Flugänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommt es zu einem Streik, stellt sich auch häufig die Frage: [[Wer zahlt den Flug bei Streik?]]
Kommt es zu einem Streik, stellt sich auch häufig die Frage: [[Wer zahlt den Flug bei Streik?]]
Siehe auch:
[[Streik]]
[[Außergewöhnliche Umstände}}


==Kann man bei Pegasus umbuchen?==
==Kann man bei Pegasus umbuchen?==

Version vom 2. März 2020, 09:52 Uhr

Häufig werden die Zeiten eines Fluges nach der Buchung und vor dem eigentlichen Start durch das ausführende Luftfahrtunternehmen noch geändert. Dies ist ein Ärgernis für die Passagiere und kann sich besonders negativ dann ausdrücken, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist, und infolge dessen auch mindestens ein Urlaubstag nicht mehr wie geplant genutzt werden kann. Jedoch sind Flugreisende dieser Praxis gegenüber nicht völlig wehrlos, da sowohl das Pauschalreiserecht, als auch die Fluggastrechteverordnung ihnen eine Vielzahl von Rechten zur Seite stellt.

Flugänderung Definition

Eine Flugänderung liegt vor, wenn der tatsächliche Flugverlauf aus Sicht des Reisenden von dem ursprünglich geplanten Verlauf abweicht.

Arten von Flugänderungen

Eine Flugänderung kann in den folgenden Formen auftreten:

  • Bei der Flugverschiebung (oder auch Flugzeitenänderung) findet der Flug zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt statt. Dabei gibt es die Vorverlegung und die zeitliche Verschiebung des Fluges nach hinten.
  • Wird der Passagier auf einen anderen Flug umgebucht, findet die Beförderung nicht auf dem geplanten Wege, sondern mittels einer anderen Flugnummer statt.
  • Im Falle eines Flugausfalls (oder auch Flugannullierung; engl. cancellation) wird der geplante Flug nicht durchgeführt. Dabei kann dieser Ausfall vor dem eigentlichen Flugbeginn bekanntgegeben werden. Ein Flugausfall liegt auch vor, wenn der Start abgebrochen werden musste oder der Flug nach dem Start abgebrochen wird und zum Startflughafen zurückgekehrt werden muss und die Beförderung letztendlich mit einem anderen Luftfahrzeug durchgeführt wird.

Unterschied Direktflug und Non-Stop-Flug

Bei einem Direktflug handelt es sich um einen Flug, bei dem die Flugnummer nicht geändert wird. Im Gegensatz zum Nonstopflug kann ein Direktflug eine oder mehrere Zwischenlandungen zwecks Umstieg oder zum Tanken vorsehen. Wird die Flugnummer geändert, so spricht man beim nachfolgenden Flug von Anschlussflug. Fluggesellschaften, Flughäfen und Sicherheitsbehörden in verschiedenen Ländern haben unterschiedliche Regelungen dazu, ob Passagiere im Flugzeug bleiben können, wenn kein Wechsel des Luftfahrzeuges vorgesehen ist. Zum Beispiel, Flüge, welche nur zur Betankung unterbrochen werden, erlauben den Fluggästen meistens nicht, aus dem Flugzeug auszusteigen. Auf der anderen Seite, auf Flügen mit Zwischenstopps, bei denen Passagiere aus- oder zusteigen, kann es erforderlich sein, dass die übrigen Fluggäste während des Umstieges auf dem Flughafen warten. In diesem Zusammenhang kann auch ein Wechsel der Crew möglich sein.

Flugänderung und häufig gestellte Fragen

Kann ich meinen Flug stornieren wenn sich die Flugzeiten ändern?

Betroffene einer Flugänderung interessieren im Rahmen ihrer Rechte und Ansprüche für die Frage, ob der Flug storniert werden kann, wenn sich die Flugzeiten ändern.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Frage Kann ich meinen Flug stornieren wenn sich die Flugzeiten ändern?

Hier finden Sie weitere Informationen zu verwandten Themen:

Flugstornierung
Flugumbuchung
Flugverlegung
Flugverschiebung

Kann man bei einer Pauschalreise den Flug umbuchen?

Oftmals stellt sich bei einer bereits gebuchten Pauschalreise dem Reisenden die Frage, ob der Flug noch umgebucht werden kann.

Hier finden sie weitere Informationen dazu: Kann man bei einer Pauschalreise den Flug umbuchen?

Siehe auch:

Flug

Pauschalreise

Können Flugzeiten einfach geändert werden?

Nach dem ein Flug durch einen Reisenden gebucht wurde und es zu einer Flugzeitenänderung von Seiten des Luftfahrtunternehmens kommt, stellt sich oftmals die Frage, ob die Flugzeiten einfach geändert werden können.

Siehe dazu: Können Flugzeiten einfach geändert werden?

Weiterhin:

Verspätung

Annullierung

Kann ein Flug vorverlegt werden?

Wird ein Flug vorverlegt, stellt sich dem von der Vorverlegung betroffenen Fluggast oftmals die Frage, ob eine solche Vorverlegung rechtens ist.

Dazu: Kann ein Flug vorverlegt werden?

Flug

Annullierung

Was passiert wenn der Flug abgesagt wird?

Wird ein Flug abgesagt, dann stellt sich oft die Frage bei den Fluggästen welche Konsequenzen das nach sich zieht.

Dazu die Frage: Was passiert wenn der Flug abgesagt wird?

Auch dazu:

Flug

Annullierung

Was passiert wenn der Flug gestrichen wird?

Wird ein gebuchter Flug gestrichen, stellt sich sehr häufig die Frage, was dann passiert.

Näher zu der Frage: Was passiert wenn der Flug gestrichen wird?

Oder auch:

Flug

Annullierung

Was passiert wenn der Flug storniert wird?

Nicht selten tritt die Frage auf, was genau passiert wenn der Flug storniert wird.

Zu der Frage: Was passiert wenn der Flug storniert wird?

Oder auch:

Flug

Annullierung

Wie viel kostet es einen Flug umbuchen?

Kommt dem Fluggast etwas dazwischen, dann stellt sich oftmals die Frage wie viel es kostet einen Flug umzubuchen..

Zu der Frage: Wie viel kostet es einen Flug umbuchen?

Kann man Flüge kostenlos umbuchen?

Die Angst einen Flug nicht wahrnehmen zu können, ist oftmals mit der Angst verbunden wie hoch die Kosten für eine Umbuchung sind.

Aus diesem Grund stellt sich häufig die Frage: Kann man Flüge kostenlos umbuchen?

Kann man ein Hotel noch umbuchen?

Ist ein Hotel bereits im Vorfeld schon gebucht wurden, stellt sich die Frage: Kann man ein Hotel noch umbuchen?

Wie viel kostet eine Umbuchung bei Lufthansa?

Bucht man einen Flug bei der Lufthansa und kommt einem dann doch etwas dazwischen, dann stellt sich die Frage:

Wie viel kostet eine Umbuchung bei Lufthansa?

Siehe auch:

Lufthansa

Umbuchung

Wie kann ich bei Wizzair umbuchen?

Bucht man einen Flug bei Wizz Air und möchte diesen jedoch umbuchen, dann kommt oftmals die Frage auf:

Wie kann ich bei Wizzair umbuchen?

Dazu auch:

Umbuchung

Wizz Air

Kann man bei Wizzair Flug stornieren?

Ändert sich die Flugplanung eines Fluggastes, dann denkt dieser häufig über die Frage nach:

Kann man bei Wizzair Flug stornieren?

Dazu auch:

Flug

Wizz Air

Wie zahlt man bei Wizzair?

Möchte ein Fluggast bei der Fluggesellschaft Wizz Air einen Flug buchen, dann stellt sich ihm eventuell die Frage:

Wie zahlt man bei Wizzair?

Siehe auch: Wizz Air

Wie kann ich Wizzair kontaktieren?

Beschäftigt den Fluggast eine Frage im Zusammenhang mit Wizz Air, dann stellt sich dem Fluggast eventuelle die Frage:

[[Wie kann ich Wizzair kontaktieren?]

Dazu auch: Wizz Air

Was ist Wizz Flex?

Viele Fluggäste, die einen Flug über Wizz Air buchen, stellen sich die Frage:

Was ist Wizz Flex?

Siehe auch: Wizz Air

Woher kommt Wizz Air?

Für viele Fluggäste stellt sich die Frage: Woher kommt Wizz Air?

Dazu auch:

Wizz Air

Fluggesellschaft

Wem gehört Wizz Air?

Oftmals stellt sich für Fluggäste auch die Frage: Wem gehört Wizz Air?

Siehe auch: Wizz Air

Was kostet ein Koffer bei Wizzair?

Hat ein Fluggast einen Flug bei Wizz Air gebucht und möchte er einen Koffer hinzufügen, könnten für ihn die Preise eines Koffers interessant sein.

Dazu die Frage: Was kostet ein Koffer bei Wizzair?

Siehe auch: Wizz Air

Kann man umbuchen?

Bucht der Fluggast einen Flug und kann diesen dann aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, stelt sich die Frage: Kann man umbuchen?

Siehe auch:

Flug

Umbuchung

Kann man bei check24 umbuchen?

Bucht man einen Flug über check24, dann stellt sich die Frage, ob man diesen umbuchen kann.

Zur Frage: Kann man bei check24 umbuchen?

Siehe auch:

Flug

Umbuchung

Kann man bei TUI umbuchen?

Oftmals stellt sich Reisenden die Frage: Kann man bei TUI umbuchen?

Siehe auch:

Umbuchung

TUI AG

Wer zahlt den Flug bei Streik?

Kommt es zu einem Streik, stellt sich auch häufig die Frage: Wer zahlt den Flug bei Streik?

Siehe auch:

Streik

[[Außergewöhnliche Umstände}}

Kann man bei Pegasus umbuchen?

Zulässigkeit von Flugänderungen

Zwar kann es auch vorkommen, dass eine Flugänderung einvernehmlich zwischen Reisenden bzw. Fluggast und Reiseveranstalter bzw. Luftfahrtunternehmen beschlossen wird, regelmäßig wird diese allerdings einseitig vorgenommen. Ob solch eine Änderung zulässig ist und welche Rechte Reisende bzw. Fluggäste in einem solchen Fall haben, richtet sich primär nach der Art der Flugreise.

Die Gerichte gehen bei Urlaubsreisen mit Charterflügen nach wie vor überwiegend davon aus, dass An- und Abreisetage der Beförderung und nicht der Erholung dienen. Die kurzfristige Vorverlegung der Rückflugzeit um ca. 9 1/2 Stunden, die dazu führt, dass der Reisende einen für den letzten Tag geplanten Ausflug nicht mehr durchführen kann, stellt keinen Reisemangel dar, da Hin- und Rückreisetage im Wesentlichen Reisetage sind (AG Hannover, Az.: 560 C 4074/02).

Ein Reisemangel liegt nur dann vor, wenn bei einer Änderung das Zeitfenster von vier Stunden überschritten wird. Auf einen Verlust der Nachtruhe kommt es nicht an. Dies gilt auch dann, wenn die Abflugzeit nur als „voraussichtlich“ bezeichnet wird, da sonst Abreise und Rückkehr für den Reisenden zeitlich und finanziell unzumutbar. Eine bloße Unannehmlichkeit ist die Verlegung des Hin- oder Rückfluges in einem Zeitfenster bis zu vier Stunden. In den AGB muss stets ein Änderungsvorbehalt für eine Leistungsänderung vorliegen.

Pauschalreise

Denkbar ist einerseits, dass der nunmehr geänderte Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde.

Eine solche Pauschalreise liegt vor, wenn es sich um eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise handelt, § 615a Abs. 2 BGB. Im Zusammenhang mit einer Flugänderung sind natürlich nur solche Pauschalreisen einschlägig, die mindestens einen Flug enthalten. In den §§ 615ff. BGB sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Pauschalreisen geregelt, welche auch in einem Fall der Flugänderung Anwendung finden. Muss der Reiseveranstalter die vereinbarten Flugzeiten verschieben, haben die Passagiere einen Anspruch auf Entschädigung. Nach der Frankfurter Tabelle können ab einer Verschiebung von 4 Stunden 5 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises zurückgefordert werden und weitere 5 % pro jeder weiteren Stunde.

Geringfügige Änderung

Der Reisende hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Flugänderung nur geringfügig ist und eine bloße Unannehmlichkeit darstellt.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nicht vorgesehene Zwischenlandungen vorgenommen werden und sich deshalb die Ankunft um über zwei Stunden verspätet. Dies kann als bloße Unanehmlichkeit hinzunehmen sein. (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015, RRa 2005, 167).
Ebenso entschied das AG Rostock, dass Flugverspätungen bis hin zu vier Stunden lediglich eine Unannehmlichkeit darstellen und noch keinen Reisemangel begründen (AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012, RRa2012, 138).

Ist die Verschiebung größer als 4 Stunden und unzumutbar, kann der Passagier auch von der Reise zurücktreten. Unzumutbar ist eine Verschiebung beispielsweise, wenn der Passagier dadurch statt am Vormittag bereits mitten in der Nacht am Flughafen sein müsste. In dem Fall kann ggf. auch Schadensersatz gefordert werden, z.B. wegen der verschwendeten Urlaubstage.

Erhebliche Änderung

Bei einer erheblichen Verschiebung der Flugzeiten kann der Reisende von seinem Reiseveranstalter auch verlangen, ihn auf einen anderen Flug umzubuchen, sofern dies möglich ist. Weigert sich der Veranstalter, kann der Passagier selbst einen anderen Flug buchen und sich den Ticketpreis erstatten lassen. ( AG Hannover Az. 568 C 7273/15). Viele Gerichte urteilten auf Basis der alten Rechts­lage, dass ein Reise­mangel erst einer Flug­zeit­änderung um mindestens fünf Stunden vorliegt. Erst wenn ein Reise­mangel vorliegt, ist der Urlauber berechtigt den Reisepreis zu mindern. Nach der bisherigen Recht­sprechung gab es ab der fünften Stunde Flug­verschiebung je ange­fangene Stunde einen Nach­lass von 5 Prozent auf den Tages­reise­preis.

Zulässige Änderungen

Bei nicht lediglich geringfügigen Flugänderungen sind diese zulässig, wenn ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters existiert und die Leistungsänderung dem Reisenden zumutbar ist. Entscheidend ist dabei immer der Einzelfall. Die Reisedauer spielt eine große Rolle bei der Frage, was zumutbar ist: Bei einem 14-tägigen Strandurlaub müssen Reisende es eher hinnehmen, dass ihr Flug nach vorne verschoben wird als bei einem kurzen Städtetrip. Auch die individuelle Familiensituation ist wichtig. Für Familien, die mit kleinen Kindern reisen, ist ein später Abendflug eher unzumutbar

Voraussichtliche Abreisezeit

Die Verschiebung von Flugzeiten ist nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich nicht möglich. Auch wenn Reiseveranstalter in die Reisebestätigung angeben, dass Flugzeiten unverbindlich seien, berechtigt dies nicht zur einseitigen Verschiebung der Abflugzeiten. Der Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 24/13) hat entschieden, dass immer dann, wenn dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit zugrunde liegt, diese annähernd einzuhalten sei, auch wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten ist, wonach die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Reiseveranstalter obliegt. Der BGH sah hierin eine gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung. Damit ist klargestellt, dass den im Reisevertrag genannten Flugzeiten verbindlicher Charakter zukommt. Die Abflugzeiten dürfen nur noch wegen sachlichen Gründen wie Naturkatastrophen oder politischen Unruhen verschoben werden.

Eine Klausel "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" in einer Reisebestätigung ist hingegen zulässig, als dass diese dem Reiseveranstalter gestattet den gesamten An- und Abreisetag für den Flug zu nutzen (BGH, Urt. v. 16.09.2014, Az: X ZR 1/14).

Wenn die Flugzeiten zwar geändert werden, diese Änderung der Flugzeiten aber nicht den Zeitraum des Anreise- oder Abreisetags überschreitet und ferner nicht die Nachtruhe beeinträchtigt, soll nach Ansicht des AG Duisburg lediglich eine hinzunehmende Reiseänderung vorliegen (AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005, Az: 53 C 5163/04).
So entschied auch das AG Bad Homburg in einem Fall, in dem ein geplanter Rückflug einer Pauschalreise von 22:50 Uhr auf 09:00 Uhr des selben Tages vorverlegt wurde. Da gemäß Reisevertrageine Rückreise an dem betreffenden Tag geschuldet war und der Reiseveranstalter zudem auf die Möglichkeit einer solchen Änderung hingewiesen hatte, stelle die Vorverlegung um knapp 14 Stunden keinen Reisemangel dar (AG Bad Homburg, Urt. v. 12.07.2004, Az: 2 C 150/04).

Unzulässige Änderungen

Flugänderungen, die dem Reisenden nicht zumutbar und/oder nicht im Reisevertrag vorgesehen sind, stellen eine unzulässige Flugänderung dar.

Dies sind zunächst erhebliche Änderungen der Flugzeiten, denen kein ersichtlicher sachlicher Anlass zu Grunde liegt ([http://reise-recht-wiki.de/reiseveranstalter-vorbehalt-der-flugzeitaenderung-unzulaessig-urteil-az-x-zr-24-13-bgh.html BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13). Anknüpfend an die oben zitierte Rechtsprechung dürfte auch eine unzulässige Änderung der Flugzeiten vorliegen, wenn sich der Abflug um mehr als einen Tag verschiebt oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. So liegt jedenfalls ein Reisemangel vor, wenn bei einer zweiwöchigen Pauschalreise der Abflug drei Tage früher als geplant stattfinden soll. Umgekehrt ist es ebenfalls eine unzulässige, einen Reisemangel begründende Änderung, wenn der Reisebeginn um vier Tage nach hinten verlegt wird (LG Köln, Urt. v. 22.10.2012, Az: 142 C 210/12).

Sollte eine unzulässige Flugänderung vorliegen, stehen dem Reisenden die Rechte aus 651i BGB zu:

Fehlende Nachtruhe

Wird die Nachtruhe des Reisenden stark oder vollständig beeinträchtigt, ist dies regelmäßig mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Reise verbunden. Der Reisepreis kann in Höhe des 1 1/2fachen des Tagesreisepreises gemindert werden, wenn die Reise durch eine Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag verkürzt wurde und in der vorhergehenden Nacht keine Nachtruhe mehr möglich war (AG Hamburg, Az.:318c C 128/00 ).

Flugänderung tagsüber

Die Vorverlegung der Abflugzeit von 15.00 Uhr auf 7.00 Uhr stellt keinen Reisemangel dar, wenn der Reisende über die geänderte Flugzeit zehn Tage vor Reiseantritt informiert worden ist. Auch eine verspätete Ankunftszeit beim Rückflug (23.00 Uhr anstatt 20.00 Uhr) stellt keinen entschädigungspflichtigen Reisemangel dar (AG Hannover, Az.: 520 C 6517/01).

Die (rechtzeitig angekündigte) Vorverlegung der geplanten Abflugzeit eines Charterflugs um 6 1/2 Stunden stellt bei einem Mittelstreckenflug keinen Reisemangel dar, da sich der Gesamtzuschnitt der Pauschalreise dadurch nicht verändert. Der An- und Abreisetag ist bei Pauschalreisen kein Urlaubstag im eigentlichen Sinne, sondern dient primär der Beförderung (AG Bad Homburg Az.: 2 C 2743/01 2 C 2743/01 (10) ).

Mängelanzeige

Sobald der Veranstalter über den Reise­mangel informiert hat, sollte man diese Änderung der Reise­leistung umge­hend beim Veranstalter rügen und auf die bei der Buchung vereinbarten Reise­daten bestehen. Die Mängel­anzeige ist eine Voraus­setzung dafür anschließend den Reise­preis über­haupt [[1]mindern] zu dürfen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, das Ganze schriftlich zu erledigen. Bei Änderungen kurz vor Reise­beginn oder während der Reise kann die Mängelanzeige auch per Telefon erfolgen. In diesem Fall empfiehlt sich jedoch zusätzlich ein zeuge. Nach der Mängel­anzeige hat der Reisende zwei Jahre lang Zeit, die Minderung geltend zu machen.


Flugänderung während der Pauschalreise

Oftmals wird nicht vor der Abreise, sondern während des Urlaubs mitgeteilt, dass sich der Flugplan ändert. Etwa wird am Tag vor der Abreise mitteilt, dass der Rück­flug um elf Stunden nach vorne verlegt wurde und man sich schon nachts zum Flughafen begeben soll.

Auch dies ist nach neuer Rechts­lage als eine erhebliche Reise­änderung zu kategorisieren. Reisende sollten dem örtlichen Reiseleiter diesen Mangel umge­hend mitteilen, dass sie nicht damit einverstanden sind und eine Lösung des Problems verlangen. Schafft der Veranstalter keine Abhilfe, können Reisende für einen verlegten Rück­flug die Minderung des Reise­preises geltend machen.

Alternativ dazu können Reisende noch im Urlaub selbstständig einen Alternativ­flug zur ursprüng­lichen Abflug­zeit buchen und dem Veranstalter die Mehr­kosten in Rechnung stellen. Diese Alternative ist bei vielen Urlaubern aber nicht beliebt, weil der Reisende den Alternativ­flug in der Regel vorfinanzieren muss und anschließend sein Geld beim Veranstalter einfordern muss.

Sie hierzu auch Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung

Anrechnung der Ansprüche

Erhält ein Urlauber für den gleichen Ärger (etwa eine Flugannullierung), sowohl vom Veranstalter als auch von der Air­line Geld, findet eine Anrechnung statt. Hat der Urlauber schon eine Reise­preis­erstattung vom Veranstalter erhalten, ist das bei der Forderung gegen­über der Air­line anzu­rechnen (und umge­kehrt).

Individualreise

Anders sieht es in den Fällen einer Individualreise aus. Hier werden gerade nicht mehrere Reiseleistungen zusammen gebucht, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung - hier der Flug. Das Recht der Pauschalreisen aus §§ 651 ff. BGB ist dementsprechend nicht anwendbar.

Verordnung 261/2004

Zu beachten ist allerdings die EG Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments (Fluggastrechteverordnung). Diese gewährt dem Fluggast verschiedene Rechte bei einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Explizit trifft die Fluggastrechteverordnung keine Vorschriften für den Fall einer Flugänderung. Zwar würde eine Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliegen, wenn ein Flug später sein Endziel erreicht als geplant - dies stellt aber gerade keinen typischen Fall der Flugänderung dar, denn die Abflugzeit wurde eben nicht vor Abflug verändert.

Der EuGH hat jedoch anerkannt, dass eine Annullierung nicht nur dann vorliegt, wenn ein Flug kurzfristig ausfällt; vielmehr liegt eine solche immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10).
Dem Fluggast kann also grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zustehen, wenn der Flug erheblich verlegt wird.

Somit haben Reisende aufgrund der Verordnung die Wahl: Entweder sie bekommen eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“. Das kann ein Flug zu der in der Verschiebung angekündigten, neuen Uhrzeit sein. Der Passagier kann jedoch auch verlangen, auf einen früheren Flug umgebucht zu werden, notfalls bei einer anderen Fluggesellschaft. Weigert sich die Airline, kann der Passagier unter Umständen auch selbst einen Ersatzflug buchen und sich die Kosten erstatten lassen.

Der Reisende kann jedoch auch die Erstattung der Flugkosten wählen. Dabei muss die Fluggesellschaft auch alle Nebenkosten, wie etwa Aufschläge für die Bezahlung per Kreditkarte, zurückzahlen.

Der Reisende hat zudem noch folgende Ansprüche:

Betreuungsleistungen

Die Betreuungspflicht der Fluggesellschaft gilt unabhängig davon, wer für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich ist oder sie verschuldet hat.

Grundsätzlich stehen Passagieren bei Wartezeiten von mehreren Stunden am Flughafen Verpflegung und Unterkunft sowie zwei kostenlose Telefonate zu. Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, mit den Betreuungsleistungen auf die Passagiere zuzugehen und nicht erst auf Begehren der Fluggäste tätig zu werden. Kommt es zu sehr langen Wartezeiten, z.B. über Nacht, kann ein Anspruch auf die Übernahme der Übernachtungskosten in einem Hotel gegen die Fluggesellschaft bestehen.

Entschädigungszahlung

Die Passagiere erhalten eine pauschale „Ausgleichszahlung“ von bis zu 600 €. Das gilt zumindest, wenn keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen und die Fluggesellschaft die Verschiebung nicht mindestens 2 Wochen vorher angekündigt hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen Reisestart und Reiseziel, die nach der Großkreismethode berechnet wird:

Entfernung Entschädigung
Bis 1500 Kilometer 250€
Bis 3500 Kilometer 400€
Mehr als 3500 Kilometer 600€

Will der Passagier eine Entschädigung, die über den Pauschalen der EU-Fluggastrechteverordnung liegt, muss er dagegen einen konkreten Schaden nachweisen. Das gleiche gilt, wenn die Fluggesellschaft den Flugausfall mehr als 2 Wochen im Voraus angekündigt hat.

Entschädigung bei Flugänderung

Wurde der Fluggast nicht rechtzeitig über die FLugänderung informiert, hat er nach der FLuggastrechteverordnung ein Recht auf Entschädigung. Das gilt allerdings nur für Flüge, die in der EU gestartet sind, oder Flüge einer europäischen Airline mit einem Zielflughafen in Europa. Die Entschädigung ist abhängig von der Flugdistanz.

Bei einer Strecke

  • bis zu 1.500 Kilometern besteht ein Anrecht auf 250 Euro,
  • zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer sind es 400 Euro,
  • bei einem Langstreckenflug sogar 600 Euro.

Mitteilung über Flugzeitenänderung

Um festzustellen, ob der Reisende einen Anspruch hat, muss ermittelt werden, ob die Fluggesellschaft deutlich mitgeteilt hat, dass der Flug von einer Flugzeitänderung betroffen ist. Dies muss entweder schriftlich oder per Telefon geschehen. Die Airline muss somit den Fluggast entweder per Telefon, SMS oder E-Mail benachrichtigen und über einen dieser Kanäle die planmäßige Änderung mitteilen.

Der entscheidende Faktor ist, wie stark sich die neue von der alten Abflug- bzw. Ankunftszeit unterscheidet und wann die Änderung mitgeteilt wird. Ändert Ihre Airline die Abflug- oder Ankunftszeit eines von gebuchten Fluges und teilt sie dieses mehr als vierzehn Tage vor dem eigentlichen Abflug mit, so muss dies ersatzlos hingenommen werden.

Erhält der Fluggast hingegen mehr als sieben Tage aber höchstens vierzehn Tage vor Abflug Kenntnis, ergibt sich ein rechtlicher Anspruch, wenn der Abflug um mehr als zwei Stunden früher oder die Ankunft mehr als vier Stunden später als die ursprünglich geplanten Zeiten stattfinden.

Ändert die Airline die Flugzeiten noch kurzfristiger oder teilt sie dies erst maximal sieben Tage vor Abflug mit, so entsteht schon ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich der Abflug um mehr als eine Stunde nach vorne oder die Ankunft um mehr als zwei Stunden nach hinten verschiebt.

Rücktritt

Der Reisende kann bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts erhält der Reisende den Reisepreis zurück und kann zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von bis zu 50 % des vereinbarten Reisepreises verlangen. Erforderlich ist jedoch, dass die jeweilige wesentliche Reiseleistung erheblich geändert wird. . Der Rücktritt muss unverzüglich nach Leistungsänderung erklärt werden. Wer die Änderung annimmt und sich nicht zurückmeldet, gibt damit zu erkennen, dass er mit der Änderung einverstanden ist, und deise annimmt. Eine kleine Entschädigung erhält er aber durch die oben beschriebene Minderung des Reise­preises, sofern die Reise mit den veränderten Flug­zeiten bzw. veränderten Flughafen­orten im Vergleich zur gebuchten nicht mindestens gleich­wertig ist

Abhilfe

Der Reisende kann nach Fristsetzung selbst Abhilfe schaffen durch Buchung von Flügen zur angemessenerer Zeit (§651 k BGB) . Die Kosten hierfür kann der Reisende vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen (AG Hannover Az.: 554 C 12854/15). Voraussetzung ist auch hier, dass die Abweichung der vertraglich vereinbarten zu den später ersetzten Flugzeiten erheblich ist. Der Reisende kann die Änderungen der Flugzeiten auch einfach hinnehmen und die Minderung des Reisepreises geltend machen.

Minderung

Das Vorliegen eines Reisemangels zu einer Reisepreisminderung durch den Reisenden nach 651 d BGB führen. Die Reisepreisminderung gilt dann für die Zeit der Beeinträchtigung und muss durch den Reisenden unbedingt angezeigt werden. Der Minderungsanspruch kann solange neben dem Abhilferecht zur Anwendung kommen bis von dem Abhilferecht Gebrauch gemacht wurde.

Schadensersatz

Der Schadensersatz bei einem Reisemangel ist in 651 f Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Nach Abs. 1 ist dem Reisenden der materielle Folge- und Begleitschaden zu erstatten. Zusätzlich muss nach Abs. 2 der immaterielle Schaden ersetzt werden, welcher dadurch zustande gekommen ist, dass Urlaubszeit nutzlos aufgewendet wurde. Der entstandene Schaden ist dem Reisenden in Geld zu ersetzen. Ein solcher Schadensersatz ist jedoch nur dann zu leisten, wenn er auf einen Umstand zurückgeführt werden kann, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Dieser Anspruch kann durch den Reisenden zusätzlich zum Anspruch auf Minderung und Kündigung geltend gemacht werden.

Wechsel der Airline

Es kann auch vorkommen, dass nach der Reise­buchung die Air­line ausgetauscht wird und Reisende beispiels­weise mit der litauischen Fluggesell­schaft Avion Express oder der lettischen Air­line Smartlynx Air­lines statt mit Condor fliegen sollen. Die Reisenden befürchten etwa, dass das Flug­personal kein Deutsch spricht oder das Ersatz­flugzeug keine Bord­unterhaltung hat. Die Rechts­sprechung stuft den Wechsel der Fluggesell­schaft in der Regel jedoch als hinzunehmende Unannehmlich­keit ein. Das Amts­gericht Bad Homburg urteilte etwa im Jahr 1999, dass der Wechsel auf eine Air­line mit belgischer Besat­zung, die nicht deutsch­sprachig ist, kein Reise­mangel sei (Az. 2 C 397/99). Natürlich stellt es objektiv eine Verschlechterung dar, wenn statt einer Maschine mit Entertainment-System ein Flieger ohne diesen Service zum Urlaubs­ziel fliegt. Dies ist jedoch insbesondere auf Kurz- und Mittelstreckenflügen zumutbar. Etwas anderes gilt nur in seltenen Fällen, etwa wenn der Reise­ver­anstalter ausdrück­lich den Flug mit einer bestimmten Air­line versprochen hat.

Wechsel des Flughafens

Auch die Änderung des Abflug- oder Rück­flughafens kann als erhebliche Änderung des Vertrags und Reise­mangel einzustufen sein. Wie viel Reise­preis­minderung in einem solchen Fall angemessen ist, hängt insbesondere davon ab, wie weit der neue Flughafen von dem eigentlich vereinbarten Flughafen entfernt ist und wie lange der anschließende Bus- oder Zug-Transfer zum Heimatflughafen dauert. Natürlich müssen die Reise­ver­anstalter bei einem Flughafen­wechsel nicht nur einen Teil des Reise­preises erstatten, sondern auch den nötigen Bus- oder Bahn-Transfer zu dem ursprüng­lich vertraglich vereinbarten Flughafen bezahlen.

Bei einer siebentägigen Flugpauschalreise stellt die Vorverlegung des Starttermins des Rückflugs von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr einen Reisemangel dar. Wird zudem der Zielflughafen für den Rückflug geändert und dadurch ein Bustransfer notwendig, liegt eine weitere Beschwer vor. Auch im Zeitalter des Massentourismus muss der Reisende eine solche Flugänderung nicht hinnehmen. Für den faktischen Verlust des letzten Reisetags verbunden mit einem fehlenden Nachtschlaf und der Verlängerung des Heimwegs steht dem Reisenden eine Minderung in Höhe des Reisepreises für einen Tag zu (AG Düsseldorf, Az.:30 C 14061/01).

Vorgehen bei Flugänderung

Ist die Airline verantwortlich dafür, dass sich der Flug verschoben hat, können Fluggäste laut EU-Fluggastrechte-Verordnung bis zu 600 Euro als Entschädigung bekommen. Verschiebt sich der Flug um mehrere Stunden, kommt das einer Annullierung gleich, bei der Kunden ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung haben. Die Entschädigung, die die Fluggesellschaft aufgrund der EU-Verordnung zahlen muss, ist im Zweifel sehr viel höher als das, was der Reiseveranstalter als Minderung nach der Frankfurter Tabelle zahlen muss.

Ist der Reiseveranstalter nicht bereit, den Kunden zu entschädigen, bleiben noch andere Möglichkeiten. Der bekannteste Weg ist die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche.

Eine Alternative dazu sind Schlichtungsstellen. Diese arbeiten für den Verbraucher stets kostenlos. Für Beschwerden gegen Flugunternehmen ist die Schlichtungsstellen öffentlicher Personenverkehr (SÖP) zuständig.

Richtet sich die Beschwerde allerdings gegen den Reiseveranstalter, ist die SÖP nicht zuständig, sondern die allgemeine Schlichtungsstelle. Diese kommt immer dann ins Spiel, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle existiert. Ein Nachteil bei den Schlichtungsstellen ist, dass die Unternehmen nicht verpflichtend an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen müssen und auch das Ergebnis nicht verbindlich ist. Dann bleibt aber immer noch der Gang vor ein Gericht.

Sogenannte Fluggasthelfer-Portale fordern die Entschädigung in Ihrem Namen von der Fluggesellschaft zurück. Bei Erfolg behalten die Portale 25 bis 30 Prozent der Entschädigung ein. Damit die Helfer aktiv werden können, müssen Sie die Fluggesellschaft und nicht den Reiseveranstalter verklagen.

Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004 2 C 150/04 Geringfügige Flugzeitänderung begründet keinen Reisemangel.
LG Köln Urteil v. 05. Dezember 2017 11 S 11/17 Für einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) bedarf es keines Gesamtzeitverlustes von 3 Stunden.

Der Zeitverlust im Rahmen dieser Vorschrift bemisst sich nach der tatsächlichen, nicht der geplanten Ankunftszeit des Ersatzfluges.

AG Duisburg, Urt. vom 06.04.2005 45 C 367/05 Ein Reisemangel liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind.
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015 2-24 S 107/04 / In: RRa 2005, 167 Ungeplante Zwischenlandungen begründen auch dann keinen Reisemangel, wenn sich die Ankunft hierdurch um mehr als zwei Stunden verspätet.
AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012 In: RRa2012, 138 Pauschalreiserecht: Verspätungen bis hin zu vier Stunden sind bloße Unannehmlichkeiten.
AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005 53 C 5163/04 Pauschalreiserecht: Geringfügige Flugänderung wenn Änderung innerhalb des Anreise-/Abreisetages und Nachtruhe beachtet wird
BGH, Urt. v. 16.09.2014 X ZR 1/14 Klausel: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zulässig, gesamter Anreise-/Abreisetag darf für Flug genutzt werden