Ist Wetter höhere Gewalt?

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Definition Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist immer dann anzunehmen, wenn Umstände auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruhen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

Wetter als höhere Gewalt

Liegen Wetterverhältnisse vor, welche einen Start, einen planmäßigen Flug oder eine Landung an dem geplanten Zielflughafen nicht möglich machen vor, dann ist darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen (AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, 33 C 2/06; AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10). Dennoch muss das ausführende Luftfahrtunternehmen alle möglichen Maßnahmen ergreifen, damit der Flug auch bei schlechten Wetterbedingungen durchgeführt werden kann. Somit kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Besserung des Wetters abwarten oder eine andere Flugroute einschlagen. Kann also nicht mit besserem Wetter gerechnet werden, dann ist in dem schlechten Wetter ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen.

Siehe auch