Flugverspätung Entschädigung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Flugverspätungen sind heutzutage ebenso ein Problem wie etwa Flugannullierungen. Fluggäste vergessen dabei jedoch oftmals, dass sie auch im Fall einer Flugverspätung unter bestimmten Voraussetzungen Rücktritts- und Schadensersatzansprüche gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen können.

Geht der Fluggast mit einem Luftfahrtunternehmen seiner Wahl einen Beförderungsvertrag ein, welcher die eindeutige Angabe der Ankunftszeit in Flugplänen und der Buchungsbestätigung beinhaltet, wird die Ankunftszeit gleichzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt der Beförderungsleistung und damit zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil. Hierdurch richtet sich der Fluggast selbstverständlich in seiner Terminplanung auf eine rechtzeitige Ankunft am Zielort ein, sie wird also zu seinem primären Ziel.

Viele Reisende scheuen auch die Geltendmachung von Entschädigungssansprüchen, weil sie nicht wissen, an welche Stelle sie sich wenden müssen.

Entschädigung bei Flugverspätung

Der Begriff der Flugverspätung ist in der Fluggastrechteverordnung nicht genau definiert. Im Allgemeinen wird die Flugverspätung als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort) definiert. Insofern wird immer auf die Flugzeiten abgestellt.

Entschädigung bei großer Verspätung und Annullierung

Die Verordnung definiert zwar die Begriffe der der Annullierung und Nichtbeförderung, nicht jedoch die Verspätung. Eine Verspätung liegt nach Auffassung der Gerichte jedoch dann vor, wenn sich der geplante Abflug um zwei bis vier Stunden verzögert. Der Verordnungsgeber wollte jedoch auch größere Verspätungen noch als Verspätung ansehen, sonst wären die vorgeschriebenen Betreuungsleistungen nutzlos.

Der EuGH hat sich in seiner Sturgeon-Entscheidung mit der Unterscheidung befasst. Er kam zu dem Entschluss, dass ein verspäteter Flug, unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet. Um von einer Annullierung auszugehen, müssten die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert werden, dessen Planung von der des ursprünglichen Fluges abweicht. Zudem müssen die Fluggäste zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.

Unter Rückgriff auf das Ziel der Verordnung, nämlich ein hohes Schutzniveau für Fluggäste herzustellen, unabhängig davon, ob eine Annullierung oder Verspätung vorliegt, da sie alle von vergleichbaren Ärgernissen und Unanehmlichkeiten betroffen sind, kommt der EuGH zu dem Ergebnis, Fluggäste, die von einer Annullierung betroffen sind, mit denen gleichzustellen, die von einer Verspätung betroffen sind.

Unterschied Verspätung und Annullierung

Für Passagiere ist es oft nicht erkennbar, ob der Flug verspätet oder nur annulliert ist. Für die Abgrenzung sind die äußeren Umstände nicht entscheidend. Es liegt dann eine Annullierung vor, wenn die Luftfahrtgesellschaft die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen Planung von derjenigen des ursprünglich geplanten Flug abweicht. Wird der ursprünglich gebuchte und verspätete Flug auf einen anderen verlegt, liegt grundsätzlich eine Annullierung vor. Der EuGH hat zudem entschieden, dass eine große Verspätung, somit eine von mehr als 3 Stunden, mit der Annullierung gleichzusetzen ist.

Geltungsbereich

Räumlich sind alle Flüge umfasst die von einem Flughafen der Gemeinschaft starten, unabhängig davon wo der Beförderer seinen Sitz hat. Beginnt also ein Flug innerhalb der EU, so muss auch eine außereuropäische Fluggesellschaft die Verordnung beachten ( OLG Frankfurt a.M. , Urteil vom 07.03.17, Az. 19 U 212/06). Beginnt ein Flug jedoch in einem Drittstaat und endet in der Gemeinschaft so muss eine Unterscheidung vorgenommen werden. Denn die Verordnung gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. B ausschließlich für ausführende Luftfahrtgesellschaften wenn es diese ein Unternehmen der Gemeinschaft sind. Verspätet sich ein Anschlussflug jedoch im Nicht-EU Ausland, so können keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az.: 2-24 S 133/11.

Entschädigung nach Reiseart

Flugverspätung Entschädigung Individualreise

Bei einer Individualreise handelt es sich um eine Reise, bei welcher Flug und Hotel sowie Ausflüge während des Urlaubs getrennt voneinander gebucht werden, es also keinen Reiseveranstalter gibt (was bei einer Pauschalreise der Fall wäre), welcher ein fertiges Reisepaket inkl. Flug, Hotel und Ausflügen verkauft.

Dieser Unterschied macht sich auch bei einer Flugverspätung bemerkbar. Während Pauschalreisende sich an ihren Reiseveranstalter oder an die Airline wenden können um eine Entschädigung wegen dieser Flugverspätung geltend zu machen, können sich Individualreisende ausschließlich mit dem das den Flug ausführenden Luftfahrtunternehmen in Verbindung setzen.

Demnach können Individualreisende bei einer Flugverspätung auch nur Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen.

In diesem Fall haben Fluggäste einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9.

Nach Artikel 8 können Fluggäste zwischen der vollständigen Erstattung der Flugkosten, womit dann selbst Ersatzflüge gebucht werden können und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen wählen.

Artikel 9 umfasst dagegen zum einen die Bereitstellung notwendiger Verpflegung durch die Airline während der Fluggast auf den sich verspätenden Flug wartet, zum anderen ist die Airline im Fall einer Flugverspätung zur Hotelunterbringung der Fluggäste verpflichtet, für den Fall dass ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder aber ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.

Im Rahmen des Artikel 9 darf der Fluggast bei einer Flugverspätung weiterhin unentgeltlich zwei Telefongespräche führen oder aber 2 E-Mails verschicken.

Beträgt die Flugverspätung mehr als 3 Stunden, hat der Fluggast zudem einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO; vgl. AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16. Hier ist eine Entschädigung von bis zu 600€ möglich.

Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise

Tritt eine Flugverspätung im Zuge einer Pauschalreise ein, so hat der Reisende grundsätzlich sowohl einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO als auch einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB.

Demnach können Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht (§651 ff. BGB) ausschließlich gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Die Ausgleichszahlung erfolgt durch Barzahlung, elektronische oder herkömmliche Überweisung, durch Scheck oder in Form von Reisegutscheinen oder anderen Dienstleistungen. Die letzten beiden Punkte sind jedoch nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung des Fluggastes möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich Schadensersatzansprüche gemäß §280ff. BGB geltend zu machen.

Flugverspätung Entschädigung Geschäftsreise

Bei einer Flugverspätung im Rahmen einer Geschäftsreise denkt man zunächst, dass die Ausgleichszahlung grundsätzlich dem Arbeitgeber zustünde, da die Flugtickets in der Regel von diesem bezahlt werden.

Allerdings steht die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO bei einer Flugverspätung tatsächlich zunächst dem Arbeitnehmer, also hier dem Dienstreisenden zu, da dieser am Flughafen warten musste und sämtliche damit einhergehende Unannehmlichkeiten zu Tragen hatte. In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass sich viele Arbeitgeber bei Geschäftsreisen die Entschädigungsansprüche ihrer Arbeitnehmer abtreten lassen. Die damit verbundene Abtretungserklärung der Entschädigungsansprüche an den Arbeitgeber wird meistens im Dienstreiseantrag oder bereits im Arbeitsvertrag festgehalten.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber von der Airline, die den verspäteten Flug durchgeführt hat, Schadensersatz gemäß Art. 19, Art. 22, Art. 29 des Montrealer Übereinkommens fordern.

Ausschlussgründe

Das Luftfahrtunternehmen muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umstände beruht. Geht ein Fall, in dem eine Fluggesell­schaft unter Hinweis auf außergewöhnliche Umstände eine Zahlung verweigert, vor Gericht, muss sie diese Umstände belegen. Die Air­line muss nicht nur den außergewöhnlichen Umstand nach­weisen, sondern auch, dass sie alles Zumut­bare getan hat, um den Passagier trotz der Widrigkeit recht­zeitig ans Ziel zu bringen.

Flugverspätung Entschädigung Kinder

Das Fluggastrecht sieht vor, dass alle Passagiere eine Entschädigung erhalten, die auch einen eigenen Sitzplatz reserviert beziehungsweise bezahlt haben. Es ist daher nicht generell zu sagen, ob Kleinkinder und Babys eine Entschädigung bei einer Flugverspätung erhalten. Säuglinge und Kleinkinder werden ebenfalls als Fluggäste angesehen, unabhängig davon ob sie über eine Sitzplatzreservierung verfügen oder nicht. Denn Sie können weder dem fliegenden Personal noch dem Flugpersonal zugeordnet werden (LG Stuttgart, Urteil vom 07.11.12, Az. 13 S 95/12). Auch im Montrealer Übereinkommen werden Kinder unter zwei Jahren als Reisende bezeichnet, welches nur bestätigt das Kinder auch in der Verordnung als Fluggäste gelten müssen. Damit können also auch Kleinkinder Rechte aus der Verordnung geltend machen, jedoch nur dann wenn für die Kinder überhaupt erst Kosten in Rechnung gestellt wurden (Vgl. LG Köln, Urteil vom 09.04.13, Az.: 11 SA 241/12). In einem solchen Fall werden die Ansprüche der Kleininder von den Eltern gemeinsam gemäß § 1629 Abs. 1 BGB vertreten (LG Stuttgart, Urteil vom 07. 11.10, Az.: 13 s 95/12).

Flugverspätung Entschädigung Reisende mit Behinderung

Die Fluggastrechteverordnung legt fest, dass Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität die gleichen Möglichkeiten zu Flugreisen haben sollen wie alle anderen. Um das zu gewährleisten, müssen Fluggesellschaften und Flughäfen Menschen mit eingeschränkter Mobilität Unterstützung und kostenlose Hilfe anbieten.

Dazu zählen die Begleitung und Betreuung sowie die Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden. Um den Betreuungsservice in Anspruch zu nehmen, sollten sich körperlich eingeschränkte Flugreisende mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft anmelden.

Flugverspätung Entschädigung Betreuungsleistungen

Der Anspruch auf Betreuungsleistungen hängt ebenfalls von der Flugstrecke und den dadurch eintretenden Wartezeiten ab. Jedoch besteht der Anspruch schon dann, wenn nach vernünftigen Ermessen die Verspätung absehbar wird. Die Airline kann sich dieser Pflichten nicht durch das berufen auf außergewöhnliche Umstände beziehen.

Flugverspätung Entschädigung Erstattung

Ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag mit einem vollständigen Erstattungsanspruch hat der Fluggast nur dann, wenn sich der Abflug um mehr als 5 Stunden verzögert. Dieser Anspruch umfasst die vollständige Erstattung des gezahlten Flugpreises für alle noch nicht benutzten Flugstrecken oder einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühstmöglichen Zeitpunkt. Für die Rechtsfolge de Rücktritts kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Verspätet sich der Abflug um mehrere Stunden und hat der Flugast kein Interesse an einer verspäteten Beförderung, kann der Fluggast nach einem Rücktritt vom Beförderungsvertrag nur die Flugscheinkosten zurückfordern, hat aber keinen Anspruch auf die Ausgleichsleistung. Voraussetzung für die Ausgleichsleistung ist, dass der Fluggast an Bord saß und tatsächlich verspätet befördert wurde.

Flugverspätung Entschädigung anderweitige Beförderung

Durch die Entscheidung des EuGH in der Sturgeon-Sache sind die Artikel 5, 6, und 7 der Verordnung dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruch den Fluggästen annullierter Flüge grundsätzlich gleichgestellt werden können und somit den in Artikel 7 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können. Ein Anspruch auf einen Ersatzflug besteht jedoch nicht.

Flugverspätung Entschädigung Ausgleichsleistung

Flugverspätung Entschädigung außergewöhnliche Umstände

Eine Ankunftsverspätung von über 3 Stunden führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Das ist dann der Fall, wenn die Verspätung auf Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also solche Umstände, die vom Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind.

Flugverspätung Entschädigung Kürzung

Die geschuldete Ausgleichszahlung kann um 50% gekürzt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn den Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit

  • a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht

später als zwei Stunden oder

  • b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr

als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

  • c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.

Flugverspätung Entschädigung Hypothetische Ankunftverspätung

Wenn der Fluggast nach großer Verspätung selbst einen Alternativflug bucht und dadurch das geplante Endziel mit einer Verspätung von unter drei Stunden errecht, stehen ihm die Ansprüche auf Ausgleichszahlung nicht zu.

Flugverspätung Entschädigung Höhe

Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung kann der Fluggast bei einer 3-stündigen Verspätung am Endziel geltend machen, da die mit einer 3-stündigen Verspätung verbundenen Unannehmlichkeiten für den Fluggast auf derselben Stufe mit denen stehen, die mit einer Annullierung verbunden wären; AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 18.12.2017, Az.: 4 C 1217/17 (2).

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich auch hier nach der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Abflugsort und dem letzten Zielort. Danach ergeben sich folgende mögliche Ausgleichszahlungen:

250€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
400€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
600€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.

Die Ausgleichszahlung erfolgt durch Barzahlung, durch elektronische oder durch gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder in Form von Reisegutscheinen oder anderer Dienstleistungen. Die letzten beiden Punkte sind jedoch nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Fluggastes möglich.

Flugverspätung Entschädigung ab wann?

Die Fluggesellschaft hat eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung gem. Art. 7 FluggastrechteVO im Falle von Annullierung und Verspätung zu zahlen:

250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km Bietet die Luftfahrtgesellschaft allerdings einen Flug an, der nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden (abhängig von der genannten Entfernung) gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug am Zielort ankommt, stehen dem Passagier nur 50% der genannten Ausgleichszahlungen zu. Wann die Verspätungen erheblich werden, ist daher von der Strecke abhängig.

Streckenabhängige Verspätungen:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

Flugverspätung Entschädigung berechnen

Verspätet sich die Ankunft am Ziel­flughafen um mindestens drei Stunden, haben Flug­gäste je nach Flug­strecke Anspruch auf bis zu 600 Euro Entschädigung. Die genaue Höhe der Entschädigung ist gestaffelt und wird nach der Großkreismethode berechnet. Fraglich ist nur, ob bei der Ermittlung der Entfernung die Berechnung auf der kürzesten Strecke zu erfolgen hat oder die Summe der Entfernungen der einzelnen Teilstrecken herangezogen werden muss.

Die Entfernung wird bei Direktflügen nach der Großkreismethode berechnet. Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen i.S.v. Anschlussflügen („von A nach B über C“) so findet ebenfalls die Großkreismethode Anwendung, so dass bei der Berechnung der Entfernung lediglich die Distanz zwischen Abflugort und dem Endziel von Bedeutung ist (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Rs. C-559/16). Dies hängt damit zusammen, dass sich die in der Verordnung festgelegten Ausgleichsleistungen ihrer Art und Höhe nach an der Schwere der Beeinträchtigung für die Fluggäste orientieren sollen (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Rs. C-344/04). Der Grad der Unannehmlichkeit bei einem verspäteten Direktflug oder einem Flug mit Anschlussflug mit Ankunftsverspätung unterscheidet sich deshalb nicht, da die Unannehmlichkeiten in einem solchen Fall in dem erlittenen Zeitverlust gegenüber der ursprünglichen Reiseplanung bestehen, der jedoch immer bei Ankunft am Endziel festgestellt wird. Es ist folglich unerheblich, ob der Passagier mit einem Direktflug verspätet seinen Zielflughafen erreicht oder ob er zwischendurch umgestiegen ist bzw. eine größere Flugstrecke zurückgelegt hat.

Ein Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, von denen einer außerhalb der EU stattfindet, fällt nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004, wenn dieser zweite Flug als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar. Bei einer Verspätung muss der Zeitverlust der die Unannehmlichkeit bildet, die zum Ausgleichsanspruch führt, bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen.

Flugverspätung Entschädigung Fristen

Für Flugverspätung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß dem Bürgerliches Gesetzbuch von drei Jahren zum Jahresende. Dies gilt für alle Fälle, bei denen der Ankunfts- oder Abflugsort in Deutschland liegt. Näheres dazu unter Reiserecht Fristen.

Handelt es sich um eine Pauschalreise, müssen Reisemängel dem Reiseveranstalter gemäß §651 o BGB unverzüglich angezeigt werden.

Flugverspätung Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen

Zwar gewährt auch das Montrealer Übereinkommen Ansprüche auf finanzielle Entschädigung bei Verspätung, allerdings kennt es - im Gegensatz zur Fluggastrechteverordnung - keine pauschale Entschädigung. Der Fluggast muss viel mehr konkret darlegen, was ihm für ein Schaden entstanden ist. Sollte die Fluggastrechteverordnung anwendbar sein, ist es für den Fluggastdaher wesentlich einfacher auf die hier garantierten Rechte Bezug zu nehmen.

Der weitaus relevantere Teil des Montrealer Übereinkommens sind daher die Bestimmungen über Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung. Denn hierüber trifft die Fluggastrechteverordnungkeine Vorschriften.

Durchsetzung der Entschädigung

Flug­gäste, brauchen oft Hilfe beim Durchsetzen ihrer Ansprüche. Denn viele Fluggesell­schaften reagieren gar nicht auf Schreiben ihrer Kunden. Welche Hilfe Passagiere am besten in Anspruch nehmen, hängt von ihren Vorlieben ab. Es gibt vier verschiedene Wege zum Ausgleichsanspruch.


Schlichtungsstelle

Bei einer Schlichtungsstelle hat man Grundsätzich die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch in voller Höhe zu erhalten. Die Berliner Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (Söp) vermittelt bei Streit zwischen Passagier und Fluggesell­schaft. Die Schlichtung ist für Verbraucher stets kostenfrei, auch bei erfolg­losem Verfahren. An das Ergebnis ist ein Passagier nur gebunden, wenn er sich auf den Vorschlag des Schlichters einlässt. Sieht die Empfehlung weniger als 100 Prozent der Entschädigung vor, kann der Kunde daher den Vorschlag ablehnen und zum Beispiel dennoch einen Fachanwalt einschalten.

Flug­gäste können auch Ansprüche wegen Gepäck­schäden geltend machen und die Erstattung von Hotel­kosten fordern, die wegen einer Annullierung entstanden sind. Die Söp ist die Adresse für Kunden aller deutschen und vieler ausländischer Air­lines wie Ryanair und EasyJet. Für alle übrigen ist das Bundesamt für Justiz zuständig.

Erst ist allerdings erst nach Air­line-Kontakt möglich, die Schlichtungsstelle anzurufen. Wer sich an die Stelle wenden will, muss vorher selbst das Unternehmen zur Zahlung aufgefordert haben. Wer sich an die Söp wendet muss im Einzel­fall aber etwas Geduld mitbringen. Angestrebt ist zwar eine maximal dreimonatige Verfahrens­dauer. Die tatsächliche Dauer ist jedoch von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie etwa dem Arbeitsaufwand der Schlichtungsstelle.


Einschalten eines Anwalts

Mithilfe eines Fachanwalts kann die Zahlung sehr schnell kommen. Manche Air­lines wissen, dass Juristen nach dem Ablauf einer Frist sofort klagen und zahlen dann, um nicht auch noch Prozess­kosten zahlen zu müssen. Der Mandant trägt dabei jedoch auch das Prozesskostenrisiko. Wegen dieses Risikos und weil es bei der Flug­gast­entschädigung nur um relativ geringe Beträge geht, kommt für viele dieser Weg nur infrage, wenn sie eine Rechts­schutz­versicherung haben. Der Streit mit einer Air­line ist über jede Rechts­schutz­versicherung versichert, es sei denn es handelt sich um eine Spezial­police, die etwa ausschließ­lich Miet­rechts-Fälle versichert.


Inkasso-Portale

Fluggastrechte-Portale streiten mit Air­lines um Entschädigungen für betroffene Passagiere. Sie machen deren Forderungen gegen­über den Fluggesell­schaf­ten geltend. Kunden müssen auf der Website eines Flug­gast­rechte-Portals nur die Flug­daten eingeben und Angaben zur Person machen. Das Portal prüft, ob ihnen eine Entschädigung zusteht. Wenn ja, nimmt es den Fall an. Anschließend versucht es, zunächst außerge­richt­lich eine Zahlung zu erreichen. Klappt das nicht, reichen die Part­ner­anwälte der Dienste Klage ein.

Weil die Dienste die Entschädigung teil­weise erst einklagen müssen, dauert es zum Teil mehr als ein Jahr, bis der Kunde das Geld auf seinem Konto hat – gekürzt um die Erfolgs­provision für das Portal. Diese Provision liegt je nach Anbieter zumeist zwischen 23 und 35 Prozent der von der Fluggesell­schaft gezahlten Entschädigung. Viele Portale nehmen allerdings nur Fälle, bei denen eine Zahlung der Air­line sicher ist.


Sofortentschädiger

Kunden, die sofort ihr Geld haben wollen, nutzen häufig Sofortentschädiger. Der Kunde gibt auf der Internetseite eines Portals wie nur seine Flug­daten ein. Der Dienst prüft, ob es sich lohnt, dem Passagier seinen Anspruch abzu­kaufen. Der Flug­gast hat oft inner­halb weniger Stunden sein Geld.

Sofort­entschädiger prüfen noch strenger als Portale, die mit Erfolgs­provision arbeiten, ob sie einen Fall über­nehmen. Wenn ja, schließen Kunde und Sofort­entschädiger einen Kauf­vertrag. Sofort­entschädiger zahlen nur einen Bruch­teil der Entschä­digung, die dem Kunden von der Air­line zusteht. Je nach Anbieter betragen die ­Abzüge zwischen 35 und 49 Prozent.

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief

Bei Air­lines, die kein Online-Verfahren zur Reklamation von Entschädigungen haben, oder solchen, die auf die Online-Beschwerde des Kunden gar nicht reagieren, empfiehlt es sich, einen der Musterbriefe weiter unten zu verwenden. Dieses sollte aus Beweisgründen als Einwurfein­schreiben, Email oder Fax an die Air­line gehen.

Flugverspätung Entschädigung Formular

Wichtig ist zunächst, dass der genaue Forderungsbetrag bekannt ist. Wissen Fluggäste nicht genau welche Summe sie von der Airline einfordern wollen bzw. können (z.B. die genau Höhe der Ausgleichszahlung, oder aber Kosten für Verpflegung und Unterkunft, welche nicht von der Fluggesellschaft übernommen wurden), kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Fluggesellschaft diese Summe ablehnt.

Wurden Fluggäste gemäß Art. 5 I c der FluggastrechteVO nicht rechtzeitig über die Flugverspätung informiert, so muss sich auch das in dem Formular widerspiegeln.

Schließlich sollten auch die allgemeinen Angaben zur Person (Name und Anschrift), sowie Angaben zum Flug (ausführendes Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Buchungsnummer, Abflughafen und Zielflughafen) Teil des Formulars sein.

Seine Bankdaten sollte der Fluggast in dem Formular ebenfalls vermerken, damit die Fluggesellschaft ohne Probleme den Forderungsbetrag dem geschädigten Fluggast überweisen kann. Eine Frist, bis wann der Betrag überwiesen werden soll, sollte auch in das Formular aufgenommen werden.

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Website mehrere Musterbriefe an. Im Rahmen einer Flugverspätung bietet die Verbraucherzentrale einen Musterbrief zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 9 der FluggastrechteVO an.

Musterbrief der Verbraucherzentrale zur Geltendmachung von Ansprüche aus Artikel 9 der FluggastrechteVO.

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief ADAC

Auch der ADAC stellt Fluggästen einen Musterbrief zur Verfügung.

Hier der Link zum Musterbrief: ADAC Musterbrief.

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief Englisch

Wenn Fluggäste einen Flug auf EU-Gebiet mit einer ausländischen Airline antreten (z.B. Emirates, British Airlines, American Airlines) ist es oft so, dass das Servicepersonal dieser Fluggesellschaften hauptsächlich Englisch statt Deutsch spricht. 
Daher ist es meist von Vorteil, wenn das Formular zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen einer Flugverspätung ebenfalls auf Englisch ist.

Formular zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen einer Flugverspätung (Sprache: Englisch).

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief Word

Hier ein Musterschreiben für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei einer Flugverspätung als Word-Dokument

Medium:Musterschreiben_Flugverspätung_Entschädigung.doc

Flugverspätung Entschädigung Musterbrief pdf

Hier ein Musterschreiben als PDF-Datei: Medium:Musterschreiben_-_Entschädigung_nach_der_FluggastrechteVO.pdf

Flugverspätung Entschädigung Fluggesellschaft

Verbraucher brauchen nicht immer die Hilfe eines Rechts­anwalts oder eines kommerziellen Flug­gast­helfers, um ihre Flug­gast­rechte auf Entschädigung bei Verspätung, Flugannullierung und Nicht­beför­derung wegen Über­buchung durch­zusetzen. Häufig reicht das Ausfüllen eines Online-Beschwerdeformulars auf der Internetseite der Fluggesell­schaft. Funk­tioniert das nicht, empfiehlt es sich, weitere Schritte einzuleiten.

Bequem ist es, wenn Passagiere ihren Anspruch auf Entschädigung online stellen können. Das ist vor allem dann praktisch, wenn die Air­line ihren Sitz im Ausland hat. Ein Online-Antrag geht schnell und ein teurer Einschreibe­brief ins Ausland entfällt. Viele Fluggesellschaften informieren Fluggäste über ihre Webseiten über mögliche Ansprüche, die Fluggäste gemäß der FluggastrechteVO bei einer Flugverspätung, Flugannullierung etc. gegen die entsprechende Airline geltend machen können.

Im Folgenden werden einige Beispiele aufgezeigt.

Flugverspätung Entschädigung Air France

Der Link zur offiziellen Seite von Air France: Informationsseite - Air France.

Air France geht zunächst auf die Voraussetzungen ein, die erfüllt sein müssen, damit Entschädigungsansprüche wegen einer Flugverspätung gegen sie geltend gemacht werden können.

Laut Air France können Ansprüche wegen Flugverspätung gegen sie geltend gemacht werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen Air France, Joon (französische Fluggesellschaft) oder KLM (Fluglinie der Niederlande) war oder aber ein anderes Luftfahrtunternehmen Flüge im Auftrag von Air France durchgeführt hat. Weiterhin müssen Fluggäste laut Air France eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug vorweisen können und zudem auch den Angaben zum Check-In Folge geleistet haben. Das Ticktet soll darüber hinaus vom Fluggast für einen öffentlich verfügbaren Tarif gebucht worden sein oder im Rahmen eines Vielfliegerprogramms ausgestellt worden sein.

Im Zusammenhang mit einer Flugverspätung erläutert Air France mögliche Entschädigungsansprüche gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der FluggastrechteVO.

Air France: Online-Antrag

Flugverspätung Entschädigung Condor

War das ausführende Luftfahrtunternehmen des Flugpassagiers [Condor], so gelten auch dann die allgemeinen Entschädigungsansprüche gemäß der FluggastrechteVO.

Das bedeutet im Einzelnen, dass der Fluggast bei einer Flugverspätung von 3 Stunden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung gegen Condor hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich auch hier nach der unmittelbaren Distanz zwischen Ausgangs- und Zielflughafen und kann bis zu 600€ pro Person betragen.

Hat ihr Flug jedoch mehr als 5 Stunden Verspätung, sind Fluggäste darüber hinaus berechtigt vom Flug zurückzutreten. In diesem Fall muss Condor den Fluggästen den vollen Ticketpreis erstatten und sich um eine Alternativbeförderung kümmern (Art. 8 der VO).

Sollte sich der Flug bis auf den nächsten Tag verspäten, ist Condor gemäß Artikel 9 der VO dazu verpflichtet, den betroffenen Fluggästen eine Hotelübernachtung bereitzustellen, sowie den Transport vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück zu organisieren.

Muss der Fluggast längere Zeit am Flughafen warten, so muss Condor diesem Verpflegung im angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stellen.

Condor: Online-Antrag

Flugverspätung Entschädigung Eurowings

Auch Eurowings stellt von einer Flugverspätung betroffenen Fluggästen ein Kontaktformular zur Überprüfung von Ansprüchen nach der Europäischen FluggastrechteVO bereit.

Eurowings: Online-Antrag

Flugverspätung Entschädigung EasyJet

EasyJet hält für Reisende ein Online-Formular bereit.

EasyJet: Online-Antrag

Flugverspätung Entschädigung United Airlines

United Airlines bietet auf seiner Website ein umfassendes Tool und eine App für Kunden an, die von einer Flugannullierung, Flugverspätung oder Umbuchung betroffen sind. Dabei bietet die Airline Hilfe bei der Suche nach einem neuem Flug an oder sucht nach alternativen Reisemöglichkeiten.

Flugverspätung Entschädigung KLM

KLM ist eine Fluggesellschaft der Niederlande, welches wiederum ein Mitglied der EU ist. Daher ist auch die FluggastrechteVO auf Flugverspätungen mit dieser Airline anwendbar.

KLM bietet auf seiner Homepage auch einen umfassenden Abschnitt inklusive Musteranträgen zur Geltendmachung der Entschädigungsansprüche aus der FluggastrechteVO an.

KLM Royal Dutch Airlines: Online-Antrag

Flugverspätung Entschädigung Lufthansa

Neben den bereits bekannten Entschädigungsansprüchen nach der FluggastrechteVO weist Lufthansa ihre Passagiere auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. hin.

Lufthansa: Online-Antrag (Kategorie „Flugun­regel­mäßig­keiten“)

Flugverspätung Entschädigung Ryanair

Auch Ryanair führt auf seiner Homepage einen Abschnitt, der mögliche Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO im Rahmen einer Flugverspätung behandelt. Dabei ist das Online-Formular jedoch auf Englisch. Ein deutscher Antrag auf die Entschädigung kann per Email an impressum.de@ryanair.com gesendet werden.

Ryanair: Online-Antrag

Flugverspätung Entschädigung Tuifly

TUIfly Deutschland: Online-Antrag

Flugverspätung Entschädigung Swiss

Swiss ist eine Fluggesellschaft, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat. Die Schweiz ist jedoch kein EU-Land, weswegen man zunächst davon ausgehen könnte, dass im Fall einer Flugverspätung verursacht durch Swiss, die FluggastrechteVO nicht angewendet werden kann.

Allerdings legt der BGH mit seinem Urteil vom 9.4.2013 (Az. X ZR 105/12) fest, dass die EU-Verordnung für Flüge zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat der EU angewendet werden kann.

Sollten Flugpassagiere also einen Flug mit Swiss von z.B. Deutschland in die Schweiz buchen und sollte dieser Flug sich verspäten, so ist hier die FluggastrechteVO anwendbar, womit auch die Entschädigungsansprüche aus der Verordnung gegen Swiss geltend gemacht werden können.

Auch Swiss hat eine Seite, wo sie Fluggäste über mögliche Rechte, die bei einer Flugverspätung mit Swiss entstehen können, informiert: [1]

Flugverspätung Entschädigung Durchsetzung

Es gibt rund 30 Unternehmen, die als Fluggasthelfer ihre Dienste anbieten. Sie gehören zur großen Gruppe der Legal-Tech-Anbieter. Der Begriff meint eine Digitalisierung der Rechtsberatung, Software oder Algorithmen erledigen Aufgaben, die sonst ein Anwalt übernommen hätte. Viele mit ganz unterschiedlichen Modellen und Preisen.

Wer eine schnelle Entschädigung anstrebt, kann sich an einen Sofortentschädiger wenden. Solche Unternehmen prüfen in einem ersten Schritt die Erfolgsaussichten des Begehrens, eine Entschädigung zu bekommen. Kommen sie zu einem positiven Ergebnis, macht das Unternehmen dem Fluggast ein Angebot, er bekommt umgehend Geld für die Forderung. Bei Annahme des Angebots wird die Entschädigungsforderung an den Anbieter verkauft. Der Reisende tritt die Forderung ab und hat in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen das angebotene Geld auf seinem Konto. Ab diesem Zeitpunkt spielt es für den Passagier keine Rolle mehr, ob das Unternehmen den Anspruch durchsetzten kann oder nicht. da er sein Geld schon erhalten hat.

Gerade für den Fall, dass eine Fluggesellschaft Insolvenz anmeldet, sind Fluggäste bei einem Sofortentschädiger abgesichert. Denn es ist allein das Risiko des Sofortentschädigers, ob er die Forderung auch durchsetzen kann.

Die meisten Fluggasthelfer-Portale setzen die Entschädigungsansprüche nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung im Inkasso-Modell durch. Der Ablauf ist bei allen Portalen ähnlich: Als Passagier eines verspäteten oder ausgefallenen Fluges gibt man zunächst die Flugdaten auf der Website des Anbieters ein. Dann stellt man dem Unternehmen eine Vollmacht aus oder tritt die Forderung ab, damit es im Namen des Reisenden tätig werden darf. Dazu übermitteln man die Flugunterlagen. Das Fluggastrechte-Portal prüft die Ansprüche anhand von Rechtsprechung, Wetterdaten und Informationen der Flughäfen. Hat der Fall Aussicht auf Erfolg, bekommt der Passagier auch hier ein Angebot.

Die meisten Portale handeln wie Inkasso-Dienste: Sie machen den Anspruch ihrer Kunden also zunächst außergerichtlich geltend. Zahlt die Fluggesellschaft nicht, schalten die Fluggasthelfer einen Anwalt ein. Dieser erstreitet notfalls den Anspruch auch vor Gericht. Erst wenn der Flugrechte-Dienst den Fall erfolgreich abschließen kann, müssen für dessen Arbeit gezahlt werden. Wenn der Fluggasthelfer die Entschädigung von der Airline erhält, zieht er seine Erfolgsprovision ab und überweist dem Passagier den Rest.

Geht die Fluggsellschaft pleite, bevor Sie die Entschädigung bekommen haben, wird keine Ausgeichszahlung gewährt.

Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
EuGH, Urteil vom 4.9.2014 C-452/13 Der tatsächliche Ankunftszeitpunkt ist der, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird.
AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017 523 C 12833/16 Bei einer 3-stündigen Verspätung am Endziel hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO.
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015 13 S 2291/15 Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz vom Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012 2/24 S 67/12 Im Rahmen einer Pauschalreise kann der Reisende bei einer Flugverspätung entweder eine Ausgleichszahlung vom Luftfahrtunternehmen oder eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter fordern. Beides ist nicht möglich
EuGH, Urteil vom 17.2.2016 C-429/14 Kommt es im Rahmen einer Geschäftsreise zu einer Flugverspätung, kann der Arbeitgeber gemäß Art.19, Art.22, Art. 29 des Montrealer Übereinkommens, Schadensersatz von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen fordern.
BGH, Urteil vom 11.3.2008 X ZR 49/07 Ausgleichsansprüche gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 9.4.2013 X ZR 105/12 Die FluggastrechteVO ist bei Flügen mit Swiss zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der EU anwendbar.

Siehe auch