Erkrankung der Crew
Hauptartikel: Außergewöhnliche Umstände
Crew als außergewöhnlicher Umstand | Erkrankung eines Piloten | Handlungen Dritter als außergewöhnlicher Umstand | Streik als außergewöhnlicher Umstand |
Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 dar. Der Ausfall eines Crewmitglieds infolge Erkrankung ist ein Risiko, das jeder Arbeitgeber tragen muss und in den normalen Ablauf des Betriebes einplanen muss. Allerdings kann eine Erkrankung auch als außergewöhnlicher Umstand gelten.
Gelten als außergewöhnliche Umstände:
- Erkrankung eines Crewmitglieds im Ausland [AG Rüsselsheim 3 C 2121/10 (35)]
Auf den Flughäfen in Deutschland ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen gehalten, Ersatzpersonal in Bereitschaft zu halten, um Ausfälle durch erkrankte Besatzungsmitglieder zu ersetzen. Eine derartige Verpflichtung besteht auf den Zielflughafen im Ausland allerdings nicht in gleichem Umfang.
Gelten nicht als außergewöhnliche Umstände:
- Erkrankung eines Crewmitglieds [AG Rüsselsheim 3 C 109/10 (31)]
Die Fluggesellschaft kann sich nicht darauf berufen, es habe ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 deshalb vorgelegen, weil ein Crewmitglied kurzfristig erkrankt sei. Erkrankungen von Mitarbeitern sind nicht ungewöhnlich oder nur sehr selten, so dass jeder Arbeitgeber damit rechnen und Vorsorge zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes treffen kann und muss. Insoweit sind die konkreten Umstände darzulegen, warum es im konkreten Fall gerade nicht möglich war, so dass von einer außergewöhnlichen Situation ausgegangen werden kann. Diese konkrete Darlegung aller Umstände für die verzögerte Ausführung des Fluges ist nicht erfolgt; insbesondere, warum ein Ersatzcrewmitglied nicht bereit gestellt werden konnte, so dass die Verzögerung vermeidbar war.
- Erkrankung eines Crewmitglieds im Ausland [AG Rüsselsheim 3 C 598/10 (31)]
Wird ein (Rück-)Flug aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland mehr als 24 Stunden verspätet durchgeführt, weil ein Crewmitglied des eingesetzten Flugzeuges erkrankt ist und ein Ersatzcrewmitglied erst am Folgetag eingeflogen werden kann, so stehen dem Fluggast Ausgleichsleistungsansprüche nach Art. 7 zu. Die Erkrankung eines Mitarbeiters ist das Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens rechnen muss und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. § Art. 5 Abs. 3 dar.
- Erkrankung eines Crewmitglieds im Inland [AG Rüsselsheim 3 C 2121/10 (35)]
Hier muss für Ersatz durch die Fluggesellschaft gesorgt werden.