Flugausfall

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Wenn der gebuchte Flug ausfällt, steht häufig auch der Rest der Reise, besonders bei Pauschalreisen auf dem Spiel. Flugausfall bedeutet das Ausbleiben des Fluges. Dabei ist diser Begriff im Sprachgebrauch weitesgehend gleichbedeutend mit Flugannullierung, Flugstreichung, Flight Cancellation, Ausfall des Fluges, und Flugwegfall. Daraus folgt, dass der Reisende zudem die gleichen Rechte besitzt wie bei einer regulären Flugannullierung. Die Abgrenzung kann im Einzelnen Probleme bereiten, daher wird darauf abgestellt, wer zumindest weit überwiegend für den Ausfall verantwortlich ist. Die Entschädigung eines Reisenden bei einem Flugausfall kann eine unterschiedliche Höhe haben. Die Höhe des Ausgleichsanspruches richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Start- und Landeziel, und wird nach der Großkreismethode berechnet. Ein Flugausfall kann viele unterschiedliche Gründe haben, und jeder mögliche Grund wird von der Fluggesellschaft gerne zu dem Zweck vorgebracht, keinen Ausgleich zahlen zu müssen. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da es für die Befreiung von dieser Ausgleichspflicht sehr hohe Anforderungen gibt. Ein bloßer technischer Defekt des Fluggerätes beispielsweise lässt den Anspruch auf eine Entschädigung nicht entfallen.

Überblick über den Art. 5 der Fluggastrechteverordnung

In dem Art. 5 der Fluggastrechteverordnung werden alle Pflichten des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Falle einer Annullierung geregelt. So werden durch den Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung die Rechtsfolgenregelungen der Art. 7-9 der Fluggastrechteverordnung dargelegt. Durch Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 2, Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung wird die Pflicht des Luftfahrtunternehmens bezüglich der rechtzeitigen Unterrichtung über die Annullierung geregelt. In Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung hingegen finden sich Gründe für das eventuell Entfallen der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen. Um die Luftfahrtunternehmen zu animieren die Fluggäste frühzeitig über ei

Flugausfall Erläuterung

Der Art. 5 der Fluggastrechteverordnung existiert, da Annullierungen ein Ärgernis und eine große Unannehmlichkeit für den betroffenen Fluggast darstellen. Durch die ehemalige Überbuchungs-VO 295/91/EWG wurde der Tatbestand der Annullierung noch nicht vorgesehen aber nun in die Fluggastrechteverordnung eingeführt. Damit die Unannehmlichkeiten verringert werden können, sind nicht nur die in Art. 7-9 der Fluggastrechteverordnung enthaltenen Pflichten zu erfüllen, sondern auch eine anderweitige Beförderung vorzunehmen und die rechtzeitige in Kenntnissetzung des Fluggastes hat zu erfolgen. Damit soll den betroffenen Fluggästen die Chance eingeräumt werden, ihre Pläne noch ändern zu können. Damit die Luftfahrtunternehmen die Annullierung vorzeitig mitteilen, soll als Anreiz ein möglicher Ausschluss der Ausgleichszahlungen dienen. Weiterhin wird durch den Art. 5 der Fluggastrechteverordnung eine Annullierung aus betriebswirtschaftlichen Gründen für die Luftfahrtunternehmen immer unattraktiver. Im Gegenzug wird durch Art. 5 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung auf die kurzfristigen Dispositionserfordernisse der Luftfahrtunternehmen vor allem im Ferienflugverkehr Rücksicht genommen.

Flugausfall und häufig gestellte Fragen

Was sind meine Rechte bei einem Flugausfall?

Kommt es zu der Nichtdurchführung eines Fluges bzw. zu einem Flugausfall, dann stellt sich dem betroffenen Fluggast die Frage nach seinen Rechten:

Was sind meine Rechte bei einem Flugausfall?

Zunächst ist festzuhalten, dass der von einem Flugausfall betroffene Fluggast einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnunghat. Weiterhin kann dem von einem Flugausfall betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der [[Fluggastrechteverordnung] zustehen. Dafür darf jedoch kein außergewöhnlicher Umstand der Grund für den Flugausfall. In einem solchen Fall würden die Ausgleichszahlungen entfallen. Liegt aber kein außergewöhnlicher Umstand vor,dann kann der Fluggast bei einem Flugausfall mit einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern rechnen. Weiterhin kann der Fluggast mit einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern rechnen. Und schließlich mit einer Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern.

Siehe auch:

Annullierung
Fluggast
Fluggastrechteverordnung

Was muss ich bei einem Flugausfall tun?

Bei einer Nichtdurchführung des Fluges ist ein Flugausfall anzunehmen. Kommt es zu einem Flugausfall stellt sich häufig die Frage:

Was muss ich bei einem Flugausfall tun?

Das ausführende Luftfahrtunternehmen trifft bei einer Annullierung die Informationspflicht aus der Fluggastrechteverordnung. Wird der Fluggast erst einmal richtig informiert über seine Rechte und die Vorgehensweise bei einem Flugausfall, dann weiß der Fluggast genau was zu tun ist.

So sollte der Fluggast sicherstellen, dass er alle ihm zustehenden Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erhält, die ihm bei einem Flugausfall zustehen. Weiterhin sollte der von dem Flugausfall betroffene Fluggast die ihm zustehenden Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. Dabei ist jedoch zu beahten, dass der von dem Flugausfall betroffene Fluggast die ihm nach der Fluggastrechteverordnung zustehenden Ansprüche innerhalb von drei Jahren gegenüber geltend machen muss. Siehe auch:

Flug
Annullierung
Luftfahrtunternehmen
Fluggast

Was ist wenn ein Flug annulliert wird?

Oftmals stellt sich die Frage: Was ist wenn ein Flug annulliert wird?

Wird ein Flug annulliert, dann hat laut Art. 7 der Fluggastrechteverordnung der betroffene Fluggast Ausgleichsansprüche in folgender Höhe :

• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Um die Ausgleichszahlungen jedoch erhalten zu können, darf kein außergewöhlicher Umstand Grund für die Annullierung des Fluges sein.

Siehe auch:

Flug
Annullierung

Warum Flug annulliert?

Wird ein Flug annulliert ist für den Fluggast nicht immer ganz klar was passiert ist.

Dann stellt sich die Frage: Warum Flug annulliert?

Ein Luftfahrtunternehmen hat grundsätzlich kein Interesse daran einen anfänglich angebotenen Flug zu annullieren. Schließlich bedeutet ein annullierter Flug, dass eine große Anzahl an Passagieren nicht wie versprochen befördert werden kann und sich damit die Gefahr ergibt, dass sich das Luftfahrtunternehmen einer Vielzahl an Ausgleichszahlungen ausliefert. Aus diesem Grund wird es stets im Interesse des Luftfahrtunternehmens liegen einen Flug durchzuführen. Leider ist dies jedoch nicht immer möglich. Gerade bei außergewöhnlichen Umständen liegt es nicht mehr im Gewaltbereich des Luftfahrtunternehmens einen Flug durchführen zu können. Grundsätzlich ist unter einem außergewöhnlichen Umstand ein Vorkommnis zu verstehen, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Bei diesen außergewöhnlichen Umständen kann es sich um Vorkommnisse aller Art handeln. Sowohl Vorkommnisse der Natur als auch Vorkommnisse, welche durch Menschen herbeigeführt werden.

Ein Flug wird jeddoch häufig annulliert aufgrund von einem technischen Defekt, einem Streik, schlechten Witterungsverhältnissen oder einem Vogelschlag.

Siehe auch:

Flug
Annullierung
Außergewöhnliche Umstände

Was ist ein annullierter Flug?

Wird eine Annullierung verkündet, stellt sich bei Fluggästen nicht selten die Frage:

Was ist ein annullierter Flug?

Ein Flug ist immer dann als annulliert einzustufen, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt wird. Entscheidend in diesem Zusammenhang sind also stets die Merkmale des „geplanten Fluges“, der „Platzreservierung“ und der „Nichtdurchführung“ des Fluges.

Würde man der Definition der Annullierung folgen, dann muss man bei jeder Änderung des anfänglichen Flugplans eine Nichtdurchführung annehmen und damit als Annullierung des Fluges einstufen. Ein Flug kann nicht mehr als planmäßig durchgeführt, eingestuft werden, wenn der Flug den Ausgangsflughafen zwar planmäßig verlässt jedoch den Bestimmungsort nicht erreicht. Dann kann von einer Annullierung ausgegangen werden. Jedoch sollte der Art. 5 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung nicht außer Acht gelassen werden. Dieser zieht eine Neuplanung der Flugroute in Erwägung ohne dass durch das ausführende Luftfahrtunternehmen die Leistung von Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung erbracht werden muss. Der Fluggast hätte dann zwar einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, jedoch sollten diese in einem solchen Fall faktisch nicht erforderlich werden. Kommt es zu einer Bagatelländerung, dann ist auf den Art. 5 Abs. 1 lit.c der Fluggastrechteverordnung keinen Bezug zu nehmen, sondern eine teleologische Reduktion reicht aus. Begründet wird dies damit, dass bei einer unbedeutenden Flugplanänderung zunächst eine Abwägung vorgenommen werden sollte, ob es durch die Flugplanänderung für den davon betroffenen Fluggast überhaupt erst zu einem Ärgernis oder einer großen Unannehmlichkeit kommt. Siehe auch dazu:

Flug
Annullierung
Flug

Wann Entschädigung bei Flugausfall?

Kommt es zu einem Flugausfall kann sich dem davon betroffenen Fluggast die Frage stellen:

Wann Entschädigung bei Flugausfall?

Mit einer entschädigung kann der betroffene Fluggast nur rechnen, wenn er seine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend macht gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Eine Entschädigung enthält der Fluggast darufhin, wenn feststeht, dass der in Rede stehende Flug tatsächlich annulliert wurde. Annulliert bedeutet, dass ein Flug nicht so durchgeführt wurde wie geplant und der Start daher aufgegeben wurde. Ist dies der Fall, dann kann die Entschädigung bedeuten: Ausgleichszahlungen für den Fluggast in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern, Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern. Dazu dürfen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände gelten wie schlechtes Wetter, Naturkatastrophen, Streik, Terrorwarnungen und Vogelschlag.

Siehe auch:

Flug
Annullierung
Luftfahrtunternehmen
Flug

Welche Entschädigung bei Flugausfall?

Tritt ein Flugausfall auf, dann möchte der davon betroffene Fluggast selbstverständlich wissen:

Welche Entschädigung bei Flugausfall?

Der´betroffene Fluggast hat einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung hat. Weiterhin kann dem von einem Flugausfall betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der [[Fluggastrechteverordnung] zustehen. Dafür darf jedoch kein außergewöhnlicher Umstand der Grund für den Flugausfall. In einem solchen Fall würden die Ausgleichszahlungen entfallen. Liegt aber kein außergewöhnlicher Umstand vor,dann kann der Fluggast bei einem Flugausfall mit einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern rechnen. Weiterhin kann der Fluggast mit einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern rechnen. Und schließlich mit einer Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern.

Siehe dazu auch:

Fluggastrechteverordnung
Flug
Annullierung

Wer zahlt Hotel bei Flugausfall?

Kommt es zu einem Flugausfall kann das nicht nur in zeitlicher Hinsicht belastend für den Fluggast sein, sondern auch in finanzieller Hinsicht. Nicht selten buchen Fluggäste nicht nur ihren Flug sondern auch weitere Leistungen, wie ihr Hotel, einen Mietwagen oder Ausflüge. Fällt ein Flug aus, kommt der Fluggast in den meisten Fällen viel später an seinem Endziel an als geplant. Oftmals verfallen Leistungen oder müssen vom Fluggast umdisponiert werden. So auch im Falle eine Hotelbuchung. Kann der Fluggast sein gebuchtes und vielleicht sogar schon bezahltes Hotel nicht nutzen, stellt sich nicht selten die Frage, wer denn dann das Hotel bei Flugausfall zahlt. Hat der von einem Flugausfall betroffene Fluggast bereits ein Hotel reserviert und kann er diese Leistung aufgrund des Flugausfalls nicht wahrnehmen, dann ist es wichtig zu wissen, dass dem Fluggast bei einem Flugausfall nicht nur ein Anspruch auf die pauschalen Ausgleichszahlungen zusteht, sondern er wie weiter oben bereits erläutert auch einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises oder wahlweise eine anderweitige Beförderung hat und auch auf Betreuungsleistungen. Weiterhin hat der von einem Flugausfall betroffene Fluggast einen Anspruch auf die Übernahme der Hotelübernachtungskosten. Weiterhin steht dem Fluggast ein Recht auf Beförderung zu diesem Hotel zu, sollte also durch die Annullierung ein Aufenthalt im Hotel über eine oder mehrere Nächte notwendig werden.

Näher dazu die Frage: Wer zahlt Hotel bei Flugausfall?

Siehe auch:

Annullierung
Fluggastrechteverordnung
Fluggast
Flug

Wer haftet bei Flugausfall wegen Streik?

Um die Frage, wer bei einem Flugausfall wegen Streik haftet überhaupt beantworten zu können, muss zunächst geklärt werden, ob in einem Streik ein ausgewöhnlicher Umstand zu sehen ist. Denn grundsätzlich haftet bei Flugausfall stets das ausführende Luftfahrtunternehmen. Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmen entfällt nur dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Wichtig ist also erst einmal festzustellen, ob es sich bei einem Streik um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt oder nicht. Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden kann und damit die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 5 der Fluggastrechteverordnung für das ausführende Luftfahrtunternehmen entfällt, muss differenziert bewertet werden. Ausschlaggebend für diese Bewertung ist die Art und die Organisation des Streikes. So kann z.B. ein Streik des eigenen Personals des Luftfahrtunternehmens wie Bodenpersonal oder Bordpersonal gegeben sein. Weiterhin kann es jedoch auch zu einem Streik Dritter kommen, wie des Sicherheitspersonals oder der Flugsicherung/Fluglotsen. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass in allen Fällen eines Streiks detailliert dargelegt werden muss, dass das von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung des Streiks sowie der Annullierung] des Fluges ergriffen wurden sind (AG Geldern, Urteil vom 07.10.2016, Az. 17 C 55/16).

Ausführlicher die Frage: Wer haftet bei Flugausfall wegen Streik?

Sieha auch:

Streik
Außergewöhnliche Umstände
Fluggastrechteverordnung
Luftfahrtunternehmen

Inhalt der Norm im Einzelnen

Der wichtigste Bestandteil des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung ist die Bekanntmachung der Annullierung gegenüber dem Fluggast. Dem Normtext des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung zu Folge hat das ob und wann der Bekanntgabe der Annullierung gegenüber dem Fluggast keine Auswirkung auf die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 der Fluggastrechteverordnung, sondern nur auf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Wird ein Fluggast jedoch rechtzeitig über eine Annullierung in Kenntnis gesetzt und erscheint dennoch zu der planmäßigen Abflugzeit am Flughafen und die Ansprüche auf Verpflegung und Unterbringung geltend macht, dann ist dieses Verhalten als rechtswidrig anzusehen. Anders verhält es sich lediglich, wenn der Fluggast bereits nicht mehr rückgängig zu machenden Vorkehrungen für die Anreise zum Flughafen getroffen hat. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung ist die Regelung bezüglich der außergewöhnlichen Umstände in Absatz 3. Liegen solche vor und gibt es keine zumutbare Möglichkeit zur Vermeidung der Annullierung, dann kann die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 7 der Fluggastrechteverordnung entfallen. Der Entlastungstatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung findet jedoch keine Anwendung auf die Erstattung und anderweitige Beförderung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 8 der Fluggastrechteverordnung oder auf die Betreuungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9 der Fluggastrechteverordnung. Dies ist sogar bei „höchst außergewöhnlichen Umständen“ nicht der Fall.

Erstattung und anderweitige Beförderung (Art. 5 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung)

Kommt es zu einer Annullierung des Fluges, dann hat der betroffene Fluggast nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der [Fluggastrechteverordnung]] einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung (Flugscheinerstattung, ggf. Mit Rückflug zum Abgangsflughafen oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes). Damit die Rechte ipso iure entstehen, bedarf es keiner anderen Voraussetzungen. Während der Inkenntnissetzung bezüglich der Annullierung, werde die Fluggäste nach Art. 5 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung über eine mögliche anderweitige Beförderung informiert.

Betreuungsleistungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung)

Bei den Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Fluggastrechteverordnung (Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung vom und zum Flughafen und zwei Telefongespräche) bedarf es laut Art. 5 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung keiner weiteren Anforderungen, die über diejenigen des Art. 9 der Fluggastrechteverordnung hinausgehen. Das eine Hotelunterbringung und eine Beförderung zwischen dem Hotel und Airport (Art. 9 Abs. 1 lit. b,c) nur dann zu leisten ist „wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt“, geht hervor bezüglich des „ob“ des Anspruchs auch im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung im Grunde aus der Natur der Sache. Eine Konkretisierung des „wann“ der Entstehung des Anspruchs erfolgt, jedoch ist dabei die Prognose „nach vernünftigem Ermessen“ auslegungsbedürftig. Laut dem EuGH kommt den Betreuungspflichten der Luftfahrtunternehmen keine zeitliche oder finanzielle Begrenzung zu. Begründet wird dies mit dem Wortlaut des Art. 9 der Fluggastrechteverordnung. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor „dass dem Luftfahrtunternehmen alle Betreuungsleistungen gegenüber den Fluggästen, deren Flug annulliert worden ist, zur Gänze während des gesamten Zeitraums obliegen, in dem die betroffenen Fluggäste auf ihre anderweitige Beförderung warten müssen. Durch die Luftfahrtunternehmen soll das Angebot einer unentgeltlichen Hotelunterbringung erfolgen, wenn dies „notwendig“ sein sollte. Diese Ansicht wird auch durch den Zweck der Verordnung bestätigt. Würde man nämlich zeitliche oder finanzielle Grenzen zu lassen, dann wäre der betroffene Fluggast jenseits dieser Grenzen ganz sich selbst überlassen. Ein hohes Schutzniveau des Reisenden kann jedoch nur dann gewährleistet werden, wenn dem Reisenden gerade bei lange anhaltenden außergewöhnlichen Umständen , welche eine Annullierung zur Folge haben, der „Zugang zu den allernötigsten Erzeugnissen und Dienstleistungen“ geboten wird.

Unterrichtung und Ausgleichszahlung (Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 2,4 der Fluggastrechteverordnung

Überblick

Bei einer Annullierung des Fluges kommt es grundsätzlich zu Ausgleichsansprüchen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, wenn nicht gerade Art. 5 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung durch den Halbsatz „es sei denn“ entgegensteht. Die Formulierung, welche die Information enthält, dass dem Fluggast ein solcher Anspruch seitens der Airline eingeräumt wird, ist sprachlich nicht genau formuliert, denn es handelt sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen um einen gesetzlichen Anspruch, welcher ex lege zustande kommt. Im Gegensatz zu lit. a und lit. b erscheint die Formulierung als misslungen, da die Fluggastrechte jeweils „angeboten“ werden müssen. Das könnte den Eindruck erwecken, dass die Ausgleichszahlungen nur auf Verlangen der Fluggäste zu leisten sind, während die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen von den Airlines aktiv an die Passagiere herangetragen werden müssen. Betrachtet man den Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung jedoch näher, dann wird deutlich, dass die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen nicht auf keinen Fall erst durch die Geltendmachung des Reisenden zustande kommt. Weiterhin wäre unklar, warum es zu einer anderen Bewertung der Annullierung kommen sollte, als bei der Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung). Weiterhin soll den Luftfahrtunternehmen durch eine zeitlich gestaffelte Lösung durch den europäischen Normgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, der Ausgleichszahlungspflicht des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu entziehen. Um sich einer solchen Ausgleichszahlungspflicht entziehen zu können, muss jedoch eine rechtzeitige Informierung des Fluggastes bezüglich des Ausfalls des Fluges erfolgen. Kommt es zu einer kurzfristigen Informierung, dann muss zusätzlich eine andere Beförderungsofferte hinzukommen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob die Annullierung selbst kurzfristig erfolgt oder bereits länger feststeht. Die Informierung des Fluggastes erfolgt immer dann rechtzeitig, wenn diese mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit stattfindet (lit. c i). Eine Zahlungspflicht kann nach lit. c ii auch dann entfallen, wenn die Unterrichtung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen in weniger als zwei Wochen aber mindestens sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgt und durch das Luftfahrtunternehmen ein anderes Beförderungsangebot unterbreitet wird, indem ein Abflug nicht mehr als zwei Stunden vor Plan und die Ankunft am Endziel höchstens vier Stunden nach Plan möglich gemacht wird. Kommt es zu einer Unterrichtung des Luftfahrtunternehmens in weniger als sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit, dann kommt es zu einer Reduzierung der Fristen für die anderweitige Beförderung auf nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflug- und höchstens zwei Stunden nach der geplanten Ankunft am Endziel (lit. c iii). Informationen zu einer möglichen anderweitigen Beförderung haben nach Art. 5 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung bereits bei der Unterrichtung über Annullierung zu erfolgen. Werden alle diese soeben genannten Verpflichtungen eingehalten und Voraussetzungen erfüllt, dann ist Art. 7 der Fluggastrechteverordnung nicht komplett anwendbar und es kommt nicht zu einem Widerspruch mit der Regelung des Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung. Die Art. 5 Abs. 1 lit. c ii) und iii) sind selbstständig neben Art. 5 Abs. 3 anwendbar.

Einzelheiten zu den Unterrichtungsobliegenheiten

Der Fluggast gilt dann als unterrichtet, wenn ihn die Nachricht erreicht hat. Dazu kann man sich an der Zugangsdefinition einer Willenserklärung im deutschen Recht orientieren und das obwohl keine Willenserklärung vorliegt und eine unionsrechtlich autonome Auslegung denkbar wäre. Demzufolge muss die Nachricht in den Machtbereich des Empfängers gelangen und der Reisende muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Nicht ausschlaggebend ist das Absenden der Informationen durch das Flugunternehmen. Weiterhin hat die Benachrichtigung der Annullierung nicht an den Reiseveranstalter oder Reisevermittler zu erfolgen. Kommt es also zu einem Fehler bei der Weiterleitung der Nachricht durch den genannten beteiligten oder sogar zu dem Unterlassen der Weitergabe, dann darf dies nicht zu Lasten des Fluggastes gehen. Sollte es dennoch zu einer solchen Situation kommen, dann besteht für das ausführende Luftfahrtunternehmen dennoch das Recht bei seinen Vertragspartnern Regress zu nehmen. Es existieren keine Formvorgaben bezüglich der Unterrichtung. Aus diesem Grund kann die Unterrichtung mündlich (telefonisch, elektronisch oder schriftlich (z.B. postalisch) erfolgen. Das Luftfahrtunternehmen kann sich dabei den Kommunikationskanälen bedienen, die der Fluggast bei der Buchung mitgeteilt hat (Adresse, Mail, Telefonnummer). Damit kann gewährleistet werden, dass der Reisende auch tatsächlich Kenntnis von der Annullierung erlangt. Gibt der Reisende an die Nachricht nicht erhalten zu haben, dann obliegt die Beweislast „ob und wann der Fluggast über die Annullierung“ informiert wurde dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Flugausfall Rechte

Bei einem Flugausfall stehen dem Reisenden grundsätzlich die gleichen Ansprüche zu, wie bei einer Flugannullierung.

Definition Flugausfall

Unter einem Flugausfall versteht man das Ausfallen und Nichtdurchführen eines Fluges. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezeichnet der Begriff „Flug“ einen Luftbeförderungsvorgang, der in gewisser Weise eine Einheit der Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Ein Flugausfall ist daher als ein Oberbegriff für alle Situationen anzusehen, bei dem ein Flug nicht durchgeführt wird. Der Begriff Flugausfall ist wertungsfrei und beschreibt nicht weiter, von wem dieser ausgeht.

Abgrenzung Flugausfall Flugannullierung

Der Begriff der Annullierung eines Fluges wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Ein geplanter Flug liegt vor, wenn die Fluggesellschaft diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben hat. Ein Flugausfall ist damit insoweit begriffsverschieden,als dass bei einer Flugannullierung die Absage von dem Luftfahrtunternehmen ausgeht.

Abgrenzung Flugausfall Flugstornierung

Bei einer Flugstornierung handelt es sich um das freiwillige Zurücktreten eines Fluges seitens des Passagiers. Hierin liegt die Abgrenzung zu einem Flugausfall: Die Stornierung ist ein individueller Rücktritt, der die Durchführbarkeit des gebuchtem Fluges nicht betrifft.

Abgrenzung Flugausfall Flugstreichung

Der Begriff Flugstreichung beschreibt einen Flug, der nicht wie geplant startet und in der Regel ersatzlos gestrichen wird. Er ist insoweit identische mt dem begriff Flugausfall.

Abgrenzung Flugausfall Flugumbuchung

Flugumbuchung bedeutet die Änderung eines zuvor erfolgten Fluges. Die Abgrenzung zum Flugausfall liegt darin, dass der eigentliche Flug nicht durchgeführt wird, sondern die eigentliche Flugverbindung nur auf einen anderen Zeitpunkt oder eine andere Fluggesellschaft verlegt wird.

Abgrenzung Flugausfall Flugverspätung

Im Allgemeinen wird die Flugverspätung als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort) definiert. Insofern wird immer auf die Flugzeiten abgestellt. Bei einer Flugverspätung findet der eigentliche Flug statt, er erreicht nur nicht zur geplanten Uhrzeit sein Ziel.

Rechte bei Flugausfall im Überblick

Die Rechte, die dem Fluggast bei einer Annullierung eines Fluges oder einem Flugausfall zustehen, ergeben sich vor allem aus Art. 5 I ff. der EG-Verordnung 261/2004. Einem Fluggast kann bei einem Ausfall ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen, als auch Unterstützungs-und Betreuungsleistungen entstehen. Weiterhin kann ein Fluggast auch Ersatz für weitere Schäden wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags verlangen, wenn die Voraussetzungen des Montrealer Übereinkommens oder des nationalen Rechts vorliegen.

Flugausfall Entschädigung

Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfall

Sollte der Reisende sich zum Zeitpunkt des Ausfalls am Flughafen befinden und wird erst vor Ort über den Ausfall informiert, so steht dem betroffenen Fluggast zunächst ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung zu. Ein solcher Anspruch auf Unterstützungsleistungen entsteht unabhängig davon wie kurzfristig der Fluggast vor der geplanten Abflugzeit über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wird. Das Luftfahrtunternehmen trifft dabei die Pflicht die betroffenen Fluggäste unaufgefordert und im Rahmen der Mitteilung der Annullierung über mögliche und anderweitige Beförderungen zu informieren.

Bezüglich dessen kann der betroffene Fluggast zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten (Anspruch auf Erstattung) oder einer anderweitigen Beförderung zu seinem Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen wählen.

Bietet das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast keine für ihn akzeptable Ersatzbeförderung an, kann der Fluggast auf eigene Faust einen Flug buchen und die Mehrkosten, die dadurch entstehen, als Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt bei mangelnder Erbringung auch nicht der Anrechnung nach Art. 12 VO.

Flugausfall Streik

Sollte der Streik nicht als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren sein, kann der Reisende aus einem erlittenen Flugausfall eine Entschädigung verlangen. Ein Passagier behält zudem dennoch seine Ansprüche auf eine Ersatzbeförderung auch wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Der Reisende hat ein Wahlrecht, ob er eine Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen oder auf den nächsten Flug warten möchte. Die Annahme der Ersatzbeförderung seitens des Passagiers ist nicht verpflichtend. Gleichgültig, ob ein außergewöhnlicher Umstand die Airline von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreit oder nicht, muss diese Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art 8 und 9 EG-VO 261/2004 an ihre Fluggäste leisten.

Flugausfall Ersatzflug

Bei einer Annullierung hat der Fluggast einen Anspruch auf Ersatzflug. Aus Artikel 5 Abs. 2 geht die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen hervor, den Fluggast beim Vorliegen einer Annullierung, über mögliche andere Beförderungen in Kenntnis zu setzen hat. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich grundsätzlich um eine Nebenpflicht die sich aus dem zwischen den beiden Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ergibt und somit eigentlich selbstverständlich sein sollte. Dahingehend ist davon auszugehen, dass dem Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise dieselben Informationspflichten auferlegt werden.

Flugausfall Hotelkosten

nach Art. 9 der Verordnung - Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, - Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, - zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Anschlussflug verpasst Ersatzflug

Der Grad der Unannehmlichkeit einer Ankunftsverspätung bei einem verspäteten Direktflug oder einem Flug mit Anschlussflug unterscheidet sich nicht, da die Unannehmlichkeiten in einem solchen Fall in dem erlittenen Zeitverlust gegenüber der ursprünglichen Reiseplanung bestehen, der immer bei Ankunft am Endziel festgestellt wird. Daher gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem normalen Ersatzflug.

Flugausfall was tun

Bei gestrichenen Flügen verhält es sich wie bei Verspätungen. Es empfiehlt sich soviel Informationen wie möglich über den Grund des Flugausfalls zusammeln. Für den Fall dass man schon eingecheckt hat, sollte man sich auch informieren, was mit dem bereits eingecheckten Gepäck passiert ist. Jede Airline hat ihre eigenen Gepäckbestimmungen. Wenn möglich ist es strategisch sinnvoll nur mit Handgepäck zu reisen, denn dann hat man auch bei einer Umbuchung des Fluges garantiert immer alle seine Habseligkeiten bei sich. Seinen Flug umbuchen wenn das Gepäck bereits eingecheckt ist, kann zuweilen zu einem Problem werden. Vor Ort sollte man sich möglichst schnell um eine Umbuchung kümmern und auf jeden Fall versuchen die Fluggesellschaft zu kontaktieren und klarstellen, dass man den Flug so schnell wie möglich antreten muss. Im Anschluss muss man sich informieren, ob man nach den europäischen Bestimmungen eine Entschädigung wegen des Flugausfalls verlangen kann.

Flugausfall Entschädigung nach Reiseart

Flugausfall Entschädigung Individualreise

Unter einer Individualreise man eine Reise, deren Bestandteile vom Reisenden selbst zusammengetragen werden und entsprechend ohne oder nur mit geringer Hilfe eines Touristikunternehmens gebucht und bezahlt werden. Im Gegensatz zu Pauschalreise gibt es bei einer Individualreise für den Reisenden nicht einen Ansprechpartner, an den er sich in allen Fällen wenden kann, da er jede Leistung separat mit einzelnen Leistungsträgern vereinbart und dementsprechend gezwungen ist, diese auch direkt zu kontaktieren. Bei einem Flugausfall muss sich der Reisende daher direkt an das jeweilige ausführende Flugunternehmen wenden. Daher besteht die Gefahr für den Reisenden, eventuellen Problemen allein gegenüber zustehen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Flugausfalls dem Reisenden die gleichen Rechte zustehen, wie bei einer Pauschalreise, zumindest was die Flüge betrifft.

Flugausfall Entschädigung Pauschalreise

Für Pauschalreisende ergeben sich bei einer fehlerhaft erbrachten Reiseleistung mehrere Ansprüche. Alle setzten eine Reisemangel voraus. Diese Gewährleistungsansprüche bestehen allerdings nur für den vom Mangel betroffenen Reisezeitraum. Auf Pauschalreisen finden die §§ 651 a-y BGB Anwendung. Um die verschiedenen Regelungen innerhalb Europas aneinander anzugleichen, verabschiedete der Rat der Europäischen Gemeinschaft auf Vorschlag der EG-Kommission 1990 eine entsprechende Richtlinie über Pauschalreisen, die 90/314/EWG. Mit Abschluss des Reisevertrages verspricht der Reiseveranstalter die fehlerfreie Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks. Bei Unregelmäßigkeiten entstehen für den Betroffenen, abhängig vom Grad der Beeinträchtigung, mehrere Ansprüche.

Flugausfall Entschädigung Geschäftsreise

Sind Reisende einer Geschäftsreise von einem Ausfall betroffen, kann das auch wirtschaftliche Auswirkungen für das Unternehmen haben. Nach der EG-Verordnung 261/2004 stehen grundsätzlich nur dem tatsächlich reisenden Angestellten Ansprüche zu. Daher hat nur der direkt betroffene Geschäftsreisende bei einem Flugausfall Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen. Dem Unternehmen stehen in einem solchen Fall zumindest aus dieser EG-VO direkt keine Ansprüche zu.

Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter auf Geschäftsreisen schicken, nehmen häufig in Klauseln in ihre Arbeitsverträge oder Reisebestimmungen auf, in denen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen von den Geschäftsreisenden an das Unternehmen abgetreten werden.

Gründe für Flugausfälle

Die Gründe für einen Flugausfall können sehr zahlreich sein. Aber nicht bei jedem Umstand, der zu einem Flugausfall führt, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den reisenden einen Ausgleich zu zahlen.

Außergewöhnlicher Umstand

Für Flugausfälle und Verspätungen stehen dem Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu, wenn die Luftfahrtgesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann. Außergewöhnliche Umstände bestimmte Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fallen, für Verspätung oder Annullierung jedoch ursächlich sind. Grundsätzlich ist unter einem außergewöhnlichen Umstand ein Vorkommnis zu verstehen, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Technische Defekte

Laut vielen Entscheidungen des BGH und EuGH kann die Berufung auf eine fehlerhafte Wartung schon generell nicht als außergewöhnlicher Umstand in Betracht kommen (EuGH, Urt. v. 22.12.08, Az.: C-549/07; EuGH, Urt. v. 17.09.15; Az.: C-257/14). Grundsätzlich gilt, dass die meisten technischen Defekte, welche weder auf einen Wartungsmangel, noch auf einen Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen zurückgeführt werden kann, nach überwiegender Ansicht keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.

Ausführlich zu technischen Defekten als außergewöhnlicher Umstand: Technischer Defekt

Politische Instabilität

Kommt es im Zielland zu politischen Unruhen, dann ist es nach der Ansicht des AG Rüsselheim (Urt. v. 09.10, Az.: 3 C 2404/14-38) zulässig, dass die Hin- und Rückflüge dorthin annulliert werden. Dabei sei es unerheblich, ob die annullierten Flüge theoretisch durchführbar gewesen wären, ist dabei nicht von Bedeutung.

Auch dazu: Höhere Gewalt

Enteisung des Flugzeuges

Ob ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden kann, wenn die mangelnde Bevorratung von Enteisungsmitteln durch den Bodenverkehrsdienstleister vorliegt, wird unterschiedlich bewertet. Das AG Wusterhausen (Urt. v. 03.05.11, Az.: 20 C 83/11) bejaht in diesem Fall einen außergewöhnlichen Umstand. In der Entscheidung vom 08.06.11, Az.: 9 C 113/11 wird hingegen durch das AG Wusterhausen in einem solchen Fall ein außergewöhnlicher Umstand verneint.

Siehe auch: Enteisung

Verspätung des Pushback-Fahrzeuges

In der verspäteten Ankunft des Pushback-Fahrzeuges ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen.

Siehe dazu auch: Außergewöhnliche Umstände

Fehlerhafte Sicherung eines Luftfahrzeugs

Laut dem AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 05.11.09, Az.: 32 C 1379/09-41) liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn ein Flugzeug in der Parkposition nicht durch Bauklötze gesichert war und aus diesem Grund beim Rückwärtsrollen beschädigt wurde.

Beschädigungen des Flugzeugs durch Dritte

Wird ein [[Flugzeug] durch Bedienstete des Flughafens beschädigt bei Be- und Endladevorgängen, dann fällt dies in Sphäre des Luftfahrtunternehmens und ist als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzusehen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.11.11, Az.: 16 U 39/11; LG Darmstadt, Urt. v. 26.03.10, Az.: 7 S 201/09; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.11.09; Az.: 32 C 1379/09-41; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.02.10, Az.: 29 C 2088/09).

Ausführlicher dazu: Außergewöhnliche Umstände

Verspätete Abfertigung

Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal sind Teil des Risikobereichs des Luftfahrtunternehmens [[AG Hannover, Urt. v. 06.12.12, Az.: 522 C 7701/12).

Siehe auch: Außergewöhnliche Umstände

Flugangst

Kommt es zu einer Abflugverzögerung, weil ein Fluggast Flugangst verspürt und sich aus diesem Grund dazu entscheidet wieder aus dem Flugzeug auszusteigen, dann kann darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sein, da das Angstgefühl des Fluggastes, diesen dazu bewegt, das Flugzeug zu verlassen und dies nicht von der Fluggesellschaft beherrschbar ist (AG Erding, Urt. v. 16.01.17, Az.: 3 C 2378/16; LG Landshut, Urt. v. 11.04.17 und 25.04.17, Az.: 12 S 209/17).

Umbuchung eines Fluggastes

Die Umbuchung eines Fluggastes durch den Reiseveranstalter stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dar.

Erkrankung oder Tod

Eine Erkrankung oder der Tod von Crew-Mitgliedern ist nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen. Begründet wird dies damit, dass dies der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens unterliegt. Bei der Erkrankung oder dem Tod eines Fluggastes ist zu differenzieren, ob das Ereignis sich während des in Rede stehenden Fluges ereignet hat oder bereits während des vorhergehenden Fluges. Ereignet sich die Erkrankung oder der Tod auf dem vorhergehenden Flug, dann ist dies nicht mehr Teil des Risikobereichs des Luftfahrtunternehmens.

Näher dazu: Außergewöhnliche Umstände

Wetterbedingungen

Kommt es zu schlechten Wetterbedingungen wie starkes Gewitter, Schneefall, Frost oder Glätte oder Nebel, dann ist darin ein äußerer Umstand zu sehen, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen beherrscht werden kann. Entscheidend bei Wetterbedingungen ist vor allem die zeitliche Distanz zu den schlechten Wetterbedingungen. Sind die schlechten Wetterbedingungen bereits mehr als 24 Stunden vor dem eigentlichen Flug aufgetreten und haben seitdem andere Flüge stattgefunden, dann kann ein solches Ereignis eher nicht mehr außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden.

Siehe dazu: Schlechte Wetterbedingungen

Naturkatastrophen

Flugausfälle und Verspätungen, die aufgrund von Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen stattfinden, stellen grundsätzlich außergewöhnliche Umstände dar. Begründet wird dies damit, dass solche Ereignisse den Luftfahrtunternehmen nicht zugerechnet werden können.

Näher dazu: Außergewöhnliche Umstände

Vogelschlag

Bei einer Annullierung oder Verspätung aufgrund eines Vogelschlags wird in den meisten Fällen von der Rechtsprechung ein außergewöhnlicher Umstand abgelehnt.

Dazu ausführlich: Vogelschlag

Nachtflugverbot

Bezüglich der Frage, ob bei einer Verspätung oder Annullierung aufgrund eines Nachtflugverbotes ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden kann, werden verschiedene Auffassungen vertreten.

Ausführlich dazu: Nachtflugverbot

Streik

Auch die Frage, ob ein Streik des fliegenden Personals, der Fluglotsen oder des Bodenpersonals als außergewöhnlicher Umstand behandelt werden kann, wird unterschiedlich durch die Gerichte bewertet.

Dazu ausführlich hier: Streik

Weitere Situationen die als außergewöhnliche Umstände gelten könnten, sind hier nochmals aufgeführt: Außergewöhnliche Umstände

Mögliche Maßnahmen im Einzelnen

Der Einsatz von Ersatzflugzeugen könnte als eine mögliche Maßnahme in Frage kommen. Dafür müssen die Ersatzflugzeuge jedoch vor Ort sein und auch verfügbar sein. Das ist bei dem Heimatflughafen der jeweiligen Fluggesellschaft sicherlich häufig der Fall. Eine Pflicht Ersatzflugzeuge an strak frequentierten Flughäfen für solche Fälle bereit zu halten, existiert nicht. Laut dem BGH ist es nicht zumutbar ein Luftfahrtunternehmen zu verpflichten bei einem drei Mal wöchentlich angeflogenen Flughafen eine Ersatzmaschine bereitzuhalten. Zumutbar wäre ebenfalls die Umbuchung aller Reisenden auf eine andere Fluggesellschaft oder auch das Chartern einer Ersatzmaschine. Laut dem EuGH ist es jedoch nicht ausreichend die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten einzuhalten und damit einen technischen Defekt als vermeidbar zu erklären. Zumutbar ist bei schlechten Wetterbedingungen sich im Vorfeld über meteorologische Besonderheiten zu informieren und dann eventuell eine Umleitung des Fluges in Betracht zu ziehen. Je länger das Luftfahrtunternehmen von den schlechten Wetterbedingungen Kenntnis hatte, umso mehr scheint es zumutbar das eine Vermeidung der Annullierung möglich wäre. Sollte das schlechte Wetter jedoch kurzfristig eintreten, dann ist es durchaus zulässig, dass die Fluggesellschaft zunächst eine Besserung abwartet. Schließlich ist dies auch nicht ganz unrealistisch. Dennoch kommt es hier zu Spannungen. Einerseits sollte das Luftfahrtunternehmen eine mögliche Besserung der Wetterverhältnisse abwarten aber andererseits sollten die Fluggäste stets so früh wie möglich über eine Annullierung in Kenntnis gesetzt werden. Von Fluggesellschaften kann nicht erwartet werden über technische Ausrüstungen zu verfügen, die flugsicherheitstechnisch nicht notwendig sind. Das wäre vor allem für Lowcost Gesellschaften kaum zu bewältigen. Bei einem Streik kann durchaus erwartet werden, dass Handlungen zur Vermeidung der Annullierung vorgenommen werden. Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu der Überschreitung der maximalen Dienstzeit der Crew kommt, dann erscheint es als zumutbar eine Ersatzcrew bereitzuhalten. Kommt es zu einem Nachtflugverbot, so sollte zumindest der Versuch unternommen werden, eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken. Erleidet der Folgeflug eine erhebliche Verspätung aufgrund eines Vorkommnisses auf dem Vorflug, dann muss das Luftfahrtunternehmen detailliert darlegen, welche Maßnahmen unternommen wurden, damit die Verspätung des Vorfluges sich nicht auf die nachfolgenden Flüge ausgewirkt hat. Oder jedoch gerade warum es dem Luftfahrtunternehmen eben nicht möglich gewesen ist die nötigen Maßnahmen einzuleiten (Ag Königs Wusterhausen, Urt. v. 08.06.16, Az.: 4 C 617/16). Weiterhin muss durch das Luftfahrtunternehmen klar dargelegt werden, welche Zeitreserven zwischen dem Vorflug bzw. den Vorflügen und dem streitgegenständlichen Flug vorlagen und inwiefern Verspätungen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen in dem Flugumlauf eingeplant und berücksichtigt wurden (AG Erding, Urt. v. 26.01.12; Az.: 5 C 1252/12; AG Erding, Urt. v. 23.07.12, Az.: 3 C 719/12; AG Hannover, Urt. v. 30.09.1, Az.: 532 C 7883/12; AG Köln, Urt. v. 12.05.14, Az.: 142 C 600/13). Erhält das Luftfahrtunternehmen bereits zwei tage vor dem planmäßigen Abflug des Fluges Kenntnis darüber, dass auf dem gegenständlichen Flug mit Unregelmäßigkeiten im Flugbetrieb zu rechnen ist, dann muss es sich laut dem BG Schwechat, Urt. v. 07.10.15, Az.: 1 C 399/15 k näher darüber informieren und Organisationsmaßnahmen treffen, damit sichergestellt werden kann, dass die Fluggäste ihr Endziel rechtzeitig erreichen. Das kann z.B. durch Umbuchungen der Fluggäste auf andere verfügbare Flüge geschehen oder auch durch Umsteigeverbindungen. Wichtig ist es weiterhin nicht nur Flüge des eigenen Unternehmens in Betracht zu ziehen, sondern auch die Flüge von anderen Luftfahrtunternehmen zu erwägen. Weiß ein Luftfahrtunternehmen bereits zwei Tage vor dem geplanten Abflug über das Vorliegen eines technischen Problems Bescheid, bei dem Flugzeug was für den baldigen Flug vorgesehen ist, dann muss dargelegt werden, warum es nicht zumutbar war, ein eigenes anderes oder auch ein anderes eines anderen Luftfahrtunternehmens Ersatzflugzeug zu benutzen.

Flugausfall Entschädigung berechnen

Die Höhe der Entschädigungszahlung für einen erlittenen Flugausfall richtet sich nach der vom Startflughafen bis zum Zielflughafen zurückgelegten Strecke. Dabei ist es egal, wo genau die Störung in der Beförderung aufgetreten ist.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich gemäß Art. 7 EG-VO 261/2004 wie folgt:

Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Die Entfernung wird sowohl bei Direktflügen als auch bei mehreren Anschlussflügen nach der Großkreismethode berechnet. Dies kommt daher, da sich die in der Verordnung festgelegten Ausgleichsleistungen ihrer Art und Höhe nach an der Intensität der Beeinträchtigung für die Fluggäste orientieren sollen.

Der Grad der Unannehmlichkeit einer Ankunftsverspätung bei einem verspäteten Direktflug oder einem Flug mit Anschlussflug unterscheidet sich nicht, da die Unannehmlichkeiten in einem solchen Fall in dem erlittenen Zeitverlust gegenüber der ursprünglichen Reiseplanung bestehen, der immer bei Ankunft am Endziel festgestellt wird. Es ist also unerheblich, ob der Passagier mit einem Direktflug verspätet seinen Zielflughafen erreicht oder ob er zwischendurch umgestiegen ist und dabei eine größere Flugstrecke zurückgelegt hat. Es kommt nur auf die Distanz zwischen dem Flughafen, an dem der Passagier seine Flugreise angetreten hat und dem Endziel an.

Flugausfall Entschädigung Frist

Flugausfall Entschädigung Anzeigefrist

Eine Fluggesellschaft muss dem Passagier keine Entschädigung zahlen, wenn sie die in der Verordnung genannte Frist einhält: So können Fluggäste gemäß Art. 5 der Verordnung einen Anspruch wegen einer Annullierung haben, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder


iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Nach Ablauf einer Ausschlussfrist erlöschen die Ansprüche. Der Unterschied zwischen Ausschlussfrist und Verjährungsfrist besteht darin, dass das Erlöschen des Anspruchs nach Ablauf der Ausschlussfrist vom Gericht im Prozess von Amts wegen zu beachten ist und nicht explizit von der Partei im Prozess vorgebracht werden muss. Die wichtigste Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts ist die 1-Monats-Frist des §651g Abs. 1 S. 1 BGB, nach der der Reisende seine Ansprüche innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Reise geltend machen muss.

Flugausfall Entschädigung Verjährung

Die Fluggastrechteverordnung der EU regelt leider nicht, wie lange nach einem deutlich verspäteten Abflug Passagiere eine Ausgleichszahlung verlangen können. Die Verjährungsfrist richte sich deshalb nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Demnach haben Kunden drei Jahre Zeit, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf geltend gemachte Ansprüche und Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs.1 c), Art. 7 Abs.1 Satz 1 a) der VO unterliegen keiner Ausschlussfrist, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 Abs. 1, 195 BGB. . Die Verordnung selbst bestimmt keine zeitlichen Schranken für die Durchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der VO. Weder enthält die Verordnung eine Ausschlussfrist, noch regelt sie die Verjährung. Die Annullierung eines Fluges wird nicht vom Montrealer Übereinkommen erfasst. Insbesondere stellt die Annullierung eines Flugs keine Verspätung i.S. des Art. 19 MÜ dar (Urteil EuGH v. 22.12.2008, Az.: Rs C-549/0. Es gelten für Ausgleichszahlungen nach der Verordnung und für Schadensersatzansprüche im Sinne des Montrealer Übereinkommen unterschiedliche Regelungsrahmen. Der Ausgleichsanspruch aus Art.7 der VO ist nicht als Schadensersatz im Sinne von Art. 19 und 20 Montrealer Übereinkommen. Beide Ansprüche stehen nebeneinander. die zeitlichen Schranken für die Durchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der VO werden durch das jeweils berufene Sachrecht bestimmt. Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der VO unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB, wenn ihnen die Annullierung eines durch Luftbeförderungsvertrag mit dem Luftfahrtunternehmen versprochenen Flugs zugrunde liegt. Bei einer Annullierung und unter dem Vorbehalt, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, die Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 den Fluggästen einen Ausgleichsanspruch einräumen, der je nach der Entfernung und dem Zielort des betreffenden Fluges variiert. Diesen Anspruch können die Fluggäste nötigenfalls vor den nationalen Gerichten geltend machen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C 429/09, Slg. 2010, I 12167, Randnr. 72).

Daraus folgt, dass sich die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müssen, nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren.

Dem steht es nicht entgegen, dass nach Art. 29 des Warschauer Abkommens und Art. 35 des Übereinkommens von Montreal Schadensersatzklagen aus den in diesen Übereinkünften vorgesehenen Ansprüchen nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden können, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die in den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichsmaßnahme fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich der Übereinkünfte von Warschau und Montreal.

Besonderheiten im Reisevertragsrecht

Die Ansprüche eines Reisenden verjähren nach § 651g Abs. 2 BGB zwei Jahre nach Ende der Reise. Die Verjährungsfrist kann durch AGB verkürzt werden. Diese kurzen Fristen gelten jedoch nur für vertragliche Ansprüche z.B. Ansprüche auf Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude, vertaner Urlaubszeit, Entschädigung. Deliktische Schadensersatzansprüche sind von der Verkürzung der Verjährung nicht betroffen. Zu beachten ist, dass die Verjährung gemäß §203 BGB im Reiserecht solange gehemmt ist, wie der Rechtsanwalt des Reisenden und der Reiseveranstalter über die Ansprüche verhandeln. Die Hemmung endet mit der Verweigerung der Fortsetzung oder dem Abbruch der Verhandlungen.

Verkürzen der Verjährungsfrist durch AGB

Die Verjährungsfrist kann durch AGB verkürzt werden. Dies ist gemäß §651m BGB rechtlich zulässig. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf die Verjährungsfristen hinzuweisen. Erfüllt der Reiseveranstalter die Hinweispflicht nicht oder kennt der Reisende die Verjährungsfrist ohne Verschulden nicht, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.

Beginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte (vgl. §651g Abs. 2 S. 2 BGB). Das aus der Buchungsbestätigung vertraglich vereinbarte Reiseende hat demnach eine wesentliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung der Fristen von Reiserechtsstreitigkeiten.

Fristen bei Gepäckschäden

Die Fluggesellschaft haftet Fluggästen nach dem Montrealer Übereinkommen (Abkürzung: MÜ) i.V.m. dem Warschauer Abkommen (Abkürzung: WA), dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2001/539/EG i.V.m. der europäischen Verordnung Nr. 889/2002 und der VO (EG) Nr. 2027/97, dem Luftverkehrsgesetz (Abkürzung: LuftVG), dem BGB und HGB für Schäden an aufgegebenem Gepäck oder Verlust des Reisegepäcks nach der verschuldensunabhängigen Obhutshaftung. Als Ausgleich für diese weitgreifende Haftung der Fluggesellschaft ist der Fluggast gehalten, etwaige Schäden oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Zweck der Form- und Fristvorschriften ist es, der Fluggesellschaft nach der Beförderung in kürzester Zeit Klarheit über etwaige Haftungsvorfälle und deren Umfang zu verschaffen. Voraussetzung ist eine substantiierte schriftliche Schadensanzeige im Falle von Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcksunverzüglich nach Entdeckung des Schadens (vgl. §121 BGB analog, §377 HGB analog, §47 Abs. 6 LuftVG, Art. 31 Abs. 2 MÜ, Art. 26 Abs. 2 WA) am Reisegepäck, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, und/oder innerhalb von 7 Tagen nach Annahme des Reisekoffers. Im Falle einer Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers,innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist. „Tage“ meinen dabei Kalendertage und nicht Werktage.

Frist bei Schadensersatz

Für Ansprüche von Fluggästen auf Entschädigung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz aus einer Verspätung des Fluges, einer Umbuchung oder einer Flugzeitenänderung haftet die Fluggesellschaft nach vermutetem Verschulden nach den völkerrechtlichen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Die Ansprüche müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß Art. 35 MÜ gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner rechtswirksam und verjährungshemmend geltend gemacht werden.

Frist bei Flugverspätung

Ansprüche von Fluggästen, auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung, Umbuchung oder Annullierung eines Fluges, die auf die Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, verjähren nach der dreijährigen Regelverjährung, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist, wie der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat. Für Fluggäste, die von einer Verspätung, Annullierung oder Umbuchung aus dem Jahre 2008 betroffen sind, bedeutet dies, dass ihre Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 zum 31.12.2011 verjähren.

Flugausfall Entschädigung Musterbrief

Flugausfall Entschädigung Formular

Das Formular zur Geltendmachung von Ansprüchen kann folgendermaßen aussehen:

MUSTERANSCHREIBEN FÜR ENTSCHÄDIGUNG BEI FLUGVERSPÄTUNG ODER ANNULLIERUNG
Ihr Name und Adresse: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Name der Fluggesellschaft: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Strasse und Hausnummer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Postleitzahl und Stadt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Land: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Ausgleichsforderung nach Art. 7 Regulation (EG) No. 261/2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) No. 261/2004 für die
folgenden Passagiere geltend:
1. Ihr Name / Strasse / Postleitzahl / Stadt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
2. Ihr Name / Strasse / Postleitzahl / Stadt (weitere Passagiere, z.B. Ihre Frau oder Kinder): _ _ _ _ _ _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Ich beanspruche eine Ausgleichszahlung für den Flug (Flugnummer: _ _ _ _ _ _ _) von (Abflughafen _ _ _
_ _ _ _ _ _ _ _ _) zu (Zielflughafen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _) am (Abflugdatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _).
Der Flug war mehr als _ _ _ _ Stunden verspätet (oder storniert oder überbucht).
Grund der Verspätung war meiner Recherche nach keine höhere Gewalt oder außergewöhnliche
Umstände.
Durch die Verspätung von _ _ _ _ Stunden und der Großkreisentfernung zwischen den Flughäfen steht
mir ein Ausgleich von _ _ _ _ Euro pro Person zu.
Ich fordere Sie auf, den Betrag von _ _ _ _ sofort, aber spätestens innerhalb der nächsten 2 Wochen zu
bezahlen.
Meine Kontodaten lauten:
Bank: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
IBAN: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Swift/BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Falls Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen werde ich sofort und ohne weitere Kontakt- oder
Mahnversuche rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Mit freundlichem Gruß
Name: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Unterschrift:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Flugausfall Entschädigung Musterbrief ADAC

Auch der ADAC bietet im Internet einen Musterbrief für Flugausfälle an[1].

Desweiteren wird vom ADAC eine Checkliste, sowie eine Liste mit außergewöhnlichen Umständen angeboten.

Flugausfall Entschädigung Musterbrief Englisch

Ein Musterbrief auf Englisch kann gefunden werden unter: [2]

Flugausfall Entschädigung Fluggesellschaft

Da es viele unterschiedliche Fluggesellschaften gibt, gibt es natürlich auch viele verschiedene Arten, seinen Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Einige bieten einen einfachen Service im Internet an, bei anderen muss der Anspruch schriftlich per Post geltend gemacht werden. Das Angebot ändert sich von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft und sollte schon im Vorfeld des FLuges erörtert werden.

Flugausfall Entschädigung Condor

Die Fluggesellschaft Condor benutzt für die Reklamation von Flugausfallschäden eine Onlinemaske, auf der der Gast die Daten seines Fluges eingeben, und eventuelle Dateien anhängen kann. Beschwerden, die Flüge der Condor von bzw. nach Großbritannien betreffen, werden von der Kundenbetreuung der Thomas Cook Airlines UK bearbeitet. Die Reklamation von Condor finden sie hier:[[3]]

Flugausfall Entschädigung Eurowings

Die Seite für Reklamationen von Eurowings ist wesentlich kompakter aufgebaut als die von Condor. Unter der Überschrift des Online-Service zur Überprüfung eines Ausgleichsanspruchs bei Flugverspätung und FLugausfall muss der Reisende lediglich seine Flugnummer und sein Abflugdatum eingeben, damit kontrolliert werden kann, ob der betreffende Flug wirklich verspätet oder annulliert wurde, oder ausgefallen ist. : [4]

Zudem wird man gleichwohl auf das FAQ von Eurowings hingewiesen.

Flugausfall Entschädigung Lufthansa

Die Entschädigung bei Lufthansa gestaltet sich schon etwas schwieriger. Man wird Online auf eine Seite mit der Überschrift Passagierrechte verwiesen, auf welcher die Passagierrechte nach der EU-Verordnung aufgeführt sind. Man erhält dort alle Informationen, von dem Anwendungsbereich der Verordnung, über den Flugausfall, bis hin zur Schlichtungsstelle.

Ein Online-Eingabe-Formular existiert nicht, für die Geltendmachung von Ansprüchen muss man sich an das Feedback-Center wenden, oder eine schriftliche Aufforderung zum begleichen deer Ansprüche stellen:[5]

Flugausfall Entschädigung Ryanair

Ebenso umständlich gestaltet sich das Geltendmachen von Ansprüchen bei Ryanair.

Im Unterschied zu Lufthansa erhält man auf der Internetseite sehr wohl die Möglichkeit, sich Online um eine Entschädigung zu bemühen, dafür muss man sich dann jedoch mit seinen Zugangs- oder Buchungsdaten zunächst auf der Internetseite einloggen, um von seinem Konto auf betroffene Flüge zugreifen zu können: [6]

Flugausfall Entschädigung Swiss Air

Das Flugunternehmen Swiss Air hat ein ähnliches Erstattungsmodell für die Entschädigung von Flugausfällen wie Lufthansa: [7]