Fluggastrechteverordnung 261/04

Aus PASSAGIERRECHTE
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Am 11. Februar 2004 verabschiedeten das Europäisches Parlament und der Rat die Fluggastrechteverordnung 261/04. Die Verordnung trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Die Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung 261/04 bestätigte der Europäische Gerichtshof am 10. Januar 2006 mit einem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-344/04. Kläger in einem britischen Ausgangsverfahren waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA. Die Verordnung befasst sich mit den beim Flugverkehr regelmäßig auftretenden Flugunregelmäßigkeiten, die für Passagierer oftmals mehr als nur ein als zumutbar hinzunehmende Ereignis darstellen. Die häufigsten dieser Unregelmäßigkeiten sind Flugverspätung und Flugannullierung. Seither gilt die Fluggastrechteverordnung 261/04 unverändert fort. Zwar gab es schon Bestrebungen zu einer Novellierung der Fluggastrechteverordnung 261/04, um Teile der Rechtsprechung des EuGH in die Verordnung zu integrieren, jedoch gab es diesbezüglich noch keine Einigung.

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Fluggastrechteverordnung 261/04 wird angewendet auf sämtliche Flüge, die in der EU angetreten werden. Daneben gilt sie für Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, in anderen Mitgliedstaaten wie Island und Norwegen oder in der Schweiz durchgeführt werden und einen Flughafen in der EU als Ziel haben. Für den Flughafen Gibraltar ist die Fluggastrechteverordnung 261/04 ausgesetzt.

Flugunregelmäßigkeiten

Ansprüche der Flugreisenden auf Sach- und Geldleistungen normieren die Art. 6 ff der Fluggastrechteverordnung 261/04 für Fälle überdurchschnittlicher Flugunregelmäßigkeiten. Hierzu zählen

die Nichtbeförderungen insbesondere Überbuchung, Flugausfälle und Verspätungen.

Verpflichtete

Anspruchsgegner der Fluggastansprüche sind Fluggesellschaften, die die betroffene Flüge durchführen. Dabei unterscheidet die Fluggastrechte-VO nicht zwischen Linienflügen und Charterflügen.

Nach Art. 3 ff. der Fluggastrechteverordnung 261/04 stehen den Passagieren die Fluggastrechte stets gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu. Der BGH stellte hierzu mit Urteil vom 26. November 2009 klar, dass es sich hierbei selbst dann um den maßgeblichen Anspruchsgegner handelt, wenn eine andere Fluggesellschaft einem Flugreisenden den Flug anbot und mit ihm einen Beförderungsvertrag schloss (Az.: Xa ZR 132/08).

Auch bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen (Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen. Etwas anderes gilt für den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises wegen eines Reisemangels in Gestalt der Flugunregelmäßigkeit. Dieser steht dem Reisenden gemäß § 651m BGB gegen seinen Reiseveranstalter zu. Anrechnen lässt sich auf die entsprechende Rückzahlungspflicht jedoch gemäß Art. 12 Fluggastrechte-VO die Entschädigungspauschale aus Art. 7.

Umfang der Ansprüche

Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung staffelt sich der Umfang der Ansprüche nach der Flugdistanz. Berücksichtigt wird allerdings nicht die tatsächliche Flugstrecke. Stattdessen wird die Entfernung mit der Großkreismethode ermittelt.

Flugverspätung

Bei einer Verspätung handelt es sich um den Fall, dass ein Ereignis später als erwartet eintritt. Von besonderer Relevanz ist die Verspätung im Verkehrswesen. Gemeinsame Voraussetzung ist, dass überhaupt ein entsprechender Zeitpunkt festgelegt wurde, zu dem das jeweilige Ereignis - im Reiseverkehr regelmäßig Abflug/Abfahrt und Ankunft - stattfinden soll. Typischerweise ist dies im Linienverkehr der Fall, es kann aber auch ein Zeitpunkt individuell bestimmt werden. Eine Flugverspätung liegt demnach regelmäßig dann vor, wenn ein Ereignis in Zusammenhang mit einem Flug zu einem anderen Zeitpunkt als eigentlich vorgesehen ergibt.

Die Fluggesellschaft hat unter anderem eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 Fluggastrechteverordnung 261/04 im Falle von Annullierung und Verspätung zu zahlen:

250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Flugannullierung

Für den Begriff der Annullierung nach Artikel 2 lit. l der Fluggastrechteverordnung 261/04 sind drei Merkmale wichtig. Der „geplante Flug“, die „Platzreservierung“ und die „Nichtdurchführung“ eines Fluges. Immer dann, wenn es zu einer Annullierung eines Fluges kommt, dann kann der betroffene Fluggast seine Fluggastrechte aus Art. 5 i.V.m. Art. 7-9 der Fluggastrechteverordnung geltend machen.