Gepäckverspätung

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Allgemeines

Die infolge einer Gepäckverspätung entstehenden Kosten muss der Betroffene natürlich nicht selbst tragen. Die Ansprüche, die ein Reisender bei einer Gepäckverspätung hat, stimmen überwiegend mit den Ansprüchen bei einer Gepäckbeschädigung überein. Gleichzeitig sind die Anzeigefristen bei einer Gepäckverspätung weiter gefasst, da davon ausgegangen wird, dass der Reiseveranstalter bzw. der Luftfrachtführer über den Verbleib des Gepäcks in jedem Falle informiert ist, und eine Gepäckverspätung selbst bemerkt. Parallel dazu ist der Reisende nicht fähig zu beurteilen, ob sich das Gepäck verspätet oder verloren gegangen ist. Eine korrekte Anzeige ist damit unmöglich. Da Zeit wiederum nichts Greifbares ist, ist auch die Abgrenzung zwischen Verspätung und länger dauernder Auslieferung schwer. Wie viel Wartezeit der Reisende hinnehmen muss ist abhängig von der Länge der Flugstrecke, dem Zielflughafen, oder ob verschiedene Zwischenlandungen mit eingeplant waren. In der Regel wird für die Zeit, die der Luftfrachtführer für das Ausladen, Umladen und Abliefern des Gepäcks benötigt, von einer Stunde ausgegangen. Eine Verspätung ist dann anzunehmen, wenn das Gepäck über eine nach den einzelnen Umständen angemessene Wartezeit hinaus dem Reisenden am Bestimmungsort nicht übergeben werden kann. Kommen Gepäck und Passagier gleichzeitig am Bestimmungsort an, auch wenn die Ankunft nach der geplanten Landezeit liegt, so kann der Reisende zwar eine Flugverspätung, jedoch keine Gepäckverspätung beklagen. Wie immer sind die konkreten Möglichkeiten, die der Betroffene bei einer Gepäckverspätung ergreifen kann, abhängig davon, ob es sich bei der Flugbeförderung um die Teilleistung einer gebuchten Pauschalreise, oder um einen einfachen Luftbeförderungsvertrag im Zuge einer Individualreise handelt.



Ansprüche von Pauschalreisenden

§§ 651 a-m BGB regelt das deutsche Pauschalreiserecht und setzt verschiedene Ansprüche für solche Fälle fest, in denen die versprochene Reiseleistung nicht wie vertraglich vereinbart erbracht wird. Das BGB spricht dabei immer nur von „Mängeln.“ Als „Mangel“ ist neben der Gepäckbeschädigung auch die Gepäckverspätung oder der Gepäckverlust zu qualifizieren. Dadurch ergeben sich bei einer Gepäckverspätung für den Reisenden die gleichen Ansprüche wie bei einer Gepäckbeschädigung. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist unter Beachtung der jeweiligen gegebenen Umstände mehr oder weniger sinnvoll und bedarf immer der form- und fristgerechten Anzeige durch den Reisenden.

Zum Ersten besteht nach § 651 c BGB ein Anspruch auf Abhilfe. Abhilfe zu verlangen ist den Umständen nach sinnlos, da, wie bereits erörtert, der Luftfrachtführer von der Gepäckverspätung selbst Kenntnis nimmt, und auf eine solche nicht erneut hingewiesen werden muss. Dadurch wird gleichzeitig die sofortige Selbsthilfe durch den Passagier gerechtfertigt. Alle notwendigen Ausgaben für Ersatzgegenstände darf der Reisende vom Reiseveranstalter als Schadensersatz nach § 651 f BGB anschließend zurückverlangen. Zu beachten ist, dass ein Abhilfeverlangen nicht einer Anzeige gleichsteht oder mit dieser einhergeht. Auch wenn auf das Abhilfeverlangen nach § 651 c III BGB verzichtet werden kann, so muss der Mangel dennoch schnellstmöglich angezeigt werden. Ohne eine fristgerechte Anzeige verliert der Reisende möglicherweise andere Ansprüche.


Darüber hinaus stellt auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel dar, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war (vgl. AG Frankfurt Az 32 C 1201-97). In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand (vgl. LG Frankfurt Az 2-24 S 44-06).

Eine Verspätung des Reisegepäcks um 6 Tage stellt nach der Rechtsprechung eine erhebliche Beeinträchtigung dar und berechtigt den Betroffenen zur Kündigung der Reise nach § 651 e BGB und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f II BGB. Gerade bei diesen Ansprüchen ist darauf zu achten, ob die Gepäckverspätung die Urlaubsfreude tatsächlich derart stark beeinträchtigte. Das Gesetz bietet hier keine klare Regelung, sodass zwar Präzedenzfälle bestehen, die Gerichte an solche jedoch nicht gebunden sind und sich immer an den gegebenen Umständen orientieren. Ist das Gepäck beispielsweise vor Ort ausreichend durch Noteinkäufe ersetzt worden, so kann eine erhebliche Beeinträchtigung auch ausgeschlossen sein.


Ansprüche von Fluggästen

Für Passagiere, die mit der Fluggesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben, sind überwiegend die Regelungen vom Montrealer Übereinkommen relevant. Dieses setzt in Art. 19 MÜ fest, dass der Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommt, die der Passagier durch die Gepäckverspätung erleidet, sofern kein Fall von Haftungsausschluss vorliegt. Die Beweislast für diese Schäden trägt der Reisende. Er muss darlegen, dass eine erhebliche Gepäckverspätung bestand und ihm durch diese auch Zusatzkosten entstanden. Die Beweislast wiederum für das Vorliegen Haftungsausschließender Gründe wie Wetterlage und Personenstreik trägt der Luftfrachtführer.

Bei einer Gepäckverspätung wird die Haftung des Luftfrachtführers gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ auf 1.000 Sonderziehungsrechte beschränkt, sofern diese Beschränkung nicht etwa durch eine Interessendeklaration oder anderweitig ausgeschlossen ist. In jedem Fall von der Haftung erfasst sind die Ersatzbeschaffungskosten, sofern diese nicht außer Verhältnis zum Wert des verspäteten Gepäcks stehen. Nach dem Montrealer Übereinkommen können hingegen keine immateriellen Schäden wie entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht werden. Das Montrealer Übereinkommen ist nach Art. 29 MÜ strikt auf den Ausgleich materieller Schäden gerichtet. Ebenso wenig sieht das Montrealer Übereinkommen eine Minderung der Vergütung vor, wie es etwa im deutschen Recht vorgesehen ist.