Entschädigung Fluggesellschaft

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Fluggastrechteverordnung der EU (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Rates hat die Fluggastrechte der Passagierer in erheblichen Maß gestärkt. Dennoch kann es im Praxisalltag Schwierigkeiten bereiten, von der Fluggesellschaft eine Entschädigung zu erhalten. Mit nicht nachvollziehbaren Argumenten oder dem Ausbleiben jeglicher Reaktion versuchen einige Fluggesellschaften, die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung zu umgehen.

Anspruch auf Entschädigung

Die Fluggastrechte gelten dabei grundsätzlich nur für Passagiere, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, somit für Fluggäste, die mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft fliegen, oder von einem Flughafen innerhalb der EU starten, beziehungsweise landen. Die Verordnung gilt dann auch für nicht EU-Airlines, wenn sie an einem EU Flughafen starten.

Ein Anspruch auf Entschädigung kann dann unter mehreren Voraussetzungen entstehen. Bei einer Flugannullierung oder einer Flugverspätung kann ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Fluggesellschaft etwa dann bestehen, wenn das der Fluggast mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden sein Ziel erreicht, er wegen einer Überbuchung nicht befördert wird, oder er einen Anschlussflug mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden verpasst.

Dazu muss der Flugreisende ein Flugticket zu einem regulären Flugpreis bezahlt haben, oder dieses Ticket mit seinen gesammelten Bonusmeilen. Auch für Kinder und Kleinkinder muss ein eigener Reisepreis entrichtet wurden sein, egal ob sie einen eigenen Sitzplatz haben oder nicht. Das Ticket muss auch für die Allgemeinheit zugänglich sein, es darf sich also nicht um einen reduzierten Mitarbeiterpreis handeln.

Ein Anspruch auf eine Entschädigung entfällt regelmäßig dann, wenn der Flug durch außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt oder vereitelt wurde, die nicht von der Fluggesellschaft beeinflusst werden können. Die Annullierung, Flugzeitenänderung oder Umbuchung erfolgte mehr als 14 Tage vor dem Flugantritt, in diesem Fall ist ebenfalls ein Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Zudem ist darauf zu achten, dass der Anspruch auf die Entschädigung nicht verjährt ist. Dies ist in Deutschland regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende der Fall.

Höhe der Entschädigung

Dem Fluggast stehen nach der Fluggastrechteverordnung zunächst einmal finanzielle Leistungen zu, die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung . Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Fluggast einen konkreten Schaden nachweist. Die Fluggesellschaft kann sich aber ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung entziehen, wenn sie nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände für den entschädigungsbegründenden Umstand ursächlich waren.

Im Falle einer Verspätung von über drei Stunden, Annullierung oder Nichtbeförderung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen Start und Reiseziel, die nach der Großkreismethode berechnet wird:

Entfernung Entschädigung
Bis 1500 Kilometer 250€
Bis 3500 Kilometer 400€
Mehr als 3500 Kilometer 600€

Die Ausgleichszahlung wird gemäß Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung "durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen gewährt."
Ein von der Fluggesellschaft ausgestellter Gutschein muss nicht angenommen werden.

Zudem steht dem Passagier ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten oder alternative Beförderung zu. Bei einer Annullierung, Verspätung oder Beförderungsverweigerung besteht die Wahl zwischen Erstattung des FLugpreises oder einer schnellen Alternativbeförderung.

Betreuungsleistungen

Neben dem Bestehens eines Ausgleichszahlungsanspruches ist das Luftfahrtunternehmen immer zur Erbringung von Betreuungsleistungen für die Fluggäste verpflichtet, Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004. Es ist hierfür auch irrelevant, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. Passagiere haben Ansprüche auf:

  • Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • zwei unentgeltliche Telefonanrufe oder zwei Telefaxe oder E-Mails
  • Ggfs. Hotelübernachtung (inkl. Transfer)

Ein Fluggast kann aufgebrachte Kosten im Rahmen der Verspätung oder Annullierung vom Luftfahrtunternehmen in einem gewissen Umfang erstattet verlangen (vgl. AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007, 3 C 688/06).

Entschädigung Fluggesellschaft Anschlussflug verpasst

Wird der Anschlussflug aufgrund einer Annullierung des Zubringers verpasst, kann der Reisende auch einen Anspruch auf Entschädigungszahlung haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die Verspätung am Ankunftsflughafen von Bedeutung ist. Beträgt diese mehr als 3 Stunden, steht dem Passagier ein Anspruch auf Entschädigung zu. Auch hier dürfen keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Beruft sich die Fluggesellschaft auf höhere Gewalt, hat sie dem Passagier dennoch Versorgungsleistungen zu erbringen.

Bucht der Fluggast einen Anschlussflug getrennt von der restlichen Reise - liegt also gerade keine einheitliche Buchung vor - und verpasst den Anschlussflug aufgrund einer Verspätung des vorherigen Fluges, steht ihm nur die üblichen Entschädigung (ab 3 Stunden Verspätung oder Flugannullierung - vgl. "Sturgeon"-Entscheidung des EuGH) zu. Die für den verspäteten Zubringerflug zuständige Fluggesellschaft ist hingegen nicht verpflichtet dem Fluggasteinen neuen Weiterflug zu organisieren oder die Kosten hierfür zu übernehmen. Achtet man jedoch darauf, alle Flüge auf ein Ticket zu buchen, muss die Fluggesellschaft den Reisenden auf den nächstmöglichen Flug umbuchen.

Entschädigung Fluggesellschaft Flugannullierung

Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung gewährt einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Diese Entschädigung muss immer dann erbracht werden, wenn die Mitteilung über einen Flugausfall nicht rechtzeitig erfolgt oder wenn ein Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Auch dieser Anspruch ist nach der Höhe der Entfernung gestaffelt.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung setzt ein tatsächliches Warten am Flughafen voraus. Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung mehr, wenn der Fluggast infolge einer Verspätung seine Buchung storniert und einen Ersatzflug bei einer anderen Airline bucht, da er so nicht mehr dazu gezwungen wäre, am Flughafen zu warten.

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf die oben genannten Betreuungs- und Versorgungsleistungen. Falls durch den Flugausfall eine Unterkunft notwendig ist, hat die Fluggesellschaft für diese aufzukommen und auch den Transport dahin zu stellen.

Zusätzlich muss die Fluggesellschaft bei einer Annullierung des Fluges für eine entsprechende Alternativbeförderung sorgen. Dies muss kein Flug sein, sondern kann auch in Form eines Bahntickets oder eines Mietwagens erfolgen, sofern sich dies im entsprechenden Verhältnis zum Flug befindet.

Wird der Fluggast in weniger als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung in Kenntnis gesetzt, so hat dieser einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dieser entfällt bei einer kurzfristigen Annullierung nur unter den folgenden Voraussetzungen:

• der betroffene Fluggast wurde mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt

• der betroffene Fluggast wurde über die Annullierung mindestens 7 Tage vor dem geplanten Abflug darüber in Kenntnis gesetzt wird und ihm wurde darüber hinaus eine anderweitige Beförderung angeboten, mit der er nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht

• wenn die Annullierung weniger als 7 Stunden vor dem geplanten Abflug realisiert wird und dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten wird, mit der er nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen muss und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht.

Entschädigung Fluggesellschaft Flug gekündigt Rückerstattung

Grundsätzlich kann der Passagier jeden Flug stornieren, dem sind jedoch durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen oft Grenzen gesetzt. Abhängig vom Zeitpunkt der Buchung und Klasse der Tickets wird oft nur ein geringer teil des Reisepreises wieder ausgezahlt. Die Höhe der Rückzahlung ist jedoch abhängig von der jeweiligen Airline. Bei einem Flug werden auch Steuern und Flughafengebühren fällig, die von der Airline nur gezahlt werden müssen, wenn der Fluggast auch tatsächlich fliegt. Diese Kosten werden jedoch oft nicht erstattet, obwohl ein Anspruch auf sie besteht.

Entschädigung Fluggesellschaft Flugumbuchung

Bucht eine Fluggesellschaft den Fluggast kurzfristig ungefragt um, so ist darin eine Nichtbeförderung im Sinne des Artikel 4 der FluggastrechteVO zu sehen. Dadurch entsteht für den Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO, sofern er nicht mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung informiert wurde. Des Weiteren stehen dem Fluggast im Fall einer Nichtbeförderung Ansprüche aus den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu (Betreuung und Verpflegung).

Entschädigung Fluggesellschaft Flugverspätung

Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung kann der Fluggast bei einer 3-stündigen Verspätung am Endziel geltend machen, da die mit einer 3-stündigen Verspätung verbundenen Unannehmlichkeiten für den Fluggast auf derselben Stufe mit denen stehen, die mit einer Annullierung verbunden wären.

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich auch hier nach der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Abflugsort und dem letzten Zielort. Danach ergeben sich folgende mögliche Ausgleichszahlungen:

  • 250€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
  • 400€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
  • 600€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.

Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände schließt einen Anspruch jedoch aus.

Bei Flugverspätungen von mindestens zwei Stunden haben Reisende Anspruch auf Getränke, Snacks sowie Zugang zu Telekommunikation. Dauert die Verspätung länger oder fällt der Flug aus, muss die Airline eine Unterkunft und den Transfer dorthin stellen. Des Weiteren sind die Fluggesellschaften verpflichtet, Sie über den aktuellen Stand der Flüge zu informieren. Um seine Rechte geltend machen zu können, müssen sich Passagiere schriftlich an die Fluggesellschaft wenden. Dabei empfiehlt es sich, die Verspätung am Flughafen bestätigen zu lassen.

Entschädigung Fluggesellschaft Flugüberbuchung

Unter einer Überbuchung ist die Situation zu verstehen, in der ein Luftfahrtunternehmen im eingesetzten Flugzeug bewusst mehr Sitzplätze verkauft, als eigentlich vorhanden sind.

Jedem Fluggast, der seinen Flug wegen einer Überbuchung nicht wahrnehmen konnte, steht eine finanzielle Entschädigung zu. Je nach Flugstrecke können das zwischen 250 und 600 Euro sein. Der Anspruch halbiert sich bei einer Wartezeit von weniger als 3 Stunden. Denn im Rahmen der VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) steht dem Passagier ein Ausgleichsanspruch zu, sofern es durch die Umbuchung zu einer Annullierung oder mehr als dreistündig verspäteten Ankunft am Zielflughafen kommt.

Jeder Fluggast hat zudem das Recht auf Verpflegung, ganz gleich, ob man wegen einer Überbuchung oder der Verspätung des gebuchten Fluges warten muss. Bei einer Überbuchung können Sie auf einem späteren Flug ein Upgrade oder einen Voucher für einen Ticketkauf bei der Fluggesellschaft einfordern. Falls es aufgrund der Überbuchung zu einer Übernachtung in einem Hotel kommen sollte, kommt die jeweilige Airline für diese Zusatzkosten auf.

Entschädigung Fluggesellschaft Streik

Streiks können den Flugverkehr beeinflussen. Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung nennt einen Streik als Beispiel für einen Entlastungsgrund eines ausführenden Luftfahrtunternehmens (außergewöhnlicher Umstand). Trotzdem muss bei der Beurteilung, ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann und ein Luftfahrtunternehmen somit von seiner der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 5 III der EG-VO 261/2004 befreit wird, hinsichtlich der streikenden Personengruppen differenziert betrachtet werden.

Ob sich eine Fluggesellschaft auch einen Streik von seinen Erfüllungsgehilfen gem. §278 BGB zurechnen lassen muss, ist umstritten. Die herrschende Meinung der Literatur geht davon aus, dass eine solche Zurechnung nicht möglich ist. Die Rechtsprechung hingegen ist anderer Meinung, denn diese bejaht die Zurechnung eines Angestelltenverschuldens, vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.01.1987, Az.: 2/24 S 173/85. Zudem ist die deutsche Rechtsauffassung mittlerweile dahingehend zu beurteilen, dass eine Unterscheidung zwischen einem internen und externen Streik nicht länger erfolgt. Trotzdem bleibt der Luftfrachtführer zur Beförderung des Fluggastes verpflichtet, es sei denn der Fluggast tritt von seinem Beförderungsvertrag zurück oder er verlangt Schadensersatz.

Ein Passagier behält seine Ansprüche auf eine Ersatzbeförderung auch wenn ein Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichzahlungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 zahlen muss. Der Reisende hat die Wahl, ob er eine Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen oder auf den nächsten Flug warten möchte. Eine Pflicht zur Annahme der Ersatzbeförderung seitens des Passagiers besteht nicht. Gleichgültig, ob ein außergewöhnlicher Umstand die Airline von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreit oder nicht, muss diese Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art 8 und 9 EG-VO 261/2004 an ihre Fluggäste leisten. Je nach Verspätung kommen die Leistungen in unterschiedlichem Umfang in Betracht.

Entschädigung Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände

Grundsätzliche haben Passagiere einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung gemäß Art. 7 EG (VO) 261/2004. Liegen jedoch Maßen außergewöhnliche Umstände vor, deren Eintreten die Fluggesellschaft nicht mit zumutbaren Maßnahmen verhindern konnte, entfällt der Anspruch. Andere Ansprüche der Fluggäste, die sich aus der Fluggastrechteverordnung ergeben, bleiben jedoch unberührt. Die in Art. 5 Abs. 3 EG (VO) 261/2004 verankerte Ausschlussmöglichkeit gilt insbesondere nicht für mögliche Betreuungsleistungen.

Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen für Gepäckverlust und Gepäckschäden

Das Montrealer Übereinkommen ist ein internationales Abkommen, das Fragen der Haftung für bestimmte Schäden regelt. Da fast alle Staaten das Übereinkommen ratifiziert haben, gilt es beinahe weltweit. Die Vertragsstaaten lassen sich bei der ICAO einsehen ([1]).

Zwar gewährt auch das Montrealer Übereinkommen Ansprüche auf finanzielle Entschädigung bei Verspätung, allerdings kennt es keine pauschale Entschädigung. Der Fluggast muss viel mehr konkret darlegen, was ihm für ein Schaden entstanden ist. Der weitaus relevantere Teil des Montrealer Übereinkommens sind daher die Bestimmungen über Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung. Denn hierüber trifft die Fluggastrechteverordnungkeine Vorschriften.

Sollte es zu einer Beschädigung oder Zerstörung des Gepäcks kommen, besteht nach dem Montrealer Übereinkommen grundsätzlich eine Haftung der entsprechenden Fluggesellschaft. Diese muss den entstandenen Schaden ersetzen. Der Fluggast muss allerdings nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Ein Verschulden muss seitens der Reisenden nicht bewiesen werden, die Fluggesellschaft kann allerdings aus der Haftung befreit werden, wenn sie belegen kann, dass externe Umstände für die Zerstörung oder Beschädigung verantwortlich waren. Das Montrealer Übereinkommen sieht ferner Ansprüche auf Entschädigung vor, wenn ein Fluggast durch den Flugverletzt oder gar getötet wird.

Der Haftungsumfang der Fluggesellschaften ist nach oben begrenzt. Dieser wird in Sonderziehungsrechten (SZR), einer künstlichen Währung angegeben (Umrechnungskurse EUR - Stand 04/2019):

Schaden durch max. Summe (SZR) max. Summe (EUR)
Verspätung von Passagieren 4.694 5.789
Gepäck (Verlust/Verspätung/Beschädigung) 1.131 1.395
Personenschäden 113.100 139.474

Anspruch auf Entschädigung auch für Kinder

Das Fluggastrecht sieht vor, dass alle Passagiere eine Entschädigung erhalten, die auch einen eigenen Sitzplatz reserviert beziehungsweise bezahlt haben. Es ist daher nicht generell zu sagen, ob Kleinkinder und Babys eine Entschädigung bei einer Flugverspätung erhalten.

Reisende mit Behinderung

Die Fluggastrechteverordnung legt fest, dass Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität die gleichen Möglichkeiten zu Flugreisen haben sollen wie alle anderen. Um das zu gewährleisten, müssen Fluggesellschaften und Flughäfen Menschen mit eingeschränkter Mobilität Unterstützung und kostenlose Hilfe anbieten.

Dazu zählen die Begleitung und Betreuung sowie die Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden. Um den Betreuungsservice in Anspruch zu nehmen, sollten sich körperlich eingeschränkte Flugreisende mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft anmelden.

Durchsetzung von Ansprüchen

Schlichtungsstelle

Viele Fluggesellschaften verweigern häufig die Zahlung von Entschädigungen. Der Service der Schlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenlos. ADAC-Mitglieder können auch das Formular das Automobilclubs nutzen.Einen kostenlosen Musterbeschwerde-Brief bietet außerdem das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland an. Notfalls können Sie Ihr Recht auch einklagen.

Es gibt zwei Schlichtungsstellen für Verbraucher bei Ärger mit einer Fluggesellschaft: eine privatrechtlich organisierte und eine behördliche. Welche Schlichtungsstelle zuständig ist, hängt von der Airline ab. Ist sie Mitglied bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), ist diese auch für Ihr Anliegen zuständig. Für die Schlichtung mit Fluggesellschaften, die sich nicht der SÖP angeschlossen haben, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig.

Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr

Hat die Fluggesellschaft die Forderung des Passagieres abgelehnt oder nicht reagiert, können diese sich kostenlos an die SÖP wenden. Sie ist von der Bundesregierung und der Europäischen Kommission anerkannt. Diese Stelle vermittelt honorarfrei zwischen Passagier und Fluglinie. Die Schlichtungsstelle vermittelt auch, wenn es um Hotelkosten und verloren gegangenes Gepäck geht.

Es gibt vier Voraussetzungen für eine Schlichtung durch die SÖP:

  • Reisende müssen grundsätzlich – zumindest überwiegend – aus privaten Gründen geflogen sein. Geschäftsreisende haben keinen Anspruch auf Schlichtung, die Verbrauchern vorbehalten ist.
  • Reisende müssen zunächst selbst versucht haben, das Problem mit der Fluggesellschaft zu klären.
  • Die Airline muss die Forderung ganz oder teilweise abgelehnt haben. Hat der Passagier keine Reaktion auf seine Aufforderung bekommen, muss er der Fluggesellschaft zwei Monate Zeit geben, bevor er die Schlichtungsstelle anrufen kann.
  • Die Fluggesellschaft muss Mitglied im Trägerverein der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle sein. Derzeit beteiligen sich rund 40 Airlines an dem Verfahren.

Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz

Befindet sich die Fluggesellschaft nicht in der Mitgliederliste der SÖP, können Reisende sich an die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) wenden. Die Voraussetzungen für eine behördliche Schlichtung sind ähnlich.

Fluggastrecht-Portale

Reisende haben zudem die Möglichkeit, ihre Rechte über eines der vielen Fluggastrecht-Portale einzutreiben. Diese Portale sind vergleichbar mit kommerzielle Inkassounternehmen, die sich im Namen des Verbrauchers mit den Fluggesellschaften streiten. Dafür verlangen die Portale im Erfolgsfall eine Provision in Höhe von meist über 25 Prozent. Viele der Dienstleister bieten vor der Beauftragung an, die Erfolgsaussichten kostenlos prüfen zu lassen. Verlieren sie das Verfahren, kostet es den Kunden nichts. Ein sicheres Geschäft. Denn fast alle Fälle gewinnt der Dienstleister. Per Internet kann jeder Passagier klären, ob sein Flug eine Chance auf Ausgleichszahlung hat. .