Gepäck

Aus PASSAGIERRECHTE
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Unter Gepäck versteht man diejenigen Gegenstände, die auf einer Reise vom Passagier mitgeführt oder ohne dessen Beisein von einem Transportunternehmen in seinem Auftrag transportiert werden.


Freigepäck

Freigepäck ist das Gewicht derjenigen Gepäckstücke, die ein Passagier bei einem Flug ohne Mehrkosten transportieren lassen kann. Es hängt von den individuellen Bestimmungen der Luftfahrtunternehmen ab. Diese wiederum können ihr Freigepäck nach unterschiedlichen Konzepten festlegen: zum einen nach der Anzahl der Gepäckstücke, die das Flugzeug aufnehmen kann (piece concept) oder nach dem Gewicht derselben (weight concept). In der Regel erfolgt die Aufteilung nach dem weight concept, sodass pro Fluggast ein gewisses Gewicht angegeben werden kann, das ihm bei seiner Reise zusteht. Für jedes zusätzliche Kilogramm des Übergewichts muss er infolgedessen Zusatzkosten zahlen, die entweder pauschal oder im prozentualen Verhältnis zum Reisepreis berechnet werden.

Aufgegebenes Gepäck

Aufgegebenes Gepäck sind diejenigen Gegenstände, die der Passagier nicht selbst transportiert, sondern in die Transportverantwortung des jeweiligen Unternehmenes gibt (englischer Begriff: checked-in baggage). Es wird getrennt vom Reisenden zu dessen Ziel befördert. Hierbei wird eine Unterscheidung in begleitetes und unbegleitetes aufgegebenes Gepäck getroffen: Ersteres bedeutet, dass der Passagier gleichzeitig, aber räumlich getrennt von seinen Gepäckstücken transportiert wird, Letzteres, dass der Transport unabhängig vom Reisenden erfolgt. Aufgegebenes Gepäck wird nur dann in das entsprechende Luftfahrzeug verladen, wenn die folgenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden:

  • Die Zuordnung zum Besitzer muss bereits äußerlich eindeutig erkennbar sein (s. Gepäckanhänger).
  • Der zum Gepäck gehörige Fluggast wurde tatsächlich für den Flug abgefertigt, auf dem das Gepäck befördert werden soll.
  • Das aufgegebene Gepäck wird vor seinem Verladen in einem Bereich des Flughafens aufbewahrt, zu dem ausschließlich befugte Personen Zutritt haben.
  • Jedes Gepäckstück ist dahingehend gekennzeichnet, ob es begleitet oder unbegleitet transportiert wird. Die Kennzeichnung kann dabei per Hand oder automatisch erfolgen.

Handgepäck

Mit Handgepäck sind diejenigen Gepäckstücke gemeint, die ein Passagier auf einer Flugreise mit an Bord nimmt. Hierbei sind bestimmte Regelungen bezüglich der Anzahl der Gepäckstücke, ihrer Größe, des Gewichts und des Inhalts zu beachten. Diese werden von den einzelnen Fluggesellschaften individuell festgelegt und sind auch abhängig vom Fluggerät. Als Richtwert bezüglich der Größe gelten die Außenmaße 25 x 45 x 56 cm, bei Billigfluggesellschaften 20 x 40 x 45 cm. Das Gewicht darf zwischen 5 und 12 kg betragen. Bei einigen Fluggesellschaften gelten bestimmte Gepäckstücke nicht als Handgepäck und dürfen aus diesem Grund zusätzlich zu diesem mit an Bord genommen werden. Darunter fallen beispielsweise kleine Handtaschen, Laptoptaschen, Gehhilfen oder auch Kindersitze. Über die jeweiligen Bestimmungen hat sich der Fluggast vor seiner Reise bei seiner Fluggesellschaft zu informieren. Auch die Aufbewahrung des Handgepäcks ist fest vorgeschrieben: So müssen sämtliche Gepäckstücke während des Starts und der Landung in den vorgesehenen Gepäckablagen oder unter den Sitzen des Flugzeugs verstaut werden, um eine Gefährdung der Fluggäste zu vermeiden. Auf speziellen Sitzen, die beispielsweise an Notausgängen liegen, dürfen diese keinesfalls durch dort gelagerte Gepäckstücke versperrt werden. Bei einer Bahnreise von Handgepäck zu sprechen, ist eher unüblich. Dennoch gelten für die Beförderung des mit in den Zug genommenen Gepäcks diejenigen Bedingungen, die das jeweilige Transportunternehmen festlegt.

EU-Handgepäckbestimmungen auf Flügen

Auf Flügen, die in der EU starten sowie auf solchen mit Zwischenlandung in der EU dürfen Flüssigkeiten nur in begrenzten Mengen und unter bestimmten Konditionen im Handgepäck transportiert werden.

Die Bestimmungen hierfür lauten wie folgt:

  • Behältnisse mit Flüssigkeiten und ähnlichen Produkten (Creme, Gels) dürfen höchstens 100 ml fassen und müssen durchsichtig sein.
  • Alle einzelnen Behältnisse müssen in einem verschließbaren Plastikbeutel mit einem Maximal-Fassungsvermögen von 1000 ml pro Person verstaut werden. Ausgenommen sind hiervon Medikamente und Nahrung für Kleinkinder, die während der Reise benötigt werden. Diese dürfen außerhalb des Beutels transportiert werden, müssen bei der Sicherheitskontrolle jedoch separiert vom restlichen Handgepäck überprüft werden.
  • Dieser Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden.
  • Einen Sonderfall bilden flüssige Duty Free-Artikel: Diese dürfen in einer vom verkaufenden Geschäft versiegelten Tüte mitgeführt werden, solange ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt (Sonderregelungen bei Codesharing-Flügen).


Sperrgepäck

Bei Sperrgepäck handelt es sich um Gegenstände, die die festgelegten Maximalmaße eines Transportunternehmens überschreiten. Sollen solche bei einer Reise mitgeführt werden, ist dies immer vorher anzumelden. Das Transportunternehmen darf zusätzliche Gebühren für die Beförderung erheben.

Gepäckanhänger

Bei aufgegebenem Gepäck muss die Flugroute und der zugehörige Besitzer klar erkennbar sein. Zu diesem Zweck erhält jedes Gepäckstück, das aufgegeben wird, einen sogenannten Gepäckanhänger, auf dem alle wichtigen Daten über einen Strichcode enthalten sind. Hierzu zählen die Flugnummer, die IATA-Nummer des Zielflughafens, eventuelle Umstiegflughäfen und der Name des Reisenden.

Normalgepäck

Unter Normalgepäck versteht man bei der Deutschen Bahn AG Gepäck, das zu bestimmten Konditionen zur Beförderung aufgegeben werden kann. Hierbei gibt es bestimmte Beförderungsbedingungen: Die zu befördernden Gegenstände müssen in einer der Reise angemessenen Umverpackung - also einem Koffer, einer Reisetasche, einer Kunststoffbox o.ä. - untergebracht sein. Außerdem dürfen sie eine Länge von 1,50 m und eine Breite von 3 m sowie ein Gewicht von 30 kg nicht überschreiten. Diejenigen Gepäckstücke, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können gegebenenfalls dennoch transportiert werden, fallen dann aber unter die Konditionen des Sondergepäcks.

Verbotene Gegenstände

Für die einzelnen Gepäckarten gibt es bestimmte Verbote, was ihren Inhalt betrifft. Dabei geht es stets um die Wahrung der Beförderungssicherheit. Gegenstände, die diese potenziell gefährden können, gelten aus diesem Grund als verboten. So dürfen beispielsweise Waffen in keiner der verschiedenen Gepäckarten transportiert werden, während für das Handgepäck zusätzliche Einschränkungen bestehen. Verstöße können in Deutschland nach dem Luftsicherheitsgesetz mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren bestraft werden. Seit Anfang 2008 dürfen auf Flügen in die und aus den USA wegen der bestehenden Brandgefahr keine Lithium-Ionen-Akkus mehr im Gepäck transportiert werden. Nach EG-Verordnung Nr. 2320/2002 sind folgende Gegenstände im Gepäck verboten:

  • Schusswaffen: alle Waffen, bei denen der Schuss durch Explosion, Druckluft oder Gas abgefeuert wird, also auch Start- und Leuchtpistolen
  • Spielzeugwaffen und andere Gegenstände, die für Waffen gehalten werden könnten
  • Messer und Schneidwerkzeuge ab 6 cm Klingenlänge (kann in einzelnen Ländern gesondert reglementiert werden)
  • Schlagwaffen (z.B. Totschläger, Schlagstöcke oder Baseballschläger)
  • Sprengstoffe
  • Munition
  • brennbare Flüssigkeiten, Zündhölzer und Feuerzeuge
  • ätzende Flüssigkeiten
  • Explosivstoffe
  • brandauslösende Stoffe
  • Abwehrmittel in Gasform (Tränengas, Pfefferspray u.ä.) sowie in elektronischer Form (z.B. Elektroschocker)
  • Gegenstände, die generell nicht als tödliche Waffe gelten, aber als solche missbraucht werden könnten (z.B. Eispickel, Wanderstöcke, Rasierklingen, Scheren,…)
  • chemische und biologische Stoffe, die dem Bau einer Waffe dienen könnten

Für das Handgepäck gelten gesonderte Bedingungen (s. Handgepäck).

Haftung

Für den Verlust des Gepäcks oder eine eventuelle Beschädigung ist stets das zuständige Transportunternehmen verantwortlich. Allerdings gilt hier bei Flügen eine Höchstgrenze von 1.330 Euro pro Passagier, solange der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Reisende muss einen solchen Schaden oder Verlust jedoch innerhalb von 6 Tagen schriftlich bei seinem Luftfahrtunternehmen melden, andernfalls erlöschen seine Rechte.