Gepäckbeschädigung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Anspruchsgrundlage===
===Anspruchsgrundlage===
[http://reise-recht-wiki.de/montabk.html#point18 Art. 18 MÜ] ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage bei Gepäckbeschädigung. Absatz 1 statuiert eine sogenannte Gewährhaftung des Luftfrachtführers, das heißt eine verschuldensunabhängige Haftung des [[Luftfrachtführer|Luftfrachtführers]] für Schäden, die während der Zeit, in der sich der Gegenstand in seiner Obhut befand, verursacht werden. Die Gewährhaftung kann nicht durch abweichende Vereinbarungen, z.B. zwischen [[Fluggesellschaft]] und Reisendem ausgeschlossen werden. Diese Haftung entsteht aus Vertrag. Folglich muss ein Luftbeförderungsvertrag nach dem Montrealer Übereinkommen zwischen den Parteien bestehen ([http://reise-recht-wiki.de/montabk.html#point1 Art. 1 MÜ]). Es handelt sich formal betrachtet um eine Erfolgshaftung, allerdings eignet sich der Begriff hier weniger, da außer der vertragsgemäßen Durchführung der Beförderung gerade keine schadensverursachende Handlung des [[Luftfrachtführer|Luftfrachtführers]] gegeben sein muss. Ebenso wenig handelt es sich um eine sog. Gefährdungshaftung. Denn im Güterbeförderungsrecht ist die Gefährdung des beförderten Gutes nicht das Motiv der Haftung. So wird das beförderte Gut nicht nur einseitig durch den Luftfrachtführer einer Beförderungsgefahr ausgesetzt, sondern auch durch den Absender. Richtigerweise wird diese Form der Haftung daher als eine Gewährhaftung zu qualifizieren sein. Damit wird sichergestellt, dass der [[Luftfrachtführer]] für alle innerbetrieblichen Beförderungsrisiken grundsätzlich im Sinne einer Gewährschaft haftet. Der [[Luftfrachtführer]] muss die Annahme, Aufbewahrung und die Auslieferung während der Obhut sorgfältig organisieren.
[http://reise-recht-wiki.de/montabk.html#point18 Art. 18 MÜ] ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage bei Gepäckbeschädigung. Absatz 1 statuiert eine sogenannte Gewährhaftung des Luftfrachtführers, das heißt eine verschuldensunabhängige Haftung des [[Luftfrachtführer|Luftfrachtführers]] für Schäden, die während der Zeit, in der sich der Gegenstand in seiner Obhut befand, verursacht werden. Die Gewährhaftung kann nicht durch abweichende Vereinbarungen, z.B. zwischen [[Fluggesellschaft]] und Reisendem ausgeschlossen werden. '''Diese Haftung entsteht aufgrund eines Luftbeförderungsvertrages'''. Folglich muss ein Luftbeförderungsvertrag nach dem Montrealer Übereinkommen zwischen den Parteien bestehen ([http://reise-recht-wiki.de/montabk.html#point1 Art. 1 MÜ]). Es handelt sich formal betrachtet um eine Erfolgshaftung, allerdings eignet sich der Begriff hier weniger, da außer der vertragsgemäßen Durchführung der Beförderung gerade keine schadensverursachende Handlung des [[Luftfrachtführer|Luftfrachtführers]] gegeben sein muss. Ebenso wenig handelt es sich um eine sog. Gefährdungshaftung. Denn im Güterbeförderungsrecht ist die Gefährdung des beförderten Gutes nicht das Motiv der Haftung. So wird das beförderte Gut nicht nur einseitig durch den Luftfrachtführer einer Beförderungsgefahr ausgesetzt, sondern auch durch den Absender. Richtigerweise wird diese Form der Haftung daher als eine Gewährhaftung zu qualifizieren sein. Damit wird sichergestellt, dass der [[Luftfrachtführer]] für alle innerbetrieblichen Beförderungsrisiken grundsätzlich im Sinne einer Gewährschaft haftet. Der [[Luftfrachtführer]] muss die Annahme, Aufbewahrung und die Auslieferung während der Obhut sorgfältig organisieren.


===Umfang der Haftung===
===Umfang der Haftung===
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===Geltendmachung von Ansprüchen===
===Geltendmachung von Ansprüchen===
====Bei der Fluggesellschaft====
====Bei der Fluggesellschaft====
Der Schaden muss der [[Fluggesellschaft]] [[unverzüglich]] angezeigt werden. Geschieht dies innerhalb von sieben Tagen, kann noch von einer unverzüglichen Anzeige ausgegangen werden ([http://reise-recht-wiki.de/ag-ruesselsheim-gepaeckschaden-kofferverlust-kofferbeschaedigung-7-tage-frist.html AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, Az.: 3 C 981/03 (32)]).  
Der Schaden muss der [[Fluggesellschaft]] [[unverzüglich]] angezeigt werden. Geschieht dies innerhalb von sieben Tagen, kann noch von einer unverzüglichen Anzeige ausgegangen werden ([http://reise-recht-wiki.de/ag-ruesselsheim-gepaeckschaden-kofferverlust-kofferbeschaedigung-7-tage-frist.html AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, Az.: 3 C 981/03 (32)]). Die Anzeige muss schriftlich erfolgen (Art. 31 Abs. 2 MÜ). Bevor der Schaden nicht beim Luftfrachtführer angezeigt wurde, kann der Passagier auch keine rechtlichen Schritte unternehmen.
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen (Art. 31 Abs. 2 MÜ). Bevor der Schaden nicht beim Luftfrachtführer angezeigt wurde, kann der Passagier auch keine rechtlichen Schritte unternehmen. Wird die Anzeige nicht eingereicht, so wird vermutet, dass das Gepäck einwandfrei geliefert wurde, rechtliche Schritte sind dann dauerhaft ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt, also beispielsweise einen Schaden am Gepäck zu kaschieren versucht hatte.
 
Wird das Reisegepäck durch den [[Fluggast]] ohne jeglichen Vorbehalt angenommen, so wird nach Art. 31 I MÜ vermutet, dass das Gepäck in einem guten Zustand und entsprechend dem Beförderungsschein an den [[Fluggast]] zurückgegeben wurde. Dabei ist [http://reise-recht-wiki.de/montabk.html#point31 Art. 31 MÜ] dem Art. 26 WA gleichzusetzen. Die Vermutung, dass das Gepäck in einem einwandfreien Zustand an den [[Fluggast]] zurückgegeben wurde ist widerlegbar und der [[Fluggast]] muss das Gegenteil beweisen können. Ist es also zu einer Beschädigung des Gepäcks gekommen, so muss eine solche '''Beschädigung''' nach Art. 31 II MÜ '''unverzüglich''' dem [[Luftfrachtführer]] '''gemeldet werden'''. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet so bald wie nur möglich. Dabei ergibt sich für '''Beschädigungen bei aufgegebenem Gepäck eine Frist von sieben Tagen''' und bei '''verspätetem Reisegepäck eine Frist von 21 Tagen''', nachdem der [[Fluggast]] das Gepäck erhalten hat. Die Meldung über die Beschädigung muss dem [[Luftfrachtführer]] '''schriftlich''' mitgeteilt werden und '''ohne schuldhaftes Zögern'''. Geht nur ein Teil des Gepäcks verloren, so ist eine solche Situation der Beschädigung von Gepäck gleichzusetzen und aus diesem Grund gelten dieselben Bedingungen. Sollte das Gepäckstück zunächst als verloren gemeldet werden und dann wieder auftauchen, ist trotzdem die Frist einzuhalten. Die Schadensanzeige ist an den vertraglichen oder ausführenden [[Luftfrachtführer]] und seine Empfangsbevollmächtigten zu richten. Ein beliebiger Angestellter des Luftfrachtführers kann nicht als Adressat fungieren. Ausreichend ist die Kenntnis des Luftfrachtführers bezüglich des Schadens durch schriftliche Unterlagen. Auch der vertragliche [[Luftfrachtführer]] kann als Adressat für eine Schadensanzeige fungieren. Im Falle einer Pauschalflugreise muss die schriftliche Anzeige auch vom Reisenden unterschrieben werden. Am wichtigsten ist, dass die schriftliche Anzeige dem [[Luftfrachtführer]] fristgerecht nach Art. 31 III MÜ übersandt oder übergeben wird. Dabei spielt der Zugang der Anzeige innerhalb einer Woche keine Rolle. Inhaltlich betrachtet wird vom betroffenen Reisenden ein sogenannter "PIR" (Property Irregularity Report) erstellt. Dabei handelt es sich um einen standardisierten Bericht über das fehlende oder beschädigte Gepäck. Ein solcher "PIR" soll grundsätzlich der elektronischen Suche des Gepäcks dienen aber darin gemachten Feststellungen erfüllen ebenfalls die Anforderungen, die an eine ausführliche Schadensanzeige gestellt werden, denn der Bericht enthält sowohl Angaben zu der Art der Beschädigung oder Verspätung und auch der [[Luftfrachtführer]] als Adressat geht daraus hervor. Der Reisende erhält davon eine Abschrift. Es ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Reisender mit einer solchen Schadensanzeige alles getan hat, zu dem er verpflichtet war. Bestehen für den [[Luftfrachtführer]] dennoch Unklarheiten, so muss dieser bei dem Reisenden nachfragen, um die Unklarheiten zu beseitigen. Erhalten Reisende Leistungen von einem Reisegepäckversicherer wegen eines Gepäckverlustes oder eines Gepäckschadens, so muss der [[Luftfrachtführer]] dem Reisegepäckversicherer diese Leistungen ersetzen, wenn der [[Luftfrachtführer]] bei direkter Inanspruchnahme diese Leistungen auch zu erbringen hätte. Doch auch dafür bedarf es einer Schadensanzeige des Versicherungsnehmers. Die Schadensanzeige hat auch hier schriftlich zu erfolgen, muss jedoch nicht zwangsweise unterschrieben sein. Die Schäden müssen jedoch ausreichend detailliert beschrieben sein. Ausreichend ist, wenn die Schadensanzeige bei einer Stelle eingereicht wird, die von dem betroffenen [[Luftfrachtführer]] als Vertretung aufgefasst wird. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine zugehörige [[Fluggesellschaft]] am [[Flughafen]] handeln, weil der [[Luftfrachtführer]] an dem [[Flughafen]] über kein eigenes Büro verfügt. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point186 §§ 186 ff. BGB], so lange deutsches Recht zur Anwendung kommt. Versäumt der betroffene [[Fluggast]] die Frist, so kommt es zu einem materiell-rechtlichen Anspruchsverlust. Ein solcher Anspruchsverlust tritt nur dann nicht ein, wenn ein arglistiges Handeln des Luftfrachtführers nach Art. 31 IV MÜ vorliegt. Die Beweislast für einen solchen Sonderfall liegt bei dem ersatzberechtigten Fluggast.
 
Der Art. 6 VO (EG) Nr. 2027/97 stellt eine ergänzende Regelung zum MÜ dar. Darin ist geregelt, dass jeder [[Luftfrachtführer]] der Union die Pflicht hat über die Notwendigkeit der Anzeigefristen in einer besonderen Art und Weise zu informieren.


Eine Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen '''Gepäckschein bedarf es nicht''', um einen Anspruch nach Art. 17 II MÜ geltend machen zu können ([https://openjur.de/u/163948.html BGH, Urt. v. 15.03.2011, Az.: X ZR 99/10]). Ausschlaggebend für einen Anspruch ist ausschließlich, dass das Gepäck durch den Reisenden tatsächlich an die [[Fluggesellschaft]] übergeben wurde. Das Gepäck wird auch dann in die Obhut übergeben, wenn ein anderer Mitreisender das Gepäck innerhalb seiner Gepäckstücke mittransportiert ([http://reise-recht-wiki.de/schadensersatz-fuer-abhandengekommene-gepaeckstuecke-im-koffer-des-mitreisenden-urteil-az-c-410-11-eugh.html EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11]). Insofern erstreckt sich die Haftung der Airline auch auf Gepäckstücke im Koffer eines Mitreisenden.
Eine Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen '''Gepäckschein bedarf es nicht''', um einen Anspruch nach Art. 17 II MÜ geltend machen zu können ([https://openjur.de/u/163948.html BGH, Urt. v. 15.03.2011, Az.: X ZR 99/10]). Ausschlaggebend für einen Anspruch ist ausschließlich, dass das Gepäck durch den Reisenden tatsächlich an die [[Fluggesellschaft]] übergeben wurde. Das Gepäck wird auch dann in die Obhut übergeben, wenn ein anderer Mitreisender das Gepäck innerhalb seiner Gepäckstücke mittransportiert ([http://reise-recht-wiki.de/schadensersatz-fuer-abhandengekommene-gepaeckstuecke-im-koffer-des-mitreisenden-urteil-az-c-410-11-eugh.html EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11]). Insofern erstreckt sich die Haftung der Airline auch auf Gepäckstücke im Koffer eines Mitreisenden.


===== Gerichtlich =====
====Gerichtlich====
Die '''Klagefrist''' beträgt gemäß [http://reise-recht-wiki.de/montabk.html#point35 Art. 35 MÜ] '''zwei Jahre ab planmäßiger Ankunft''' des streitgegenständlichen Fluges am Zielort. Die Klage kann nach Wahl des Passagiers am Sitz der Airline, an der Geschäftsstelle der Flugbuchung oder am Bestimmungsort des Fluges (also am Ziel) erhoben werden.
Die '''Klagefrist''' beträgt gemäß [http://reise-recht-wiki.de/montabk.html#point35 Art. 35 MÜ] '''zwei Jahre ab planmäßiger Ankunft''' des streitgegenständlichen Fluges am Zielort. Die Klage kann nach Wahl des Passagiers am Sitz der Airline, an der Geschäftsstelle der Flugbuchung oder am Bestimmungsort des Fluges (also am Ziel) erhoben werden.


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==Ansprüche aus Pauschalreiseverträgen==
==Ansprüche aus Pauschalreiseverträgen==
=== Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ===
=== Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ===
Die '''Ansprüche aus dem MÜ''' oder dem Warschauer Abkommen können '''nicht gegenüber dem Reiseveranstalter''' geltend gemacht werden, da diese Ansprüche nur gegenüber eines Luftfahrtunternehmens durchsetzbar sind. Für Reisen, die bei einem deutschen Reiseveranstalter gebucht werden, kommt in erster Linie die [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point651a §§ 651a BGB] als Rechtsgrundlagen für Ansprüche des Reisenden in Betracht. Da diese Normen wiederum auf der EU-Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen beruhen, sind die Ansprüche für Reisen aus anderen Ländern sehr ähnlich.
Die Ansprüche aus dem MÜ oder dem Warschauer Abkommen können '''nicht gegenüber dem Reiseveranstalter''' geltend gemacht werden, da diese Ansprüche nur gegenüber einem Luftfahrtunternehmens durchsetzbar sind. Für Reisen, die bei einem deutschen Reiseveranstalter gebucht werden, kommt in erster Linie die [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point651a §§ 651a BGB] ('''[[Pauschalreise|Pauschalreisevertrag]]''') als Rechtsgrundlagen für Ansprüche des Reisenden in Betracht. Da diese Normen wiederum auf der EU-Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen beruhen, sind die Ansprüche für Reisen aus anderen Ländern sehr ähnlich.


==== Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit ====
==== Minderung wegen Reisemangel ====
Gemäß [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point651d § 651d BGB] kann ein Reisender den '''Reisepreis mindern''', sofern ein '''Mangel an der Reise vorliegt'''. Zu den '''Pflichten eines Reiseveranstalters''' gehört es auch, das '''Gepäck einwandfrei an seinen Zielort zu transportieren'''. Eine Reise ist daher auch dann mangelhaft, wenn das Gepäck verspätet oder gar nicht ausgeliefert wird. Der Grad der Minderung ist nicht festgelegt und unterscheidet sich von Fall zu Fall. Bei der angemessenen Höhe sollen sowohl die Dauer des Mangels als auch dessen Auswirkung auf die Reise berücksichtigt werden. Betroffen von einer Minderung sind dabei zudem nur die Tage, an denen das Gepäck nicht vorhanden ist. Kommt das Gepäck also nach drei Tagen an, kann nur der Reisepreis für die ersten drei Tage um einen bestimmten Betrag gemindert werden.
Gemäß [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point651d § 651d BGB] kann ein Reisender den Reisepreis mindern, sofern ein '''Mangel an der Reise vorliegt'''. Zu den Pflichten eines Reiseveranstalters gehört es auch, das Gepäck einwandfrei an seinen Zielort zu transportieren. Eine Reise ist daher auch dann mangelhaft, wenn das Gepäck verspätet oder gar nicht ausgeliefert wird. Der Grad der Minderung ist nicht festgelegt und unterscheidet sich von Fall zu Fall. Bei der angemessenen Höhe sollen sowohl die Dauer des Mangels als auch dessen Auswirkung auf die Reise berücksichtigt werden. Betroffen von einer Minderung sind dabei zudem nur die Tage, an denen das Gepäck nicht vorhanden ist. Kommt das Gepäck also nach drei Tagen an, kann nur der Reisepreis für die ersten drei Tage um einen bestimmten Betrag gemindert werden.
Üblich sind Reisepreisminderungen in einer Höhe zwischen 20 und 30%. Im Einzelfall können auch höhere Minderungen gewährt werden, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde, etwa dann, wenn das Gepäck während der ganzen Reise nicht mehr auftaucht (AG Nürnberg, Urteil vom 27. 11. 1996, Az 35 C 7300–96 – hier: Minderung in Höhe von 50% des Gesamtreisepreises). Liegt nur eine geringe Beeinträchtigung vor, so kann dies nur eine geringere Minderung nach sich ziehen. Eine Gepäckverspätung um lediglich einen Tag gilt als bloße Unannehmlichkeit, Reisende haben hier keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises (AG Ludwigsburg, Urteil vom 20.06.1995, Az 2 C 1368/95). '''Voraussetzung für eine Reisepreisminderung''' ist zudem, dass der Reisende den '''Mangel''', der zu einer Minderung führen soll, unverzüglich '''beim Reiseveranstalter anzeigt'''. Der Reisende muss also so schnell wie möglich mitteilen, dass das Gepäck nicht wie geplant am Zielort angekommen ist. Zeigt der Reisende nicht an, dass Gepäck (vorübergehend) verloren gegangen oder beschädigt worden ist, so kann er auch keine Minderung verlangen. Zeigt er den Mangel verspätet an, so kann er die Minderung erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen, er wird also einen geringeren Anteil des Reisepreises erstattet bekommen.
Üblich sind Reisepreisminderungen in einer Höhe zwischen 20 und 30%. Im Einzelfall können auch höhere Minderungen gewährt werden, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde, etwa dann, wenn das Gepäck während der ganzen Reise nicht mehr auftaucht (AG Nürnberg, Urteil vom 27. 11. 1996, Az 35 C 7300–96 – hier: Minderung in Höhe von 50% des Gesamtreisepreises). Liegt nur eine geringe Beeinträchtigung vor, so kann dies nur eine geringere Minderung nach sich ziehen. Eine Gepäckverspätung um lediglich einen Tag gilt als bloße Unannehmlichkeit, Reisende haben hier keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises (AG Ludwigsburg, Urteil vom 20.06.1995, Az 2 C 1368/95). '''Voraussetzung für eine Reisepreisminderung''' ist zudem, dass der Reisende den '''Mangel''', der zu einer Minderung führen soll, unverzüglich '''beim Reiseveranstalter anzeigt'''. Der Reisende muss also so schnell wie möglich mitteilen, dass das Gepäck nicht wie geplant am Zielort angekommen ist. Zeigt der Reisende nicht an, dass Gepäck (vorübergehend) verloren gegangen oder beschädigt worden ist, so kann er auch keine Minderung verlangen. Zeigt er den Mangel verspätet an, so kann er die Minderung erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen, er wird also einen geringeren Anteil des Reisepreises erstattet bekommen.
Ein Reisemangel wegen verspätetem oder verlorenem Gepäck kann nur dann angenommen werden, wenn das Gepäck in einem Zeitraum verloren geht, in dem der Reiseveranstalter die Verantwortung für das Gepäck trug. Dies ist während der Beförderung der Fall. Verliert der Reisende sein Gepäck jedoch während der Reise, etwa auf dem Hotelzimmer, in der Hotelhalle oder im Bus, so ist dies Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2003, Az 2/24 S 298/02). Der Reisende hat in solchen Fällen keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.  
Ein Reisemangel wegen verspätetem oder verlorenem Gepäck kann nur dann angenommen werden, wenn das Gepäck in einem Zeitraum verloren geht, in dem der Reiseveranstalter die Verantwortung für das Gepäck trug. Dies ist während der Beförderung der Fall. Verliert der Reisende sein Gepäck jedoch während der Reise, etwa auf dem Hotelzimmer, in der Hotelhalle oder im Bus, so ist dies Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2003, Az 2/24 S 298/02). Der Reisende hat in solchen Fällen keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.  
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==== Entgangene Urlaubsfreude ====
==== Entgangene Urlaubsfreude ====
'''Zusätzlich''' zu der Teilrückerstattung des Reisepreises kann in einigen Fällen ein '''Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude''' verlangt werden. Entgangene Urlaubsfreude liegt dann vor, wenn der Erholungswert der Reise ganz oder teilweise verloren gegangen ist. Die Beeinträchtigung muss dabei erheblicher sein als bei einer Reisepreisminderung. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn Aktivitäten im Urlaub nicht mehr durchgeführt werden können (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2000, Az 32 C 3141/99-84). Die Beeinträchtigung muss dabei vom betroffenen Reisenden begründet dargelegt werden können.
'''Zusätzlich''' zu der Teilrückerstattung des Reisepreises kann in einigen Fällen ein '''Schadensersatz wegen [[Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit|nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit]]''' verlangt werden. Entgangene Urlaubsfreude liegt dann vor, wenn der Erholungswert der Reise ganz oder teilweise verloren gegangen ist. Die Beeinträchtigung muss dabei erheblicher sein als bei einer Reisepreisminderung. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn Aktivitäten im Urlaub nicht mehr durchgeführt werden können (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2000, Az 32 C 3141/99-84). Die Beeinträchtigung muss dabei vom betroffenen Reisenden begründet dargelegt werden können.
Da es sich hierbei um einen immateriellen Schaden handelt, der nicht konkret bezifferbar ist, lassen sich Beträge, die wegen entgangener Urlaubsfreude gezahlt werden können, im Voraus nur schwer bestimmen. Wie bei der Minderung richten sie sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Da es sich hierbei um einen immateriellen Schaden handelt, der nicht konkret bezifferbar ist, lassen sich Beträge, die wegen entgangener Urlaubsfreude gezahlt werden können, im Voraus nur schwer bestimmen. Wie bei der Minderung richten sie sich nach dem jeweiligen Einzelfall.


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=== Kreuzfahrt===
=== Kreuzfahrt===
Bei einer [[Kreuzfahrt]] hat der Reiseveranstalter hat den Wert des verlorenen Gepäcks oder des verloren gegangenen oder beschädigten Gepäckstückes dann zu ersetzen, wenn er den Umstand der zum Verlust des Gepäcks führt, wie etwa Feuer oder Sinken des Schiffes, zu vertreten hat.
Bei einer [[Kreuzfahrt]] hat der Reiseveranstalter hat den Wert des verlorenen Gepäcks oder des verloren gegangenen oder beschädigten Gepäckstückes dann zu ersetzen, wenn er den Umstand der zum Verlust des Gepäcks führt, wie etwa Feuer oder Sinken des Schiffes, zu vertreten hat.
=Gerichtliche Verfolgung=
'''Siehe: [[Gerichtsstand bei Gepäckschäden]].'''
=Reisegepäckversicherung=
'''Siehe: [[Reisegepäckversicherung]].


=Urteile=
=Urteile=
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*[[Gepäckverlust]]
*[[Gepäckverlust]]
*[[Montrealer Übereinkommen]]
*[[Montrealer Übereinkommen]]
*[[Gerichtsstand bei Gepäckschäden]]
*[[Reisegepäckversicherung]]

Aktuelle Version vom 26. November 2018, 11:08 Uhr

Die Fluggesellschaft (Bezeichnung im Rahmen des Montrealer Übereinkommen (MÜ): "Luftfrachtführer") oder der Reiseveranstalter müssen den Schaden ersetzen, der während der Luftbeförderung durch die Beschädigung von Gepäck der Passagiere eingetreten ist.

Begriff der Beschädigung

Beschädigung bedeutet die körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks.

Die Beschädigung führt zu einer äußeren oder inneren Substanzverletzung der zu befördernden Gegenstände. Erhält der Flugpassagier sein aufgegebenes Gepäckstück durch Kratzer, Brüche, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurück, liegt ein Gepäckschaden vor.

Ansprüche bei Gepäckbeschädigung

Bei Gepäckbeschädigung stehen Passagieren Ansprüche gegen ihre Vertragspartner zu. Je nach Art des Vertrages ist dies entweder der Luftfrachtführer (bei einem Luftbeförderungsvertrag) oder der Reiseveranstalter (bei einem Reisevertrag). Die Rechtsgrundlagen unterschieden sich in beiden Fällen voneinander.

Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen

Allgemeines

Nach dem Montrealer Übereinkommen haften Fluggesellschaften für die Beschädigung von mit einem Flug transportierten Gegenständen. Das Montrealer Übereinkommen ist noch nicht von allen Staaten ratifiziert worden. Für Flüge, die in Staaten starten oder landen, die das Abkommen noch nicht ratifiziert haben, ist das ältere Warschauer Abkommen anzuwenden. Für Schäden am oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks ergeben sich keine Unterschiede in den Ansprüchen. Nicht erfasst sind vom Warschauer Abkommen jedoch Schäden an Gegenständen, die nicht als Gepäck aufgegeben wurden.

Für innerstaatliche Flugreisen sind internationale Vereinbarungen wie das Montrealer Übereinkommen oder das Warschauer Abkommen nicht anwendbar. Der Schadensersatz bemisst sich hier nach den §§ 280 ff. BGB. Prinzipiell sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatz ähnlich, es kann auch hier die Beseitigung jedes finanziellen Schadens verlangt werden. Anders als beim MÜ gibt es keine finanzielle Obergrenze. Da hier jedoch, anders als bei Ansprüchen durch das MÜ, zusätzlich Voraussetzung ist, dass der Luftfrachtführer den Schaden verschuldet hat, ist es für den Passagier in der Praxis schwieriger, seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Die Beweislast liegt auch hier beim Unternehmen, die Airline muss also darlegen können, den Schaden nicht verschuldet zu haben.

Anspruchsgrundlage

Art. 18 MÜ ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage bei Gepäckbeschädigung. Absatz 1 statuiert eine sogenannte Gewährhaftung des Luftfrachtführers, das heißt eine verschuldensunabhängige Haftung des Luftfrachtführers für Schäden, die während der Zeit, in der sich der Gegenstand in seiner Obhut befand, verursacht werden. Die Gewährhaftung kann nicht durch abweichende Vereinbarungen, z.B. zwischen Fluggesellschaft und Reisendem ausgeschlossen werden. Diese Haftung entsteht aufgrund eines Luftbeförderungsvertrages. Folglich muss ein Luftbeförderungsvertrag nach dem Montrealer Übereinkommen zwischen den Parteien bestehen (Art. 1 MÜ). Es handelt sich formal betrachtet um eine Erfolgshaftung, allerdings eignet sich der Begriff hier weniger, da außer der vertragsgemäßen Durchführung der Beförderung gerade keine schadensverursachende Handlung des Luftfrachtführers gegeben sein muss. Ebenso wenig handelt es sich um eine sog. Gefährdungshaftung. Denn im Güterbeförderungsrecht ist die Gefährdung des beförderten Gutes nicht das Motiv der Haftung. So wird das beförderte Gut nicht nur einseitig durch den Luftfrachtführer einer Beförderungsgefahr ausgesetzt, sondern auch durch den Absender. Richtigerweise wird diese Form der Haftung daher als eine Gewährhaftung zu qualifizieren sein. Damit wird sichergestellt, dass der Luftfrachtführer für alle innerbetrieblichen Beförderungsrisiken grundsätzlich im Sinne einer Gewährschaft haftet. Der Luftfrachtführer muss die Annahme, Aufbewahrung und die Auslieferung während der Obhut sorgfältig organisieren.

Umfang der Haftung

Gemäß Art. 19 MÜ haftet der Luftfrachtführer, also die Airline, die das Gepäck befördern sollte, für alle Schäden, die durch die Beförderung am Gepäck entstanden sind. Dies umfasst sowohl Schäden am Gepäck selbst als auch Folgeschäden, also etwa notwendige Einkäufe, um verlorenes Gepäck zu ersetzen (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19)). Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers (BGH, Urteil v. 05.12.2006, X ZR 165/03). Der Grund für die Beschädigung – wenn er denn ermittelt werden kann – ist dabei nicht erheblich, es kommt nur darauf an, dass eine Beschädigung vorliegt. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Luftfrachtführer die Schuld an der Beschädigung trägt, da Art. 17 MÜ einen verschuldensunabhängigen Anspruch gewährt. Sowohl der direkte Schaden als auch mittelbare Nachwirkungen, die zum Schaden werden, ersetzt werden kann (etwa entgangener Gewinn durch Beschädigung oder Verlust wichtiger Unterlagen). Der Nachweis des Schadens obliegt dem Passagier.

Obwohl die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen auch bei Schäden am Handgepäck oder an persönlichen Gegenständen haften muss, gilt hier, dass der Passagier ein Verschulden der Fluggesellschaft oder der Leute der Fluggesellschaft nachweisen muss. Durch diese hier umgekehrte Beweislast sind Schäden an allen Gegenständen, die nicht als Gepäck aufgegeben wurden, in der Praxis seltener zu ersetzen als Schäden an aufgegebenem Gepäck.

Beschränkung der Haftung

Diese umfassende Gewährhaftung wird nur beim Vorliegen bestimmter Haftungsbefreiungsgründe eingeschränkt (Abs. 2). Die Prozessführung und Schadensregulierung soll durch Mitverschuldenseinwände und durch Festlegung von Haftungshöchstbeträgen eingeschränkt werden.

Außergewöhnliche Umstände

Der Luftfrachtführer muss dann keine Schäden bei verspätetem Gepäck ersetzen, wenn er nachweisen kann, dass er vergeblich alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um das Gepäck rechtzeitig abzugeben, oder dass solche Maßnahmen für ihn nicht mehr möglich waren. Dieser Ausschlussgrund ist vergleichbar mit den außergewöhnlichen Umständen bei einer Flugverspätung oder -annullierung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Entsprechende Anforderungen, die an einen außergewöhnlichen Umstand nach der Fluggastrechteverordnung gestellt werden, finden daher auch auf das MÜ Anwendung. So reicht es für eine Fluggesellschaft beispielsweise nicht aus, bloß ein bestimmtes Ereignis zu belegen und sich damit von Ersatzpflichten zu befreien („schlechtes Wetter“, „technischer Defekt“). Es muss vielmehr dargelegt werden, dass es gerade deswegen unmöglich war, das Gepäck rechtzeitig auszuliefern. Passagiere haben hier keine Beweislast, sie müssen also nicht belegen, dass gerade kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat. Die Beweislast liegt allein bei der Fluggesellschaft.

Vorheriger Mangel am Gepäck; Eigenarten des Gepäcks

Bei einem Gepäckschaden haftet der Luftfrachtführer gemäß Art. 17 MÜ dann nicht, wenn der Schaden entweder durch einen Mangel am beschädigten Gepäckstück oder durch eine spezifische Eigenart des Gepäcks entstanden ist. Dies kann etwa dann in Betracht kommen, wenn das Gepäckstück bereits bei Aufgabe des Gepäcks beschädigt war und es durch die zusätzliche Belastung des Flugtransportes zerstört wurde. Muss ein Gepäckstück aus hygienischen Gründen vernichtet werden, weil verderbliche Lebensmittel während der Lagerung des Gepäcks verdorben sind, so kann der Eigentümer des Gepäcks keinen Ersatz von der Airline verlangen (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2013, Az 30 C 1914/12 (32)).

Begründung einer Haftung

Obhutnahme durch Gepäckaufgabe

Für den Luftfrachtführer ergibt sich aus dem akzessorischen Gepäckbeförderungsvertrag eine Obhutspflicht. Diese verpflichtet ihn dazu dafür zu sorgen, dass das Reisegepäck gegen Verlust und Beschädigung zu schützen ist. Die Obhutspflicht erstreckt sich gem. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ auf den Zeitraum, in welchem sich das Gepäck entweder noch an Bord des Luftfahrzeuges befindet, oder sich zumindest noch in der Obhut des Luftfrachtführers befindet. Die Obhutshaftung ist zeitlich durch nationale und internationale frachtrechtlichen Haftungsregelungen durch die Begriffe Annahme und Ablieferung begrenzt. Die Obhut beginnt demnach mit Abgabe des Reisegepäcks am Check-In-Schalter und endet mit der Ablieferung. Die Ablieferung ist der Zeitpunkt, zu welchem der Empfänger wieder dazu im Stande ist, die tatsächliche Gewalt über das Gepäckstück auszuüben. Dies geschieht in der Regel sobald das Gepäckstück auf dem Gepäckband steht. Der Schaden muss während der Obhutszeit der Fluggesellschaft, also nach Abgabe des Reisegepäckstücks am Check-In-Schalter an die Fluggesellschaft und vor Annahme am Gepäckband am Flughafen des Zielortes, eingetreten sein.

Auch wenn der Luftfrachtführer bei der Gepäckabfertigung Hilfe von einem Fremdunternehmen annimmt, dann haftet der Luftfrachtführer dennoch für diesen Zeitraum. Befördert der Reisende Übergepäck, so kann der Luftfrachtführer dafür eine Übergepäck-Rate verlangen. Eine solche Übergepäck-Rate kann nach der Aufgabe und Beförderung vom Reisenden nicht nach § 812 BGB zurückgefordert werden. Wird Gepäck gestohlen, welches sich in der Obhut der Fluggesellschaft befand, so findet das MÜ/WA Anwendung, da Diebstahl eine typische Gefahr des Luftverkehrs darstellt. Wenn der Koffer, der sich in Gewahrsam des Luftfrachtführers befunden hat, gewaltsam geöffnet wird, muss der Luftfrachtführer für den Verlust des gesamten Koffers haften. Die Beweislast, dass die gewaltsame Öffnung des Koffers weder auf Vorsatz noch auf Leichtfertigkeit des Luftfrachtführers beruht, trägt der Luftfrachtführer. Wird das Gepäck an den Zoll übergeben, dann endet die Obhut durch den Luftfrachtführer. Dasselbe gilt für den Fall, dass verlorenes Gepäck an den Fluggast auf dem Postweg durch ein Transportunternehmen versendet wird. Eine Obhut durch den Luftfrachtführer ist weiterhin auszuschließen, wenn die Gepäckbeförerung als Gefallen erfolgt, weil das Handgepäck am Flughafen durch den Fluggast verloren wurde.

Umfang und Berechnung von Ersatzleistungen

Rechtliche Grundlage

Im Übereinkommen von Montreal wird ein allgemeiner Begriff des „Schadens“ verwendet, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 MÜ noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 MÜ lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Auch die Art der Entschädigung wird nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen (EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C402/07 und C-432/07). Es ist dabei auf das Recht des Staates zurückzugreifen, mit welchem der Luftbeförderungsvertrag die engste Verbindung aufzeigt.

Berechnung

Der Schaden entspricht dem genauen finanziellen Verlust, den der geschädigte Passagier durch die Gepäckbeschädigung erlitten hat. Voraussetzung für jeden Schadensposten ist, dass dieser belegt werden kann, pauschale Angaben („es ist generell Schaden entstanden“) reichen nicht aus. Bei der Berechnung des Schadens kann berücksichtigt werden, dass beschädigte Gegenstände mit der Zeit einen gewissen Wertverlust erleiden. Muss daher beispielsweise ein beschädigter Koffer, der bereits einige Jahre alt ist, ersetzt werden, so wird der Zeitwert des Koffers erstattet, nicht aber der höhere Neuwert (AG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2004, Az 42 C 7007/03). Dieser Abzug „Neu für Alt“ ist jedoch dann unzulässig, wenn wegen einer Gepäckverspätung die verspäteten „alten“ Gegenstände durch neue Gegenstände ersetzt werden sollen, hier muss der Luftfrachtführer den kompletten Preis ersetzen (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)).

Der Luftfrachtführer muss den Schaden jedoch nicht oder nur teilweise ersetzen, wenn er ein Mitverschulden des Passagiers nachweisen kann. Praktisch bedeutsam ist hier der Fall, dass ein Passagier wertvolle Gegenstände (Tablets, Schmuck etc.) nicht mit ins Handgepäck nimmt, sondern mit dem restlichen Gepäck aufgab. Wenn diese Gegenstände verloren gehen, muss der Luftfrachtführer diesen Schaden nicht ersetzen. Denn der Passagier hätte das Risiko des Verlustes problemlos dadurch mindern können, dass er die Gegenstände mit dem Handgepäck transportiert hätte (so etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az 16 U 66/12; AG Charlottenburg, Urteil vom 09.09.2009, Az 207 C 242/09; AG Köln, Urteil vom 14.07.2009, Az 134 C 103/09). Einem Passagier ist ebenfalls ein Mitverschulden zuzurechnen, wenn er zerbrechliche Gegenstände nicht sachgemäß verpackt hatte, da damit die Gefahr von Beschädigung oder Zerstörung am Gepäck erheblich gesteigert wird (LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az 22 O 197/12).

Nach dem Montrealer Übereinkommen muss der Luftfrachtführer nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person haften. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung, 1.131 SZR entsprechen aktuell (Juli 2018) umgerechnet etwa 1.360 €. Diese Obergrenze gilt jedoch nicht, wenn gemäß Art. 22 Abs. 5 MÜ nachgewiesen werden kann, dass der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig vom Luftfrachtführer oder durch einen seiner Leute verursacht wurde. Die Beweislast hierfür trägt der Passagier. Weiterhin gilt der Höchstbetrag dann nicht, wenn der Passagier bei Aufgabe des Gepäcks das Interesse bekundet hatte, dass sein Gepäck in Höhe eines bestimmten Wertes am Bestimmungsort anzukommen habe. Hierfür kann der Luftfrachtführer einen zusätzliches Beförderungsentgelt verlangen.

Geltendmachung von Ansprüchen

Bei der Fluggesellschaft

Der Schaden muss der Fluggesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Geschieht dies innerhalb von sieben Tagen, kann noch von einer unverzüglichen Anzeige ausgegangen werden (AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, Az.: 3 C 981/03 (32)). Die Anzeige muss schriftlich erfolgen (Art. 31 Abs. 2 MÜ). Bevor der Schaden nicht beim Luftfrachtführer angezeigt wurde, kann der Passagier auch keine rechtlichen Schritte unternehmen.

Wird das Reisegepäck durch den Fluggast ohne jeglichen Vorbehalt angenommen, so wird nach Art. 31 I MÜ vermutet, dass das Gepäck in einem guten Zustand und entsprechend dem Beförderungsschein an den Fluggast zurückgegeben wurde. Dabei ist Art. 31 MÜ dem Art. 26 WA gleichzusetzen. Die Vermutung, dass das Gepäck in einem einwandfreien Zustand an den Fluggast zurückgegeben wurde ist widerlegbar und der Fluggast muss das Gegenteil beweisen können. Ist es also zu einer Beschädigung des Gepäcks gekommen, so muss eine solche Beschädigung nach Art. 31 II MÜ unverzüglich dem Luftfrachtführer gemeldet werden. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet so bald wie nur möglich. Dabei ergibt sich für Beschädigungen bei aufgegebenem Gepäck eine Frist von sieben Tagen und bei verspätetem Reisegepäck eine Frist von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck erhalten hat. Die Meldung über die Beschädigung muss dem Luftfrachtführer schriftlich mitgeteilt werden und ohne schuldhaftes Zögern. Geht nur ein Teil des Gepäcks verloren, so ist eine solche Situation der Beschädigung von Gepäck gleichzusetzen und aus diesem Grund gelten dieselben Bedingungen. Sollte das Gepäckstück zunächst als verloren gemeldet werden und dann wieder auftauchen, ist trotzdem die Frist einzuhalten. Die Schadensanzeige ist an den vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführer und seine Empfangsbevollmächtigten zu richten. Ein beliebiger Angestellter des Luftfrachtführers kann nicht als Adressat fungieren. Ausreichend ist die Kenntnis des Luftfrachtführers bezüglich des Schadens durch schriftliche Unterlagen. Auch der vertragliche Luftfrachtführer kann als Adressat für eine Schadensanzeige fungieren. Im Falle einer Pauschalflugreise muss die schriftliche Anzeige auch vom Reisenden unterschrieben werden. Am wichtigsten ist, dass die schriftliche Anzeige dem Luftfrachtführer fristgerecht nach Art. 31 III MÜ übersandt oder übergeben wird. Dabei spielt der Zugang der Anzeige innerhalb einer Woche keine Rolle. Inhaltlich betrachtet wird vom betroffenen Reisenden ein sogenannter "PIR" (Property Irregularity Report) erstellt. Dabei handelt es sich um einen standardisierten Bericht über das fehlende oder beschädigte Gepäck. Ein solcher "PIR" soll grundsätzlich der elektronischen Suche des Gepäcks dienen aber darin gemachten Feststellungen erfüllen ebenfalls die Anforderungen, die an eine ausführliche Schadensanzeige gestellt werden, denn der Bericht enthält sowohl Angaben zu der Art der Beschädigung oder Verspätung und auch der Luftfrachtführer als Adressat geht daraus hervor. Der Reisende erhält davon eine Abschrift. Es ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Reisender mit einer solchen Schadensanzeige alles getan hat, zu dem er verpflichtet war. Bestehen für den Luftfrachtführer dennoch Unklarheiten, so muss dieser bei dem Reisenden nachfragen, um die Unklarheiten zu beseitigen. Erhalten Reisende Leistungen von einem Reisegepäckversicherer wegen eines Gepäckverlustes oder eines Gepäckschadens, so muss der Luftfrachtführer dem Reisegepäckversicherer diese Leistungen ersetzen, wenn der Luftfrachtführer bei direkter Inanspruchnahme diese Leistungen auch zu erbringen hätte. Doch auch dafür bedarf es einer Schadensanzeige des Versicherungsnehmers. Die Schadensanzeige hat auch hier schriftlich zu erfolgen, muss jedoch nicht zwangsweise unterschrieben sein. Die Schäden müssen jedoch ausreichend detailliert beschrieben sein. Ausreichend ist, wenn die Schadensanzeige bei einer Stelle eingereicht wird, die von dem betroffenen Luftfrachtführer als Vertretung aufgefasst wird. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine zugehörige Fluggesellschaft am Flughafen handeln, weil der Luftfrachtführer an dem Flughafen über kein eigenes Büro verfügt. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB, so lange deutsches Recht zur Anwendung kommt. Versäumt der betroffene Fluggast die Frist, so kommt es zu einem materiell-rechtlichen Anspruchsverlust. Ein solcher Anspruchsverlust tritt nur dann nicht ein, wenn ein arglistiges Handeln des Luftfrachtführers nach Art. 31 IV MÜ vorliegt. Die Beweislast für einen solchen Sonderfall liegt bei dem ersatzberechtigten Fluggast.

Der Art. 6 VO (EG) Nr. 2027/97 stellt eine ergänzende Regelung zum MÜ dar. Darin ist geregelt, dass jeder Luftfrachtführer der Union die Pflicht hat über die Notwendigkeit der Anzeigefristen in einer besonderen Art und Weise zu informieren.

Eine Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein bedarf es nicht, um einen Anspruch nach Art. 17 II MÜ geltend machen zu können (BGH, Urt. v. 15.03.2011, Az.: X ZR 99/10). Ausschlaggebend für einen Anspruch ist ausschließlich, dass das Gepäck durch den Reisenden tatsächlich an die Fluggesellschaft übergeben wurde. Das Gepäck wird auch dann in die Obhut übergeben, wenn ein anderer Mitreisender das Gepäck innerhalb seiner Gepäckstücke mittransportiert (EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11). Insofern erstreckt sich die Haftung der Airline auch auf Gepäckstücke im Koffer eines Mitreisenden.

Gerichtlich

Die Klagefrist beträgt gemäß Art. 35 MÜ zwei Jahre ab planmäßiger Ankunft des streitgegenständlichen Fluges am Zielort. Die Klage kann nach Wahl des Passagiers am Sitz der Airline, an der Geschäftsstelle der Flugbuchung oder am Bestimmungsort des Fluges (also am Ziel) erhoben werden.

Wo muss man klagen?

Es stellt sich die Frage, wo man seine Ansprüche einklagen muss. Der Gerichtsstand bei Gepäckschäden ergibt sich in erster Linie aus Art. 33 MÜ. Art. 33 Abs. 1 MÜ stellt dem Reisenden vier verschiedene Gerichtsstände zur Verfügung. Darin wird zunächst der Wohnsitz aufgeführt. Da der Klagegegner eines Passagiers in der Regel eine Fluggesellschaft ist, ist der Wohnsitz nicht wirklich bestimmbar. Daher ist zumindest in Deutschland immer maßgeblich, was die Satzung der Gesellschaft bestimmt. Als weiterer Klageort kommt die Hauptniederlassung der Gesellschaft in Betracht. Die Hauptniederlassung ist der Ort, an dem die Geschäfte geleitet werden. Des Weiteren kommt der Ort der vertragschließenden Geschäftsstelle in Betracht, wobei auch selbständige Anbieter, wie Reisebüros, in Betracht kommen. Schließlich ist auch der Bestimmungsort ein möglicher Klageort. Der Bestimmungsort ist in der Regel der im Luftbeförderungsvertrag vereinbarte Landeort.

Gerichtsstand

Da sich Ansprüche für Gepäckschäden in erster Linie aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben, ist die maßgebliche Norm für die Klageorte Art. 33 MÜ und insbesondere der darin enthaltene erste Absatz. Die darin aufgeführten Klageorte sind der Wohnsitz der Fluggesellschaft, deren Hauptniederlassung, der Ort der vertragsschließenden Geschäftsstelle und der Bestimmungsort. Da eine Fluggesellschaft eine juristische Person ist, kann sie natürlich keinen Wohnsitz im eigentlichen Sinne haben. Ein gleichartiger Ort lässt sich in der Regel der Satzung entnehmen. Oft wird dieser mit der Hauptniederlassung identisch sein. Die Hauptniederlassung ist das Zentrum der geschäftlichen Tätigkeit. Aber auch diese wird in der Regel in der Satzung bestimmt sein. Vertragschließende Orte können auch Reisebüros sein, welche nicht direkt zur Fluggesellschaft gehören. Selbst der Bestimmungsort kann nicht immer eindeutig klar bestimmt werden. Insbesondere bei mehreren Teilflügen bei unterschiedlichen Fluggesellschaften bedarf es einer Aufteilung. Der Gerichtsstand bei Gepäckschäden ist daher zwar eindeutig geregelt, die Bestimmung des richtigen Klageortes kann im Einzelfall jedoch auch Schwierigkeiten bereiten.

Ansprüche aus Pauschalreiseverträgen

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter

Die Ansprüche aus dem MÜ oder dem Warschauer Abkommen können nicht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden, da diese Ansprüche nur gegenüber einem Luftfahrtunternehmens durchsetzbar sind. Für Reisen, die bei einem deutschen Reiseveranstalter gebucht werden, kommt in erster Linie die §§ 651a BGB (Pauschalreisevertrag) als Rechtsgrundlagen für Ansprüche des Reisenden in Betracht. Da diese Normen wiederum auf der EU-Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen beruhen, sind die Ansprüche für Reisen aus anderen Ländern sehr ähnlich.

Minderung wegen Reisemangel

Gemäß § 651d BGB kann ein Reisender den Reisepreis mindern, sofern ein Mangel an der Reise vorliegt. Zu den Pflichten eines Reiseveranstalters gehört es auch, das Gepäck einwandfrei an seinen Zielort zu transportieren. Eine Reise ist daher auch dann mangelhaft, wenn das Gepäck verspätet oder gar nicht ausgeliefert wird. Der Grad der Minderung ist nicht festgelegt und unterscheidet sich von Fall zu Fall. Bei der angemessenen Höhe sollen sowohl die Dauer des Mangels als auch dessen Auswirkung auf die Reise berücksichtigt werden. Betroffen von einer Minderung sind dabei zudem nur die Tage, an denen das Gepäck nicht vorhanden ist. Kommt das Gepäck also nach drei Tagen an, kann nur der Reisepreis für die ersten drei Tage um einen bestimmten Betrag gemindert werden. Üblich sind Reisepreisminderungen in einer Höhe zwischen 20 und 30%. Im Einzelfall können auch höhere Minderungen gewährt werden, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde, etwa dann, wenn das Gepäck während der ganzen Reise nicht mehr auftaucht (AG Nürnberg, Urteil vom 27. 11. 1996, Az 35 C 7300–96 – hier: Minderung in Höhe von 50% des Gesamtreisepreises). Liegt nur eine geringe Beeinträchtigung vor, so kann dies nur eine geringere Minderung nach sich ziehen. Eine Gepäckverspätung um lediglich einen Tag gilt als bloße Unannehmlichkeit, Reisende haben hier keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises (AG Ludwigsburg, Urteil vom 20.06.1995, Az 2 C 1368/95). Voraussetzung für eine Reisepreisminderung ist zudem, dass der Reisende den Mangel, der zu einer Minderung führen soll, unverzüglich beim Reiseveranstalter anzeigt. Der Reisende muss also so schnell wie möglich mitteilen, dass das Gepäck nicht wie geplant am Zielort angekommen ist. Zeigt der Reisende nicht an, dass Gepäck (vorübergehend) verloren gegangen oder beschädigt worden ist, so kann er auch keine Minderung verlangen. Zeigt er den Mangel verspätet an, so kann er die Minderung erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen, er wird also einen geringeren Anteil des Reisepreises erstattet bekommen. Ein Reisemangel wegen verspätetem oder verlorenem Gepäck kann nur dann angenommen werden, wenn das Gepäck in einem Zeitraum verloren geht, in dem der Reiseveranstalter die Verantwortung für das Gepäck trug. Dies ist während der Beförderung der Fall. Verliert der Reisende sein Gepäck jedoch während der Reise, etwa auf dem Hotelzimmer, in der Hotelhalle oder im Bus, so ist dies Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2003, Az 2/24 S 298/02). Der Reisende hat in solchen Fällen keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.

Siehe auch: Reisemangel, Pauschalreise.

Entgangene Urlaubsfreude

Zusätzlich zu der Teilrückerstattung des Reisepreises kann in einigen Fällen ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden. Entgangene Urlaubsfreude liegt dann vor, wenn der Erholungswert der Reise ganz oder teilweise verloren gegangen ist. Die Beeinträchtigung muss dabei erheblicher sein als bei einer Reisepreisminderung. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn Aktivitäten im Urlaub nicht mehr durchgeführt werden können (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2000, Az 32 C 3141/99-84). Die Beeinträchtigung muss dabei vom betroffenen Reisenden begründet dargelegt werden können. Da es sich hierbei um einen immateriellen Schaden handelt, der nicht konkret bezifferbar ist, lassen sich Beträge, die wegen entgangener Urlaubsfreude gezahlt werden können, im Voraus nur schwer bestimmen. Wie bei der Minderung richten sie sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Siehe: Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen

Wie bei einem gebuchten Flug stehen einem Reisenden bei einer Pauschalreise auch Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen zu. Die Ansprüche und Anspruchsvoraussetzungen sind dabei gleich (s.o.). Allerdings würde ein erfolgreich durchgesetzter Anspruch gegen das Luftfahrtunternehmen auf einen Betrag angerechnet, den der Reisende vom Reiseveranstalter erhielte, ein Reisender kann also zwar beide Ansprüche nebeneinander fordern, wird insgesamt aber nicht zweimal entschädigt werden.

Kreuzfahrt

Bei einer Kreuzfahrt hat der Reiseveranstalter hat den Wert des verlorenen Gepäcks oder des verloren gegangenen oder beschädigten Gepäckstückes dann zu ersetzen, wenn er den Umstand der zum Verlust des Gepäcks führt, wie etwa Feuer oder Sinken des Schiffes, zu vertreten hat.

Gerichtliche Verfolgung

Siehe: Gerichtsstand bei Gepäckschäden.

Reisegepäckversicherung

Siehe: Reisegepäckversicherung.

Urteile

Tenor
OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.1978 – 18 U 118/77 Haftung bei Tiertransport per Luftfracht:

Ein Luftfrachtführer, der sich anbietet, den Transport von exotischen Singvögeln durchzuführen, muss allgemeine, den Singvögeln eigentümliche Verhaltensweisen kennen und die Beförderungsart hieran ausrichten

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 5.1.1990 – 2/8 S71/90 Der Luftfrachtführer hat den durch die Zerstörung von aufgegebenem Reisegepäck entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine Zerstörung ist anzunehmen, wenn Gegenstände so erheblich beschädigt worden sind, daß sie nicht mehr ihrer Zweckbestimmung gemäß genutzt werden können.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.4.1998 – 5 U 210/96 Haftung des Luftfrachtführers bei Abhandenkommen von Frachtstücken auf einem Flughafen: Anspruchsberechtigung des Absenders bei Beauftragung des Luftfrachtführers durch einen Spediteur; Verantwortlichkeit des Luftfrachtführers für ein eingeschaltetes Bodenverkehrsunternehmen; Darlegungs- und Beweislastverteilung bei Inanspruchnahme auf unbeschränkte Haftung
OLG Köln, Urt. v. 20.11.1980 – 1 U 120/79 Eine Transportversicherung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn sie vor der Entschädigung des Versicherungsnehmers aus abgetretenem Recht Regreßansprüche geltend macht.

Kommt es damit entscheidend für die Haftung darauf an, ob der Schaden vor oder während der Einlagerung eingetreten ist, ist zuungunsten des Frachtführers davon auszugehen, daß der Schaden noch vor der Einlagerung während der Obhut des Frachtführers eingetreten ist, wenn dieser zu seiner Entlastung nicht hinreichend vorträgt. Der Frachtführer muß insoweit zumindest durch Übergabequittungen belegen, daß während der Beförderung in seiner Obhut kein Schaden eingetreten ist.

Siehe auch