Ist Wetter höhere Gewalt?: Unterschied zwischen den Versionen

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Höhere Gewalt ist immer dann anzunehmen, wenn Umstände auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruhen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
Höhere Gewalt ist immer dann anzunehmen, wenn Umstände auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruhen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
=Wetter als höhere Gewalt=
=Wetter als höhere Gewalt=
Liegen Wetterverhältnisse vor, welche einen Start, einen planmäßigen [[Flug]] oder eine Landung an dem geplanten Zielflughafen nicht möglich machen vor, dann ist darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen (AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, 33 C 2/06;  AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10). Dennoch muss das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] alle möglichen Maßnahmen ergreifen, damit der [[Flug]] auch bei schlechten Wetterbedingungen durchgeführt werden kann. Somit kann das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] die Besserung des Wetters abwarten oder eine andere Flugroute einschlagen. Kann also nicht mit besserem Wetter gerechnet werden, dann ist in dem schlechten Wetter ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen.  
Liegen Wetterverhältnisse vor, welche einen Start, einen planmäßigen [[Flug]] oder eine Landung an dem geplanten Zielflughafen nicht möglich machen vor, dann ist darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen (AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, 33 C 2/06;  AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10). Dennoch muss das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] alle möglichen Maßnahmen ergreifen, damit der [[Flug]] auch bei schlechten Wetterbedingungen durchgeführt werden kann. Somit kann das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] die Besserung des Wetters abwarten oder eine andere Flugroute einschlagen. Kann also nicht mit besserem Wetter gerechnet werden, dann ist in dem schlechten Wetter ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen.
 
=Siehe auch=
=Siehe auch=
*[[Fluggastrechteverordnung]]
*[[Fluggastrechteverordnung]]
*[[Schlechte Wetterbedingungen]]
*[[Schlechte Wetterbedingungen]]
*[[Außergewöhnliche Umstände]]
*[[Außergewöhnliche Umstände]]

Aktuelle Version vom 23. März 2020, 10:19 Uhr

Definition Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist immer dann anzunehmen, wenn Umstände auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruhen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

Wetter als höhere Gewalt

Liegen Wetterverhältnisse vor, welche einen Start, einen planmäßigen Flug oder eine Landung an dem geplanten Zielflughafen nicht möglich machen vor, dann ist darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen (AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, 33 C 2/06; AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10). Dennoch muss das ausführende Luftfahrtunternehmen alle möglichen Maßnahmen ergreifen, damit der Flug auch bei schlechten Wetterbedingungen durchgeführt werden kann. Somit kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Besserung des Wetters abwarten oder eine andere Flugroute einschlagen. Kann also nicht mit besserem Wetter gerechnet werden, dann ist in dem schlechten Wetter ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen.

Siehe auch