Freiheiten der Luft

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Freiheiten der Luft (engl.: Freedoms of the Air) sind neun standardisierte Luftverkehrsrechte, die sich Staaten gegenseitig gewähren können. Dabei werden die ersten beiden Freiheiten ofmals auch technische Freiheiten genannt, während es sich bei den übrigen Freiheiten um kommerzielle Freiheiten handelt. Die größere Bedeutung kommt jedoch den technischen Freiheiten zu, da diese als einzige multilateralen Charakter aufweisen d.h. von vielen Staaten in einer einzigen Vereinbarung ratifiziert wurden. Alle übrigen Freiheiten müssen sich die Einzelstaaten gegenseitig in einem bilateralen Abkommen gewähren.

Geschichtlicher Hintergrund

Nach der Verkündung der "Freiheit der Meere" im Jahr 1941 wurden 1944 im Rahmen des Chicagoer Übereinkommens, bei dem auch die ICAO gegründet wurde, die Freiheiten der Luft in Zusatzvereinbarungen festgehalten. Während die technischen Freiheiten Teil der Internationalen Transitvereinbarung waren, welche von vielen Staaten ratifiziert wurde, wurden die Freiheiten drei bis fünf in der Internationalen Transportvereinbarung festgehalten, welche jedoch auf Grund zu weniger Zustimmungen letztendlich niemals in Kraft trat. Auch die achte und neunte Freiheit gehen in ihrem Kern auf das Chicagoer Abkommen zurück, die Freiheiten 6 und 7 haben sich dahingegen in der Praxis herausgebildet.

Freiheit 1: Recht auf Überflug

Die erste Freiheit gestattet einer Fluggesellschaft von deren Heimatstaat aus das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates zu überfliegen. So darf z.B. die Lufthansa die USA nach dieser Freiheit überfliegen. Selbst wenn ein solches Recht heutzutage selbstverständlich erscheint, war es vor dem Hintergrund der international anerkannten Lufthoheit eines Einzelstaates ein wichtiger Schritt für die Liberalisierung des Luftraums.

Freiheit 2: Recht auf technische Zwischenlandungen

Die zweite Freiheit gestattet einer Flugesellschaft aus dem Heimatland das Recht auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aus technischen Gründen zwischenzulanden. Dies kann zum Beispiel das Recht zum Auftanken bei Triebstoffknappheit oder das Recht auf Durchführung von notwendigen Reperaturen umfassen. Nicht erlaubt nach dieser Freiheit ist jedoch eine Zwischenlandung aus kommerziellen Gründen, etwa um weitere Passagiere oder Fracht aufzunehmen.

Freiheit 3: Recht auf direkten Transport I

Die dritte Freiheit erlaubt einer Flugesellschaft Passagiere oder Fracht vom Heimatstaat der Fluggesellschaft in einen anderen Staat zu befördern. Auf Basis dieser Freiheit kann z.B. die Lufthansa Fluggäste von Frankfurt nach New York befördern. Somit ist die dritte Freiheit ein grundlegendes internationales Verkehrsrecht mit großer praktischer Relevanz.

Freiheit 4: Recht auf direkten Transport II

Die vierte Freiheit stellt ein Spiegelbild der dritten Freiheit dar. Während die dritte Freiheit eine Fluggesellschaft dazu berechtigt Passagiere, Post oder Fracht aus ihrem Heimatstaat in einen anderen Staat zu befördern, erlaubt die vierte Freiheit einer Fluggesellschaft Passagiere, Fracht oder Post aus einem anderen Staat in den Heimatstaat der Fluggesellschaft zu befördern. Damit kommt sie beispielsweise zur Anwendung, wenn die Lufthansa Fluggäste wieder von New York nach Frankfurt zurückbefördert.

Freiheit 5: Recht auf Transport zwischen fremden Staaten I

Die fünfte Freiheit gestattet einer Fluggesellschaft den Transport von Passagieren oder Fracht zwischen zwei fremden Staaten, wenn der Flug im Heimatstaat der Fluggesellschaft beginnt oder endet. Diese Freiheit kommt üblicherweise zur Anwendung, wenn große Distanzen überweunden werden sollen und eine Flugroute über drei verschiedene Städte führt z.B. wenn die Lufthansa Fluggäste von Frankfurt nach New York befördert, dort weitere Passagiere entlädt und wieder aufnimmt, dann nach Tokyo weiterfliegt und wiederum Passagiere entlädt und aufnimmt, und sich dann wieder auf den Rückweg über New York nach Frankfurt macht.

Freiheit 6: Recht auf Transport zwischen fremden Staaten II

Die sechste Freiheit stellt eine Modifikation der fünften Freiheit dar und erlaubt es einer Fluggesellschaft Passagiere oder Fracht zwischen zwei fremden Staaten zu transportieren, wenn sie im Heimatstaat der Fluggesellschaft zwischenlandet. Dies ist etwa bei einem Flug von Air Berlin von London nach Moskau mit einer Zwischenlandung in Berlin der Fall und hat ebenso große praktische Relevanz.

Freiheit 7: Recht auf Transport zwischen fremden Staaten III

Die siebte Freihiet dahingegen ermöglicht es Fluggesellschaften Passagiere oder Fracht zwischen zwei fremden Staaten ohne (Zwischen)Landung im Heimatsaat zu befördern z.B. ein Flug der Lufthansa von Istanbul nach London. Diese Freiheit ist insbesondere für Billigfluggesellschaften von enormer Bedeutung. Denn sie gestattet beispielsweise der irischen Fluggsellschaft Ryanair Passagiere von Deutschland ins Ausland zu befördern. Gäbe es ein solches Recht nicht, so dürften die Billigfluggsellschaften nicht zwischen zwei für sie fremden Staaten agieren.

Freiheit 8: Recht auf Anschlusskabotage

Die achte Freiheit gestattet einer Fluggsellschaft Passagiere oder Fracht innerhalb eines fremden Staates zu befördern, sofern der Flug im Heimatstaat der Fluggsellschaft beginnt oder endet. Obwohl diese Freiheit in der Praxis keine allzu große Rolle einnimmt, wäre dies z.B. der Fall, wenn die Lufthansa Passagiere von Frankfurt über New York nach San Francisco befördert und in New York noch einmal neue Passagiere aufnimmt.

Freiheit 9: Recht auf unabhängige Kabotage

Die neunte Freiheit erlaubt es Fluggsellschaften Passagiere oder Fracht innerhalb eines fremden Staates zu befördern. Dies wäre also der Fall, wenn zum Beispiel Ryanair Passagiere von Frankfurt nach Berlin befördert. Diese Freiheit ist seit 1997 für Fluggesellschaften aus der EU wahrnehmbar geworden. Damit hat die neunte Freiheit in der Praxis in der Tat einen ziemlich großen Anwendungsbereich, da eine Billigfluggesellschaft wie Ryanair auch inländische Märkte erschließen kann, was ihr eine Ausweitung ihres Angebots ermöglicht.