Flightright

Aus PASSAGIERRECHTE
Version vom 25. Mai 2013, 11:44 Uhr von Wikipadmin (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die flightright GmbH ist ein Inkassounternehmen, welches sich u.a. auf die Anspruchsdurchsetzung von Fluggastansprüchen spezialisiert hat.

flightright.de

Die flightright GmbH hat ihren Sitz in Potsdam.

Flightright GmbH
Rudolf-Breitscheid-Str. 162
14482 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 9816 9040
Fax: +49 (0) 33 02 89 82 81 09
E-Mail: info (at) flightright.de

Geschäftsführer: Marek Janetzke, Marcus Schmitt
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE272238629
Handelsregister: Amtsgericht Potsdam HRB 25958 P
Eingetragen im Rechtsdienstleistungsregister, Aktenzeichen 3712 E-6.76
Registrierungsbehörde Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14767 Brandenburg an der Havel

Flightright verklagt Kundin - Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19.01.2013, Aktenzeichen 36 C 352/12 (Flightright AGB)

Die flightright GmbH stellte im April 2012 einer Kundin eine "Bearbeitungsgebühr in Höhe von 139,23 EUR in Rechnung" und meinte, die Kundin müsse sogar eine 1,5-Gebühr nach dem RVG zahlen. Die ehemalige Kundin der flightright GmbH flog im August 2011 mit der Fluggesellschaft Air Berlin von Thessaloniki, Griechenland, nach Düsseldorf. Der Flug hatte eine Verspätung von 5 Stunden und 5 Minuten. Nach der Flugverspätung verteilte ein Mitarbeiter der flightright GmbH Handzettel an Reisende, auf denen stand: „DIE REISEKASSE UM 600 EUR AUFBESSERN?“ und „Bei verspäteten oder annullierten Flügen gibt es nach EU-Recht bis zu 600 EUR Entschädigung. Wir kümmern uns um alles und Sie zahlen nur, wenn wir Erfolg haben!“. Die ehemalige Kundin der flightright GmbH vertraute diesen Aussagen und nahm über die Internet-Homepage der flightright GmbH, flightright.de, Kontakt auf. Die flightright GmbH forderte die Air Berlin PLC Co. Luftverkehrs KG per E-Mail im August 2011 auf, aus abgetretenem Recht der ehemaligen Kundin sowie deren Mitreisender zwei Entschädigungen von jeweils 400 EUR zu zahlen. Dies tat die Air Berlin PLC Co. Luftverkehrs KG nicht. Daraufhin empfahl die flightright GmbH ihrer Kundin, die Forderung durch ihre Vertragsanwälte gerichtlich geltend machen zu lassen. Die Kundin beauftragte die Vertragsanwälte der flightright jedoch nicht, sondern kündigte per E-Mail im November 2011 den Vertrag mit der flightright GmbH. Im April 2012 stellte die flightright GmbH der ehemaligen Kundin trotz der Werbung, dass der Kunde nur zahlen müsse, wenn flightright Erfolg habe, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 139,23 EUR in Rechnung.

Ein Rechtsanwalt für Reiserecht hätte für die außergerichtliche Interessenvertretung bei Beauftragung auf RVG-Basis bei einem Streitwert von EUR 800,00 lediglich EUR 120,67 gekostet. Hätte die ehemalige Kundin der flightright GmbH demnach direkt einen Rechtsanwalt für Luftverkehrsrecht mit der Interessenwahrnehmung beauftragt, wären die Rechtsanwaltsgebühren gemäß RVG sogar geringer gewesen, als die von der flightright GmbH in diesem Fall berechneten Gebühren. Das wollte die ehemalige Kundin nicht akzeptieren. Die ehemalige Kundin der flightright GmbH meinte -nach dem Urteil des AG Mönchengladbach zu Recht-, dass die AGB der flightright GmbH im Hinblick auf das "KOSTENLOS-VERSPRECHEN" widersprüchlich und unwirksam seien und sie die Bearbeitungsgebühren der flightright nicht zu tragen habe.

Das Amtsgericht Mönchengladbach entschied mit Urteil vom 19. Januar 2013, dass die Regelungen der flightright GmbH, sich eine Bearbeitungspauschale für den Fall, dass die Kunden der flightright GmbH den Entschädigungsanspruch nicht durch die Vertragsanwälte der flightright GmbH weiter verfolgen lassen wollen, was die automatische Beendigung des Vertrages zur Folge haben soll, einen Geldbetrag versprechen zu lassen, rechtswidrig ist. Die Regelungen der flightright GmbH wären legitim, wenn die flightright GmbH nicht ausdrücklich damit werben würde, dass ihre Leistungen für die Kunden grundsätzlich kostenfrei und nur im Erfolgsfall zu vergüten seien. Die flightright GmbH kann nicht einerseits damit werben, dass ihr Angebot kostenfrei sei und sie nur im Erfolgsfall ein Entgelt erhalte, während sie sich andererseits eine an den Vorschriften des Rechtsanwaltsgebührenrechts orientierte „Bearbeitungsgebühr“ versprechen lässt.

Die Stiftung Warentest rät, dass das Einschalten von Inkassunternehmen gut überlegt sein sollte: Mahnen besser gleich mit Anwalt, Stiftung Warentest, Beitrag vom 21.03.2006.


Veröffentlichungen / Beiträge

Erhebliches Übel. Schwarz-Gelb schafft es nicht, die Rechte geprellter Fluggäste wirksam zu schützen. Inkasso-Unternehmen machen daraus ein Geschäft.
Wirtschaftswoche: Inkasso-Klausel unwirksam
Legal Tribune Online: Masse statt Klasse? Einen Nachteil hat die Beauftragung von Flightright
Beck Online Datenbank
Gutefrage.net: Kassiert flightright Gebühren, wenn man Anwalt ablehnt?