Linienverkehr

Aus PASSAGIERRECHTE
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Der Begriff Linienverkehr ist für die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen durch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert und bezeichnet nach § 42 PBefG „eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können“. Obschon sich diese Definition nicht per se auf jede Art von Linienverkehr (z.B. nicht auf Flugverkehr und Schiffsverkehr) erstreckt, kann sie als genereller Maßstab zur Begriffserklärung herangezogen werden.

Jeder Linie ist beim Linienverkehr üblicherweise eine bestimmte Kennung zugewiesen, welche in Deutschland zumeist aus Zahlen und einer Buchstabenkombination für das Verkehrsmittel besteht. So verkehrt beispielsweise die Berliner U-Bahn Linie U7 zwischen Rathaus Spandau und Rudow und weist dabei zahlreiche Zwischenhalte auf.

Auftreten von Linienverkehr

Der Linienverkehr ist sowohl Teil des Straßenverkehrs (Straßenbahnen, Busse), als auch des Schiff-, Eisenbahn- und Flugverkehrs. In der Regel werden vor allem Personen durch den Linienverkehr befördert, aber auch der Güterverkehr wird teilweise durch Linienverbindungen erledigt. Für jede Art von Linienverkehr wird jedoch eine Erlaubnis vom Staat benötigt.

Bedeutung des Linienverkehrs

Dem Linienverkehr kommt in Deutschland eine überragende Bedeutung bei der Personenbeförderung zu. Allein im Jahr 2012 nutzen den Linienverkehr per Bus und Bahn nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 11,01 Milliarden Fahrgäste. Dies stellt bis dato einen Rekordwert da, die Tendenz ist sogar weiter steigend. Dabei konnten besonders Bahnen und S-Bahnen in den letzten Jahren ein immer höheres Fahrgastaufkommen verbuchen.

Der Fluglinienverkehr

Der Fluglinienverkehr im Luftraum wird im Luftverkehsgesetz (LuftVG) aufgegfriffen und definiert, da das Personenbeförderungsgesetz nach § 1 Abs. 1 PBefG nur für die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen gilt. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 LuftVG liegt jedenfalls Fluglinienverkehr vor, wenn Luftfahrtunternehmen Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern. Damit eine Fluggesellschaft Fluglinienverkehr anbieten kann, bedarf sie nach § 21 Abs. 1 S. 2 LuftVG neben einer Betriebsgenehmigung noch einer besondernen Flugliniengenehmigung.

Allgemein umfassen Linienflüge das Angebot einer Fluggesellschaft eine bestimmte Transportleistung von A nach B unabhängig der tatsächlichen Auslastung des Flugzeugs zu erbringen. Wer einen Linienflug nutzen will, kann diesen zu vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Bedingungen, die z.B. den Flugpreis umfassen, buchen. In der Regel werden auf Linienflügen auch unterschiedliche Beförderungsklassen angeboten, insbesondere, wenn es sich um Mittel- oder Langstreckenflüge handelt.

Auch die Bedeutung des Fluglinienverkehrs ist nicht zu unterschätzen. Allein im inländischen Luftverkehr nutzten in den letzten Jahren durchschnittlich 150 bis 180 Millionen Fluggäste das Angebot der Fluggesellschaften. Da das Luftfahrtunternehmen einen Linienflug unabhängig von der tatsächlichen Auslastung des Flugzeuges durchführen muss, trägt es auch das alleinige wirtschaftliche Risiko für die Beförderung. Allerdings werden auch im Linienluftverkehr nicht nur Passagiere, sondern auch Fracht befördert, je nachdem um was für ein Flugzeug es sich handelt.