Flugverspätung über 1500 Kilometer

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Wichtige Definitionen zur Flugverspätung

Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist nicht die Luftverkehrsbewegung eines Flugzeugs, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zum anderen befördert wird (BGH, Urt. v. 04.09.2018, Az.: X ZR 111/17). Von einer Flugverspätung ist immer dann auszugehen, wenn sich ein Ereignis im Zusammenhang mit einem Flug zu einem anderen Zeitpunkt ergibt, als anfänglich vorgesehen war. Siehe auch: https://www.passagierrechte.org/Flugversp%C3%A4tung

Bei einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km und bei allen „innergemeinschaftlichen Flügen“, deren Distanz mehr als 1.500 km beträgt, können erst dann als verspätet eingestuft werden, wenn der Abflug eine Verzögerung von mindestens drei Stunden aufweist (Art. 6, Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung-Mittelstreckenflüge).

Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung

Grundsatz

Die Fluggastrechteverordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung anwendbar für alle Flüge (Hin- oder Rückflug), die von einem Flughafen der Gemeinschaft starten. Dabei ist es unerheblich, ob der faktische Beförderer seinen Sitz im Binnenmarkt oder einem Drittstaat hat. Startet ein Flug demnach innerhalb der EU, dann muss die Fluggastrechteverordnung auch durch ein ausländische Luftfahrtunternehmen beachtet werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.03.07, Az.: 19 U 212/06, AG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.06, Az.: 36 C 1412/06). Kommt es zu einem Flug, welcher in einem Drittstaat seinen Anfang nimmt und sein Endziel in der Gemeinschaft hat, dann muss eine Differenzierung erfolgen. Die Fluggastrechteverordnung findet in solchen Fällen laut dem Art. 3 Abs. 1 lit. [b der Fluggastrechteverordnung nur dann Anwendung, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung ist. Daraus folgt, dass europäische Beförderer, an allen Flughäfen, von denen sie Flüge in die EU beginnen, dafür zu sorgen haben, dass die Anforderungen der Fluggastrechteverordnung eingehalten werden. Denn ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die ihren Sitz in der EU hat und einen Flug aus Drittstaaten in das Gebiet der Union durchführt, hat die Pflicht Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn im Drittstaat noch keine Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen vorgenommen wurden. Damit findet die Fluggastrechteverordnung bei allen Flügen Anwendung, die in der Union starten, selbst dann, wenn der Flug nicht durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird. Bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Art. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung) findet die Fluggastrechteverordnung stets Anwendung. Aus diesem Grund ist für Flüe in das Gebiet der Union durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stets der räumliche Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet. Die Fluggastrechteverordnung würde demnach keine Anwendung finden für einen Flug einer Nicht-EU-Fluggesellschaft wie Emirates Airlines, der von einem Flughafen eines Nichtmitgliedstaates wie Dubai zu einem Flughafen der Gemeinschaft geht oder von einem Flughafen eines Nichtmitgliedstaates zu einem anderen Flughafen eines Nichtmitgliedstaates. Kommt es zu einem Flug von einem Drittlandsflughafen, wie in der Türkei in die EU, dann stehen den betroffenen Fluggästen die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung nicht zu, wenn nach dem Fluggastrecht eines Drittlands schon die folgenden Ansprüche erbracht wurden: - Gegenleistungen (z.B. Reisegutschein) oder Ausgleichsleistung (Betrag der Ausgleichsleistung kann abweichen von dem Betrag, der in der Fluggastrechteverordnung festgesetzt ist) UND - Betreuungsleistungen (darunter fallen Mahlzeiten, Getränke, Hotelunterbringung und Kommunikationsmöglichkeiten) Große Bedeutung kommt laut den Leitlinien vor allem dem Wort „und“ zu. Denn haben die Fluggäste z.B. nur die Gegenleistungen erhalten, dann können sie immer noch einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen geltend machen. Wurden jedoch beide Ansprüche am Abflugort erbracht, weil die lokalen Rechtsvorschriften es so vorsehen oder weil sie einfach freiwillig erbracht wurden, dann können die Fluggäste keine weiteren Ansprüche aus er Fluggastrechteverordnung geltend machen. Laut dem EuGH ist es jedoch nicht vertretbar, dass der betroffene Fluggast den durch die Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Schutz verliert, wenn er eine bestimmte Ausgleichsleistung in einem Drittland erhält. Der EuGH vertritt die Ansicht, dass in einem solchen Fall durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen der Beweis zu leisten ist, dass die in dem Drittland erbrachte Ausgleichsleistung dem Ziel der durch die Fluggastrechteverordnung garantiertem Ausgleichsanspruch gleichkommt oder zumindest, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausgleichs- und Unterstützungsleistung und die Modalitäten ihrer Durchführung mit denen der Fluggastrechteverordnung übereinstimmen.

Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates

Mitgliedstaaten der EU

Man kann immer dann annehmen, dass ein Flughafen sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates befindet, wenn er auf dem Hoheitsgebiet eines der 28 Mitgliedstaaten der EU nach Art. 52 EUV gelegen ist. Die Fluggastrechteverordnung findet gemäß Art. 349, 355 AEUV auch bei Abflügen von einem Flughafen der französischen überseeischen Departments (Guadeloupe, Französische Guayana, Reunion, Martinique, Saint-Barthelemy, Mayotte, Saint Martin), der autonomen Regionen Azoren und Madeira von Portugal und die kanarischen Inseln Spaniens Anwendung. Weiterhin findet die Fluggastrechteverordnung auch in den spanischen Hoheitsgebieten Ceuta und Melilla und den zu Finnland gehörenden Aland- Inseln Anwendung. Laut der Akte bezüglich des Beitritts Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, findet die Fluggastrechteverordnung keine Anwendung auf die Färöer, Isle of Man und die Kanalinseln. Diese Hoheitsgebiete sind als „Drittländer“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen.

Gibraltarklausel

Laut dem Art. 1 II, III der Fluggastrechteverordnung ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar auf dem Flughafen von Gibraltar, aufgrund der strittigen Frage der Souveränität. Nach Abs 1 findet die Fluggastrechteverordnung jedoch Anwendung auf den Flughafen Gibraltar unabhängig der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spaniens und des Vereinigten Königreichs bezüglich der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem der Flugplatz gelegen ist. Laut dem Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung wird die Anwendung der Fluggastrechteverordnung auf den Flughafen Gibraltar bis zu dem Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, welche Teil der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 ist. Dennoch ist eine solche Vereinbarung bis heute noch nicht erfolgt.

EWR-Staaten

Die Fluggastrechteverordnung wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen eingeschlossen. Dadurch entfaltet der Art 7 lit. a des EWG-Abkommens unmittelbare und umfassende Wirkung in den soeben genannten Staaten. Wird sich in der Fluggastrechteverordnung auf die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft berufen, dann sind damit auch die Flughäfen auf dem Gebiet der EWR-Staaten gemeint.

Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz

Die Fluggastrechteverordnung findet nach dem Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz über Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens vollumfänglich in der Schweiz Anwendung findet. Die Flughäfen auf dem Territorium der Schweiz und Luftfahrtunternehmen mit schweizerischer Betriebsgenehmigung im Rahmen des Regelungsbereiches als solches der Gemeinschaft einzuordnen. Nicht ganz geklärt ist jedoch, ob das Abkommen für die Beziehung zwischen der Schweiz und der EU sowie deren Mitgliedstaaten Anwendung findet oder ob es nur für die rein innerstaatlichen Sachverhalte der Schweiz und deren Verhältnis zu den Drittstaaten Anwendung findet. Die Europäische Kommission und die Schweitzer Gerichte vertraten bis jetzt die Ansicht, dass der räumliche Anwendungsbereich nur für Flüge zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat eröffnet ist. Dann erfolgte eine Rücknahme einer entsprechenden Vorlage des BGH (Urt. v. 09.04.13, Az.: X ZR 105/12) und nun fordert, dass AG Hannover (Urt. v. 05.01.15, Az.: 506 C 6146/11) den EuGH zur Beantwortung dieser Frage auf. Bei dem Flughafen Basel-Mulhouse-Freiburg handelt es sich um einen Sonderfall, da dieser ein binationaler Flughafen mit dreiseitiger Verkehrsleistung ist. Durch Art. 2 Abs. 1 des Flughafenvertrages wird deutlich, dass dieser Flughafen auf dem französischen Staatsgebiet liegt. Nach Art. 6 des Flughafenvertrages gilt für das komplette Arsenal des Flughafens das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht, wenn durch den Staatsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird. Da Frankreich ein EU-Mitgliedstaat ist, findet für Abflüge auf diesem Flughafen die Fluggastrechteverordnung Anwendung. Das gilt auch für den schweizerischen Teil, denn auch dieser befindet sich im französischen Gebiet und nicht als Schweizerisches Hoheitsgebiet im Sinne einer Extraterritorialität eingestuft werden kann.

ECAA-Abkommen

Der räumliche Regelungsbereich der Fluggastrechteverordnung erfährt weiterhin durch das sogenannte ECAA-Abkommen eine Erweiterung. Das ECAA-Abkommen wurden zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten, sowie den Republiken Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo geschlossen. Laut Buchstabe G des Anhang I finden alle Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung Anwendung. Somit kommt dem Begriff „Gemeinschaftsflughafen“ die gleiche Bedeutung zu wie dem Begriff „im gemeinsamen europäischen Luftraum gelegene“ und auch den Begriffen „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ und „Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ die gleiche Bedeutung zu.

Berechnungsmethode der Entfernung (Art. 7 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung)

Die Ermittlung der Entfernung erfolgt laut Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung über die Großkreisentfernungsmethode. Verwendet wird bei dieser gesetzlichen Berechnung die kürzeste Strecke zwischen dem Start- und Zielflughafen entlang der kugelförmigen Erdoberfläche (Orthodrome) unter Berücksichtigung der Erdkrümmung. Der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke kommt jedoch keine Bedeutung zu. Ausschlaggebend sind die tatsächlich angeflogenen Flughäfen. Viel eher deren „aerodrome reference points“ (ARP), jedoch nicht die Betitelung durch die Fluggesellschaft auf dem Flugschein. Diese Thematik gewinnt bei Regionalflughäfen an Bedeutung, wenn auf dem Flugschein auch die nächstgelegene Großstadt aufgeführt ist.

Dabei besteht jedoch die Frage, ob auch dann eine Berechnung auf der kürzesten Strecke zwischen dem Startflughafen und dem im Flugschein aufgeführten Endziel zu erfolgen hat, wenn es zu einer Durchführung von Flügen in Teilstrecken, wie z.B. Hamburg-München-Palma de Mallorca kommt. Denn in Frage kommen würde ebenfalls die Summe der Entfernungen der einzelnen Strecken. So z.B. Hamburg-München und dann die Strecke München-Palma de Mallorca.

Durch den BGH (Urt. v. 14.10.10, Az.: Xa ZR 15/10) wurde entschieden, dass laut Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung bei der Berechnung der Entfernung der letzte Zielort (also das Endziel) ausschlaggebend ist, den der Fluggast aufgrund der Annullierung später erreicht, als die planmäßige Ankunftszeit ursprünglich angelegt war. Damit kommt es nicht auf den Zielort des einzelnen Beförderungsvorgangs an, welcher annulliert wurde. Wird also die erste kurze Teilstrecke annulliert, dann ist bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlungen nicht diese Entfernung ausschlaggebend, sondern die Entfernung zum Endziel des einheitlich gebuchten Fluges (LG Hannover, Urt. v. 10.10.12, Az.: 12 S 19/12, LG Hannover, Urt. v. 08.11.13, Az.: 14 S 1/13).

Blankenburg zu Folge soll eine Unterscheidung hinsichtlich des Endziels erfolgen. Im ersten Fall kommt es dazu, dass durch den Fluggast schon vor dem Reisebeginn beide Flüge als eine „einheitliche Reise“ gebucht wurden und der Fluggast somit bereits vor Beginn der Reise abgefertigt wurde und damit der letzte Ankunftsflughafen das Endziel seiner Reise darstellt. Im zweiten Fall besteht zwischen den Flügen kein unmittelbarer Zusammenhang. Das ist z.B. dann der Fall, wenn keine einheitliche Buchung vorgenommen wurde oder es zu einer Unterbrechung der einzelnen Flugabschnitte durch einen längeren Aufenthalt kommt, bei dem es auch zu dem Auschecken nach dem ersten Flugabschnitt kommt. In einer solchen Situation erscheint es schwierig, dass Ziel des zweiten Fluges noch als Endziel der Flugreise zu bezeichnen.

Laut dem AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.10.13, Az.: 29 C 1952/13) ist bei einer einheitlich gebuchten Reise, welche aus mehreren Flügen eines Luftfahrtunternehmens besteht, die Entfernung aus der Summe der Teilstrecken zu ermitteln. Da der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung eine streckenabhängige Staffelung der Ausgleichsansprüche enthält, ist davon auszugehen, dass Gesetzgeber die Ansicht vertreten, dass die Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit der Entfernung zunehmen. Deshalb könnte im Zusammenhang mit der wirklich zurückgelegten Strecke angenommen werden, dass bei der Bemessung die Entfernung bei Umsteigeflügen auf die Summe der Entfernungen der Teilstrecken und damit einerseits zwischen dem Startflughafen und dem Zwischenlandeort einerseits und auf der anderen Seite zwischen diesem und dem Endziel zu ermitteln ist. Zu dieser Entscheidung kamen das HG Wien, das BGHS Wien und das LG Graz (Urt. v. 10.05.17).

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.06.16, Az.: 2-24 S 208/15) hatte eine Entscheidung im folgenden Fall zu treffen: Bei einem Flug, welcher sich aus mehreren Teilflügen zusammensetzte und die von einem annullierten Flug betroffenen Fluggäste auf dem ersten Teilflug durch eine andere Fluggesellschaft ausgeführten Flug umgebucht wurden auf einen Flug, welcher fast die gleichen Abflug- und Ankunftszeiten aufwies, kam es aufgrund von einer Verspätung dieses Fluges dazu, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden konnte und die betroffenen Fluggäste somit nicht in der Lage waren den Anschlussflug zu erreichen und damit ihr Endziel mit einer Verspätung von 23 Stunden erreichten. In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass die gesamte Strecke beachtet werden muss. Begründet wird dies damit, dass der letzte Zielort zu beachten ist, welcher durch den betroffenen Fluggast aufgrund der Annullierung des ersten Fluges mit einer so enormen Verspätung erreicht wurde.

Durch viele andere Gerichte (LG Landshut, Urt. v. 16.12.15, Az.: 13 S 2291/15; LG Hamburg, Urt. v. 16.12.15, Az.: 13 S 2291/15 und 15.01.16, Az.: 320 S 8/15; AG Köln, Urt. v. 3.12.13, Az.: 113 C 428/13; AG Hamburg, Urt. v. 03.06.15, Az.: 120a C 28/15; AG Nürtingen, Urt. v. 28.05.15, Az.: 12 C 394/15; AG Wedding, Urt. 14.10.15, Az.: 22 a C 193/15; LG Köln, Urt. v. 30.05.17, Az.: 11 s 230/16) wurde jedoch die Ansicht verfolgt, dass unter dem Begriff der „Entfernung“ selbst bei einheitlich gebuchten Umsteigeverbindungen nur die Entfernung zwischen dem Abflug- und letzten Zielort ausschlaggebend ist. Die dabei tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke spielt keine Rolle. Bei der Begründung ihrer Ansicht berufen sich die jeweiligen Gerichte unter anderem auf die „Leitlinien der Kommission für die Auslegung der Verordnung“. Durch das LG Hamburg (Urt. v. 15.01.16, Az.: 320 S 8/15) wurde diese Frage sogar dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (EuGH, Az.: C-40/16). Am 07.06.16 wurde durch, dass LG Hamburg jedoch mitgeteilt, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Am 20.06.16 wurde die Rechtssache damit wieder aus dem Register des EuGHs entfernt. Kurz danach wurde diese Frage dem EuGH jedoch erneut durch das AG Hamburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es ging um den Fall Bossen/Brüsssels Airines (Rs. C-559/16). Nach diesem Vorlagebeschluss des LG Köln vom 30.05.17, Az.: 11 S 230/16) wurde die Forderung durch das beklagte Luftfahrtunternehmen anerkannt. Durch den Beschluss vom 12.07.17 wurde auch durch das HG Wien (1 R 4/17k) die Rechtsfrage dem EuGH wieder vorgelegt.

Durch die unverbindlichen Leitlinien der Kommission für die Auslegung der europäischen Fluggastrechteverordnung wird festgelegt, dass die Entfernung bei einer großen Verspätung nach der Methode der Großkreisentfernung zwischen dem Abflugsort und dem Endziel zu ermitteln ist. Damit soll die Entfernung für die „Reise“ ermittelt werden und nicht durch die Addition der Großkreisentfernungen der einzelnen Anschlussflüge, durch die es zu der Gesamtheit der Reise kommt.

Somit hat die Berechnung nach der Großkreismethode auch bei einheitlich gebuchten Direktflügen mit Zwischenlandung, aber auch bei Mehrstreckenflügen Anwendung zu finden. Es soll also keine Summierung der einzelnen, relevanten Segmente vorgenommen werden. Unter Entfernung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung ist die Distanz zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu verstehen (Entscheidung Bossen/Brussels Airlines vom 07.09.17. Liegt keine einheitliche Buchung vor, dann müssen die Start- und Zielflughäfen der jeweiligen Einzelstrecken berücksichtigt werden.

Hin- und Rückflug Problematik

Nach Ansicht des EuGHs ist der Art. 3 I lit. a der Fluggastrechteverordnung so auszulegen, dass dieser nicht auf en Fall einer Hin- und Rückreise anzuwenden ist, in der der Fluggast, welcher seinen Flug auf einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten hat, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreist (Flug von Düsseldorf über Dubai nach Manila und zurück mit Emirates). Bei dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Hin- und Rückflug zusammen gebucht wurden. Der Rückflug ist stets als eigener Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen. Aus diesem Grund findet die Fluggastrechteverordnung bei Rückflügen mit Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten wie der Türkei, Australien oder Asien keine Anwendung. Durch den EuGH erfolgt damit keine Übernahme des Begriffes des sogenannten Rundfluges des Montrealer Übereinkommens/Warschauer Übereinkommens für die Fluggastrechteverordnung. Dort wird der Hin- und Rückflug als ein einheitlicher Flug angesehen. Die Ansicht des EuGH folgt aus dem § 8 I der Fluggastrechteverordnung. Dort erfolgt eine Unterteilung zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel der Reise. Als Begründung wird aufgeführt, dass bei der Fluggastrechteverordnung der Begriff des „Fluges“ in Rede steht, während bei dem Montrealer Übereinkommen der Begriff der „Beförderung“ in Rede steht. Weiterhin wird damit argumentiert, dass bei der Auslegung der Fluggastrechteverordnung deutlich wird, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Flug“ nicht den Hin- und Rückflug gemeint hat. Diese Ansicht des EuGHs und seine Auslegung scheint nicht zu überzeugen, wenn man das Ziel des hohen Schutzstandards der Fluggastrechteverordnung beachtet.

Problematik Zwischenlandung ohne Wechsel des Flugzeuges

Bei einem „Direkt-Flug“, welcher eine Zwischenlandung einlegt, jedoch ohne den Wechsel des Flugzeuges und welcher durch ein Luftfahrtunternehmen unter einer einheitlichen Flugnummer ausgeführt wird und bei dem die Zwischenlandung nur aus „technischen Gründen“ erfolgt, wie z.B. einem Tankstopp, ist als Flug im Rahmen des Art. 3 der Fluggastrechteverordnung über die komplette Strecke wie z.B. Frankfurt a.M. nach Dubai (Zwischenlandung) und Bangkok zu verstehen und damit der räumliche Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet. In diese Fall ist davon auszugehen, dass der Flug an dem Flughafen angetreten wurde, an dem der erste Zustieg erfolgt ist und damit im vorliegenden Beispiel in Frankfurt a.M.. Die Zwischenlandung beruht in diesem Fall ausschließlich auf wirtschaftlichen oder technischen Gründen und der Weiterflug nach der Zwischenlandung ist als Teil des bereits angetretenen Fluges anzusehen. Für die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung ist im Falle einer Nichtbeförderung, Flugannullierung und großen Verspätung des Weiterfluges der erste Abflugort ausschlaggebend. Von einem Direktflug ist auch dann auszugehen, wenn bei einem Zwischenstopp ohne dass ein Wechsel des Flugzeugs und des ausführenden Luftfahrtunternehmens erfolgt und kurzzeitig Fluggäste aus und wieder in die gleiche Maschine einsteigen. Dass soll einem Missbrauch durch das Luftfahrtunternehmen vorbeugen und auch dem Schutzbedürfnis des Fluggastes diesen. Die Fluggastrechteverordnung findet demnach für die gesamte Flugstrecke Anwendung, auch wenn das [[Flugzeug durch die Fluggäste in einem Drittstaat für kurze Zeit verlassen wird.

Problematik Zwischenlandung mit Wechsel des Flugzeuges

Zwar vertritt der EuGH die Ansicht, dass bei einem einheitlich gebuchten Hin- und Rückflug von getrennten Flügen auszugehen ist, jedoch ist eindeutig geklärt, dass der Art. 3 I a VO so auszulegen ist, dass die Fluggastrechteverordnung auch für Flugbeförderungen Anwendung findet, die wegen einer einheitlichen Buchung vorliegt und eine planmäßige Zwischenlandung in einem Drittstaat zwischen dem Abflug in der EU und der Ankunft in einem Drittstaat erfolgt ist. Davon ist auch ein Wechsel des Fluggerätes umfasst. Liegt ein direkter Anschlussflug vor, welcher durch das gleiche EU- Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, dann steht dem Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder einer Nichtbeförderung am Umsteigeflughafen nicht nur im Gebiet der EU ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, sondern auch dann, wenn der Umsteigeflughafen der letzte Zielort außerhalb des Gebietes der EU liegt. Durch den EuGH wurde am 07.09.17 bestätigt, dass bei zwei aufeinander folgenden Flügen, der zweite Flug als unmittelbarer direkter Anschlussflug ist und der Zielort des Anschlussfluges das Endziel ist. Die spielt vor allem bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung eine Rolle, da bei direkten Anschlussflügen die Berechnung der Streckenentfernung vom Startflughafen bis zum Zielflughafen des Anschlussfluges berechnet wird. Da der Flughafen des ersten Fluges nur als Zwischenlandeort fungiert, ist dieser nicht zu berücksichtigen bei einer Ankunftsverspätung von mindesten drei Stunden am Endziel. Somit kommt den Fluggästen eines verspäteten Fluges nur dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie aufgrund der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Das isst auch dann der Fall, wenn es zu einer verspäteten Ankunft am Endziel kommt, weil ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallender oder ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug nicht geschafft wird. Die Auslegung des Art. 7 I der Fluggastrechteverordnung muss so erfolgen, dass durch den Begriff der „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst wird, welche nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig welche Flugstrecke wirklich zurückgelegt wurde. Auch durch den BGH wird bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Fluggastes für die Annullierung eines Fluges nicht nur auf den Zielort des annullierten Fluges abgestellt. Sondern der Zielort des direkten Anschlussfluges findet auch Berücksichtigung, solange der Fluggast aufgrund der Annullierung sein Ziel verspätet erreicht. Richtet man sich nach dem Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung, dann sprechen die einzelnen Flugabschnitte dafür, die Flugreise als „einen Flug“ zu betrachten, denn der anfängliche Abflugort liegt in der EU und alle Teilstrecken werden durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bedient. In seinem Urteil vom 31.05.18 wurde durch den EuGH klargestellt, dass die Fluggastrechteverordnung auch für eine Fluggastbeförderung Anwendung findet, bei der der Weiterflug durch ein [[Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates erfolgt. Voraussetzung ist, dass eine einheitliche Buchung vorliegt und zwischen dem Abflugort von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (hier Berlin) und der Ankunft auf dem Flughafen im Gebiet eines Drittstaates (Agadir) eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der EU (hier Casablanca) mit einem Wechsel des Fluggeräts beinhaltet. Aufgrund der einheitlichen Buchung sind beide Flüge als Gesamtheit im Sinne eines Beförderungsvorgangs einzustufen. Laut dem EuGH ist es unerheblich, ob der Anschlussflug durch ein anderes Fluggerät vorgenommen wurde, denn die Fluggastrechteverordnung enthält dazu keine weiteren Ausführungen.

Siehe auch