Höhere Gewalt

Aus PASSAGIERRECHTE
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Bei einer Beförderungsannullierung oder -verspätung stehen dem Reisenden keine Ausgleichsleistungen (wohl aber Unterstützungsleistungen!) zu, wenn die Annullierung oder Verspätung sogenannten außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen zuzuschreiben ist. Diese wären auch dann entstanden, wenn das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um sie zu vermeiden. Solche Umstände umfassen beispielsweise politische Instabilität in mindestens einem der Reiseländer, Wetterumstände, die die Reise unmöglich machen, unerwartete Sicherheitsrisiken und Streiks, die den Betrieb eines Unternehmens beeinträchtigen. Doch selbst wenn diese Umstände vorliegen, müssen die insbesondere technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen überprüft werden, die das Unternehmen getroffen hat oder hätte treffen können, um die Reise dennoch zu ermöglichen. Dabei

Technische Probleme

Technische Mängel fallen nur dann unter außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände, wenn sie außerhalb der gewöhnlichen Wartungsintervalle auftreten und somit nicht zu erwarten waren. Hängen sie beispielsweise mit Wetterereignissen zusammen (Blitzschlag, Hagelschäden etc.), sind außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände gegeben. Auch Schäden durch Produktionsfehler, Sabotage oder terroristische Akte fallen unter solche Umstände. Es gilt jedoch stets, dass das Unternehmen alle Wartungsarbeiten durchgeführt hat, die technisch und wirtschaftlich tragbar waren.

Wetterumstände und Naturkatastrophen

Auch für Wetterbedingungen gilt, dass das Unternehmen nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn alle Maßnahmen getroffen wurden, um die Reise trotz des Wetters stattfinden zu lassen, sich diese aber nicht als ausreichend herausgestellt haben. Außerdem müssen die Bedingungen für alle Unternehmen des Abreise- oder Zielortes gleich schlecht sein, sodass kein Unternehmen in der Lage ist, die Reise durchzuführen. Eine zumutbare Maßnahme wäre es allerdings z.B. einen nahegelegenen Abreiseort (z.B. einen anderen Flughafen) zu benutzen, der nicht von den entsprechenden Wetterbedingungen betroffen ist. Auch Naturkatastrophen wie ein Vulkanausbruch, der die Sicht im Flugverkehr erheblich beeinträchtigt, oder Erdbeben gelten als höhere Gewalt und somit als Entlastungsgrund für das Reiseunternehmen. Handelt es sich hierbei um eine behördliche Sperre des Verkehrsraums, muss das Unternehmen auch nicht nachweisen, dass alle Maßnahmen ergriffen wurden, um die Reise dennoch durchzuführen.

Streik

Auch ein Streik gilt unter Umständen als Entlastungsgrund. Dieser muss nicht nur das ausführende Unternehmen selbst betreffen, sondern kann sich auch auf Dritte beziehen, durch deren Streik die Reisedurchführung erheblich gestört wird.