Luftbeförderungsvertrag

Aus PASSAGIERRECHTE
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Der Luftbeförderungsvertrag stellt einen speziellen Fall des Beförderungsvertrages dar, der widerum stets einen Werkvertrag darstellt. Daher sind werkvertragliche Normen des BGB (entsprechend) anwendbar, sofern nicht durch Allgemeine Beförderungsbedingungen vertraglich etwas anderes vereinbart wird. In einem Luftbeförderungsvertrag einigen sich die am Vertrag beteiligten Parteien auf die Konditionen, zu denen ein Flug stattfinden soll. Der Fluggast hat aus einem Luftbeförderungsvertrag Anspruch auf Beförderung, die andere Partei Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Ticketpreises.

Was ist ein Luftbeförderungsvertrag?

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer entgeltlichen Luftbeförderung um einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB. Den sogenannten Werkerfolg stellt der Ortswechsel von Personen und Sachen dar, wobei der Transport des Reisegepäcks bereits Bestandteil des Luftbeförderungsvertrags ist. Es liegt kein Luftbeförderungsvertrag vor, wenn der Schwerpunkt nicht auf der Beförderung liegt. Dies ist insbesondere bei Flugsport und bei einer Flugschule der Fall. Der Luftbeförderungsvertrag stellt also weder hinsichtlich des Abflugs- noch hinsichtlich des Ankunftszeitpunktes ein absolutes oder relatives Fixgeschäft dar.

Zustandekommen eines Luftbeförderungsvertrages

Ein Luftbeförderungsvertrag kommt in der Regel durch die Flugbuchung zustande. Diese kann z.B. Online, im Reisebüro oder via Telefon erfolgen. Zu beachten ist hier, dass der Kunde vor zustandekommen des Vertrages auf die Geltung von ABB/AGB hingewiesen werden muss und diese auch zur Kenntnis nehmen kann.

Vertragsbeteiligte

An einem Luftbeförderungsvertrag sind grundsätzlich zwei Parteien beteiligt: Fluggast und Luftfrachtführer.

  • Der Fluggast ist derjenige, welcher aufgrund des Luftbeförderungsvertrags Anspruch auf Beförderung hat. Er muss im Gegenzug das vereinbarte Entgelt entrichten und sich auch sonst an den Luftbeförderungsvertrag und ggf. an die ABB/AGB halten.
  • Der Luftfrachtführer hat den Fluggast primär zum vereinbarten Zeitpunkt durch einen sicheren Flug zu dem vereinbarten Ort zu befördern.

Es ist gibt Konstellationen, in denen man zwischen vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer unterscheiden muss. Die Vertragspartei, welche sich zur Beförderung verpflichtet, kann die Beförderung auch durch einen Dritten ausführen lassen. Dann ist sie der vertragliche und der Dritte der ausführende Luftfrachtführer. Eine solche Konstellation ergibt sich z.B. bei Codesharing-Flügen und auch, wenn der Fluggast den Luftbeförderungsvertrag mit einem Reiseunternehmen geschlossen hat, das selbst kein Luftfahrtunternehmen ist. Diese Unterscheidung ist notwenig, um im Haftungsfall den richtigen Anspruchsgegner benennen zu können.

Wie kann man Flüge unterscheiden?

Grundsätzlich lässt sich ein Flug nach folgenden Kriterien bestimmen:

  • Flugnummer - von der Airline vergebene Zahl zur Identifizierung einer Flugverbindung
  • Fluggerät - ist das Luftfahrzeug, mit welchem mehrere Passagiere befördert werden
  • Flugroute - die genaue Strecke, welche das Luftfahrzeug zurücklegt.

Es gibt zudem verschiedene Arten von Flügen, die es zu unterscheiden gilt.

Direktflug, Non-Stopflug und mehrere Teilstrecken

  • Ein Nonstop-Flug erreicht seinen Bestimmungsort ohne weitere Landungen.
  • Ein Direktflug kann Zwischenlandungen beinhalten, solange er dabei seine Flugnummer nicht ändert.

Zudem gibt es auch Flüge, die sich über mehrere Teilstrecken erstrecken. Das heißt, der Fluggast wird z.B. von dem Punkt A über die Punkte B und C zum Punkt D befördert.

Linienflug und Charterflug

Linienflüge sind Flüge, welche regelmäßig und nach einem vorher festgelegten Plan stattfinden.

Charterflüge finden nur auf Nachfrage, z.B. bei Pauschalreisen, statt. Dabei mieten die Reiseanbieter Sitzplätze auf den entsprechenden Flügen an.

Nur-Flug

Bietet ein Reiseveranstalter nur einen Flug, aber keine gesamte Reise an, wird dennoch ein Werkvertrag geschlossen. Allerdings sind hierbei nicht die Vorschriften des Reisevertrags anwendbar, sondern ausschließlich das Werkvertragsrecht. Aus diesem Grund kann beispielsweise ein wegen einer Annullierung vertaner Reisetag nicht als Schaden gegen eine nur als Luftfrachtführer tätige Fluggesellschaft geltend gemacht werden.


Vertragsparteien des Luftbeförderungsvertrags

Fluggast/Reisender

Der Fluggast ist derjenige, dessen Beförderung zu den Bedingungen des abgeschlossenen Luftbeförderungsvertrags erfolgen soll. Blinde Passagiere, die ohne Luftbeförderungsvertrag reisen, sowie das Bordpersonal sind keine Fluggäste.

Luftfahrtunternehmen

Mit dem Zustandekommen des Luftbeförderungsvertrags nimmt das Luftfahrtunternehmen die Position des vertraglichen Luftfrachtführers ein. Dabei handelt es sich um denjenigen, der die Beförderung von Personen und Sachen als eigene Leistung vertraglich übernimmt. Der vertragliche Luftfrachtführer ist dabei von dem ausführenden Luftfrachtführer zu unterscheiden - dieser übernimmt tatsächlich die Beförderungsleistung, während der vertragliche diese nur als eigene Leistung vertraglich übernimmt, jedoch ein anderes Unternehmen damit beauftragen kann. Das bedeutet, dass auch Reiseveranstalter oder Reisebüros die Rolle des vertraglichen Luftfrachtführers übernehmen können.

Reiseveranstalter

Kommt das Montrealer Übereinkommen zur Geltung, ist bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter der vertragliche Luftfrachtführer. Er ist entsprechend reisevertraglich als auch luftbeförderungsrechtlich haftbar.

Reisebüro

Bietet ein Reisebüro die Luftbeförderung als eigene Leistung an, ist es ein vertraglicher Luftfrachtführer. Dies ist dann der Fall, wenn das Reisebüro auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung Flugtickets verkauft, die es von einem Zwischenhändler (Consolidator) erhalten hat, obwohl es sich selbst um eine Nicht-IATA-Agentur handelt. Hier liegt keine Vermittlung mehr vor, sondern ein Eigengeschäft. Dies ist schon durch eine Erhöhung des Flugpreises anzunehmen, die das Reisebüro auf das Ticket aufschlägt. Aus diesem Grund obliegt dem Reisebüro auch das Insolvenzrisiko des Consolidators und der Fluggesellschaft, nicht dem Reisenden. Auch wenn das Reisebüro in seinen AGB von einer „Vermittlung“ spricht, aus den genannten Gründen jedoch von einer Eigenleistung auszugehen ist, gilt die rechtliche Grundlage der Eigenleistung und damit die Rolle des vertraglichen Luftfrachtführers. Handelt es sich jedoch um eine IATA-Agentur in Form eines Reisebüros, die die Tickets tatsächlich lediglich vermittelt, ist nicht von einem vertraglichen Luftfrachtführer auszugehen. Hierbei muss jedoch deutlich gekennzeichnet sein, dass es sich um eine Fremdrechnung handelt.

Ausführender Luftfrachtführer

Wenn ein Dritter die Luftbeförderung übernimmt, der nicht selbst als vertraglicher Luftfrachtführer auftritt, haftet dieser für die während der Beförderung oder durch die Beförderung entstandenen Schäden, obwohl er selbst keinen Vertrag mit dem Fluggast abgeschlossen hat. Dies kann ebenso für tatsächlich die Beförderung vornehmende Codesharing-Partner gelten. Ist ein Flug in mehrere Teilabschnitte unterteilt, gibt es mehrere ausführende Luftfrachtführer. Man spricht dann von aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern. Diese sind nicht nur für die Teilabschnitte haftbar, die sie übernehmen, sondern haften als Gesamtschuldner. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es einen einzigen Beförderungsvertrag über die gesamte Beförderungsstrecke gibt. Weiteres zum Thema gibt es hier zu lesen: Ausführender - vertraglicher Luftfahrtführer gemäß Art. 39 MÜ

Pflichten der Vertragspartner

Pflichten des Luftfrachtführers

Hauptpflichten

In erster Linie gehört es zu den Pflichten des Luftfrachtführers, den Fluggast nach folgenden Kriterien zu befördern:

  • zum vereinbarten Zeitpunkt
  • zum vorgesehenen Bestimmungsort
  • durch einen sicheren und pünktlichen Flug

In Bezug auf den Vereinbarten Zeitpunkt sollte darauf hingewiesen werden, dass der Luftfrachtführer sowohl den rechtzeitigen Abflug, als auch die rechtzeitige Ankunft schuldet. Dies rührt daher, dass der Luftfrachtführer mit der Angabe der Ankunfts- bzw. der Abflugzeit in Flugplänen und in der Reisebestätigung der Buchung eindeutig zum Ausdruck bringt, dass ein Flug und damit der Fluggast den Zielort zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichen wird. Nach diesen Angaben in Flugplänen usw. richtet sich auch der Fluggast in seiner weiteren Urlaubsplanung. Die Einhaltung der Ankunftszeit wird damit zu einem wesentlichen Vertragsinhalt.

Das Flugverkehrsmittel ist dabei durch den Luftfrachtführer selbst wählbar. Er schuldet dem Passagier lediglich eine Beförderung, nicht aber eine bestimmte Flugnummer oder ein bestimmtes Fluggerät. Daher ermöglicht beispielsweise ein Flug mit einem Hubschrauber statt einem Flugzeug keinerlei Ausgleichsleistungen, solange die veränderten Bedingungen zumutbar bleiben und die oben genannten Kriterien bestehen bleiben. Der Beförderungsanspruch erlischt allerdings, wenn der Fluggast zu spät oder gar nicht am Abflugschalter erscheint. Für diesen Fall sind Zeitfenster von in der Regel 90 Minuten angesetzt, in denen sich der Fluggast dort einfinden kann. Wird auf dem Flugschein auf solche Zeitfenster hingewiesen, ist der Luftrachtführer nicht verpflichtet, die fehlenden Fluggäste im Flughafen ausrufen zu lassen. Kommt der Fluggast zwar verspätet an, der Check-In ist allerdings noch im Gange, darf er nicht von der Fluggesellschaft zurückgewiesen werden, sondern darf noch am Flug teilnehmen. Andernfalls stehen ihm Ausgleichsleistungen aufgrund einer nicht gerechtfertigten Nicht-Beförderung zu.

Nebenpflichten

Die Nebenpflichten des Luftfrachtführers entstehen bereits mit Anbahnung des Vertrags zwischen diesem und dem Passagier. Hierzu zählen Aufklärungs- und Informationspflichten sowie Schutz- und Fürsorgepflichten. Ersteres betrifft beispielsweise die Information über eine Flugverspätung. Außerdem haben sich Luftfahrtunternehmen im Airline Passenger Service Committment (APSC) dazu bereit erklärt, den Passagier über das Fluggerät, die '''Flugnummer''', eventuelle Zwischenstopps und das Ankunftsterminal zu informieren. Im Falle von Codesharing-Partnern betrifft dies zusätzlich die Bekanntgabe des ausführenden Luftfrachtführers.

Kommt es aufgrund eines Streiks zu einer Flugverspätung oder zu einer Annullierung, trifft den Luftfrachtführer die Pflicht, die Passagiere über mögliche Auswirkungen des Streiks zu informieren. Diese Informationen müssen den Passagieren rechtzeitig und so konkret wie möglich überbracht werden. So hat es das LG Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 6.11.1989 entschieden (Az.: 2-24 S 536/88). Kommt das Luftfahrtunternehmen dieser Informationspflicht nicht nach, so der Fluggast bei entsprechendem Verschulden des Luftfrachtführers einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Beförderungsleistung gemäß §280 I BGB. Gemäß §276 BGB hat das Luftfahrtunternehmen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.


Nicht zu den Informationspflichten gehört die Aufklärung über länderspezifische '''Einreisebestimmungen''' sowie die Notwendigkeit von Visa und gültigen Pässen. Diese fallen in den persönlichen Verantwortungsbereich des Reisenden. Fehlen benötigte Unterlagen für die Einreise, ist der Luftfrachtführer berechtigt, den Passagier nicht zu befördern. Dies gilt allerdings nicht, wenn dieser amtlich ausgehändigte Ersatzdokumente vorweisen kann. Unter Schutz- und Fürsorgepflichten fallen hingegen die Verpflichtung, sich bei der Durchführung des Auftrags so zu verhalten, dass Körper, Leben und Eigentum des Fluggastes nicht gefährdet werden. Obwohl Raucherflüge beziehungsweise Flugzeuge mit einem Raucherbereich heute generell eher unüblich sind, besteht für die Reisenden im Normalfall kein Anspruch auf einen Nichtraucher-Platz, sofern dieser nicht vertraglich vereinbart wurde. Allerdings trifft dies nur eingeschränkt auf Menschen mit einer Rauchallergie ein - diese müssen in angemessenem Abstand zu einer solchen Zone untergebracht werden. Auch das Einhalten einer gewissen Ordnung und Sicherheit an Bord selbst obliegt dem Luftfrachtführer. Er verfügt über eine hoheitliche Bordgewalt, hat also luftpolizeiliche Rechte. Entsprechend darf er die Fluggäste beispielsweise dazu verpflichten, sich anzuschnallen, beim Start eine aufrechte Sitzposition einzuhalten und unangemessene Bemerkungen zu unterlassen.


Bezüglich des mitgenommenen Reisegepäcks obliegt es dem Luftfrachtführer, den Reisenden rechtzeitig und angemessen über eventuelle Zusatzkosten zu informieren. Das bedeutet, dass klar dargelegt werden muss, welches Gepäck nur gegen einen Aufpreis befördert wird. Auf solche Zusatzkosten muss bereits in werbenden Anzeigen hingewiesen werden. Während des Fluges ist es üblich, eine dem Flugtarif angemessene Verpflegung anzubieten. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierin allerdings nicht. Hat eine solche Verpflegung allerdings eine Erkrankung des Passagiers zur Folge, handelt es sich um einen Reisemangel, der im Kontext des Werkvertrags in Form eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden kann. Außerdem ist der Luftfrachtführer verpflichtet, die exakte Abflugzeit auf dem Flugticket zu vermerken, ebenso wie die sogenannte Meldeschlusszeit, zu der sich der Fluggast spätestens am Abflugschalter einfinden muss. Auch die Folgen einer Verspätung müssen hier dargestellt werden. Steht ein Fluggast beispielsweise bei einem Umstieg unverschuldet in einer Schlange, so muss er sich spätestens beim Aufrufen seines Namens bei einer Stelle melden, die diese Information weiterleiten kann. Eine weitere Nebenpflicht des Luftfrachtführers besteht darin, dem Fluggast die benötigten Reiseunterlagen rechtzeitig zuzustellen, sodass dieser in der Lage ist, seinen Flug ohne zeitliche Probleme wahrnehmen zu können.

Pflichten des Fluggasts

Die erste Pflicht des Fluggasts besteht darin, das vertraglich vereinbarte Entgelt für seine Beförderungsleistung zu entrichten. Obwohl es möglich ist, dieses erst nach erbrachter Leistung zu zahlen, ist dies unüblich. Die Zahlungsart der Vorkasse ist im Luftverkehr gängige Praxis, allerdings stets vertraglich zu vereinbaren. Eine Buchung kann seitens des Unternehmens gestrichen werden, wenn der Preis nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt entrichtet wurde. Dies gilt auch für Reservierungen. Ein Hinweis oder eine Mahnung sind hierfür nicht notwendig. Meldet eine Fluggesellschaft Insolvenz an, der Fluggast hat für einen nun abgesagten Flug aber bereits gezahlt, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser nicht vertraglich vereinbart wurde.


Zu den weiteren Pflichten des Fluggasts gehört generell die Einhaltung des Beförderungsvertrags. Er kann diesen jedoch bei Flügen im Volltarif jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings kann der Flugfrachtführer in diesem Fall die Zahlung des vollen Flugpreises, allerdings abzüglich entfallender Aufwendungen (u.a. Mehrwertsteuer, Gebühren, Treibstoffzuschlag) verlangen. Im Normalfall werden die Kosten innerhalb gewisser Fristen zurückerstattet, da ohnehin Überbuchungen der Flüge vorgenommen wurden. Bei Sondertarifen ist ein Rücktritt mit einer Rückerstattung der Kosten oftmals nicht möglich beziehungsweise ist eine Stornierung sogar mit hohen Stornokosten verbunden. Wurde der Fluggast auf diese Umstände hingewiesen, sind solche vertraglichen Regelungen zulässig. Stornokosten müssen allerdings stets im angemessen Rahmen bleiben und dem Durchschnittsausfallschaden des Luftfrachtführers entsprechen. Der Fluggast hat hierbei stets die Möglichkeit, dem Luftfrachtführer zu beweisen, dass ein solcher Schaden gar nicht entstanden sei, da der Flug beispielsweise ohnehin überbucht war. Fehlt in der Stornoklausel der Hinweis auf diese Option, ist die ganze Klausel unwirksam und die Fluggesellschaft muss einen Einzelnachweis über diejenigen Schäden erbringen, die ihr tatsächlich entstanden sind. Teilstrecken von Flügen sind nicht einzeln kündbar, wenn diese als Teil einer Gesamtstrecke auf einem Flugschein vermerkt sind. Dies gilt auch für Hin- und Rückflug: Sind diese gemeinsam vertraglich vereinbart, wird der Vertrag für den Rückflug unwirksam, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Es ist entsprechend nicht empfehlenswert, ein günstigeres Hin- und Rückflug-Ticket zu erwerben, wenn von vornherein feststeht, dass der Hinflug nicht angetreten werden soll.


Flugschein/Flugticket

Ein Luftbeförderungsvertrag ist nicht an das Ausstellen eines schriftlichen Tickets gebunden und infolgedessen bereits bei einer Buchung via Telefon oder Internet gültig. Auch ein elektronisches Ticket kann ein gültiger Bestandteil des Beförderungsvertrags sein. Es ist zu beachten, dass ein Ticket selbst noch kein Beweis für einen bestehenden Beförderungsvertrags darstellt. Es verschafft alleine entsprechend keinen Beförderungsanspruch und ist aus diesem Grund auch nicht übertragbar. Verliert ein Passagier sein Ticket, muss ihm ein neues ausgestellt werden, jedoch darf hierfür eine angemessene Gebühr erhoben werden. Ebenfalls vertraglich vereinbart werden eine Sitzplatzreservierung, die auf dem Ticket festgehalten wird, sowie die exakte Abflugzeit und diejenige Zeit, zu der sich der Fluggast spätestens am Abflugschalter einfinden muss. Die Flugnummer jedoch ist keine vertragliche Vereinbarung, obwohl sie meist auf dem Flugschein zu finden ist. Der Endpreis für ein Ticket muss bei jedem Angebot und bei jeder öffentlichen Werbung klar erkennbar sein. Hierbei muss eine Unterscheidung in die reine Ticketgebühr sowie die Steuern, Flughafengebühren und sonstige Zuschläge gegeben sein. Die Ausstellung eines Fluggepäckscheins ist ebenfalls nicht vonnöten, jedoch muss eine sogenannte Gepäckmarke ausgehändigt werden, sobald der Passagier Gepäck aufgibt.

Erfüllungsort

unter dem Erfüllungsort, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, ist grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird. Dieser Ort lässt sich in der Regel aus dem Vertrag ableiten. Sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs sind gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden. Damit sind für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs. Der Begriff des Erfüllungsortes gilt auch für die Fälle, in denen die gebuchte Flugreise aus zwei Teilstrecken besteht und das ausführende Luftfahrunternehmen auf der fraglichen Teilstrecke nicht unmittelbar mit den betreffenden Fluggästen einen Vertrag geschlossen hat.

Berücksichtigung der ABB/AGB

Die ABB (Allgemeine Beförderungsbedingungen) und/oder AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Luftfrachtführer unterliegen, wenn sie im deutschen Rechtsraum gelten sollen, den AGB-Kontrollvorschriften der §§ 305 bis 310 BGB. Hier ist unter anderem festgelegt, dass die AGB allgemeinverständlich für den durchschnittlichen Fluggast sein müssen. Englische ABB/AGB besitzen daher im deutschen Rechtsraum keine Gültigkeit. Außerdem können AGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie vom Fluggast eingesehen und damit zur Kenntnis genommen werden können. Dies ist beispielsweise bei einer telefonischen Buchung nicht gegeben. Auch eine abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme auf der Webseite des Vertragsunternehmens gilt als nicht ausreichend. Die Kenntnisnahme durch den Fluggast muss immer ausdrücklich bestätigt werden. Dies ist besonders im Fall von Online-Buchungen gut möglich, in dem dies durch einen Klick auf den entsprechenden Button erfolgt. Der bloße Hinweis auf international geltendes Recht ist nicht gültig. Außerdem müssen Fluggäste ausdrücklich auf Stornierungskosten im Fall eines Rücktritts hingewiesen werden.

Wirksamkeit

Wenn in den Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Flugunternehmens Klauseln enthalten sind, die auf den Vorbehalt von Flugänderungen hinweisen, sind für die Wirksamkeit dieser Klauseln das Vorliegen von triftigen Gründen erforderlich. Die Klausel selbst muss diese Gründe insoweit selbst benennen. In jedem Fall muss für den Vertragspartner gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung vorliegen. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens , die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus "flugbetrieblichen Gründen" im "angemessenen Umfang" Änderungen unterliegen, genügt dem nicht.

Eine Klausel besitzt einen Änderungsvorbehalt, wenn sie darauf gerichtet ist, der Fluggesellschaft das Recht einzuräumen, die vereinbarten Abflugzeiten nach Vertragsschluss zu ändern. Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte in AGB bedürfen zunächst, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift dies nicht ausdrücklich verlangt, zu ihrer Wirksamkeit der konkreten Angabe der Änderungsgründe in der Klausel. Doch dafür muss ein schwerwiegender Grund für die Änderung vorliegen, und die Klausel diese Gründe nennen.

Das ist deswegen erforderlich, weil vertragliche Vereinbarungen nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden können. Dazu müssen Änderungsgrund, Anlass, und die Richtlinien und Grenzen der Ausübung des Änderungsrechts in der Klausel benannt werden. Unwirksam sind daher nicht nur Klauseln, die überhaupt keinen Änderungsgrund nennen, sondern auch solche, die Änderungsgründe nur scheinbar konkretisieren, aber letztlich ins Belieben des Verwenders stellen, wie etwa durch die Formulierung „aus zwingendem betrieblichen Anlass“.

Eine Klausel, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ferner dann verwendbar, wenn der Vertragspartner entnehmen kann, wann genau die Änderung oder die Abweichung zumutbar sein soll, und die Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit zu beurteilen ist.

Flugbetriebliche Gründe

Wenn also eine Fluggesellschaft in ihren AGB als Grund für eine Änderung lediglich „flugbetriebliche Gründe“ angibt, kann der Reisende darunter jede Ursache verstehen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Flugbetrieb zusammenhängt, egal in welchem Verantwortungsbereich diese liegt. Diese Bezeichnung ist somit zu ungenau, ihr lassen sich keine konkreten Anlässe für eine Änderung entnehmen.

Weil die Umstände es erfordern

Ebenso unwirksam, weil zu ungenau, ist eine Klausel, die besagt dass eine Änderung der Flugzeiten vorgenommen werden kann, wenn „die Umstände dies erfordern“. Der Bundesgerichtshof hat zum Transparenzgebot zwar erkannt, dass die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht, dies aber dahin konkretisiert, dass eine Regelung dem Transparenzgebot auch dann genügen kann, wenn der Vertragspartner aus einer Klausel im Zusammenhang mit nachfolgenden Regelungen mit hinreichender Deutlichkeit auf den Regelungsgehalt schließen kann. Dass sich der Vertragspartner des Verwenders, wenn die klare und durchschaubare Fassung einer Regelung Schwierigkeiten bereitet, mit einer intransparenten Regelung begnügen müsste, folgt daraus nicht. An weiteren Regelungen, durch welche die beanstandete Klausel hinreichend konkretisiert würde, fehlt es indessen gerade.

Angemessener Umfang

Regelungen, dass Änderungen in „angemessenen Umfang“ änderbar sind, lass Richtlinien und Grenzen für das Änderungsrecht in gebotener Weise erkennen. Beweislast bei Schäden Bestimmung, die bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Personen- oder Sachschäden die Beweislast dem Fluggast auftragen, sind unzulässig. Denn diese Umstände liegen im Verantwortungsbereich des Luftführers. Die AGB von Luftfahrunternehmen müssen immer für den Gast klar und korrekt verständlich sein.

Ausschluss der Kündigung/Stornierung

Ein kompletter Ausschluss der Kündigung bzw. Stornierung einer gebuchten Flugreise durch die allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft ist rechtmäßig (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17). Die gesetzlichen Regelungen des Werkvertrages, die für den Beförderungsvertrag entsprechende Anwendung finden, sehen gemäß § 648 BGB ein Kündigungsrecht des Gläubigers zwar vor. Dennoch ergeben sich Abweichungen bei der entsprechenden Anwendung der werkvertraglichen Normen durch die Besonderheiten des Beförderungsvertrages. Eine Fluggesellschaft bietet als Beförderungsunternehmen standardisierte Beförderungsleistungen an, d.h. Flüge auf von ihr festgelegten Routen. Zur Buchung angeboten und schließlich erbracht werden diese Leistungen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit und damit einer Vielzahl von Fluggästen. Die Kosten, die eine Fluggesellschaft durch die Vorbereitung und Durchführung der Flüge hat, entstehen normalerweise weitgehend unabhängig davon, wie viele Passagiere letztendlich mitfliegen. Denn die Fixkosten für die Durchführung eines gesamten Fluges bleiben im Wesentlichen unverändert, ob nun die Maschine nur zur Hälfte oder gänzlich ausgebucht ist. Luftverkehrsunternehmen können die Preise für einen Flug frei bestimmen. Damit bleibt ihnen auch die weiträumige Freiheit nach eigenen Vorstellungen und wirtschaftlichen Erwägungen und Kalkulationen Tarifmodelle zu entwerfen und Konditionen festzulegen (Vgl. Art. 22 Abs. 1 VO-EG Nr. 1008/2008). So ist es Kraft dieser Angebotsfreiheit einer Fluggesellschaft auch erlaubt, Tarife ohne freies Kündigungsrecht des Fluggastes anzubieten. Eine Fluggesellschaft kann, um wirtschaftlich zu arbeiten, Ticketpreise nur unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für einen Flug kalkulieren, d.h. um zumindest eine Deckung der anfallenden Kosten sicherzustellen. Dafür ist es notwendig, die Kapazitäten an verfügbaren Sitzplätzen im Flugzeug möglichst auszulasten. Für eine effiziente Kapazitätsausnutzung ist aber gerade ein flexibles bzw. vielseitiges Tarifsystem notwendig, das sowohl fest kalkulierbare, als auch kurzfristig flexible Tarife beinhaltet. Es besteht insofern ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Beförderungsunternehmens am Ausschluss des Kündigungsrechtes innerhalb bestimmter Tarife. Das Interesse des Fluggastes an einem jederzeit ohne größere finanzielle Einbuße kündbaren Beförderungsvertrag wiegt dabei deutlich geringer, da er regelmäßig durch die Wahl eines anderen Tarifs oder Abschluss einer Versicherung sein Interesse ohne unverhältnismäßigen Aufwand wahren kann (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).

Schäden für Inanspruchnahme von vermittelten Unterkünften

Bestimmungen, die eine Haftung des Luftfrachtführers für solche Schäden ausschließen, die dem Fluggast durch Inanspruchnahme einer vom Luftfrachtführer vermittelten Unterkunft entstanden sind, sind nichtig. Solche Bestimmungen können sich auch auf die Fälle beziehen, in denen Unternehmen ihre Fluggäste zur Abwendung weitergehender Schadensersatzansprüche, zum beispiel bei verschuldeten erheblichen Verspätungen, in Hotels unterbringt und verpflegt. Dann wird das Unternehmen im Rahmen ihrer vertraglichen Ersatzpflicht tätig, die Hoteliers sind dann Erfüllungsgehilfen. Da ein völliger Haftungsausschluss für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, der auch ein selbständiger Unternehmer sein kann, nicht möglich ist, sind solche Klauseln insoweit unwirksam.

Änderung Ankunftzeit

Klauseln sind aber dann wirksam, wenn sie lediglich als Präzisierung des Leistungsinhalts angesehen werden. Aufgrund der im Flugplan und im Flugschein angegebenen Ankunftszeiten bringt ein Unternehmen in der Regel zum Ausdruck, dass es die Beförderung des Fluggastes zu einer bestimmten Zeit übernimmt. Der Fluggast bucht gerade deshalb einen im Flugplan aufgeführten Flug, um nach der vorgesehenen Ankunftszeit einen Termin wahrzunehmen oder – bei Weiterflug – einen bestimmten Anschluss zu erreichen. Es gehört deshalb zum Inhalt der von Flugunterehmen geschuldeten Leistungspflicht, Anschlüsse an andere Fluglinien zu ermöglichen. Auch wenn eine Garantie für das Erreichen von Anschlüssen nicht übernommen werden will, kann man nicht die Haftung für einen Schaden, der einem Fluggast entsteht, weil die zu schuldende Leistung unmöglich ist, nicht einfach ausschließen. Das selbe gilt auch für Ansprüche des Verzögerungsschadens.


Leistungsänderungsvorbehalt

Ein Leistungsänderungsvorbehalt liegt vor, wenn die Fluggesellschaft sich durch AGB offenhalten will, einseitig Flugpläne und Zwischenlandungspunkte zu ändern, andere Luftfrachtführer mit der Beförderung zu betrauen oder anderes Fluggerät einzusetzen. Dies ist ebenfalls unzulässig. Wenn eine Klausel so völlig einseitig das Recht auf Leistungsänderung einräumt, nimmt sie auf die Interessen der Fluggäste, die sich aus bestimmten Gründen für eine Route, eine bestimmte Fluggesellschaft oder einen bestimmten Flugzeugtyp entschieden haben, nicht hinreichend Rücksicht. Den Interessen der Reisenden, für die Änderungen und Abweichungen von der versprochenen Leistung grundsätzlich zumutbar sein müssen, wird insbesondere nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Änderungen nur unter dem Vorbehalt der sie erfordernden Umstände möglich sein sollen. Jedenfalls bei einer Fluggesellschaft, die auch Linienflüge durchführt, sind die unangekündigte Änderung von Zwischenlandepunkten oder – im Interkontinentalverkehr – die Verwendung eines anderen Flugzeugtyps erhebliche Abweichungen von der Leistung, die für die Fluggäste nicht ohne weiteres zumutbar sind, ungeachtet der Interessen des Luftfahrunternehmens. Sollte eine charterfluggesellschaft in einer Klausel aber erklären, in Wahrheit selbst die Beförderung der Fluggäste übernommen hat und sie nur durch eine jederzeit auswechselbare Fluggesellschaft ausführen lassen wollte, ist dies wirksam.


Recht der Flugabsage

Wenn sich das Recht vorbehalten wird, ohne Ankündigung einen Flug abzusagen oder zu ändern, ist dies ebenfalls unzulässig. Die einen Rücktrittsvorbehalt enthaltende Bestimmung ist nur wirksam, wenn die Gründe für die Lösung vom Vertrag in der Klausel angegeben sind. Nur dann kann der Kunde beurteilen, ob und unter welchen Umständen mit einer Auflösung des Vertrags zu rechnen ist; auch kann er nur dann prüfen, ob diese Gründe sachlich gerechtfertigt sind. Soweit eine Klausel einen Änderungsvorbehalt enthält, verstößt sie auch gegen das BGB. Die Formulierung, dass statt der zugesagten Leistung unter Berücksichtigung der Interessen des Fluggastes vom FLugzeugunternehmen Ersatzleistungen angeboten werden, genügt den Erfordernissen nicht, die an einen wirksamen Änderungsvorbehalt zu stellen sind.

Vertragsrücktritt

Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, ein Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, § 649 BGB. Als Folge kann der Unternehmer, der den Flug durchführt, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt . Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet.

Erfolgt die Beförderung über mehrere Teilstrecken, so ist ein Rücktritt von nicht gestörten Teilstrecken nur dann möglich, wenn die Beförderung aufgrund eines einheitlichen Beförderungsvertrags erfolgt. Erfolgt die Beförderung jedoch aufgrund mehrerer Beförderungsverträge, so ist ein Rücktritt nur hinsichtlich des Beförderungsvertrags der gestörten Teilstrecke möglich.

Anwendung Werkvertragsrecht

Auf einen Luftbeförderungsvertrag können die Regeln des Werkvertragsrechts angewendet werden. Der Fluggast kann daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung hat nach dieser Vorschrift zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt ist, die für die Beförderung vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Mit der in das freie Belieben des Bestellers gestellten Kündigung des Werkvertrags entfällt für die Zukunft die Leistungspflicht des Werkunternehmers. Er behält daher den vollen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen. Hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen muss er sich hingegen grundsätzlich mit der Kompensation seines entgangenen Gewinns begnügen, zu dessen Bemessung das Gesetz die Vermutungsregelung des § 649 Satz 3 BGB bereithält.

Die Anwendung des § 649 BGB tritt damit aber in ein Spannungsverhältnis zu der für den Personenbeförderungsvertrag typischen und bei Massenverkehrsmitteln notwendigen Bildung von an die Allgemeinheit gerichteten und dieser zugänglichen, von den individuellen Verhältnissen des einzelnen Passagiers unabhängigen Preisen für die Beförderungsleistung.

Anderweitige Beförderung

Die EG-Verordnung Nr. 261/04 stellt für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nicht darauf ab, ob der Passagier mit dem ausführenden Unternehmen in einer vertraglichen Beziehung steht. Es kommt alleine darauf an, ob das Unternehmen den streitbefangenen Flug tatsächlich allein verantwortlich durchführt. Deshalb ist es auch für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass es sich bei einem Flug mit Verspätung um einen Ersatzflug für den ursprünglich bei der Airline gebuchten Flug handelte.

Ein Ersatzflug stellt eine sogenannte "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der EG-Verordnung dar. Die Einordnung als "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der Verordnung schließt indes eine Anwendbarkeit der Art. 5 und 7 der Verordnung nicht aus, denn die Verordnung trennt die Begriffe "anderweitige Beförderung" und "Flug" nicht streng, sondern spricht auch bei der anderweitigen Beförderung von einem Flug bzw. Alternativflug.

BGB und Werkvertragsrecht des Luftbeförderungsvertrag

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist auf nationale und internationale Luftbeförderung anwendbar, soweit das Montrealer Übereinkommen in seinem Anwendungsbereich keine vorrangige Regelung enthält. Der Luftbeförderungsvertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Reisenden ist ein Werkvetrag im Sinne von §§ 631 ff. BGB, sofern ein Entgelt vereinbart ist. Das BGB greift auch immer dann ein, wenn deutsches Recht zur Anwendung durch eine AGB-Klausel berufen ist und das vorrangige Unionsrecht und völkerrechtliche Einheitsrecht des MÜ nicht den Sachverhalt regelt. Die allgemeinen Vorschriften des BGB dienen der Ergänzung. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) kommen als AGB zur Anwendung, soweit sie wirksam nach § 305 II BGB ohne Privilegierung des § 305 a BGB einbezogen sind. Diese Bedingungen orientieren sich im wesentlichen an der Empfehlung der International Air Transport Association ( IATA). Die ABB unterliegen im räumlichen Geltungsbereich des BGB der AGB- Kontrolle durch die §§ 305 bis 310 BGB. DIE ABB dürfen weder gegen die Vorschriften der FLuggastrechteVO noch des MÜ verstoßen.