Flugverspätung Langstrecke

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Begriffe Flugverspätung und Langstrecke

Von einer Flugverspätung ist immer dann auszugehen, wenn sich ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Flug zu einem anderen Zeitpunkt ergibt, als anfänglich vorgesehen war. Siehe auch: https://www.passagierrechte.org/Flugversp%C3%A4tung

Bei einer Langstrecke handelt es sich um einen Flug mit einer Flugdistanz von über 3500 Kilometern zwischen dem Abflughafen und dem Flughafen des Endziels. Bsp.: Flug von Berlin nach Abu Dhabi Bei Langstreckenflügen handelt es sich meistens um außergemeinschaftliche Flüge mit einer Flugdistanz von 3.500 km. Diese sind ab einer Abflugverzögerung von vier Stunden als verspätet einzustufen (Art. 6 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung – Langstreckenflug).

Räumlicher Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung

Fraglich ist, ob bei einem Langstreckenflug überhaupt der räumliche Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet ist.

Grundsatz

Die Fluggastrechteverordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung anwendbar für alle Flüge (Hin- oder Rückflug), die von einem Flughafen der Gemeinschaft starten. Dabei ist es unerheblich, ob der faktische Beförderer seinen Sitz im Binnenmarkt oder einem Drittstaat hat. Startet ein Flug demnach innerhalb der EU, dann muss die Fluggastrechteverordnung auch durch ein ausländische Luftfahrtunternehmen beachtet werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.03.07, Az.: 19 U 212/06, AG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.06, Az.: 36 C 1412/06).

Kommt es zu einem Flug, welcher in einem Drittstaat seinen Anfang nimmt und sein Endziel in der Gemeinschaft hat, dann muss eine Differenzierung erfolgen. Die Fluggastrechteverordnung findet in solchen Fällen laut dem Art. 3 Abs. 1 lit. [b der Fluggastrechteverordnung nur dann Anwendung, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung ist. Daraus folgt, dass europäische Beförderer, an allen Flughäfen, von denen sie Flüge in die EU beginnen, dafür zu sorgen haben, dass die Anforderungen der Fluggastrechteverordnung eingehalten werden. Denn ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die ihren Sitz in der EU hat und einen Flug aus Drittstaaten in das Gebiet der Union durchführt, hat die Pflicht Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn im Drittstaat noch keine Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen vorgenommen wurden.

Damit findet die Fluggastrechteverordnung bei allen Flügen Anwendung, die in der Union starten, selbst dann, wenn der Flug nicht durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird. Bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Art. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung) findet die Fluggastrechteverordnung stets Anwendung. Aus diesem Grund ist für Flüe in das Gebiet der Union durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stets der räumliche Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet. Die Fluggastrechteverordnung würde demnach keine Anwendung finden für einen Flug einer Nicht-EU-Fluggesellschaft wie Emirates Airlines, der von einem Flughafen eines Nichtmitgliedstaates wie Dubai zu einem Flughafen der Gemeinschaft geht oder von einem Flughafen eines Nichtmitgliedstaates zu einem anderen Flughafen eines Nichtmitgliedstaates. Kommt es zu einem Flug von einem Drittlandsflughafen, wie in der Türkei in die EU, dann stehen den betroffenen Fluggästen die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung nicht zu, wenn nach dem Fluggastrecht eines Drittlands schon die folgenden Ansprüche erbracht wurden:

- Gegenleistungen (z.B. Reisegutschein) oder Ausgleichsleistung (Betrag der Ausgleichsleistung kann abweichen von dem Betrag, der in der Fluggastrechteverordnung festgesetzt ist) UND

- Betreuungsleistungen (darunter fallen Mahlzeiten, Getränke, Hotelunterbringung und Kommunikationsmöglichkeiten)

Große Bedeutung kommt laut den Leitlinien vor allem dem Wort „und“ zu. Denn haben die Fluggäste z.B. nur die Gegenleistungen erhalten, dann können sie immer noch einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen geltend machen. Wurden jedoch beide Ansprüche am Abflugort erbracht, weil die lokalen Rechtsvorschriften es so vorsehen oder weil sie einfach freiwillig erbracht wurden, dann können die Fluggäste keine weiteren Ansprüche aus er Fluggastrechteverordnung geltend machen. Laut dem EuGH ist es jedoch nicht vertretbar, dass der betroffene Fluggast den durch die Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Schutz verliert, wenn er eine bestimmte Ausgleichsleistung in einem Drittland erhält. Der EuGH vertritt die Ansicht, dass in einem solchen Fall durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen der Beweis zu leisten ist, dass die in dem Drittland erbrachte Ausgleichsleistung dem Ziel der durch die Fluggastrechteverordnung garantiertem Ausgleichsanspruch gleichkommt oder zumindest, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausgleichs- und Unterstützungsleistung und die Modalitäten ihrer Durchführung mit denen der Fluggastrechteverordnung übereinstimmen.

Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates

Mitgliedstaaten der EU

Man kann immer dann annehmen, dass ein Flughafen sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates befindet, wenn er auf dem Hoheitsgebiet eines der 28 Mitgliedstaaten der EU nach Art. 52 EUV gelegen ist. Die Fluggastrechteverordnung findet gemäß Art. 349, 355 AEUV auch bei Abflügen von einem Flughafen der französischen überseeischen Departments (Guadeloupe, Französische Guayana, Reunion, Martinique, Saint-Barthelemy, Mayotte, Saint Martin), der autonomen Regionen Azoren und Madeira von Portugal und die kanarischen Inseln Spaniens Anwendung. Weiterhin findet die Fluggastrechteverordnung auch in den spanischen Hoheitsgebieten Ceuta und Melilla und den zu Finnland gehörenden Aland- Inseln Anwendung. Laut der Akte bezüglich des Beitritts Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, findet die Fluggastrechteverordnung keine Anwendung auf die Färöer, Isle of Man und die Kanalinseln. Diese Hoheitsgebiete sind als „Drittländer“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen.

Gibraltarklausel

Laut dem Art. 1 II, III der Fluggastrechteverordnung ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar auf dem Flughafen von Gibraltar, aufgrund der strittigen Frage der Souveränität. Nach Abs 1 findet die Fluggastrechteverordnung jedoch Anwendung auf den Flughafen Gibraltar unabhängig der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spaniens und des Vereinigten Königreichs bezüglich der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem der Flugplatz gelegen ist. Laut dem Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung wird die Anwendung der Fluggastrechteverordnung auf den Flughafen Gibraltar bis zu dem Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, welche Teil der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 ist. Dennoch ist eine solche Vereinbarung bis heute noch nicht erfolgt.

EWR-Staaten

Die Fluggastrechteverordnung wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen eingeschlossen. Dadurch entfaltet der Art 7 lit. a des EWG-Abkommens unmittelbare und umfassende Wirkung in den soeben genannten Staaten. Wird sich in der Fluggastrechteverordnung auf die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft berufen, dann sind damit auch die Flughäfen auf dem Gebiet der EWR-Staaten gemeint.

Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz

Die Fluggastrechteverordnung findet nach dem Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz über Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens vollumfänglich in der Schweiz Anwendung findet. Die Flughäfen auf dem Territorium der Schweiz und Luftfahrtunternehmen mit schweizerischer Betriebsgenehmigung im Rahmen des Regelungsbereiches als solches der Gemeinschaft einzuordnen. Nicht ganz geklärt ist jedoch, ob das Abkommen für die Beziehung zwischen der Schweiz und der EU sowie deren Mitgliedstaaten Anwendung findet oder ob es nur für die rein innerstaatlichen Sachverhalte der Schweiz und deren Verhältnis zu den Drittstaaten Anwendung findet. Die Europäische Kommission und die Schweitzer Gerichte vertraten bis jetzt die Ansicht, dass der räumliche Anwendungsbereich nur für Flüge zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat eröffnet ist. Dann erfolgte eine Rücknahme einer entsprechenden Vorlage des BGH (Urt. v. 09.04.13, Az.: X ZR 105/12) und nun fordert, dass AG Hannover (Urt. v. 05.01.15, Az.: 506 C 6146/11) den EuGH zur Beantwortung dieser Frage auf. Bei dem Flughafen Basel-Mulhouse-Freiburg handelt es sich um einen Sonderfall, da dieser ein binationaler Flughafen mit dreiseitiger Verkehrsleistung ist. Durch Art. 2 Abs. 1 des Flughafenvertrages wird deutlich, dass dieser Flughafen auf dem französischen Staatsgebiet liegt. Nach Art. 6 des Flughafenvertrages gilt für das komplette Arsenal des Flughafens das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht, wenn durch den Staatsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird. Da Frankreich ein EU-Mitgliedstaat ist, findet für Abflüge auf diesem Flughafen die Fluggastrechteverordnung Anwendung. Das gilt auch für den schweizerischen Teil, denn auch dieser befindet sich im französischen Gebiet und nicht als Schweizerisches Hoheitsgebiet im Sinne einer Extraterritorialität eingestuft werden kann.

ECAA-Abkommen

Der räumliche Regelungsbereich der Fluggastrechteverordnung erfährt weiterhin durch das sogenannte ECAA-Abkommen eine Erweiterung. Das ECAA-Abkommen wurden zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten, sowie den Republiken Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo geschlossen. Laut Buchstabe G des Anhang I finden alle Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung Anwendung. Somit kommt dem Begriff „Gemeinschaftsflughafen“ die gleiche Bedeutung zu wie dem Begriff „im gemeinsamen europäischen Luftraum gelegene“ und auch den Begriffen „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ und „Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ die gleiche Bedeutung zu.

Flüge mit Unterbrechungen im EU-Ausland

Die Fluggastrechteverordnung entfaltet nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. A der Fluggastrechteverordnung für Fluggäste Geltung, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Startet ein gebuchter Flug in einem Mitgliedsstaat und befindet sich das Endziel in einem Nicht-Mitgliedsstaat und kommt es auch in diesem Nicht- Mitgliedstaat zu einer Zwischenlandung, dann steht dem betroffenen Fluggast bei einer einheitlichen und kompletten Buchung das gleiche Recht auf Ausgleichsansprüche zu wie für Flüge innerhalb des Geltungsbereiches der Fluggastrechteverordnung. Jedoch muss der Zeitverlust bei einer Flugverspätung bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen. [Kommt es zu einer Verspätung des Anschlussfluges im Nicht-EU-Ausland, so ist der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung nicht eröffnet; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az.: 2-24 S 133/11. Muss zur Erreichung des Endziels in einem Drittland ein Zwischenstopp in einem Drittland eingelegt werden wird und verspätet sich dieser Flug, gilt der soeben genannte Grundsatz jedoch nicht. Denn solange alle Flüge im Rahmen einer gemeinsamen Buchung mit Abflughafen in der Europäischen Union getätigt wurden ist selbst der Wechsel des Flugzeugs unproblematisch (EuGH,Urt. v. 31. Mai 2018, Az: C 537/17).

Beispiel Langstreckenflug USA

Zunächst ist zu beachten, dass der örtliche Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung immer dann eröffnet ist, wenn der Flug von einem europäischen Flughafen startet. Hat ein Flug also die USA als Endziel und startet dieser von einem europäischen Flughafen, dann ist der örtliche Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung unstrittig eröffnet. Der Flug in die USA stellt stets einen Langstreckenflug dar. Aus diesem Grund beträgt die Höhe der Ausgleichszahlungen in solchen Fällen stets 600 Euro, da sich die Höhe der Summe nach der Flugdistanz bemisst. Der Flug in die USA stellt stets einen Langstreckenflug dar. Aus diesem Grund beträgt die Höhe der Ausgleichszahlungen in solchen Fällen stets 600 Euro, da sich die Höhe der Summe nach der Flugdistanz bemisst. Zu beachten ist bei einem Langstreckenflug jedoch, dass bei einer Verspätung von drei bis vier Stunden, der Fluggesellschaft das Recht zusteht, eine Kürzung der Entschädigung um 50 % vorzunehmen. Immer dann, wenn dem Reisenden nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung eine Flugalternative angeboten wird, kann durch das ausführende Luftfahrtunternehmen die Höhe der Ausgleichszahlungen um 50 % gekürzt werden. Dafür darf bei der wirklichen Ankunftszeit eine bestimmte Verspätungsdauer im Vergleich zu der planmäßigen Ankunftszeit nicht überschritten werden. Dabei orientiert man sich an den Staffelungen des Abs. 1 von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Das bedeutet, dass die geplante Ankunftszeit bei Kurzstrecken (Flugentfernungen bis zu 1.500 km-bei innergemeinschaftlichen Flügen bei Flugentfernungen von mehr als 1.500 km) nicht um mehr als zwei Stunden, bei Mittelstrecken (Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km) nicht mehr als drei Stunden und bei Langstrecken (alle übrigen Flüge) nicht mehr als vier Stunden überschreiten darf.

Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist es bereits ausreichend, wenn die anderweitige Beförderung angeboten wird. Dieses Angebot muss also nicht zwingend durch den Fluggast angenommen werden. Die Kürzungsmöglichkeit ergibt sich trotzdem.

Jedoch muss sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auf die Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung berufen. Es kommt also nicht zu einer Kürzung von Amts wegen, sondern das Luftfahrtunternehmen muss das Verlangen nach Kürzung ausdrücklich geltend machen. Erfolgt keine Berufung, dann muss das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen in voller Höhe leisten.

Auch hier ergibt sich erneut die Problematik der Verspätungen, denn dem Wortlaut des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zufolge, kann es nur bei Annullierungen und Nichtbeförderungen zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen kommen. Da der EuGH jedoch in seinem Urteil vom 19.11.09 (Az.: C-402, 432/07) entschieden hat, dass Fluggästen auch bei einer großen Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zukommen muss, ist nun fraglich, ob auch bei Verspätungen bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km die Ausgleichzahlungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung um 50 % gekürzt werden können, wenn es nur zu einer Verspätung von unter vier Stunden kommt (LG Korneuburg, Urt. v. 09.06.16, Az.: 22 R 40/16 m). Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da sich Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung auf eine anderweitige Beförderung im Sinne des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung zu dem Endziel mit einem Alternativflug beruft und somit eine Annullierung oder eine Nichtbeförderung gegeben sein muss (AG Köln, Urt. v. 26.06.13, Az.: 125 C 390/12). Bei einer verspätet durchgeführten Beförderung kann jedoch keine Annullierung angenommen werden, da der Fluggast befördert wurde. Noch wurde höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Berechtigung auf Kürzung durch eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung in Frage kommen könnte. Durch das AG Rüsselsheim (Urt. v. 03.04.14, Az.: 3 C 4193/13 (38)) wurde entschieden, dass eine analoge Anwendung nicht möglich ist und es somit nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen kommen kann. Der EuGH vertritt jedoch bereits durch sein Sturgeon-Urteil eine andere Ansicht und lässt dementsprechend eine Kürzung der Ausgleichszahlungen zu. Kommt es jedoch (zu einer großen Verspätung, dann darf diese nicht größer als 180 Minuten sein, da es sonst nicht zu einer Kürzung von 50 % kommen kann.

Im Falle dessen, dass der Fluggast sein Endziel mit der Alternativbeförderung früher erreicht, als er diesen mit dem planmäßigen Flug erreicht hätte, kommt es nicht zu einer Anwendung des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Denn das Ziel der Ausgleichszahlungen ist es, eine erlittene Unannehmlichkeit in Form des Zeitverlustes zu kompensieren. Da es in einem solchen Fall nicht zu einem Zeitverlust kommt, und damit auch nicht zu einer Unannehmlichkeit, ist der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung in einem solchen Fall teleologisch zu reduzieren.

Durch das AG Rüsselheim, Urt. v. 11.04.14, Az.: 3 C 2273/13 (33) wurde entschieden, dass es bei Verspätungen nicht zu einer Kürzung kommen kann, da durch den Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung auf eine anderweitige Beförderung durch einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen abgestellt wird. Kommt es jedoch zu der Beförderung des Fluggastes mit dem anfänglich geplanten aber verspätet durchgeführten Flug zum Endziel, anstatt mit einem Alternativflug, dann ist eine Kürzung ausgeschlossen (AG Köln, Urt. v. 26.06.13, Az.: 125 C 390/12; AG Rüsselheim, Urt. v. 03.04.14, Az.: 3 C 4193/13 (38). So verhält es sich auch, wenn die Ersatzbeförderung durch eine Kombination aus Bus-, Bahn und Flugtransport vorgenommen wird und es dadurch zu einer Verdoppelung der Reisedauer kommt. Denn auch in einem solchen Fall kann keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen angenommen werden (HG Wien, Urt. v. 23.02.16, Az.: 20 C 405/15b-12).

Urteil

Urteile Aktenzeichen Zusammenfassung
[1] Rs. C-537/17 • Eine Passagierin hatte bei der Fluggesellschaft Royal Air Maroc einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) gebucht, der eine Zwischenlandung in Casablanca (Marokko) mit Wechsel des Flugzeugs vorsah. Wegen einer Überbuchung wurde die Kundin in Casablanca nicht planmäßig, sondern erst mit der nächsten verfügbaren Maschine der Fluggesellschaft weiterbefördert und erreichte das Endziel Agadir schließlich mit vierstündiger Verspätung.

• Das Gericht entschied, dass beide Flüge einheitlich gebucht wurden und i.S. eines direkten Anschlusses unmittelbar zusammenhingen. Obwohl der zweite Flug zwischen Casablanca und Agadir vollständig außerhalb der EU durchgeführt wurde und Royal Air Maroc seinen Sitz außerhalb der EU hat, entfaltet so die VO-EG Nr. 261/2004 für die gesamte Beförderung Geltung.

• Der Regelungen der VO-EG Nr. 261/2004 ist nach Ansicht der Richter nicht zu entnehmen, dass der Wechsel des Flugzeuges nach dem ersten Flug für die Einordnung der Flüge als einheitlichen Beförderungsvorgang bzw. Flug von Bedeutung ist. Der Wechsel der Maschine steht der Gesamtheit des Fluges mit Anschlussflug also nicht entgegen, so dass die VO-EG Nr. 261/2004 vorliegend Anwendung findet. Demnach kann die Passagierin wegen der Verspätung Ausgleichsansprüche nach der Verordnung gegen Royal Air Maroc geltend machen.

Siehe auch