Flugänderung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Flugänderung Definition

Eine Flugänderung liegt vor, wenn der tatsächliche Flugverlauf aus Sicht des Reisenden von dem ursprünglich geplanten Verlauf abweicht.

Arten von Flugänderungen

Eine Flugänderung kann in den folgenden Formen auftreten:

  • Bei der Flugverschiebung (oder auch Flugzeitenänderung) findet der Flug zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt statt. Dabei gibt es die Vorverlegung und die zeitliche Verschiebung des Fluges nach hinten.
  • Wird der Passagier auf einen anderen Flug umgebucht, findet die Beförderung nicht auf dem geplanten Wege, sondern mittels einer anderen Flugnummer statt.
  • Im Falle eines Flugausfalls (oder auch Flugannullierung; engl. cancellation) wird der geplante Flug nicht durchgeführt. Dabei kann dieser Ausfall vor dem eigentlichen Flugbeginn bekanntgegeben werden. Ein Flugausfall liegt auch vor, wenn der Start abgebrochen werden musste oder der Flug nach dem Start abgebrochen wird und zum Startflughafen zurückgekehrt werden muss und die Beförderung letztendlich mit einem anderen Luftfahrzeug durchgeführt wird.

Unterschied Direktflug und Non-Stop-Flug

Bei einem Direktflug handelt es sich um einen Flug, bei dem die Flugnummer nicht geändert wird. Im Gegensatz zum Nonstopflug kann ein Direktflug eine oder mehrere Zwischenlandungen zwecks Umstieg oder zum Tanken vorsehen. Wird die Flugnummer geändert, so spricht man beim nachfolgenden Flug von Anschlussflug. Fluggesellschaften, Flughäfen und Sicherheitsbehörden in verschiedenen Ländern haben unterschiedliche Regelungen dazu, ob Passagiere im Flugzeug bleiben können, wenn kein Wechsel des Luftfahrzeuges vorgesehen ist. Zum Beispiel, Flüge, welche nur zur Betankung unterbrochen werden, erlauben den Fluggästen meistens nicht, aus dem Flugzeug auszusteigen. Auf der anderen Seite, auf Flügen mit Zwischenstopps, bei denen Passagiere aus- oder zusteigen, kann es erforderlich sein, dass die übrigen Fluggäste während des Umstieges auf dem Flughafen warten. In diesem Zusammenhang kann auch ein Wechsel der Crew möglich sein.

Zulässigkeit von Flugänderungen

Zwar kann es auch vorkommen, dass eine Flugänderung einvernehmlich zwischen Reisenden bzw. Fluggast und Reiseveranstalter bzw. Luftfahrtunternehmen beschlossen wird, regelmäßig wird diese allerdings einseitig vorgenommen. Ob solch eine Änderung zulässig ist und welche Rechte Reisende bzw. Fluggäste in einem solchen Fall haben, richtet sich primär nach der Art der Flugreise.

Die Gerichte gehen bei Urlaubsreisen mit Charterflügen nach wie vor überwiegend davon aus, dass An- und Abreisetage der Beförderung und nicht der Erholung dienen

Pauschalreise

Denkbar ist einerseits, dass der nunmehr geänderte Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde.

Eine solche Pauschalreise liegt vor, wenn es sich um eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise handelt, § 615a Abs. 2 BGB. Im Zusammenhang mit einer Flugänderung sind natürlich nur solche Pauschalreisen einschlägig, die mindestens einen Flug enthalten. In den §§ 615ff. BGB sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Pauschalreisen geregelt, welche auch in einem Fall der Flugänderung Anwendung finden. Muss der Reiseveranstalter die vereinbarten Flugzeiten verschieben, haben die Passagiere einen Anspruch auf Entschädigung. Nach der Frankfurter Tabelle können ab einer Verschiebung von 4 Stunden 5 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises zurückgefordert werden und weitere 5 % pro jeder weiteren Stunde.

Geringfügige Änderung

Der Reisende hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Flugänderung nur geringfügig ist und eine bloße Unannehmlichkeit darstellt.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nicht vorgesehene Zwischenlandungen vorgenommen werden und sich deshalb die Ankunft um über zwei Stunden verspätet. Dies kann als bloße Unanehmlichkeit hinzunehmen sein. (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015, RRa 2005, 167).
Ebenso entschied das AG Rostock, dass Flugverspätungen bis hin zu vier Stunden lediglich eine Unannehmlichkeit darstellen und noch keinen Reisemangel begründen (AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012, RRa2012, 138).

Ist die Verschiebung größer als 4 Stunden und unzumutbar, kann der Passagier auch von der Reise zurücktreten. Unzumutbar ist eine Verschiebung beispielsweise, wenn der Passagier dadurch statt am Vormittag bereits mitten in der Nacht am Flughafen sein müsste. In dem Fall kann ggf. auch Schadensersatz gefordert werden, z.B. wegen der verschwendeten Urlaubstage.

Erhebliche Änderung

Bei einer erheblichen Verschiebung der Flugzeiten kann der Reisende von seinem Reiseveranstalter auch verlangen, ihn auf einen anderen Flug umzubuchen, sofern dies möglich ist. Weigert sich der Veranstalter, kann der Passagier selbst einen anderen Flug buchen und sich den Ticketpreis erstatten lassen. ( AG Hannover Az. 568 C 7273/15). Viele Gerichte urteilten auf Basis der alten Rechts­lage, dass ein Reise­mangel erst einer Flug­zeit­änderung um mindestens fünf Stunden vorliegt. Erst wenn ein Reise­mangel vorliegt, ist der Urlauber berechtigt den Reiseepreis zu mindern. Nach der bisherigen Recht­sprechung gab es ab der fünften Stunde Flug­verschiebung je ange­fangene Stunde einen Nach­lass von 5 Prozent auf den Tages­reise­preis.

Zulässige Änderungen

Bei nicht lediglich geringfügigen Flugänderungen sind diese zulässig, wenn ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters existiert und die Leistungsänderung dem Reisenden zumutbar ist.

Voraussichtliche Abreisezeit

Die Verschiebung von Flugzeiten ist nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich nicht möglich. Auch wenn Reiseveranstalter in die Reisebestätigung angeben, dass Flugzeiten unverbindlich seien, berechtigt dies nicht zur einseitigen Verschiebung der Abflugzeiten. Der Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 24/13) hat entschieden, dass immer dann, wenn dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit zugrunde liegt, diese annähernd einzuhalten sei, auch wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten ist, wonach die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Reiseveranstalter obliegt. Der BGH sah hierin eine gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung. Damit ist klargestellt, dass den im Reisevertrag genannten Flugzeiten verbindlicher Charakter zukommt. Die Abflugzeiten dürfen nur noch wegen sachlichen Gründen wie Naturkatastrophen oder politischen Unruhen verschoben werden.

Eine Klausel "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" in einer Reisebestätigung ist hingegen zulässig, als dass diese dem Reiseveranstalter gestattet den gesamten An- und Abreisetag für den Flug zu nutzen (BGH, Urt. v. 16.09.2014, Az: X ZR 1/14).

Wenn die Flugzeiten zwar geändert werden, diese Änderung der Flugzeiten aber nicht den Zeitraum des Anreise- oder Abreisetags überschreitet und ferner nicht die Nachtruhe beeinträchtigt, soll nach Ansicht des AG Duisburg lediglich eine hinzunehmende Reiseänderung vorliegen (AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005, Az: 53 C 5163/04).
So entschied auch das AG Bad Homburg in einem Fall, in dem ein geplanter Rückflug einer Pauschalreise von 22:50 Uhr auf 09:00 Uhr des selben Tages vorverlegt wurde. Da gemäß Reisevertrageine Rückreise an dem betreffenden Tag geschuldet war und der Reiseveranstalter zudem auf die Möglichkeit einer solchen Änderung hingewiesen hatte, stelle die Vorverlegung um knapp 14 Stunden keinen Reisemangel dar (AG Bad Homburg, Urt. v. 12.07.2004, Az: 2 C 150/04).

Unzulässige Änderungen

Flugänderungen, die dem Reisenden nicht zumutbar und/oder nicht im Reisevertrag vorgesehen sind, stellen eine unzulässige Flugänderung dar.

Dies sind zunächst erhebliche Änderungen der Flugzeiten, denen kein ersichtlicher sachlicher Anlass zu Grunde liegt ([http://reise-recht-wiki.de/reiseveranstalter-vorbehalt-der-flugzeitaenderung-unzulaessig-urteil-az-x-zr-24-13-bgh.html BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13). Anknüpfend an die oben zitierte Rechtsprechung dürfte auch eine unzulässige Änderung der Flugzeiten vorliegen, wenn sich der Abflug um mehr als einen Tag verschiebt oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. So liegt jedenfalls ein Reisemangel vor, wenn bei einer zweiwöchigen Pauschalreise der Abflug drei Tage früher als geplant stattfinden soll. Umgekehrt ist es ebenfalls eine unzulässige, einen Reisemangel begründende Änderung, wenn der Reisebeginn um vier Tage nach hinten verlegt wird (LG Köln, Urt. v. 22.10.2012, Az: 142 C 210/12).

Sollte eine unzulässige Flugänderung vorliegen, stehen dem Reisenden die Rechte aus 651i BGB zu:

  • Abhilfe des Mangels
  • Minderung
  • Kündigung
  • Weitergehender Schadensersatz

Mängelanzeige

Sobald der Veranstalter über den Reise­mangel informiert hat, sollte man diese Änderung der Reise­leistung umge­hend beim Veranstalter rügen und auf die bei der Buchung vereinbarten Reise­daten bestehen. Die Mängel­anzeige ist eine Voraus­setzung dafür anschließend den Reise­preis über­haupt [[1]mindern] zu dürfen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, das Ganze schriftlich zu erledigen. Bei Änderungen kurz vor Reise­beginn oder während der Reise kann die Mängelanzeige auch per Telefon erfolgen. In diesem Fall empfiehlt sich jedoch zusätzlich ein zeuge. Nach der Mängel­anzeige hat der Reisende zwei Jahre lang Zeit, die Minderung geltend zu machen.


Sie hierzu auch Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung

Individualreise

Anders sieht es in den Fällen einer Individualreise aus. Hier werden gerade nicht mehrere Reiseleistungen zusammen gebucht, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung - hier der Flug. Das Recht der Pauschalreisen aus §§ 651 ff. BGB ist dementsprechend nicht anwendbar.

Verordnung 261/2004

Zu beachten ist allerdings die EG Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments (Fluggastrechteverordnung). Diese gewährt dem Fluggast verschiedene Rechte bei einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Explizit trifft die Fluggastrechteverordnung keine Vorschriften für den Fall einer Flugänderung. Zwar würde eine Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliegen, wenn ein Flug später sein Endziel erreicht als geplant - dies stellt aber gerade keinen typischen Fall der Flugänderung dar, denn die Abflugzeit wurde eben nicht vor Abflug verändert.

Der EuGH hat jedoch anerkannt, dass eine Annullierung nicht nur dann vorliegt, wenn ein Flug kurzfristig ausfällt; vielmehr liegt eine solche immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10).
Dem Fluggast kann also grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zustehen, wenn der Flug erheblich verlegt wird.

Somit haben Reisende aufgrund der Verordnung die Wahl: Entweder sie bekommen eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“. Das kann ein Flug zu der in der Verschiebung angekündigten, neuen Uhrzeit sein. Der Passagier kann jedoch auch verlangen, auf einen früheren Flug umgebucht zu werden, notfalls bei einer anderen Fluggesellschaft. Weigert sich die Airline, kann der Passagier unter Umständen auch selbst einen Ersatzflug buchen und sich die Kosten erstatten lassen.

Der Reisende kann jedoch auch die Erstattung der Flugkosten wählen. Dabei muss die Fluggesellschaft auch alle Nebenkosten, wie etwa Aufschläge für die Bezahlung per Kreditkarte, zurückzahlen.

Der Reisende hat zudem noch folgende Ansprüche:

Betreuungsleistungen

Die Betreuungspflicht der Fluggesellschaft gilt unabhängig davon, wer für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich ist oder sie verschuldet hat.

Grundsätzlich stehen Passagieren bei Wartezeiten von mehreren Stunden am Flughafen Verpflegung und Unterkunft sowie zwei kostenlose Telefonate zu. Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, mit den Betreuungsleistungen auf die Passagiere zuzugehen und nicht erst auf Begehren der Fluggäste tätig zu werden. Kommt es zu sehr langen Wartezeiten, z.B. über Nacht, kann ein Anspruch auf die Übernahme der Übernachtungskosten in einem Hotel gegen die Fluggesellschaft bestehen.

Entschädigungszahlung

Die Passagiere erhalten eine pauschale „Ausgleichszahlung“ von bis zu 600 €. Das gilt zumindest, wenn keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen und die Fluggesellschaft die Verschiebung nicht mindestens 2 Wochen vorher angekündigt hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen Reisestart und Reiseziel, die nach der Großkreismethode berechnet wird:

Entfernung Entschädigung
Bis 1500 Kilometer 250€
Bis 3500 Kilometer 400€
Mehr als 3500 Kilometer 600€

Will der Passagier eine Entschädigung, die über den Pauschalen der EU-Fluggastrechteverordnung liegt, muss er dagegen einen konkreten Schaden nachweisen. Das gleiche gilt, wenn die Fluggesellschaft den Flugausfall mehr als 2 Wochen im Voraus angekündigt hat.

Entschädigung bei Flugänderung

Wurde der Fluggast nicht rechtzeitig über die FLugänderung informiert, hat er nach der FLuggastrechteverordnung ein Recht auf Entschädigung. Das gilt allerdings nur für Flüge, die in der EU gestartet sind, oder Flüge einer europäischen Airline mit einem Zielflughafen in Europa. Die Entschädigung ist abhängig von der Flugdistanz.

Bei einer Strecke

  • bis zu 1.500 Kilometern besteht ein Anrecht auf 250 Euro,
  • zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer sind es 400 Euro,
  • bei einem Langstreckenflug sogar 600 Euro.

Mitteilung über Flugzeitenänderung

Um festzustellen, ob der Reisende einen Anspruch hat, muss ermittelt werden, ob die Fluggesellschaft deutlich mitgeteilt hat, dass der Flug von einer Flugzeitänderung betroffen ist. Dies muss entweder schriftlich oder per Telefon geschehen. Die Airline muss somit den Fluggast entweder per Telefon, SMS oder E-Mail benachrichtigen und über einen dieser Kanäle die planmäßige Änderung mitteilen.

Der entscheidende Faktor ist, wie stark sich die neue von der alten Abflug- bzw. Ankunftszeit unterscheidet und wann die Änderung mitgeteilt wird. Ändert Ihre Airline die Abflug- oder Ankunftszeit eines von gebuchten Fluges und teilt sie dieses mehr als vierzehn Tage vor dem eigentlichen Abflug mit, so muss dies ersatzlos hingenommen werden.

Erhält der Fluggast hingegen mehr als sieben Tage aber höchstens vierzehn Tage vor Abflug Kenntnis, ergibt sich ein rechtlicher Anspruch, wenn der Abflug um mehr als zwei Stunden früher oder die Ankunft mehr als vier Stunden später als die ursprünglich geplanten Zeiten stattfinden.

Ändert die Airline die Flugzeiten noch kurzfristiger oder teilt sie dies erst maximal sieben Tage vor Abflug mit, so entsteht schon ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich der Abflug um mehr als eine Stunde nach vorne oder die Ankunft um mehr als zwei Stunden nach hinten verschiebt.

Rücktritt

Der Reisende kann bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts erhält der Reisende den Reisepreis zurück und kann zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von bis zu 50 % des vereinbarten Reisepreises verlangen. Erforderlich ist jedoch, dass die jeweilige wesentliche Reiseleistung erheblich geändert wird. . Der Rücktritt muss unverzüglich nach Leistungsänderung erklärt werden.

Abhilfe

Der Reisende kann nach Fristsetzung selbst Abhilfe schaffen durch Buchung von Flügen zur angemessenerer Zeit (§651 k BGB) . Die Kosten hierfür kann der Reisende vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen (AG Hannover Az.: 554 C 12854/15). Voraussetzung ist auch hier, dass die Abweichung der vertraglich vereinbarten zu den später ersetzten Flugzeiten erheblich ist. Der Reisende kann die Änderungen der Flugzeiten auch einfach hinnehmen und die Minderung des Reisepreises geltend machen.

Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004 2 C 150/04 Geringfügige Flugzeitänderung begründet keinen Reisemangel.
LG Köln Urteil v. 05. Dezember 2017 11 S 11/17 Für einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) bedarf es keines Gesamtzeitverlustes von 3 Stunden.

Der Zeitverlust im Rahmen dieser Vorschrift bemisst sich nach der tatsächlichen, nicht der geplanten Ankunftszeit des Ersatzfluges.

AG Duisburg, Urt. vom 06.04.2005 45 C 367/05 Ein Reisemangel liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind.
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015 2-24 S 107/04 / In: RRa 2005, 167 Ungeplante Zwischenlandungen begründen auch dann keinen Reisemangel, wenn sich die Ankunft hierdurch um mehr als zwei Stunden verspätet.
AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012 In: RRa2012, 138 Pauschalreiserecht: Verspätungen bis hin zu vier Stunden sind bloße Unannehmlichkeiten.
AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005 53 C 5163/04 Pauschalreiserecht: Geringfügige Flugänderung wenn Änderung innerhalb des Anreise-/Abreisetages und Nachtruhe beachtet wird
BGH, Urt. v. 16.09.2014 X ZR 1/14 Klausel: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zulässig, gesamter Anreise-/Abreisetag darf für Flug genutzt werden