Flugänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Flugänderung liegt vor, wenn der tatsächliche Flugverlauf aus Sicht des Reisenden von dem ursprünglich geplanten Verlauf abweicht.  
Eine Flugänderung liegt vor, wenn der tatsächliche Flugverlauf aus Sicht des Reisenden von dem ursprünglich geplanten Verlauf abweicht.  



Version vom 2. Dezember 2019, 10:24 Uhr


Flugänderung Definition

Eine Flugänderung liegt vor, wenn der tatsächliche Flugverlauf aus Sicht des Reisenden von dem ursprünglich geplanten Verlauf abweicht.

Arten von Flugänderungen

Eine Flugänderung kann in den folgenden Formen auftreten:

  • Bei der Flugverschiebung (oder auch Flugzeitenänderung) findet der Flug zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt statt. Dabei gibt es die Vorverlegung und die zeitliche Verschiebung des Fluges nach hinten.
  • Wird der Passagier auf einen anderen Flug umgebucht, findet die Beförderung nicht auf dem geplanten Wege, sondern mittels einer anderen Flugnummer statt.
  • Im Falle eines Flugausfalls (oder auch Flugannullierung; engl. cancellation) wird der geplante Flug nicht durchgeführt. Dabei kann dieser Ausfall vor dem eigentlichen Flugbeginn bekanntgegeben werden. Ein Flugausfall liegt auch vor, wenn der Start abgebrochen werden musste oder der Flug nach dem Start abgebrochen wird und zum Startflughafen zurückgekehrt werden muss und die Beförderung letztendlich mit einem anderen Luftfahrzeug durchgeführt wird.

Zulässigkeit von Flugänderungen

Zwar kann es auch vorkommen, dass eine Flugänderung einvernehmlich zwischen Reisenden bzw. Fluggast und Reiseveranstalter bzw. Luftfahrtunternehmen beschlossen wird, regelmäßig wird diese allerdings einseitig vorgenommen. Ob solch eine Änderung zulässig ist und welche Rechte Reisende bzw. Fluggäste in einem solchen Fall haben, richtet sich primär nach der Art der Flugreise.

Pauschalreise

Denkbar ist einerseits, dass der nunmehr geänderte Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde.

Eine solche Pauschalreise liegt vor, wenn es sich um eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise handelt, § 615a Abs. 2 BGB. Im Zusammenhang mit einer Flugänderung sind natürlich nur solche Pauschalreisen einschlägig, die mindestens einen Flug enthalten.

In den §§ 615ff. BGB sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Pauschalreisen geregelt, welche auch in einem Fall der Flugänderung Anwendung finden:

Grundsätzlich müssen Verträge so erfüllt werden, wie sie geschlossen wurden (pacta sunt servanda). Hiervon kann aber unter speziellen Umständen abgewichen werden.
Siehe zu dieser Problematik generell: Leistungsänderungen zum Reisevertrag

Geringfügige Änderung

Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Änderung - hier also die Flugänderung - geringfügig ist und eine bloße Unannehmlichkeit darstellt.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nicht vorgesehene Zwischenlandungen vorgenommen werden und sich deshalb die Ankunft um über zwei Stunden verspätet. Nach Ansicht des LG Frankfurt am Main ist dies eine bloße Unannehmlichkeit die der Reisende hinzunehmen hat (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015, RRa 2005, 167).
Ebenso entschied das AG Rostock, dass Flugverspätungen bis hin zu vier Stunden lediglich eine Unannehmlichkeit darstellen und noch keinen Reisemangel begründen (AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012, RRa2012, 138).

Zulässige Änderungen

Bei nicht lediglich geringfügigen Flugänderungen sind diese zulässig, wenn ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters existiert und die Leistungsänderung dem Reisenden zumutbar ist.

In bezug auf den notwendigen Änderungsvorbehalt ist anzumerken, dass generelle Vorbehalte wie z.B. "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." unzulässig sind, da diese eine unerlaubte einseitige Leistungsbestimmung darstellen (OLG Celle, Urt. v. 7.2.2013, Az: 11 U 82/12, http://reise-recht-wiki.de/reiseveranstalter-vorbehalt-der-flugzeitaenderung-unzulaessig-urteil-az-x-zr-24-13-bgh.html BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13]).
Eine Klausel "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" in einer Reisebestätigung ist hingegen zulässig, als dass diese dem Reiseveranstalter gestattet den gesamten An- und Abreisetag für den Flug zu nutzen (BGH, Urt. v. 16.09.2014, Az: X ZR 1/14).

Wenn die Flugzeiten zwar geändert werden, diese Änderung der Flugzeiten aber nicht den Zeitraum des Anreise- oder Abreisetags überschreitet und ferner nicht die Nachtruhe beeinträchtigt, soll nach Ansicht des AG Duisburg lediglich eine hinzunehmende Reiseänderung vorliegen (AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005, Az: 53 C 5163/04).
So entschied auch das AG Bad Homburg in einem Fall, in dem ein geplanter Rückflug einer Pauschalreise von 22:50 Uhr auf 09:00 Uhr des selben Tages vorverlegt wurde. Da gemäß Reisevertrageine Rückreise an dem betreffenden Tag geschuldet war und der Reiseveranstalter zudem auf die Möglichkeit einer solchen Änderung hingewiesen hatte, stelle die Vorverlegung um knapp 14 Stunden keinen Reisemangel dar (AG Bad Homburg, Urt. v. 12.07.2004, Az: 2 C 150/04).

Unzulässige Änderungen

Flugänderungen, die dem Reisenden nicht zumutbar und/oder nicht im Reisevertrag vorgesehen sind, stellen eine unzulässige Flugänderung dar.

Dies sind zunächst erhebliche Änderungen der Flugzeiten, denen kein ersichtlicher sachlicher Anlass zu Grunde liegt ([http://reise-recht-wiki.de/reiseveranstalter-vorbehalt-der-flugzeitaenderung-unzulaessig-urteil-az-x-zr-24-13-bgh.html BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13). Anknüpfend an die oben zitierte Rechtsprechung dürfte auch eine unzulässige Änderung der Flugzeiten vorliegen, wenn sich der Abflug um mehr als einen Tag verschiebt oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. So liegt jedenfalls ein Reisemangel vor, wenn bei einer zweiwöchigen Pauschalreise der Abflug drei Tage früher als geplant stattfinden soll. Umgekehrt ist es ebenfalls eine unzulässige, einen Reisemangel begründende Änderung, wenn der Reisebeginn um vier Tage nach hinten verlegt wird (LG Köln, Urt. v. 22.10.2012, Az: 142 C 210/12).

Sollte eine unzulässige Flugänderung vorliegen, stehen dem Reisenden die Rechte aus 651i BGB zu:

  • Abhilfe des Mangels
  • Minderung
  • Kündigung
  • Weitergehender Schadensersatz

Sie hierzu auch Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung

Individualreise

Anders sieht es in den Fällen einer Individualreise aus. Hier werden gerade nicht mehrere Reiseleistungen zusammen gebucht, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung - hier der Flug. Das Recht der Pauschalreisen aus §§ 651 ff. BGB ist dementsprechend nicht anwendbar.

Verordnung 261/2004

Zu beachten ist allerdings die EG Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments (Fluggastrechteverordnung). Diese gewährt dem Fluggast verschiedene Rechte bei einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung.

Flugänderung unter der FluggastrechteVO

Explizit trifft die Fluggastrechteverordnung keine Vorschriften für den Fall einer Flugänderung. Zwar würde eine Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliegen, wenn ein Flug später sein Endziel erreicht als geplant - dies stellt aber gerade keinen typischen Fall der Flugänderung dar, denn die Abflugzeit wurde eben nicht vor Abflug verändert.

Er EuGH hat jedoch anerkannt, dass eine Annullierung nicht nur dann vorliegt, wenn ein Flug kurzfristig ausfällt; vielmehr liegt eine solche immer dann vor, wenn ein Flugnicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10).
Dem Fluggast kann also grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zustehen, wenn der Flug erheblich verlegt wird.

Nach Art. 5 Abs. 1 c) ii) der FluggastrechteVO entfällt jedoch dieser Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der Fluggast mindestens 14 Tage vor dem Flug über die Annullierung informiert wird. Die Pflicht des Luftfahrtunternehmens entfällt unter Umständen auch, wenn sie dem Fluggasteinen angemessenen Alternativflug anbieten.

Siehe zu diesem Thema: Annullierung, Flugannullierung Entschädigung

Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004 2 C 150/04 Geringfügige Flugzeitänderung begründet keinen Reisemangel.
LG Köln Urteil v. 05. Dezember 2017 11 S 11/17 Für einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) bedarf es keines Gesamtzeitverlustes von 3 Stunden.

Der Zeitverlust im Rahmen dieser Vorschrift bemisst sich nach der tatsächlichen, nicht der geplanten Ankunftszeit des Ersatzfluges.

AG Duisburg, Urt. vom 06.04.2005 45 C 367/05 Ein Reisemangel liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind.
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015 2-24 S 107/04 / In: RRa 2005, 167 Ungeplante Zwischenlandungen begründen auch dann keinen Reisemangel, wenn sich die Ankunft hierdurch um mehr als zwei Stunden verspätet.
AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012 In: RRa2012, 138 Pauschalreiserecht: Verspätungen bis hin zu vier Stunden sind bloße Unannehmlichkeiten.
AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005 53 C 5163/04 Pauschalreiserecht: Geringfügige Flugänderung wenn Änderung innerhalb des Anreise-/Abreisetages und Nachtruhe beachtet wird
BGH, Urt. v. 16.09.2014 X ZR 1/14 Klausel: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zulässig, gesamter Anreise-/Abreisetag darf für Flug genutzt werden