Gepäckbeschädigung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Fluggesellschaft (Bezeichnung im Rahmen des Montrealer Übereinkommen (MÜ): "Luftfrachtführer") oder der Reiseveranstalter müssen den Schaden ersetzen, der während der Luftbeförderung durch die Beschädigung von Gepäck der Passagiere eingetreten ist.

Begriff der Beschädigung

Beschädigung bedeutet die körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks.

Die Beschädigung führt zu einer äußeren oder inneren Substanzverletzung der zu befördernden Gegenstände. Erhält der Flugpassagier sein aufgegebenes Gepäckstück durch Kratzer, Brüche, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurück, liegt ein Gepäckschaden vor.

Ansprüche bei Gepäckbeschädigung

Bei Gepäckbeschädigung stehen Passagieren Ansprüche gegen ihre Vertragspartner zu. Je nach Art des Vertrages ist dies entweder der Luftfrachtführer (bei einem Luftbeförderungsvertrag) oder der Reiseveranstalter (bei einem Reisevertrag). Die Rechtsgrundlagen unterschieden sich in beiden Fällen voneinander.

Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen

Allgemeines

Nach dem Montrealer Übereinkommen haften Fluggesellschaften für die Beschädigung von mit einem Flug transportierten Gegenständen. Gemäß Art. 1 MÜ ist das Montrealer Übereinkommen für alle Passagierflüge anwendbar, die zwischen zwei Mitgliedsstaaten des Abkommens stattfinden. Für Flüge, die sich nur innerhalb der Landesgrenzen bewegen, ist das MÜ hingegen nicht anwendbar. Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sind allerdings grundsätzlich vom MÜ erfasst, unabhängig davon, wo der Flug startet oder landet.

Anspruchsgrundlage

Art. 18 MÜ ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage bei Gepäckbeschädigung. Absatz 1 statuiert eine sogenannte Gewährhaftung des Luftfrachtführers, das heißt eine verschuldensunabhängige Haftung des Luftfrachtführers für Schäden, die während der Zeit, in der sich der Gegenstand in seiner Obhut befand, verursacht werden. Die Gewährhaftung kann nicht durch abweichende Vereinbarungen, z.B. zwischen Fluggesellschaft und Reisendem ausgeschlossen werden. Diese Haftung entsteht aus Vertrag. Folglich muss ein Luftbeförderungsvertrag nach dem Montrealer Übereinkommen zwischen den Parteien bestehen (Art. 1 MÜ). Es handelt sich formal betrachtet um eine Erfolgshaftung, allerdings eignet sich der Begriff hier weniger, da außer der vertragsgemäßen Durchführung der Beförderung gerade keine schadensverursachende Handlung des Luftfrachtführers gegeben sein muss. Ebenso wenig handelt es sich um eine sog. Gefährdungshaftung. Denn im Güterbeförderungsrecht ist die Gefährdung des beförderten Gutes nicht das Motiv der Haftung. So wird das beförderte Gut nicht nur einseitig durch den Luftfrachtführer einer Beförderungsgefahr ausgesetzt, sondern auch durch den Absender. Richtigerweise wird diese Form der Haftung daher als eine Gewährhaftung zu qualifizieren sein. Damit wird sichergestellt, dass der Luftfrachtführer für alle innerbetrieblichen Beförderungsrisiken grundsätzlich im Sinne einer Gewährschaft haftet. Der Luftfrachtführer muss die Annahme, Aufbewahrung und die Auslieferung während der Obhut sorgfältig organisieren.

Umfang der Haftung

Gemäß Art. 19 MÜ haftet der Luftfrachtführer, also die Airline, die das Gepäck befördern sollte, für alle Schäden, die durch die Beförderung am Gepäck entstanden sind. Dies umfasst sowohl Schäden am Gepäck selbst als auch Folgeschäden, also etwa notwendige Einkäufe, um verlorenes Gepäck zu ersetzen (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19)). Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers (BGH, Urteil v. 05.12.2006, X ZR 165/03). Der Grund für die Beschädigung – wenn er denn ermittelt werden kann – ist dabei nicht erheblich, es kommt nur darauf an, dass eine Beschädigung vorliegt. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Luftfrachtführer die Schuld an der Beschädigung trägt, da Art. 17 MÜ einen verschuldensunabhängigen Anspruch gewährt. Sowohl der direkte Schaden als auch mittelbare Nachwirkungen, die zum Schaden werden, ersetzt werden kann (etwa entgangener Gewinn durch Beschädigung oder Verlust wichtiger Unterlagen). Der Nachweis des Schadens obliegt dem Passagier.

Obwohl die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen auch bei Schäden am Handgepäck oder an persönlichen Gegenständen haften muss, gilt hier, dass der Passagier ein Verschulden der Fluggesellschaft oder der Leute der Fluggesellschaft nachweisen muss. Durch diese hier umgekehrte Beweislast sind Schäden an allen Gegenständen, die nicht als Gepäck aufgegeben wurden, in der Praxis seltener zu ersetzen als Schäden an aufgegebenem Gepäck.

Beschränkung der Haftung

Diese umfassende Gewährhaftung wird nur beim Vorliegen bestimmter Haftungsbefreiungsgründe eingeschränkt (Abs. 2). Die Prozessführung und Schadensregulierung soll durch Mitverschuldenseinwände und durch Festlegung von Haftungshöchstbeträgen eingeschränkt werden.

Außergewöhnliche Umstände =

Der Luftfrachtführer muss dann keine Schäden bei verspätetem Gepäck ersetzen, wenn er nachweisen kann, dass er vergeblich alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um das Gepäck rechtzeitig abzugeben, oder dass solche Maßnahmen für ihn nicht mehr möglich waren. Dieser Ausschlussgrund ist vergleichbar mit den außergewöhnlichen Umständen bei einer Flugverspätung oder -annullierung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Entsprechende Anforderungen, die an einen außergewöhnlichen Umstand nach der Fluggastrechteverordnung gestellt werden, finden daher auch auf das MÜ Anwendung. So reicht es für eine Fluggesellschaft beispielsweise nicht aus, bloß ein bestimmtes Ereignis zu belegen und sich damit von Ersatzpflichten zu befreien („schlechtes Wetter“, „technischer Defekt“). Es muss vielmehr dargelegt werden, dass es gerade deswegen unmöglich war, das Gepäck rechtzeitig auszuliefern. Passagiere haben hier keine Beweislast, sie müssen also nicht belegen, dass gerade kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat. Die Beweislast liegt allein bei der Fluggesellschaft.

Vorheriger Mangel am Gepäck; Eigenarten des Gepäcks

Bei einem Gepäckschaden haftet der Luftfrachtführer gemäß Art. 17 MÜ dann nicht, wenn der Schaden entweder durch einen Mangel am beschädigten Gepäckstück oder durch eine spezifische Eigenart des Gepäcks entstanden ist. Dies kann etwa dann in Betracht kommen, wenn das Gepäckstück bereits bei Aufgabe des Gepäcks beschädigt war und es durch die zusätzliche Belastung des Flugtransportes zerstört wurde. Muss ein Gepäckstück aus hygienischen Gründen vernichtet werden, weil verderbliche Lebensmittel während der Lagerung des Gepäcks verdorben sind, so kann der Eigentümer des Gepäcks keinen Ersatz von der Airline verlangen (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2013, Az 30 C 1914/12 (32)).

Ansprüche aus Pauschalreiseverträgen

Weitere Ansprüche

Beim ergänzend anwendbaren Recht kommt neben den Fällen der Nichterfüllung die Haftung aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. Dabei ist vor allem an die vorvertragliche Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung oder an die Vertragsverletzung des Beförderungsvertrags zwischen Absender und Luftfrachtführer zu denken.

Begründung einer Haftung

Obhutnahme durch Gepäckaufgabe

Der Schaden muss während der Obhutszeit der Fluggesellschaft, also nach Abgabe des Reisegepäckstücks am Check-In-Schalter an die Fluggesellschaft und vor Annahme am Gepäckband am Flughafen des Zielortes, eingetreten sein. Der Grundsatz des völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen spricht dem Fluggast einen solchen Schadensersatzanspruch zu, da der Fluggast sein Eigentum und das Gepäck im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Beförderung und Behandlung in die Obhut der Fluggesellschaft gibt. Der Fluggesellschaft obliegt die vertragliche Pflicht, das aufgegebene Reisegepäck gegen Verlust und Beschädigungen zu schützen.

Schädigendes Ereignis

Anzeigepflicht

Der Schaden muss der Fluggesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Geschieht dies innerhalb von sieben Tagen, kann noch von einer unverzüglichen Anzeige ausgegangen werden (AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, Az.: 3 C 981/03 (32)).

Umfang und Berechnung von Ersatzleistungen

Rechtliche Grundlage

Im Übereinkommen von Montreal wird ein allgemeiner Begriff des „Schadens“ verwendet, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 MÜ noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 MÜ lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Auch die Art der Entschädigung wird nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen (EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C402/07 und C-432/07). Es ist dabei auf das Recht des Staates zurückzugreifen, mit welchem der Luftbeförderungsvertrag die engste Verbindung aufzeigt.

Berechnung

Der Schaden entspricht dem genauen finanziellen Verlust, den der geschädigte Passagier durch die Gepäckbeschädigung erlitten hat. Voraussetzung für jeden Schadensposten ist, dass dieser belegt werden kann, pauschale Angaben („es ist generell Schaden entstanden“) reichen nicht aus. Bei der Berechnung des Schadens kann berücksichtigt werden, dass beschädigte Gegenstände mit der Zeit einen gewissen Wertverlust erleiden. Muss daher beispielsweise ein beschädigter Koffer, der bereits einige Jahre alt ist, ersetzt werden, so wird der Zeitwert des Koffers erstattet, nicht aber der höhere Neuwert (AG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2004, Az 42 C 7007/03). Dieser Abzug „Neu für Alt“ ist jedoch dann unzulässig, wenn wegen einer Gepäckverspätung die verspäteten „alten“ Gegenstände durch neue Gegenstände ersetzt werden sollen, hier muss der Luftfrachtführer den kompletten Preis ersetzen (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)).

Der Luftfrachtführer muss den Schaden jedoch nicht oder nur teilweise ersetzen, wenn er ein Mitverschulden des Passagiers nachweisen kann. Praktisch bedeutsam ist hier der Fall, dass ein Passagier wertvolle Gegenstände (Tablets, Schmuck etc.) nicht mit ins Handgepäck nimmt, sondern mit dem restlichen Gepäck aufgab. Wenn diese Gegenstände verloren gehen, muss der Luftfrachtführer diesen Schaden nicht ersetzen. Denn der Passagier hätte das Risiko des Verlustes problemlos dadurch mindern können, dass er die Gegenstände mit dem Handgepäck transportiert hätte (so etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az 16 U 66/12; AG Charlottenburg, Urteil vom 09.09.2009, Az 207 C 242/09; AG Köln, Urteil vom 14.07.2009, Az 134 C 103/09). Einem Passagier ist ebenfalls ein Mitverschulden zuzurechnen, wenn er zerbrechliche Gegenstände nicht sachgemäß verpackt hatte, da damit die Gefahr von Beschädigung oder Zerstörung am Gepäck erheblich gesteigert wird (LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az 22 O 197/12).

Nach dem Montrealer Übereinkommen muss der Luftfrachtführer nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person haften. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung, 1.131 SZR entsprechen aktuell (Juli 2018) umgerechnet etwa 1.360 €. Diese Obergrenze gilt jedoch nicht, wenn gemäß Art. 22 Abs. 5 MÜ nachgewiesen werden kann, dass der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig vom Luftfrachtführer oder durch einen seiner Leute verursacht wurde. Die Beweislast hierfür trägt der Passagier. Weiterhin gilt der Höchstbetrag dann nicht, wenn der Passagier bei Aufgabe des Gepäcks das Interesse bekundet hatte, dass sein Gepäck in Höhe eines bestimmten Wertes am Bestimmungsort anzukommen habe. Hierfür kann der Luftfrachtführer einen zusätzliches Beförderungsentgelt verlangen.

Gerichtliche Verfolgung

Da sich Ansprüche für Gepäckschäden in erster Linie aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben, ist die maßgebliche Norm für die Klageorte Art. 33 MÜ und insbesondere der darin enthaltene erste Absatz. Die darin aufgeführten Klageorte sind der Wohnsitz der Fluggesellschaft, deren Hauptniederlassung, der Ort der vertragsschließenden Geschäftsstelle und der Bestimmungsort. Da eine Fluggesellschaft eine juristische Person ist, kann sie natürlich keinen Wohnsitz im eigentlichen Sinne haben. Ein gleichartiger Ort lässt sich in der Regel der Satzung entnehmen. Oft wird dieser mit der Hauptniederlassung identisch sein. Die Hauptniederlassung ist das Zentrum der geschäftlichen Tätigkeit. Aber auch diese wird in der Regel in der Satzung bestimmt sein. Vertragschließende Orte können auch Reisebüros sein, welche nicht direkt zur Fluggesellschaft gehören. Selbst der Bestimmungsort kann nicht immer eindeutig klar bestimmt werden. Insbesondere bei mehreren Teilflügen bei unterschiedlichen Fluggesellschaften bedarf es einer Aufteilung. Der Gerichtsstand bei Gepäckschäden ist daher zwar eindeutig geregelt, die Bestimmung des richtigen Klageortes kann im Einzelfall jedoch auch Schwierigkeiten bereiten.




EINPFLEGEN

Geltendmachung

Bei dem Luftfrachtführer

Der Schaden soll unverzüglich beim Luftfrachtführer angezeigt werden. Bei Beschädigung des Gepäcks beträgt die Anzeigefrist beim Luftfrachtführer sieben Tage ab Entdeckung des Schadens. Es ist daher dringend zu empfehlen, das Gepäck nach Übernahme auf Schäden zu untersuchen, sofern die Vermutung besteht, dass ein Schaden vorliegen könnte. Bei der Verspätung von Gepäck beträgt die Anzeigefrist 21 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem man das Gepäck schlussendlich erhalten hatte. Keine Anzeigefrist besteht bei Verlust oder völliger Zerstörung des Gepäcks. Da die Abgrenzungen zwischen einer Beschädigung und einer Zerstörung unter Umständen fließend sein können, empfiehlt es sich jedoch, auch im Fall von zerstört entgegengenommenem Gepäck die Anzeigefrist von sieben Tagen einzuhalten. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen (Art. 31 Abs. 2 MÜ). Bevor der Schaden nicht beim Luftfrachtführer angezeigt wurde, kann der Passagier auch keine rechtlichen Schritte unternehmen. Wird die Anzeige nicht eingereicht, so wird vermutet, dass das Gepäck einwandfrei geliefert wurde, rechtliche Schritte sind dann dauerhaft ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt, also beispielsweise einen Schaden am Gepäck zu kaschieren versucht hatte.

Gerichtlich

Die Klagefrist beträgt gemäß Art. 35 MÜ zwei Jahre ab planmäßiger Ankunft des streitgegenständlichen Fluges am Zielort. Die Klage kann nach Wahl des Passagiers am Sitz der Airline, an der Geschäftsstelle der Flugbuchung oder am Bestimmungsort des Fluges (also am Ziel) erhoben werden.

Wo muss man klagen?

Es stellt sich die Frage, wo man seine Ansprüche einklagen muss. Der Gerichtsstand bei Gepäckschäden ergibt sich in erster Linie aus Art. 33 MÜ. Art. 33 Abs. 1 MÜ stellt dem Reisenden vier verschiedene Gerichtsstände zur Verfügung. Darin wird zunächst der Wohnsitz aufgeführt. Da der Klagegegner eines Passagiers in der Regel eine Fluggesellschaft ist, ist der Wohnsitz nicht wirklich bestimmbar. Daher ist zumindest in Deutschland immer maßgeblich, was die Satzung der Gesellschaft bestimmt. Als weiterer Klageort kommt die Hauptniederlassung der Gesellschaft in Betracht. Die Hauptniederlassung ist der Ort, an dem die Geschäfte geleitet werden. Des Weiteren kommt der Ort der vertragschließenden Geschäftsstelle in Betracht, wobei auch selbständige Anbieter, wie Reisebüros, in Betracht kommen. Schließlich ist auch der Bestimmungsort ein möglicher Klageort. Der Bestimmungsort ist in der Regel der im Luftbeförderungsvertrag vereinbarte Landeort.

Warschauer Abkommen

Das Montrealer Übereinkommen ist noch nicht von allen Staaten ratifiziert worden. Für Flüge, die in Staaten starten oder landen, die das Abkommen noch nicht ratifiziert haben, ist das ältere Warschauer Abkommen anzuwenden. Für Schäden am oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks ergeben sich keine Unterschiede in den Ansprüchen. Nicht erfasst sind vom Warschauer Abkommen jedoch Schäden an Gegenständen, die nicht als Gepäck aufgegeben wurden. Im Übrigen sind die rechtlichen Grundsätze über das MÜ auch hier anwendbar.

Innerstaatliche Flugreisen

Für innerstaatliche Flugreisen sind internationale Vereinbarungen wie das Montrealer Übereinkommen oder das Warschauer Abkommen nicht anwendbar. Der Schadensersatz bemisst sich hier nach den §§ 280 ff. BGB. Prinzipiell sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatz ähnlich, es kann auch hier die Beseitigung jedes finanziellen Schadens verlangt werden. Anders als beim MÜ gibt es keine finanzielle Obergrenze. Da hier jedoch, anders als bei Ansprüchen durch das MÜ, zusätzlich Voraussetzung ist, dass der Luftfrachtführer den Schaden verschuldet hat, ist es für den Passagier in der Praxis schwieriger, seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Die Beweislast liegt auch hier beim Unternehmen, die Airline muss also darlegen können, den Schaden nicht verschuldet zu haben.

Reisevertrag

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter

Die Ansprüche aus dem MÜ oder dem Warschauer Abkommen können nicht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden, da diese Ansprüche nur gegenüber eines Luftfahrtunternehmens durchsetzbar sind. Für Reisen, die bei einem deutschen Reiseveranstalter gebucht werden, kommt in erster Linie die §§ 651a BGB als Rechtsgrundlagen für Ansprüche des Reisenden in Betracht. Da diese Normen wiederum auf der EU-Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen beruhen, sind die Ansprüche für Reisen aus anderen Ländern sehr ähnlich.

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Gemäß § 651d BGB kann ein Reisender den Reisepreis mindern, sofern ein Mangel an der Reise vorliegt. Zu den Pflichten eines Reiseveranstalters gehört es auch, das Gepäck einwandfrei an seinen Zielort zu transportieren. Eine Reise ist daher auch dann mangelhaft, wenn das Gepäck verspätet oder gar nicht ausgeliefert wird. Der Grad der Minderung ist nicht festgelegt und unterscheidet sich von Fall zu Fall. Bei der angemessenen Höhe sollen sowohl die Dauer des Mangels als auch dessen Auswirkung auf die Reise berücksichtigt werden. Betroffen von einer Minderung sind dabei zudem nur die Tage, an denen das Gepäck nicht vorhanden ist. Kommt das Gepäck also nach drei Tagen an, kann nur der Reisepreis für die ersten drei Tage um einen bestimmten Betrag gemindert werden. Üblich sind Reisepreisminderungen in einer Höhe zwischen 20 und 30%. Im Einzelfall können auch höhere Minderungen gewährt werden, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde, etwa dann, wenn das Gepäck während der ganzen Reise nicht mehr auftaucht (AG Nürnberg, Urteil vom 27. 11. 1996, Az 35 C 7300–96 – hier: Minderung in Höhe von 50% des Gesamtreisepreises). Liegt nur eine geringe Beeinträchtigung vor, so kann dies nur eine geringere Minderung nach sich ziehen. Eine Gepäckverspätung um lediglich einen Tag gilt als bloße Unannehmlichkeit, Reisende haben hier keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises (AG Ludwigsburg, Urteil vom 20.06.1995, Az 2 C 1368/95). Voraussetzung für eine Reisepreisminderung ist zudem, dass der Reisende den Mangel, der zu einer Minderung führen soll, unverzüglich beim Reiseveranstalter anzeigt. Der Reisende muss also so schnell wie möglich mitteilen, dass das Gepäck nicht wie geplant am Zielort angekommen ist. Zeigt der Reisende nicht an, dass Gepäck (vorübergehend) verloren gegangen oder beschädigt worden ist, so kann er auch keine Minderung verlangen. Zeigt er den Mangel verspätet an, so kann er die Minderung erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen, er wird also einen geringeren Anteil des Reisepreises erstattet bekommen. Ein Reisemangel wegen verspätetem oder verlorenem Gepäck kann nur dann angenommen werden, wenn das Gepäck in einem Zeitraum verloren geht, in dem der Reiseveranstalter die Verantwortung für das Gepäck trug. Dies ist während der Beförderung der Fall. Verliert der Reisende sein Gepäck jedoch während der Reise, etwa auf dem Hotelzimmer, in der Hotelhalle oder im Bus, so ist dies Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2003, Az 2/24 S 298/02). Der Reisende hat in solchen Fällen keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.

Entgangene Urlaubsfreude

Zusätzlich zu der Teilrückerstattung des Reisepreises kann in einigen Fällen ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangt werden. Entgangene Urlaubsfreude liegt dann vor, wenn der Erholungswert der Reise ganz oder teilweise verloren gegangen ist. Die Beeinträchtigung muss dabei erheblicher sein als bei einer Reisepreisminderung. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn Aktivitäten im Urlaub nicht mehr durchgeführt werden können (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2000, Az 32 C 3141/99-84). Die Beeinträchtigung muss dabei vom betroffenen Reisenden begründet dargelegt werden können. Da es sich hierbei um einen immateriellen Schaden handelt, der nicht konkret bezifferbar ist, lassen sich Beträge, die wegen entgangener Urlaubsfreude gezahlt werden können, im Voraus nur schwer bestimmen. Wie bei der Minderung richten sie sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen

Wie bei einem gebuchten Flug stehen einem Reisenden bei einer Pauschalreise auch Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen zu. Die Ansprüche und Anspruchsvoraussetzungen sind dabei gleich (s.o.). Allerdings würde ein erfolgreich durchgesetzter Anspruch gegen das Luftfahrtunternehmen auf einen Betrag angerechnet, den der Reisende vom Reiseveranstalter erhielte, ein Reisender kann also zwar beide Ansprüche nebeneinander fordern, wird insgesamt aber nicht zweimal entschädigt werden.

Kreuzfahrt

Bei einer Kreuzfahrt hat der Reiseveranstalter hat den Wert des verlorenen Gepäcks oder des verloren gegangenen oder beschädigten Gepäckstückes dann zu ersetzen, wenn er den Umstand der zum Verlust des Gepäcks führt, wie etwa Feuer oder Sinken des Schiffes, zu vertreten hat.

Siehe auch

Montrealer Übereinkommen

Gepäckverspätung

Reisevertrag

Reisemangel


In Art. 17 MÜ (Montrealer Übereinkommen) ist in den Absätzen 1 und 2 die Haftung des Luftfrachtführers gegenüber dem Reisenden wegen dessen Körper- oder Reisegepäckschadens sowie eines Schadens an Sachen, die der Reisende an Bord des Flugzeugs mitgenommen hat, geregelt. Dieser Artikel beinhaltet nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch eine eigene Anspruchsgrundlage. Absatz 1 befasst sich mit Personenschäden, welcher allerdings mit Art. 21 MÜ zusammenwirkt. Dadurch ist das Haftungssystem zweistufig. Absatz 2 befasst sich mit Gepäckschäden. Dieses Haftungssystem wirkt allerdings zusammen mit Art. 22 Abs. 2 MÜ und ist somit auch zweistufig. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck und persönlichen Gegenständen, welche sich also mit in der Kabine befinden, gilt eine strenge verschuldensabhängige Haftung. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Gewährhaftung.

Wann haftet der Luftfrachtführer bei Personenschäden?

Art. 17 Abs. 1 MÜ setzt eine Rechtsgutverletzung voraus, damit der Luftfrachtführer der Schadensersatzpflicht nachkommen muss. Diese Rechtsgutverletzung muss durch ein Schadensereignis (Unfall) zu einem Vermögensschaden führen. Damit ist der Tod oder eine Körperverletzung gemeint. Eine Körperverletzung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Rein psychische Schäden sind jedoch nicht vom Schadensersatz umfasst.

Keine Körperverletzung und damit kein Schadensersatzanspruch liegt vor:

  • eine überhitzte Flugzeugkabine die zu Unwohlsein führt
  • Schrecken, Angst, Nervosität des Reisenden bei Start, Landung oder Fehlanflugs.

Schadensumfang

Aus dem Montrealer Übereinkommen ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang Schadensersatz zu leisten ist. Indessen ist jeder nach Art. 29 S. 2 MÜ jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadensersatz ausgeschlossen. Die Höhe für Reisegepäckschäden wird in Art. 22 II MÜ festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass die in Art. 22 II MÜ genannten Beträge als Höchstgrenzen zu verstehen sind und nicht als pauschale Schadensersatzleistung gilt. Für Personenschäden gilt ein zweistufiges Haftungskonzept. Bis zu einer Haftungshöchstgrenze von 113.100 Sonderziehungsrechten (mit Stand 12.06.2018 entspricht dies 136.235 EUR) besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Luftfrachtführers, dieser kann nur der Mitverschuldenseinwand des Art. 20 MÜ entgegengehalten werden. Eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung für vermutetes Verschulden, besteht für darüberhinausgehende Individualschäden. Der Luftfrachtführer kann diesem durch den Nachweis entgehen, dass dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Unterlassung oder Handlung eines Dritten zurückzuführen ist. Zur Bestimmung des Schadens ist auf das jeweils geltende nationale Recht zurückzugreifen, um zu prüfen welche Schäden bei Tod oder Verletzung eines Reisenden ersatzfähig sind.

Schadensereignis während des Haftungszeitraumes

Schadensereignis „Unfall“

Der Tod oder die Körperverletzung des Reisenden muss durch einen „Unfall“ verursacht worden sein. In dem MÜ wird der Unfall als Schadensereignis nicht definiert. Aus der Interpretation des MÜ folgt, dass im Falle des Personenschadens gerade nicht jedwedes Schadensereignis als Ursache ausreichend sein soll. Nach der Auffassung der Literatur erwarte der Reisende vom Luftfrachtführer, dass dieser die Luftbeförderung nach den verkehrsüblichen Standards vornehme. Dafür soll der Luftfrachtführer haften. Dagegen haftet er nicht für typische Ereignisse bei einer Luftbeförderung, da der Reisende diese Ereignisse kenne und damit einkalkuliere. Diese Auffassung ist allerdings umstritten. Die vorgeschlagene Auffassung führt dazu, dass die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zu Lasten des Reisenden aufgeweicht wird, indem sie dem Reisenden die Darlegungslast für die Atypik des eingetretenen des eingetretenen Ereignisses auferlegt.

Haftungszeitraum

Der Unfall muss sich an Bord des Luftfahrzeugs oder während des Ein- und Aussteigevorgangs ereignet haben. Der in der amtlichen deutschen Übersetzung verwandte Ausdruck „beim Ein- und Aussteigen“ ist zu eng gefasst. Sowohl die englische als auch die französische Textfassung sprechen für eine weite Auslegung. Nicht mehr vom Haftungszeitraum erfasst sind zweifellos Zubringerdienste des Luftfrachtführers zum Flughafen mit anderen Verkehrsmitteln. Zur Feststellung, wann ein Ein- bzw. Aussteigen beginnt verwendet ein US Berufungsgericht 3 verschiedene Faktoren. Den Ort des Unfalls, die Aktivität des Reisenden zum Zeitpunkt des Unfalls, sowie das Maß der vom Luftfrachtführer zum Zeitpunkt des Unfalls über die Reisenden ausgeübten Kontrolle. Das Einsteigen beginnt nach der „Day-Entscheidung“ wenn der Aufruf zum Boarding erfolgt.

Kausalität und Zurechnung

Der konkrete Personenschaden muss sich nach Art. 17 I MÜ durch den Unfall ereignet haben. Das Unfallereignis muss conditio sine qua non für den Schaden gewesen sein. Das heisst, gerade das Unfallereignis muss ursächlich für den Personenschaden gewesen sein. Dabei ist zu beachten, dass Verletzungen des Reisenden, die auf körperliche Reaktionen bei gewöhnlicher Flugdurchführung zurückzuführen sind, nicht auf einem Unfall beruhen. Die Ursache der Körperverletzung muss außerhalb des Betroffenen entstanden sein.

Luftverkehrsspezifische Kausalität

Nach der in der Literatur und der deutschen Rechtsprechung herrschenden Meinung, soll Abs. 1 des Warschauer Abkommens nur solche Schäden erfassen, die ihre Ursachen in betriebstypischen Risiken des Luftverkehrs haben, nicht jedoch Schäden, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkommen und die nur gelegentlich bei einer Luftbeförderung entstehen. Zu Begründen ist diese enge Auffassung damit, dass man nicht das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden auf den Luftfrachtführer abwälzen könne. Die von einem Luftfahrzeug ausgehende Gefahr, werde bereits durch das zweite Römer Haftungsabkommen bzw. § 33 LuftVG erfasst.

Darlegungs- und Beweislast

Der Reisende hat die Rechtsgutverletzung, das konkrete Schadensereignis und den entstandenen Schaden darzulegen und zu beweisen. Sollte die Kausalität zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Unfall unklar sein, obliegt es dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden durch einen Unfall verursacht worden ist. Sollte weiterhin Unklarheit über die Kausalität zwischen dem Schadensereignis und dem flugspezifischen Verhalten herrschen, dann ist die Klage abzuweisen.

Schadensart

Personenschäden

Im deutschen Recht bestimmen § 1 I MontÜG i.V.m. §§ 35, 36, 38 LuftVG den Gegenstand und Umfang der Ersatzpflicht sowie die Art der Ersatzleistungen.

Tod

Im Falle der Tötung eines Reisenden umfasst der Schadensersatz nach § 35 S. 1 LuftVG die Kosten versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass er während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben, gemindert oder sein Fortkommen erschwert wurde. Die Kosten der Bestattung sind demjenigen zu ersetzen, der ebendiese zu tragen verpflichtet ist. Weiterhin ist demjenigen, zu dem der Getötete zur Zeit des Unfalls in einem Verhältnis stand, aufgrund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte, wenn diesem infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen wurde, Schadensersatz zu leisten.

Körperverletzung

Im Fall der bloßen Verletzung des Körpers umfasst der Schadensersatz nach § 36 S.1 LuftVG die Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, dass er dauerhaft oder vorübergehend in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Wegen des Schadens der keinen Vermögensschaden umfasst, kann auch nach § 36 S. 2 LuftVG eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Da § 36 S.2 LuftVG nur die Schmerzensgeldansprüche eines verletzen, nicht aber eines getöteten Reisenden regelt, können die Erben des Reisenden den Anspruch auf Schmerzensgeld nur dann geltend machen, wenn dieser Reisenden bereits erwachsen ist. Der Deutsche Gesetzgeber hat einen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld in einem solchen Falle den Hinterbliebenen bewusst verwehrt.

Art des Schadensersatzes nach § 38 LuftVG

In § 38 LuftVG wird die Art des Schadensersatzes bestimmt. Der Schadensersatz für die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Erschwerung des Fortkommens oder die Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzen ist in Geldrente zu leisten. Diese Rente ist jeweils 3 Monate im Voraus gemäß § 38 II LuftVG, § 843 II, § 760 BGB zu leisten. Statt der Rente kann der unterhaltsberechtigte Dritte auch eine Abfindung in Kapital verlangen, sollte ein wichtiger Grund vorliegen. Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht ausgeschlossen, sollte eine andere Person dazu verpflichtet sein ihm Unterhalt zu gewähren.

Reisegepäckschäden

Der Luftfrachtführer haftet für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung nach Art. 22 II S.1 MÜ bis zu einem Betrag von 1131 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Dieser Höchstbetrag gilt sowohl für das aufgegebene Reisegepäck, als auch für das Kabinengepäck. Dieser Höchstbetrag gilt nicht, wenn der Reisende den verlangten Zuschlag für eine Erhöhung der Haftungssumme entrichtet hat. Die in Art. 22 II MÜ genannten Beträge sind keine pauschalen Schadensersatzleistungen, sondern lediglich Höchstbeträge, sodass der Reisende in jedem Einzelfall die Höhe seines Schadens darlegen und beweisen muss. Der Begriff des Schadens in Art. 17 II MÜ ist auf den Ersatz materieller Schäden beschränkt. Die vertane Urlaubszeit ist daher im Rahmen des Art. 17 II MÜ nicht ersatzfähig.

Konkurrierende Anspruchsgrundlagen

Ersatz von Schäden, die nicht auf einem Unfall beruhen

Sollten Schadensersatzansprüche aus dem Luftbeförderungsvertrag im Zusammenhang mit den ergänzenden nationalen Schadensersatzregeln hergeleitet werden, ist im deutschen Recht zu beachten, dass die Haftungsbegrenzung nur Schäden erfasst, die im Montrealer Übereinkommen geregelt sind. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Schadensursachen, die vor oder nach der Beförderung vorhanden waren unterliegen nicht der Wirkung des Art 29 MÜ. Schadensersatzansprüche aus der Tötung eines Reisenden, Gesundheitsschädigung, der Zerstörung des Reisegepäcks vor oder nach der Luftbeförderung unterliegen nicht der Präklusionswirkung des Art. 29 MÜ.

Anspruch

Der Luftfrachtführer haftet dem Fluggast grundsätzlich für sämtliche Gepäckbeschädigungen.Aus Artikel 18 Montrealer Übereinkommen besteht ein verschuldensunabhänger Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft haftet dem Fluggast gegenüber nach der sogenannten Gewährhaftung beziehungsweise verschuldensunabhängigen Obhuthaftung. Ein entstandener Schaden am Gepäckstück ist mitunter verschuldensunabhängig von der Fluggesellschaft zu begleichen. Gemäß den Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 S. 2 MÜ muss die Fluggesellschaft einen "Beweis des Gegenteils" erbringen. Es liGepäckegt somit die "Vermutung" beim Fluggast, dass der Schaden während des Fluges eingetreten ist. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Reisegepäckschäden

Art. 17 II MÜ unterscheidet bei der Haftung für Reisegepäckschäden für Zerstörung, Verlust und Beschädigung ob das Gepäck nach Art. 17 I MÜ abgegeben wurde oder nicht. Sobald das Gepäck nicht aufgegeben wurde, handelt es sich nach Art. 17 III MÜ um Hand- oder Kabinengepäck.

Reisegepäck

Zunächst ist zu klären, für welches Gepäck gehaftet wird. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Begriff des Reisegepäcks nach dem Montrealer Übereinkommen nicht explizit definiert ist. Das Reisegepäck ist vom Gut abzugrenzen. Reisegepäck sind die Gegenstände, die vom Reisenden nach der Vereinbarung der Parteien in demselben Flugzeug zur Entgegennahme am Bestimmungsort mitgeführt werden. Güter i.S.v. Art. 5 I MÜ sind hingegen Gegenstände, die ohne Bezug zu Personen auf dem Luftweg befördert werden. Tiere sind nach der Auffassung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.1978 – 18 U 118/77 als Gut anzusehen. Eine Ausnahme dazu stellen in der Praxis Haustiere, bei denen eine besondere Absprache getroffen wurde oder die Begleitumstände eine Klassifizierung als Reisegepäck darstellen. Die Haftungsfrage differenziert zwischen aufgegebenem Gepäck und nicht aufgegebenem Gepäck. Der Luftfrachtführer haftet grundsätzlich nur für aufgegebenes Gepäck. Aufgegeben ist ein Gepäck dann, wenn der Reisende es in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. In sonstigen Fällen haftet der Luftfrachtführer nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden seiner Leute. Eine Fluggesellschaft haftet dem Fluggast grundsätzlich für sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die an aufgegebenem Reisegepäck entstehen.

Begriff

Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Erhält der Flugpassagier sein aufgegebenes Gepäckstück durch Kratzer, Brüche, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurück, liegt ein Gepäckschaden vor.

“Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.” BGH, Urteil v. 05.12.2006, X ZR 165/03

Wann haftet der Luftfrachtführer für das Reisegepäck?

Der Luftfrachtführer haftet nach dem Montrealer Übereinkommen aus einem Vertrag. Eine Voraussetzung für die Haftung ist somit das Bestehen eines Luftbeförderungsvertrages. Eine Haftung kommt bei Zerstörung, Verlust und Zerstörung in Betracht. Hier stellt sich die Frage, ob die Begriffe aus dem nationalen Recht übernommen werden können. Das Montrealer Übereinkommen zählt zu dem internationalem Einheitsrecht, daher wäre es abwegig nationale Begrifflichkeiten zu benutzen, weil es sonst zum Verlust der intendierten Rechtseinheit führen würde. Die Begriffe im Rahmen der Haftung werden aus dem Warschauer Abkommen übernommen.

Zerstörung

Zerstörung liegt vor, wenn die Substanz des Reisegepäcks vernichtet ist oder wenn das Reisegepäck als Substanz zwar noch vorhanden ist, aber nicht mehr seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen kann (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 5.1.1990 – 2/8 S71/90).

Verlust

Verlust liegt vor, wenn der Luftfrachtführer seinen aus dem Luftbeförderungsvertrag resultierenden ‘‘‘Besitzverschaffungsanspruch‘‘‘ nicht erfüllen kann (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.4.1998 – 5 U 210/96).

Beschädigung

Eine Beschädigung kann sich sowohl auf die innere, als auch auf die äußere Unversehrtheit des Reisegepäcks beziehen. Eine Beschädigung liegt vor, wenn eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz besteht, die zu einer Wertminderung führt.

Obhutshaftung bei Reisegepäck

Für den Luftfrachtführer ergibt sich aus dem akzessorischen Gepäckbeförderungsvertrag eine Obhutspflicht. Diese verpflichtet ihn dazu dafür zu sorgen, dass das Reisegepäck gegen Verlust und Beschädigung zu schützen ist. Die Obhutspflicht erstreckt sich gem. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ auf den Zeitraum, in welchem sich das Gepäck entweder noch an Bord des Luftfahrzeuges befindet, oder sich zumindest noch in der Obhut des Luftfrachtführers befindet. Die Obhutshaftung ist zeitlich durch nationale und internationale frachtrechtlichen Haftungsregelungen durch die Begriffe Annahme und Ablieferung begrenzt. Die Obhut beginnt demnach mit Abgabe des Reisegepäcks am Check-In-Schalter und endet mit der Ablieferung. Die Ablieferung ist der Zeitpunkt, zu welchem der Empfänger wieder dazu im Stande ist, die tatsächliche Gewalt über das Gepäckstück auszuüben. Dies geschieht in der Regel sobald das Gepäckstück auf dem Gepäckband steht.

Schaden anzeigen

Der Schaden muss während der Obhutszeit der Fluggesellschaft, also nach Abgabe des Reisegepäckstücks am Check-In-Schalter an die Fluggesellschaft und vor Annahme am Gepäckband am Flughafen des Zielortes, eingetreten sein. Der Grundsatz des völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen spricht dem Fluggast einen Schadensersatzanspruch zu, da der Fluggast sein Eigentum und das Gepäck im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Beförderung und Behandlung in die Obhut der Fluggesellschaft gibt. Der Fluggesellschaft obliegt die vertragliche Pflicht, das aufgegebene Reisegepäck gegen Verlust und Beschädigungen zu schützen. Der Schaden muss dabei innerhalb von 7 Tagen angezeigt werden und der Fluggesellschaft kenntlich gemacht werden. AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32)

Schaden

Als schadensstiftendes Ereignis kommt jede beliebige Ursache in Frage (OLG Köln, Urt. v. 20.11.1980 – 1 U 120/79). Das Ereignis muss einen der Primärschäden i.S.v. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung verursacht haben. Das Ereignis muss nach der conditio sine qua non Formel ursächlich für den Schadenseintritt sein.

Wann kann die Haftung ausgeschlossen sein?

Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 MÜ ist die Haftung für das Reisegepäck ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine Eigenart des Reisegepäcks oder einem ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Eine Eigenart des Reisegepäcks, die die Haftung ausschließt, liegt zum Beispiel vor, wenn der Koffer mit zerbrechlichen Glasgegenständen gefüllt ist. Diese Tatsache ergibt sich aus dem erhöhten Schadensrisiko des Gepäckstücks. Ein dem Gepäck innewohnender Mangel liegt vor, wenn das Gepäckstück an sich mangelhaft ist.

Anspruch

Aus Art. 18 Montrealer Übereinkommen besteht ein verschuldensunabhänger Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft haftet dem Fluggast gegenüber nach der sogenannten Gewährhaftung beziehungsweise verschuldensunabhängigen Obhuthaftung. Ein entstandener Schaden am Gepäckstück ist mitunter verschuldensunabhängig von der Fluggesellschaft zu begleichen. Gemäß der Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 S. 2 Montrealer Übereinkommen muss die Fluggesellschaft einen "Beweis des Gegenteils" erbringen. Es liegt somit die "Vermutung" beim Fluggast, dass der Schaden während dem Flug eingetreten ist. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

Verschuldenshaftung bei Bordgepäck

Art. 17 Abs. 2 Satz 3 MÜ zählt zwar keine expliziten Schadensformen auf, jedoch kommen als ersatzfähigen Schäden die gleichen Schadensformen wie bei Beschädigung von Reisegepäck in Betracht. Der Luftfrachtführer haftet für Schäden am Bordgepäck, wenn sich diese an Bord ereignet haben, oder auf das Verschulden des Luftfrachtführers oder seiner Leute zurückzuführen ist. Der Haftungszeitraum ist hierbei allein auf die Dauer der Beförderung begrenzt. Falls ein Passagier sein Bordgepäck in der Maschine vergisst, haftet der Luftfrachtführer nicht mehr.

Was bedeutet Verschulden?

Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Begriff des Verschuldens nicht im Montrealer Übereinkommen definiert ist. Die Haftung ist an ein vorwerfbares Verhalten des Luftfrachtführers gekoppelt, durch welches der Schaden entsteht. Das Verschulden kann sowohl auf ein vorsätzliches oder auch ein fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden. In jedem Fall muss das Verhalten rechtswidrig gewesen sein. Ein Verhalten ist rechtswidirg, wenn es in fremde Rechte eingreift ohne durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt zu sein.

Haftung für seine Leute

Der Luftfrachtführer hat eine Einstandspflicht für seine Leute. Darunter fallen jedoch ausschließlich der Kapitän und das gesamte Bodenpersonal, nicht aber Reinigungspersonal.

Geltendmachung der Ansprüche

Wer kommt als Anspruchsteller in Frage?

Die Frage des Anspruchstellers ist nicht genau definiert, deshalb brauchen potentielle Anspruchsteller eine Aktivlegitimation. Nach dem Montrealer-Übereinkommen Durchführungsgesetz kommen als Anspruchsteller Ersatzberechtigte in Frage. Ersatzberechtigt und damit aktivlegitimiert ist der eindeutig der Fluggast. Umstrittener sind die Ansprüche von Angestellten des Luftfrachtführers. Das Montrealer Übereinkommen findet auf das Kabinenpersonal keine Anwendung.

Wer kommt als Anspruchsgegner in Frage?

Anspruchsgegner ist der ausführende Luftfrachtführer. Eine Fluggesellschaft, die einen Beförderungsschein für eine andere Luftverkehrsgesellschaft ausstellt, ist nicht als Luftfrachtführer anzusehen, sondern handelt nur als Beauftragte des tatsächlichen Flugbetreibers (US CA 2nd Cir., Urt. v. 13.5.1966 – Eck vs. United Arab Airlines – 360 F.2d 804, Rz. 27f).

Berechnung

"Im Übereinkommen von Montreal wird überdies nur ein allgemeiner Begriff verwendet, der des „Schadens“, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Im Übereinkommen von Montreal wird auch die Art der Entschädigung nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen." EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C402/07 und C-432/07

Für die Berechnung des Schadenersatzes ist der Neuwert des Gepäckstückes zu beziffern. Dieser wird gemindert durch den Nutzungsverlust und Verschleiß, welcher durch den Gebrauch des Gepäckstückes besteht. Da dies praktisch nahezu unmöglich zu berechnen und beziffern ist, kann der Wiederbeschaffungswert angesetzt werden.

Urteile

Tenor
OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.1978 – 18 U 118/77 Haftung bei Tiertransport per Luftfracht:

Ein Luftfrachtführer, der sich anbietet, den Transport von exotischen Singvögeln durchzuführen, muss allgemeine, den Singvögeln eigentümliche Verhaltensweisen kennen und die Beförderungsart hieran ausrichten

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 5.1.1990 – 2/8 S71/90 Der Luftfrachtführer hat den durch die Zerstörung von aufgegebenem Reisegepäck entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine Zerstörung ist anzunehmen, wenn Gegenstände so erheblich beschädigt worden sind, daß sie nicht mehr ihrer Zweckbestimmung gemäß genutzt werden können.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.4.1998 – 5 U 210/96 Haftung des Luftfrachtführers bei Abhandenkommen von Frachtstücken auf einem Flughafen: Anspruchsberechtigung des Absenders bei Beauftragung des Luftfrachtführers durch einen Spediteur; Verantwortlichkeit des Luftfrachtführers für ein eingeschaltetes Bodenverkehrsunternehmen; Darlegungs- und Beweislastverteilung bei Inanspruchnahme auf unbeschränkte Haftung
OLG Köln, Urt. v. 20.11.1980 – 1 U 120/79 Eine Transportversicherung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn sie vor der Entschädigung des Versicherungsnehmers aus abgetretenem Recht Regreßansprüche geltend macht.

Kommt es damit entscheidend für die Haftung darauf an, ob der Schaden vor oder während der Einlagerung eingetreten ist, ist zuungunsten des Frachtführers davon auszugehen, daß der Schaden noch vor der Einlagerung während der Obhut des Frachtführers eingetreten ist, wenn dieser zu seiner Entlastung nicht hinreichend vorträgt. Der Frachtführer muß insoweit zumindest durch Übergabequittungen belegen, daß während der Beförderung in seiner Obhut kein Schaden eingetreten ist.

EINPFLEGEN II

1. Haftung Eine Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein bedarf es nicht, um einen Anspruch nach Art. 17 II MÜ geltend machen zu können (BGH, Urt. v. 15.03.2011, Az.: X ZR 99/10). Ausschlaggebend für einen Anspruch ist ausschließlich, dass das Gepäck durch den Reisenden tatsächlich an die Fluggesellschaft übergeben wurde. Das Gepäck wird auch dann in die Obhut übergeben, wenn ein anderer Mitreisender das Gepäck innerhalb seiner Gepäckstücke mittransportiert (EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11). Insofern erstreckt sich die Haftung der Airline auch auf Gepäckstücke im Koffer eines Mitreisenden. 2. Beschädigung Von einer Beschädigung ist immer dann auszugehen, wenn die Substanz des Reisegepäcks eine Beeinträchtigung aufweist. Eine Beeinträchtigung kann dabei sowohl am Koffer selbst als auch am Kofferinhalt auftreten. Bei dem Schadensereignis muss es sich nicht zwangsläufig um einen Unfall oder ein flugbetriebsbedingtes Geschehen handeln. Zu den in Frage kommenden Schadensereignissen zählen auch Unfälle, Diebstähle, Feuchtigkeit, Beschädigung und Teilverlust. 3. Umfang Der EuGH hat entschieden, dass von dem Begriff des Schadens in Art. 22 II MÜ sowohl der materielle als auch der immaterielle Schaden erfasst wird. Dabei hängt die Haftungsgrenze nicht von der Art des Schadens und der Entschädigung ab. Wird der Höchstbetrag bereits durch den materiellen Schaden erreicht, so steht dem Reisenden für weitere immaterielle Schäden kein Anspruch auf Kompensation des Schadens mehr zu. Zu ersetzen ist sowohl der unmittelbare Schaden, als auch der mittelbare Schaden wie z.B. der entgangene Gewinn nach § 252 BGB. Der Luftfrachtführer kann in den ABB die Haftung für einen mittelbaren Schaden nicht durch eine Klausel ausschließen. Jedoch kann der Reisende keinen Anspruch gegen den ausführenden Luftfrachtführer aus § 651 f. II BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen, wenn z.B. eine Zerstörung des Koffers bzw. des Gepäcks vorliegt. Ein solcher Anspruch kann dann ausschließlich gegen den Reiseveranstalter im Rahmen eines Pauschalreisevertrages geltend gemacht werden. 4. Schadensfall Der Schadensfall muss entweder an Bord des Flugzeuges eintreten bzw. in dem Zeitraum, in dem sich das aufgegebene Gepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Ein Gepäck ist aufgegeben, wenn es dem Luftfrachtführer vor oder bei Reiseantritt übergeben wird, dementsprechend von dem Check-in bis zu der Entgegennahme durch den Reisenden am Gepäckband am Zielort. Auch wenn der Luftfrachtführer bei der Gepäckabfertigung Hilfe von einem Fremdunternehmen annimmt, dann haftet der Luftfrachtführer dennoch für diesen Zeitraum. Befördert der Reisende Übergepäck, so kann der Luftfrachtführer dafür eine Übergepäck-Rate verlangen. Eine solche Übergepäck-Rate kann nach der Aufgabe und Beförderung vom Reisenden nicht nach § 812 BGB zurückgefordert werden. Wird Gepäck gestohlen, welches sich in der Obhut der Fluggesellschaft befand, so findet das MÜ/WA Anwendung, da Diebstahl eine typische Gefahr des Luftverkehrs darstellt. Wenn der Koffer, der sich in Gewahrsam des Luftfrachtführers befunden hat, gewaltsam geöffnet wird, muss der Luftfrachtführer für den Verlust des gesamten Koffers haften. Die Beweislast, dass die gewaltsame Öffnung des Koffers weder auf Vorsatz noch auf Leichtfertigkeit des Luftfrachtführers beruht, trägt der Luftfrachtführer. Wird das Gepäck an den Zoll übergeben, dann endet die Obhut durch den Luftfrachtführer. Dasselbe gilt für den Fall, dass verlorenes Gepäck an den Fluggast auf dem Postweg durch ein Transportunternehmen versendet wird. Eine Obhut durch den Luftfrachtführer ist weiterhin auszuschließen, wenn die Gepäckbeförerung als Gefallen erfolgt, weil das Handgepäck am Flughafen durch den Fluggast verloren wurde.

5. Ausschluss der Haftung Der Luftfrachtführer muss nicht für aufgegebenes Gepäck haften, wenn der Schaden aufgrund der Eigenart des Gepäcks oder einem Mangel, der diesem innewohnte, auftritt. Die Beweislast dafür trägt der Reisende. Dies ergibt sich aus Art. 17 II 2 MÜ. 6. Grenzen der Haftung gemäß MÜ Nach Art. 22 II 1 MÜ muss der Luftfrachtführer sowohl für den Verlust, als auch für die Beschädigung von Reisegepäck bis zu 1.131 SZR je Reisenden am Tag der Entscheidung haften. Dieser Haftungshöchstbetrag gilt sowohl für aufgegebenes Gepäck, als auch für Handgepäck, da laut Art. 17 IV MÜ nicht zwischen diesen beiden Arten von Gepäck unterschieden wird. In dem Fall, dass sowhl das Handgepäck, als auch das aufgegebene Gepäck beschädigt wird, dann gilt die Haftungshöchstgrenze für jeweils jedes einzelne Gepäckstück. Gibt der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine spezielle Erklärung ab und entrichtet den jeweiligen Zuschlag (Wertdeklaration), dann gilt nach Art. 22 II MÜ eine höhere Haftungsgrenze. Ein Fluggast muss nicht auf die Wertdeklaration hingewiesen werden, wenn er ein Reisegpäck mit an Bord nimmt, welches kein Handgepäck ist und deshalb augegeben werden muss. Dies wurde vom ÖOGH Wien bestätigt, indem es entschieden hat, dass den Luftfrachtführer weder bei dem Einchecken, noch bei dem Abschluss des Beförderungsvertrages die Pflicht trifft, den Reisenden auf die Option der Wertdeklaration aufmerksam zu machen. Die Haftungsbeschränkung des Art. 22 III 1 MÜ gilt also auch dann, wenn der Reisende keine Wertdeklaration veranlasst. Kann nachgewiesen werden, dass der Luftfrachtführer absichtlich oder leichtfertig gehandelt hat, dann gilt nach Art. 22 V MÜ eine unbeschränkte Haftung. Der Art. 22 V MÜ zur unbeschränkten Haftung entspricht der Regelung des Art. 25 WA. Somit liegt die Beweislast bei dem betroffenen Reisenden. Ausreichend für die Annahme von Leichtfertigkeit oder Absicht ist, dass der betroffene Reisende ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Luftfrachtführers oder seiner Mitarbeiter annehmen kann. 7. Handgepäck und persönliche Gegenstände Bei persönlichen Gegenständen und bei Handgepäck, welches nicht aufgegeben wird kommt es nur im Falle des Verschuldens zur Haftung des Luftfrachtführers. Begründet wird dies damit, dass sich das Gepäck dann grundsätzlich in der Obhut des Reisenden selbst befindet. Der Luftfrachtführer muss demnach also nur nach Art. 17 II 3 MÜ haften, wenn die Schadensverursachung schuldhaf durch einen von ihnen erfolgt ist und dies nachgewiesen werden kann. Die Beweislast dafür liegt bei dem Reisenden, bei dem der Schaden eingetreten ist. 7. Mitverschulden

Die Regelung über die Minderung der Schadenshöhe findet sich in Art. 20 MÜ. Kommt es zu einem Schaden am Reisegepäck und der Schaden ist alleine oder mitverschuldet durch den Reisenden, dann kann die Schadenshöhe gemindert werden. Nach Art. 20 Abs. 3 MÜ muss ein Mitverschulden auch dann berücksichtigt werden, wenn das Verschulden des Luftfrachtführers nicht relevant ist. Die Beweislast obliegt jedoch dem Luftfrachtführer. Dem Mitverschulden kommt vor allem bei der Haftung für den Verlust von wertvollem Gepäck eine große Bedeutung zu. Von einem Mitverschulden des Reisenden ist jedoch nicht gleich auszugehen, nur weil er gegen eine Empfehlung in den ABB einen gegenstand in seinem aufegegebenen Gepäck transportiert hat, anstatt in seinem Handgepäck. Es ist jedoch davon auszugehen, dass wertvolle Gegenstände, so wie z.B. eine Brille, wegen ihres Gewichts und ihrer Größe im Handgepäck transportiert werden sollten und nicht im Reisegepäck. Werden diese dennoch im Reisegepäck transportiert, so muss der Luftfrachtführer nicht ausschließlich alleine für den entstandenen Schaden aufkommen.

8. Schadenmeldepflicht Wird das Reisegepäck durch den Fluggast ohne jeglichen Vorbehalt angenommen, so wird nach Art. 31 I MÜ vermutet, dass das Gepäck in einem guten Zustand und entsprechend dem Beförderungsschein an den Fluggast zurückgegeben wurde. Dabei ist Art. 31 MÜ dem Art. 26 WA gleichzusetzen. Die Vermutung, dass das Gepäck in einem einwandfreien Zustand an den Fluggast zurückgegeben wurde ist widerlegbar und der Fluggast muss das Gegenteil beweisen können. Ist es also zu einer Beschädigung des Gepäcks gekommen, so muss eine solche Beschädigung nach Art. 31 II MÜ unverzüglich dem Luftfrachtführer gemeldet werden. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet so bald wie nur möglich. Dabei ergibt sich für Beschädigungen bei aufgegebenem Gepäck eine Frist von sieben Tagen und bei verspätetem Reisegepäck eine Frist von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck erhalten hat. Die Meldung über die Beschädigung muss dem Luftfrachtführer schriftlich mitgeteilt werden und ohne schuldhaftes Zögern. Geht nur ein Teil des Gepäcks verloren, so ist eine solche Situation der Beschädigung von Gepäck gleichzusetzen und aus diesem Grund gelten dieselben Bedingungen. Sollte das Gepäckstück zunächst als verloren gemeldet werden und dann wieder auftauchen, ist trotzdem die Frist einzuhalten. Die Schadensanzeige ist an den vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführer und seine Empfangsbevollmächtigten zu richten. Ein beliebiger Angestellter des Luftfrachtführers kann nicht als Adressat fungieren. Ausreichend ist die Kenntnis des Luftfrachtführers bezüglich des Schadens durch schriftliche Unterlagen. Auch der vertragliche Luftfrachtführer kann als Adressat für eine Schadensanzeige fungieren. Im Falle einer Pauschalflugreise muss die schriftliche Anzeige auch vom Reisenden unterschrieben werden. Am wichtigsten ist, dass die schriftliche Anzeige dem Luftfrachtführer fristgerecht nach Art. 31 III MÜ übersandt oder übergeben wird. Dabei spielt der Zugang der Anzeige innerhalb einer Woche keine Rolle. Inhaltlich betrachtet wird vom betroffenen Reisenden ein sogenannter "PIR" (Property Irregularity Report) erstellt. Dabei handelt es sich um einen standardisierten Bericht über das fehlende oder beschädigte Gepäck. Ein solcher "PIR" soll grundsätzlich der elektronischen Suche des Gepäcks dienen aber darin gemachten Feststellungen erfüllen ebenfalls die Anforderungen, die an eine ausführliche Schadensanzeige gestellt werden, denn der Bericht enthält sowohl Angaben zu der Art der Beschädigung oder Verspätung und auch der Luftfrachtführer als Adressat geht daraus hervor. Der Reisende erhält davon eine Abschrift. Es ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Reisender mit einer solchen Schadensanzeige alles getan hat, zu dem er verpflichtet war. Bestehen für den Luftfrachtführer dennoch Unklarheiten, so muss dieser bei dem Reisenden nachfragen, um die Unklarheiten zu beseitigen. Erhalten Reisende Leistungen von einem Reisegepäckversicherer wegen eines Gepäckverlustes oder eines Gepäckschadens, so muss der Luftfrachtführer dem Reisegepäckversicherer diese Leistungen ersetzen, wenn der Luftfrachtführer bei direkter Inanspruchnahme diese Leistungen auch zu erbringen hätte. Doch auch dafür bedarf es einer Schadensanzeige des Versicherungsnehmers. Die Schadensanzeige hat auch hier schriftlich zu erfolgen, muss jedoch nicht zwangsweise unterschrieben sein. Die Schäden müssen jedoch ausreichend detailliert beschrieben sein. Ausreichend ist, wenn die Schadensanzeige bei einer Stelle eingereicht wird, die von dem betroffenen Luftfrachtführer als Vertretung aufgefasst wird. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine zugehörige Fluggesellschaft am Flughafen handeln, weil der Luftfrachtführer an dem Flughafen über kein eigenes Büro verfügt. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB, so lange deutsches Recht zur Anwendung kommt. Versäumt der betroffene Fluggast die Frist, so kommt es zu einem materiell-rechtlichen Anspruchsverlust. Ein solcher Anspruchsverlust tritt nur dann nicht ein, wenn ein arglistiges Handeln des Luftfrachtführers nach Art. 31 IV MÜ vorliegt. Die Beweislast für einen solchen Sonderfall liegt bei dem ersatzberechtigten Fluggast. 9. Fristgerechte Schadensanzeige Verpasst der Fluggast die Frist, so ist dies nach Art. 31 IV MÜ in zwei Fällen nicht von Bedeutung:

  • wenn der Luftfrachtführer arglistig war, also bewusst einen Schaden gegenüber dem Fluggast verschwiegen hat
  • wenn der Luftfrachtführer von dem Schaden bereits Kenntnis hatte (§ 242 BGB). Dabei es ist es auch unbeachtlich in wie weit er Kenntnis über den genauen Schadensumfang hatte. Der Art. 6 VO (EG) Nr. 2027/97 stellt eine ergänzende Regelung zum MÜ dar. Darin ist geregelt, dass jeder Luftfrachtführer der Union die Pflicht hat über die Notwendigkeit der Anzeigefristen in einer besonderen Art und Weise zu informieren.

Urteile und Verordnungen

BGH, Urteil v. 05.12.2006, X ZR 165/03

BGH, Urteil v. 27.06.1985, I ZR 40/83

AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32)

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C402/07 und C-432/07

BGH, Urteil v. 05.12.2006, X ZR 165/03


Siehe auch

Gepäckverlust

Fluggastrechteverordnung

Gepäck

Fluggesellschaft