Flugverspätung Entschädigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einer Schlichtungsstelle hat man Grundsätzich die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch in voller Höhe zu erhalten. Die [Berliner Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (Söp) https://soep-online.de/] vermittelt bei Streit zwischen Passagier und Fluggesell­schaft. Die Schlichtung ist für Verbraucher stets kostenfrei, auch bei erfolg­losem Verfahren. An das Ergebnis ist ein Passagier nur gebunden, wenn er sich auf den Vorschlag des Schlichters einlässt. Sieht die Empfehlung weniger als 100 Prozent der Entschädigung vor, kann der Kunde daher den Vorschlag ablehnen und zum Beispiel dennoch einen [[Fachanwalt]] einschalten.
Bei einer Schlichtungsstelle hat man Grundsätzich die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch in voller Höhe zu erhalten. Die [https://soep-online.de Berliner Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (Söp)  ]vermittelt bei Streit zwischen Passagier und Fluggesell­schaft. Die Schlichtung ist für Verbraucher stets kostenfrei, auch bei erfolg­losem Verfahren. An das Ergebnis ist ein Passagier nur gebunden, wenn er sich auf den Vorschlag des Schlichters einlässt. Sieht die Empfehlung weniger als 100 Prozent der Entschädigung vor, kann der Kunde daher den Vorschlag ablehnen und zum Beispiel dennoch einen [[Fachanwalt]] einschalten.


Flug­gäste können auch Ansprüche wegen [[Gepäck­schäden]] geltend machen und die Erstattung von Hotel­kosten fordern, die wegen einer [[Annullierung]] entstanden sind. Die Söp ist die Adresse für Kunden aller deutschen und vieler ausländischer Air­lines wie [[Ryanair]] und [[EasyJet]]. Für alle übrigen ist das Bundesamt für Justiz zuständig.
Flug­gäste können auch Ansprüche wegen [[Gepäck­schäden]] geltend machen und die Erstattung von Hotel­kosten fordern, die wegen einer [[Annullierung]] entstanden sind. Die Söp ist die Adresse für Kunden aller deutschen und vieler ausländischer Air­lines wie [[Ryanair]] und [[EasyJet]]. Für alle übrigen ist das Bundesamt für Justiz zuständig.

Version vom 4. November 2019, 10:02 Uhr

Flugverspätungen sind heutzutage ebenso ein Problem wie etwa Flugannullierungen. Fluggäste vergessen dabei jedoch oftmals, dass sie auch im Fall einer Flugverspätung unter bestimmten Voraussetzungen Rücktritts- und Schadensersatzansprüche gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen können.

Geht der Fluggast mit einem Luftfahrtunternehmen seiner Wahl einen Beförderungsvertrag ein, welcher die eindeutige Angabe der Ankunftszeit in Flugplänen und der Buchungsbestätigung beinhaltet, wird die Ankunftszeit gleichzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt der Beförderungsleistung und damit zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil. Hierdurch richtet sich der Fluggast selbstverständlich in seiner Terminplanung auf eine rechtzeitige Ankunft am Zielort ein, sie wird also zu seinem primären Ziel.

Viele Reisende scheuen auch die Geltendmachung von Entschädigungssansprüchen, weil sie nicht wissen, an welche Stelle sie sich wenden müssen.

Entschädigung bei Flugverspätung

Im Allgemeinen wird die Flugverspätung als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort) definiert. Insofern wird immer auf die Flugzeiten abgestellt.

Flugverspätung Entschädigung nach Reiseart

Flugverspätung Entschädigung Individualreise

Bei einer Individualreise handelt es sich um eine Reise, bei welcher Flug und Hotel sowie Ausflüge während des Urlaubs getrennt voneinander gebucht werden, es also keinen Reiseveranstalter gibt (was bei einer Pauschalreise der Fall wäre), welcher ein fertiges Reisepaket inkl. Flug, Hotel und Ausflügen verkauft.

Dieser Unterschied macht sich auch bei einer Flugverspätung bemerkbar. Während Pauschalreisende sich an ihren Reiseveranstalter oder an die Airline wenden können um eine Entschädigung wegen dieser Flugverspätung geltend zu machen, können sich Individualreisende ausschließlich mit dem das den Flug ausführenden Luftfahrtunternehmen in Verbindung setzen.

Demnach können Individualreisende bei einer Flugverspätung auch nur Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen.

In diesem Fall haben Fluggäste einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9.

Nach Artikel 8 können Fluggäste zwischen der vollständigen Erstattung der Flugkosten, womit dann selbst Ersatzflüge gebucht werden können und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen wählen.

Artikel 9 umfasst dagegen zum einen die Bereitstellung notwendiger Verpflegung durch die Airline während der Fluggast auf den sich verspätenden Flug wartet, zum anderen ist die Airline im Fall einer Flugverspätung zur Hotelunterbringung der Fluggäste verpflichtet, für den Fall dass ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder aber ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.

Im Rahmen des Artikel 9 darf der Fluggast bei einer Flugverspätung weiterhin unentgeltlich zwei Telefongespräche führen oder aber 2 E-Mails verschicken.

Beträgt die Flugverspätung mehr als 3 Stunden, hat der Fluggast zudem einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO; vgl. AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16. Hier ist eine Entschädigung von bis zu 600€ möglich.

Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise

Tritt eine Flugverspätung im Zuge einer Pauschalreise ein, so hat der Reisende grundsätzlich sowohl einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO als auch einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB.

Demnach können Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht (§651 ff. BGB) ausschließlich gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Die Ausgleichszahlung erfolgt durch Barzahlung, elektronische oder herkömmliche Überweisung, durch Scheck oder in Form von Reisegutscheinen oder anderen Dienstleistungen. Die letzten beiden Punkte sind jedoch nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung des Fluggastes möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich Schadensersatzansprüche gemäß §280ff. BGB geltend zu machen.

Flugverspätung Entschädigung Geschäftsreise

Bei einer Flugverspätung im Rahmen einer Geschäftsreise denkt man zunächst, dass die Ausgleichszahlung grundsätzlich dem Arbeitgeber zustünde, da die Flugtickets in der Regel von diesem bezahlt werden.

Allerdings steht die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO bei einer Flugverspätung tatsächlich zunächst dem Arbeitnehmer, also hier dem Dienstreisenden zu, da dieser am Flughafen warten musste und sämtliche damit einhergehende Unannehmlichkeiten zu Tragen hatte. In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass sich viele Arbeitgeber bei Geschäftsreisen die Entschädigungsansprüche ihrer Arbeitnehmer abtreten lassen. Die damit verbundene Abtretungserklärung der Entschädigungsansprüche an den Arbeitgeber wird meistens im Dienstreiseantrag oder bereits im Arbeitsvertrag festgehalten.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber von der Airline, die den verspäteten Flug durchgeführt hat, Schadensersatz gemäß Art. 19, Art. 22, Art. 29 des Montrealer Übereinkommens fordern.

Ausschlussgründe

Das Luftfahrtunternehmen muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umstände beruht. Geht ein Fall, in dem eine Fluggesell­schaft unter Hinweis auf außergewöhnliche Umstände eine Zahlung verweigert, vor Gericht, muss sie diese Umstände belegen. Die Air­line muss nicht nur den außergewöhnlichen Umstand nach­weisen, sondern auch, dass sie alles Zumut­bare getan hat, um den Passagier trotz der Widrigkeit recht­zeitig ans Ziel zu bringen.

Flugverspätung Entschädigung Höhe

Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung kann der Fluggast bei einer 3-stündigen Verspätung am Endziel geltend machen, da die mit einer 3-stündigen Verspätung verbundenen Unannehmlichkeiten für den Fluggast auf derselben Stufe mit denen stehen, die mit einer Annullierung verbunden wären; AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 18.12.2017, Az.: 4 C 1217/17 (2).

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich auch hier nach der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Abflugsort und dem letzten Zielort. Danach ergeben sich folgende mögliche Ausgleichszahlungen:

250€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
400€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
600€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.

Die Ausgleichszahlung erfolgt durch Barzahlung, durch elektronische oder durch gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder in Form von Reisegutscheinen oder anderer Dienstleistungen. Die letzten beiden Punkte sind jedoch nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Fluggastes möglich.

Fristen

Für Flugverspätung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß dem Bürgerliches Gesetzbuch von drei Jahren zum Jahresende. Dies gilt für alle Fälle, bei denen der Ankunfts- oder Abflugsort in Deutschland liegt. Näheres dazu unter Reiserecht Fristen.

Handelt es sich um eine Pauschalreise, müssen Reisemängel dem Reiseveranstalter gemäß §651 o BGB unverzüglich angezeigt werden.

Durchsetzung der Entschädigung

Flug­gäste, brauchen oft Hilfe beim Durchsetzen ihrer Ansprüche. Denn viele Fluggesell­schaften reagieren gar nicht auf Schreiben ihrer Kunden. Welche Hilfe Passagiere am besten in Anspruch nehmen, hängt von ihren Vorlieben ab. Es gibt vier verschiedene Wege zum Ausgleichsanspruch.


Schlichtungs­stelle

Bei einer Schlichtungsstelle hat man Grundsätzich die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch in voller Höhe zu erhalten. Die Berliner Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (Söp) vermittelt bei Streit zwischen Passagier und Fluggesell­schaft. Die Schlichtung ist für Verbraucher stets kostenfrei, auch bei erfolg­losem Verfahren. An das Ergebnis ist ein Passagier nur gebunden, wenn er sich auf den Vorschlag des Schlichters einlässt. Sieht die Empfehlung weniger als 100 Prozent der Entschädigung vor, kann der Kunde daher den Vorschlag ablehnen und zum Beispiel dennoch einen Fachanwalt einschalten.

Flug­gäste können auch Ansprüche wegen Gepäck­schäden geltend machen und die Erstattung von Hotel­kosten fordern, die wegen einer Annullierung entstanden sind. Die Söp ist die Adresse für Kunden aller deutschen und vieler ausländischer Air­lines wie Ryanair und EasyJet. Für alle übrigen ist das Bundesamt für Justiz zuständig.

Erst ist allerdings erst nach Air­line-Kontakt möglich, die Schlichtungsstelle anzurufen. Wer sich an die Stelle wenden will, muss vorher selbst das Unternehmen zur Zahlung aufgefordert haben. Wer sich an die Söp wendet muss im Einzel­fall aber etwas Geduld mitbringen. Angestrebt ist zwar eine maximal dreimonatige Verfahrens­dauer. Die tatsächliche Dauer ist jedoch von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie etwa dem Arbeitsaufwand der Schlichtungsstelle.


Einschalten eines Anwalts

Mithilfe eines Fachanwalts kann die Zahlung sehr schnell kommen. Manche Air­lines wissen, dass Juristen nach dem Ablauf einer Frist sofort klagen und zahlen dann, um nicht auch noch Prozess­kosten zahlen zu müssen. Der Mandant trägt dabei jedoch auch das Prozesskostenrisiko. Wegen dieses Risikos und weil es bei der Flug­gast­entschädigung nur um relativ geringe Beträge geht, kommt für viele dieser Weg nur infrage, wenn sie eine Rechts­schutz­versicherung haben. Der Streit mit einer Air­line ist über jede Rechts­schutz­versicherung versichert, es sei denn es handelt sich um eine Spezial­police, die etwa ausschließ­lich Miet­rechts-Fälle versichert.


Inkasso-Portale

Fluggastrechte-Portale streiten mit Air­lines um Entschädigungen für betroffene Passagiere. Sie machen deren Forderungen gegen­über den Fluggesell­schaf­ten geltend. Kunden müssen auf der Website eines Flug­gast­rechte-Portals nur die Flug­daten eingeben und Angaben zur Person machen. Das Portal prüft, ob ihnen eine Entschädigung zusteht. Wenn ja, nimmt es den Fall an. Anschließend versucht es, zunächst außerge­richt­lich eine Zahlung zu erreichen. Klappt das nicht, reichen die Part­ner­anwälte der Dienste Klage ein.

Weil die Dienste die Entschädigung teil­weise erst einklagen müssen, dauert es zum Teil mehr als ein Jahr, bis der Kunde das Geld auf seinem Konto hat – gekürzt um die Erfolgs­provision für das Portal. Diese Provision liegt je nach Anbieter zumeist zwischen 23 und 35 Prozent der von der Fluggesell­schaft gezahlten Entschädigung. Viele Portale nehmen allerdings nur Fälle, bei denen eine Zahlung der Air­line sicher ist.


Sofortentschädiger

Kunden, die sofort ihr Geld haben wollen, nutzen häufig Sofortentschädiger. Der Kunde gibt auf der Internetseite eines Portals wie nur seine Flug­daten ein. Der Dienst prüft, ob es sich lohnt, dem Passagier seinen Anspruch abzu­kaufen. Der Flug­gast hat oft inner­halb weniger Stunden sein Geld.

Sofort­entschädiger prüfen noch strenger als Portale, die mit Erfolgs­provision arbeiten, ob sie einen Fall über­nehmen. Wenn ja, schließen Kunde und Sofort­entschädiger einen Kauf­vertrag. Sofort­entschädiger zahlen nur einen Bruch­teil der Entschä­digung, die dem Kunden von der Air­line zusteht. Je nach Anbieter betragen die ­Abzüge zwischen 35 und 49 Prozent.

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief

Es gibt viele verschiedene Varianten, schriftlich Ansprüche gemäß der FluggastrechteVO geltend zu machen. Nachfolgend sollen daher einige Varianten, wie ein solches Formular aufgebaut werden kann, vorgestellt werden.

Flugverspätung Entschädigung Formular

Zunächst soll auf die allgemeinen formellen Anforderungen eines solchen Formulars eingegangen werden.

Wichtig ist zunächst, dass der genaue Forderungsbetrag bekannt ist. Wissen Fluggäste nicht genau welche Summe sie von der Airline einfordern wollen bzw. können (z.B. die genau Höhe der Ausgleichszahlung, oder aber Kosten für Verpflegung und Unterkunft, welche nicht von der Fluggesellschaft übernommen wurden), kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Fluggesellschaft diese Summe dann ablehnt.

Wurden Fluggäste gemäß Art. 5 I c der FluggastrechteVO nicht rechtzeitig über die Flugverspätung informiert, so muss auch das in das Formular.

Schließlich sollten auch die allgemeinen Angaben zur Person (Name und Anschrift), sowie Angaben zum Flug (ausführendes Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Buchungsnummer, Abflughafen und Zielflughafen) Teil des Formulars sein.

Seine Bankdaten sollte der Fluggast in dem Formular ebenfalls vermerken, damit die Fluggesellschaft ohne Probleme den Forderungsbetrag dem geschädigten Fluggast überweisen kann. Eine Frist, bis wann der Betrag überwiesen werden soll, sollte auch in das Formular aufgenommen werden.

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Website mehrere Musterbriefe an. Im Rahmen einer Flugverspätung bietet die Verbraucherzentrale einen Musterbrief zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 9 der FluggastrechteVO an.

Hier der Link zum Musterbrief: Musterbrief der Verbraucherzentrale zur Geltendmachung von Ansprüche aus Artikel 9 der FluggastrechteVO.

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief ADAC

Auch der ADAC stellt Fluggästen einen Musterbrief zur Verfügung.

Hier der Link zum Musterbrief: ADAC Musterbrief.

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief Englisch

Wenn Fluggäste einen Flug auf EU-Gebiet mit einer ausländischen Airline antreten (z.B. Emirates, British Airlines, American Airlines) ist es oft so, dass das Servicepersonal dieser Fluggesellschaften hauptsächlich Englisch statt Deutsch spricht. 
Daher ist es meist von Vorteil, wenn das Formular zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen einer Flugverspätung ebenfalls auf Englisch ist.

Auch hierzu lässt sich ein Musterbrief im Internet finden: Formular zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen einer Flugverspätung (Sprache: Englisch).

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief Word

Hier ein Musterschreiben für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei einer Flugverspätung als Word-Dokument

Medium:Musterschreiben_Flugverspätung_Entschädigung.doc

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief pdf

Hier ein Musterschreiben als PDF-Datei: Medium:Musterschreiben_-_Entschädigung_nach_der_FluggastrechteVO.pdf

Flugverspätung Entschädigung Fluggesellschaft

Viele Fluggesellschaften informieren Fluggäste über ihre Webseiten über mögliche Ansprüche, die Fluggäste gemäß der FluggastrechteVO bei einer Flugverspätung, Flugannullierung etc. gegen die entsprechende Airline geltend machen können.

Im Folgenden werden einige Beispiele aufgezeigt.

Flugverspätung Entschädigung Air France

Der Link zur offiziellen Seite von Air France: Informationsseite - Air France.

Air France geht zunächst auf die Voraussetzungen ein, die erfüllt sein müssen, damit Entschädigungsansprüche wegen einer Flugverspätung gegen sie geltend gemacht werden können.

Laut Air France können Ansprüche wegen Flugverspätung gegen sie geltend gemacht werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen Air France, Joon (französische Fluggesellschaft) oder KLM (Fluglinie der Niederlande) war oder aber ein anderes Luftfahrtunternehmen Flüge im Auftrag von Air France durchgeführt hat.

Weiterhin müssen Fluggäste laut Air France eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug vorweisen können und zudem auch den Angaben zum Check-In Folge geleistet haben.

Das Ticktet soll darüber hinaus vom Fluggast für einen öffentlich verfügbaren Tarif gebucht worden sein oder im Rahmen eines Vielfliegerprogramms ausgestellt worden sein.

Im Zusammenhang mit einer Flugverspätung erläutert Air France mögliche Entschädigungsansprüche gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der FluggastrechteVO.

Flugverspätung Entschädigung Condor

War das ausführende Luftfahrtunternehmen des Flugpassagiers Condor, so gelten auch dann die allgemeinen Entschädigungsansprüche gemäß der FluggastrechteVO.

Das bedeutet im Einzelnen, dass der Fluggast bei einer Flugverspätung von 3 Stunden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung gegen Condor hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich auch hier nach der unmittelbaren Distanz zwischen Ausgangs- und Zielflughafen und kann bis zu 600€ pro Person betragen.

Hat ihr Flug jedoch mehr als 5 Stunden Verspätung, sind Fluggäste darüber hinaus berechtigt vom Flug zurückzutreten. In diesem Fall muss Condor den Fluggästen den vollen Ticketpreis erstatten und sich um eine Alternativbeförderung kümmern (Art. 8 der VO).

Sollte sich der Flug bis auf den nächsten Tag verspäten, ist Condor gemäß Artikel 9 der VO dazu verpflichtet, den betroffenen Fluggästen eine Hotelübernachtung bereitzustellen, sowie den Transport vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück zu organisieren.

Muss der Fluggast längere Zeit am Flughafen warten, so muss Condor diesem Verpflegung im angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stellen.

Link zum Reklamationsformular von Condor: Reklamation - Condor

Flugverspätung Entschädigung Eurowings

Auch Eurowings stellt von einer Flugverspätung betroffenen Fluggästen ein Kontaktformular zur Überprüfung von Ansprüchen nach der Europäischen FluggastrechteVO bereit: Kontaktformular - Eurowings.

Flugverspätung Entschädigung KLM

KLM ist eine Fluggesellschaft der Niederlande, welches wiederum ein Mitglied der EU ist. Daher ist auch die FluggastrechteVO auf Flugverspätungen mit dieser Airline anwendbar.

KLM bietet auf seiner Homepage auch einen umfassenden Abschnitt inklusive Musteranträgen zur Geltendmachung der Entschädigungsansprüche aus der FluggastrechteVO an.

Hier der Link: Informationsseite - KLM Royal Dutch Airlines

Flugverspätung Entschädigung Lufthansa

Neben den bereits bekannten Entschädigungsansprüchen nach der FluggastrechteVO weist Lufthansa ihre Passagiere auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. hin.

Link zur Infoseite von Lufthansa: [1]

Flugverspätung Entschädigung Ryanair

Auch Ryanair führt auf seiner Homepage einen Abschnitt, der mögliche Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO im Rahmen einer Flugverspätung behandelt.

Hier der Link: [2]

Flugverspätung Entschädigung Swiss

Swiss ist eine Fluggesellschaft, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat. Die Schweiz ist jedoch kein EU-Land, weswegen man zunächst davon ausgehen könnte, dass im Fall einer Flugverspätung verursacht durch Swiss, die FluggastrechteVO nicht angewendet werden kann.

Allerdings legt der BGH mit seinem Urteil vom 9.4.2013 (Az. X ZR 105/12) fest, dass die EU-Verordnung für Flüge zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat der EU angewendet werden kann.

Sollten Flugpassagiere also einen Flug mit Swiss von z.B. Deutschland in die Schweiz buchen und sollte dieser Flug sich verspäten, so ist hier die FluggastrechteVO anwendbar, womit auch die Entschädigungsansprüche aus der Verordnung gegen Swiss geltend gemacht werden können.

Auch Swiss hat eine Seite, wo sie Fluggäste über mögliche Rechte, die bei einer Flugverspätung mit Swiss entstehen können, informiert: [3]

Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
EuGH, Urteil vom 4.9.2014 C-452/13 Der tatsächliche Ankunftszeitpunkt ist der, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird.
AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017 523 C 12833/16 Bei einer 3-stündigen Verspätung am Endziel hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO.
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015 13 S 2291/15 Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz vom Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012 2/24 S 67/12 Im Rahmen einer Pauschalreise kann der Reisende bei einer Flugverspätung entweder eine Ausgleichszahlung vom Luftfahrtunternehmen oder eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter fordern. Beides ist nicht möglich
EuGH, Urteil vom 17.2.2016 C-429/14 Kommt es im Rahmen einer Geschäftsreise zu einer Flugverspätung, kann der Arbeitgeber gemäß Art.19, Art.22, Art. 29 des Montrealer Übereinkommens, Schadensersatz von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen fordern.
BGH, Urteil vom 11.3.2008 X ZR 49/07 Ausgleichsansprüche gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 9.4.2013 X ZR 105/12 Die FluggastrechteVO ist bei Flügen mit Swiss zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der EU anwendbar.

Siehe auch