausführlich: Flugverspätung Entschädigung Anrechnung

Zu beachten ist in dieser Hinsicht zuletzt, dass auch die Beweislastprivilegierung der Verordnung sich nicht auf solch weitergehenden Schadensersatz nicht ausstreckt. Daher muss dann der Fluggast selbst die entsprechenden Nachweise vorlegen, was der allgemeinen Wertung des deutschen Zivilrechts entspricht, dass diejenige Partei beweislastpflichtig ist, die den begünstigenden Anspruch begehrt.

Terminologie

Ist von einer finanziellen Ausgleichsleistung die Rede, so werden hierfür häufig eine Vielzahl an Begriffen benutzt. Es zeigt sich, dass die Wahl der richtigen Bezeichnung maßgeblich von der gewählten Anspruchsgrundlage abhängt (siehe dazu unten):

Ausgleichszahlung

Der Begriff "Ausgleichszahlung" stellt vermutlich die korrekteste Formulierung dar: Sie entspricht der Formulierung des Gesetzgebers in Art. 7 der deutschen Fassung der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). In der englischen Fassung findet sich das Wort "compensation", der französische Text spricht von "indemnisation". Die in diesem Artikel beschriebene Leistungspflicht bezieht sich auf diesen Begriff - "Ausgleichszahlung"

Zu unterscheiden ist allerdings zwischen "Ausgleichszahlungen/-leistungen" und "Unterstützungs-" und "Betreuungsleistungen". Während erstere in Artikel 7 geregelt sind und primär auf eine finanzielle Entschädigung ausgerichtet sind, gewähren letztere Ansprüche auf eine "anderweitige Beförderung (Ersatzflug) oder Verpflegung und gegebenenfalls eine Übernachtung (Betreuungsleistungen).

Schadensersatz

Auch der Begriff "Schadensersatz" wird für die in diesem Artikel beschriebenen Leistungen genutzt. Trotzdem ist die Verwendung dieser Formulierung nicht korrekt oder im schlimmsten Fall sogar irreführend. Sinnhaft stellt zwar die Ausgleichzahlung einen Schadensersatz dar, tatsächlich entstammt der Begriff allerdings des deutschen Zivilrechts - und ist daher nicht unmittelbar mit der Fluggastrechteverordnung verknüpft.

Die Paragraphen §§280ff. des BGB sind die zentralen Normen des deutschen (vertraglichen) Schadensersatzrechts. Zu beachten ist nun aber, dass die Fluggastrechteverordnung eine Verordnung des Europäischen Parlaments ist. Verordnungen stellen ein Mittel des EU-Gesetzgebers dar, Änderungen der Rechtslage in ihren Mitgliedsstaaten herbeizuführen. Hierbei ist die Verordnung das "schärfste" Mittel, denn die Verordnung begründet sofort Ansprüche für die Bürger der EU-Mitgliedsstaaten. Demgegenüber müssen zum Beispiel Richtlinien der EU zuerst von den nationalen Gesetzgebern in ihr eigenes Recht umgesetzt werden.

Der Fluggast kann sich also direkt auf die Fluggastrechteverordnung berufen, das nationale Schadensersatzrecht wird so zunächst gar nicht unmittelbar benötigt. Dieser Maßnahme liegt auch der Umstand zu Grunde, dass jedes EU-Mitgliedsland eine eigene, nationale Schadensersatzsystematik unterhält und es kaum möglich sein würde, die Ziele der Fluggastrechteverordnung zufriedenstellend umzusetzen.

Zuletzt wird auch aus einer systematischen Analyse der Fluggastrechteverordnung klar, dass die "Ausgleichszahlung" kein "Schadensersatz" ist: In Art. 12 der Verordnung normiert der EU-Gesetzgeber, dass die Verordnung "unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes" gilt. Hier verwendet also die Verordnung selbst den Begriff des Schadensersatzes, differenziert aber dabei gleichzeitig zwischen der Fluggastrechteverordnung und dem nationalen Schadensersatz.

Aufwendungsersatz

Eng mit dem Schadensersatz verwandt ist der Aufwendungsersatz. Dieser Begriff entstammt ebenfalls dem deutschen Schadensersatzrecht, stellt aber einen spezielleren Unterfall dar.

Der Aufwendungsersatz richtet sich nach Paragraph 284 in Verbindung mit den §§ 280 BGB. Der Wesentliche Unterschied zum Schadensersatz besteht in der Natur der "Aufwendung":

Als Aufwendung versteht man nämlich nur freiwillige Vermögensopfer, die in Vertrauen auf die Leistung getätigt wurden. Ein Schaden ist hingegen stets unfreiwillig (siehe oben).

Entschädigung

Eine "Entschädigung" findet sich in Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung nicht in der deutschen Fassung der Fluggastrechteverordnung. Wohl aber spricht die englische Version von "compensation", was dem deutschen Begriff der "Entschädigung" im Wesentlichen entspricht.

Letztendlich verhält es sich bei dem Begriff "Entschädigung" ähnlich wie bei dem des "Schadensersatz": Zwar ist dies nicht so eindeutig wie bei der Verwendung von "Schadensersatz", allerdings ist auch die "Entschädigung" ein Begrif, der eher mit dem deutschen nationalen Recht asoziiert wird. Während sich der Schadensersatz meist auf Beziehunge n zwischen Privatpersonen bezieht, regelt die Entschädigung klassischerweise die Ansprüche einer Privatperson gegen den Staat.
Damit ist auch die Verwendung des Wortes "Entschädigung" zwar sinnhaft möglich, aber genau genommen nicht korrekt.

Kompensation

Der Begriff "Kompensation" wird in der deutschen Fassung der Fluggastrechteverordnung überhaupt nicht verwendet - zumindest nicht direkt. "Kompensation" stammt vom lateinischen Verb "compensare",was übersetzt "ausgleichen" bedeutet. Man könnte also sagen, dass "Kompensationszahlung" und "Ausgleichszahlung" synonym zu verwenden sind.
Da der Begriff der "Kompensation" allerdings inhaltlich nicht ganz eindeutig ist, sollte im Zusammenhang mit der Fluggastrechteverordnung der Begriff der "Ausgleichszahlung" bevorzugt werden.

Siehe auch