Luftfrachtführer

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Luftfrachtführer ist in der Regel die Fluggesellschaft, bei der man den Flug gebucht hat und welche diesen Flug auch durchführt. Etwaige Ansprüche kann man dann direkt gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Es gibt allerdings auch Konstellationen, bei denen man zwischen dem vertraglichen und dem ausführenden Luftfrachtführer unterscheiden muss. Dies ist insbesondere für die Schadensersatzansprüche wichtig.

Vertraglicher Luftfrachtführer

Der vertragliche Luftfrachtführer verpflichtet sich zur Beförderung. Er muss diese jedoch nicht selbst durchführen, sondern kann sie durch jemand anderen durchführen lassen. Derjenige agiert dann als ausführender Luftfrachtführer.

Ausführender Luftfrachtführer

Der ausführende Luftfrachtführer ist derjenige, der die Beförderung tatsächlich durchführt. Dies geschieht in der Regel aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer.


Beispiele

Das auseinanderfallen von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer ist beispielsweise bei Flugbuchungen in Reisebüros der Fall: Das Reisebüro stellt den vertraglichen und das befördernde Luftfahrtunternehmen den ausführenden Luftfrachtführer dar.

Bei Code-Sharing stellt die Fluggesellschaft, bei welcher man das Ticket erworben hat beziehungsweise welche auf dem Flugticket steht, den vertraglichen Luftfrachtführer dar. Die im Rahmen des Code-Sharings befördernde Fluggesellschaft ist der ausführende Luftfrachtführer.


Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Grundsätzlich gilt: Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag richten sich gegen den vertraglichen Luftfrachtführer. Auf der Grundlage des 48b LuftVG können sich die Ansprüche jedoch auch gegen den ausführenden Luftfrachtführer richten.

Quellen

Münchener Kommentar zum BGB, Klaus Tonner, 6. Auflage, Nach § 651 Rn. 21