Mahnbescheid erhalten was tun

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Gerichtliches Mahnverfahren Ablauf
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Was ist ein Mahnbescheid vom Gericht?

Mahnbescheid

Definition Mahnbescheid
Ein Mahnbescheid ist die förmliche Aufforderung an den Schuldner, eine fällige Zahlung zu leisten.
Begriff Mahnbescheid
Substantiv, maskulin: der Mahnbescheid
Worttrennung: Mahn|be|scheid


Mit dem gerichtlichen Mahnbescheid macht ein Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner über das Gericht geltend. Durch den Mahnbescheid wird die Verjährung der Forderung unterbrochen, zudem ist der Mahnbescheid eine Vorraussetzung, um einen vollstreckbaren Schuldtitel zu erwirken. Mit dem Schuldtitel können Pfändungsmaßnahmen gegen den Schuldner durchgeführt werden. Ein Mahnbescheid wird vom Postboten gegen Unterschrift ausgehändigt. Erreicht der Postbote niemanden, wirft er den Brief in den Briefkasten und dokumentiert den Einwurf oder er hinterlässt eine Nachricht, dass der Brief beim Postamt abgeholt werden kann. Mit der Benachrichtigung gilt der Mahnbescheid als zugestellt. Ein Mahnbescheid kann nur auf schriftlichen Antrag vom zuständigen Mahngericht nach § 688 I ZPO erlassen werden, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages hat. Der Erlass eines Mahnbescheides erfolgt im Zuge eines gerichtlichen Mahnverfahren, wenn der Schuldner sich nach § 286 I BGB in Zahlungsverzug befindet.

Mahnbescheid Widerspruch Klage

Was passiert bei einem Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren ist ein zivilgerichtliches Verfahren, das der einfachen Durchsetzung von Geldforderungen dient (§ 688 ZPO). Das Mahnverfahren ist zu unterscheiden von außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros.

Mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und Zustellung des Mahnbescheides wird die Verjährung gehemmt. Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, und damit ohne Urteil. Es wird nicht geprüft, ob die Geldforderung auch wirklich besteht. Eine mündliche Verhandlung oder Beweiserhebung erfolgt nicht. Das Mahnverfahren ist im Vergleich zur Zivilklage ein einfacher und kostensparender Weg, um gegen säumige Schuldner vorzugehen. Das gerichtliche Mahnverfahren wird weitgehend oder sogar voll automatisiert durchgeführt. Das Ziel des Mahnverfahrens ist es, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Damit dieses Ziel auch wirksam erreicht werden kann, steht am Ende des Mahnverfahrens der Vollstreckungsbescheid (§ 794 I Nr. 4 ZPO). Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben kann. Der Gläubiger kann zwischen dem Mahnverfahren mit Zustellung des Mahnbescheides und einer Klage wählen. Ist die genaue postalische Anschrift des Schuldners nicht bekannt, ist die Erhebung einer Klage sinnvoller. Die öffentliche Zustellung existiert nicht beim Mahnbescheid. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid wandelt sich das Mahnverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung. Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Das Mahngericht prüft den Antrag auf formelle Richtigkeit, dabei wird nicht geprüft, ob die Geldforderung begründet ist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Sind alle Voraussetzungen zum Erlass des Mahnbescheids erfüllt, muss das Gericht diesen unverzüglich erlassen und den Antragsteller über die Zustellung zu informieren. Eine falsche Schuldnerbezeichnung führt zu erheblichen Verzögerungen als auch zu unnötigen Koste. Ein rechtsfehlerhafter Mahnbescheid unterbricht nicht die Verjährung. Gerade bei gewerblichen Schuldnern sollte daher auf das Handelsregister oder Gewerberegister zugegriffen werden, um falsche Bezeichnungen zu vermeiden. Mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstehen Gerichtskosten. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwertes, das bedeutet nach der Höhe der offenen Geldforderung. Wird der Antrag vor Erlass des Mahnbescheides zurückgenommen, sind die Kosten trotzdem zu zahlen.

Wann ist ein Mahnverfahren sinnvoll?

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Schuldner keine begründeten Einwendungen gegen die Forderung des Gläubigers erhebt oder dies kann. Ein gerichtliches Mahnverfahren ist ein Mittel, um einen Schuldner mithilfe eines Gerichts einfach, schnell und kostengünstig zum Zahlen zu bewegen. Auch bei Zahlungsunfähigkeit kann ein Mahnverfahren sinnvoll sein. Ein gerichtliches Mahnverfahren hemmt die Verjährung, und aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kann man bis zu 30 Jahre lang gegen den Schuldner vorgehen.

Was kann ich gegen einen Mahnbescheid tun?

Der Schuldner kann die Geldforderung des Gläubigers begleichen oder innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Der Mahnbescheid enthält dazu die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ein Widerspruch kann nur solange erfolgen, wie der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist (§ 694 ZPO). Oft stellt der Gläubiger zumeist nach Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Der Gläubiger erhält vom Mahngericht ein Formblatt zur Antragstellung sowie die Information, wann der Mahnbescheid förmlich zugestellt wurde. Wird Widerspruch eingelegt, geht das Mahnverfahren in ein zivilrechtliches Klageverfahren über, weil die Forderung vom Schuldner bestritten wird. Das Mahngericht gibt den Fall an das zuständige Gericht ab. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache übertragen wurde hat den Antragsteller aufzufordern, den Anspruch innerhalb von zwei Wochen zu begründen.

Was mache ich wenn ich einen Mahnbescheid bekomme?

Grundsätzlich sollte man innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Mahnbescheide (§692 ZPO) werden vom Amtsgericht verschickt. Abmahnungen dagegen werden oft von einer Kanzlei erstellt und haben noch keinen gerichtlichen Hintergrund. Das Amtsgericht überprüft nicht, ob die Forderung auch besteht. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss lediglich korrekt ausgefüllt sein und die für den Erlass erforderliche Gebühr muss bezahlt wurden sein. Nach §692 ZPO können Mahnbescheide nur von Amtsgerichten erstellt werden. Einige Inkasso-Dienstleister nennen allerdings ihre Schreiben „Mahnbescheide“, um mehr Druck auszuüben. Dies hat jedoch nichts miteinander zu tun. Gegen den Mahnbescheid sollte innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Der Fristablauf beginnt ab dem auf dem Umschlag markierten Datum, daher sollten die Briefumschläge aufgehoben werden. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Nur das Formular muss richtig ausgefüllt werden. Wird auf das Schreiben nicht reagiert, ist der Antragsteller berechtigt, beim Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Auch dann, wenn der Anspruch nicht berechtigt ist.

Wie muss Mahnbescheid zugestellt werden?

Der Mahnbescheid wird in der Regel durch die Post zugestellt. Kann der Mahnbescheid durch die Post nicht persönlich zugestellt werden, kann er in den Briefkasten eingeworfen oder beim zuständigen Postamt hinterlegt werden. Der Schuldner wird über die Niederlegung informiert. Der Brief gilt jedoch in beiden Fällen als zugestellt. Selbst wenn der Bescheid nicht persönlich abgegeben wird, gilt der Mahnbescheid mit dem Tage der Niederlegung als zugestellt. Auch wenn er den Mahnbescheid nie in den Händen gehalten hat, kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, vom Mahnbescheid nichts zu wissen.

Ist das kaufmännische Mahnverfahren gesetzlich geregelt?

Bei dem außergerichtlichen oder kaufmännischen Mahnverfahren §§ 688 ff. ZPO versucht der Verkäufer seine ausstehenden Forderungen vom Schuldner einzutreiben. Die Mahnung sollte aus schriftlich festgehalten werden und auf den Betrag und Termin hinweisen. Nach 2 Wochen folgt die 1. Mahnung durch nochmalige Zusendung der Zahlungserinnerung. Wurde die Rechnung nach weiteren 14 Tagen nicht beglichen, wird in der 2. Mahnung nachdrücklich auf die Fälligkeit, den Betrag und die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen. Die 3. Mahnung erfolgt nach 8 Tagen und enthält einen letzten Zahlungstermin und die Androhung eines Mahnbescheides. Um Zahlung verlangen zu können, muss zunächst ein Anspruch bestehen und die Forderung muss fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus gesetzlichen Regelungen oder aus vertraglichen Vereinbarungen. § 271 BGB regelt für alle Vertragsarten, dass die Zahlung sofort nach Leistungserbringung fällig wird. Jedoch gibt spezielle Fälligkeitsregelungen, die der allgemeinen Regelung in § 271 BGB vorgehen. Oft vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Zahlungsschuldner noch mehrere Tage oder Wochen nach Rechnungsdatum zahlen kann. Solche Vereinbarungen werden allerdings durch § 271 a BGB eingeschränkt bzw. strengeren Wirksamkeits-anforderungen unterworfen.

Mahnbescheid beantragen privat

Wie stelle ich einen gerichtlichen Mahnbescheid?

Mahnung schreiben

Wurde eine Zahlung nicht erhalten, sollte der Schuldner schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden. Es besteht keine Pflicht, den Schuldner dreimal zu mahnen. Eine nachweisbar zugestellte Mahnung reicht aus. Die Forderung muss klar erkennbar sein. Im Mahnschreiben ist der Grund für die Forderung sowie deren exakte Höhe zu nennen. Anschließend sollte eine Zahlungsfrist gesetzt werden. Üblich sind in der Regel zwei Wochen. Zudem sollten die Bankverbindung des Gläubigers, ein Rechnungsdatum sowie eine Rechnungsnummer von der Rechnung, angegeben werden. Um im Zweifel nachweisen zu können, dass eine Mahnung verschickt wurde, empfiehlt sich eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein.

Mahnbescheid beantragen

Ist die Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht bezahlt, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Dabei ist das gesamte Mahnverfahren streng formalisiert, für viele Verfahrensschritte gibt es Vordrucke, deren Benutzung zwingend vorgeschrieben ist. Um das Verfahren zu beginnen, ist ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu stellen. Anschließend stellt das Gericht dem Schuldner einen Mahnbescheid per Post zu.Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nutzt man entweder den offiziellen Vordruck oder stellt diesen online. Dazu ist das Mahnportal der Bundesländer zu nutzen: www.mahngerichte.de. Hier findet man eine Anleitung, die beim Ausfüllen des Mahnbescheids hilft. Für weitergehende Hilfe beim Ausfüllen sollte man sich an das zuständige Amtsgericht wenden. Um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern, muss die Bezeichnung des Anspruchs exakt erfolgen.

Kann ich privat einen Mahnbescheid beantragen?

Das Formular für den Antrag eines Mahnbescheid erhalten man in allen größeren Schreibwarenläden und im Internet. Beim Ausfüllen helfen Anwälte, das Amtsgericht und Anleitungen im Internet. Das ausgefüllte Formular ist beim Amtsgericht einzureichen, bei welchem das für den Wohnort zuständige Mahngericht seinen Sitz hat. Die Bearbeitung der Mahnsachen ist in den Bundesländern auf zentrale Mahngerichte (Amtsgericht) konzentriert. Die Zuständigkeit kann beim Mahnportal mahngerichte.de eingesehen werden.

Das Amtsgericht stellt den Mahnbescheid zu. Diese hemmt ebenso wie eine Klageerhebung die Verjährung der Forderung. Grundsätzlich muss der Antragsteller die Gerichtsgebühr und die Zustellkosten für den Mahnbescheid im Voraus entrichten. Die Höhe der Gebühr hängt von der Höhe des Betrages ab, der eingetrieben werden soll.

Wie gerichtliches Mahnverfahren einleiten?

Um das Mahnverfahren einzuleiten, muss der Mahnbescheid beantragt werden. Das geht mit einem Online-Mahnantrag. Dieser kann selbstständig ausgefüllt werden. Die Angaben werden direkt an das Mahngericht übermittelt. Um keine Ablehnung des Antrags zu riskieren, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Inkassorecht und Forderungseinzug zu kontaktieren, bevor das Mahnverfahren eingeleitet wird. Dieser kann beim Antrag helfen und sicherstellen, dass alle Angaben korrekt gemacht werden. Das Gericht prüft nur, ob die formalen Anforderungen erfüllt sind. Mit dem Mahnantrag wird der Gerichtskostenvorschuss für die Prüfung und Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens fällig.

Anwalt Mahnverfahren

Im Mahnverfahren werden mit einem formellen Antrag Geldforderungen geltend gemacht, ohne dass Klage erhoben wird. Der Vollstreckungsbescheid am Ende des Mahnverfahrens ist ein vollstreckbarer Titel, der als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung dient(§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die für den Antrag zu entrichtenden Gebühren sind relativ gering, der formelle Aufwand ebenfalls. Beim Ausfüllen des Antrags kann ein Anwalt helfen, wobei dafür sowohl Fachanwälte, als auch solche ohne besondere Spezialisierung in Frage kommen.

Mahnbescheid Rechtsanwalt

Das Mahnverfahren ist auf den Erlass eines Mahnbescheides (§ 692 ZPO) gerichtet. Das zuständige Mahngericht erlässt den Mahnbescheid im Rahmen des Mahnverfahrens, wenn ein formell zulässiger Antrag hierfür gestellt wurde und das Mahnverfahren für die geltend gemachte Forderung zulässig ist. Der Mahnbescheid wird erlassen, ohne dass die Rechtslage geprüft wird. Wird nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen Widerspruch erhoben, kann der Antragsteller beantragen, einen Vollstreckungsbescheid aufgrund des Mahnbescheides zu erlassen. Dieser ist dann vollstreckbar. Beim Mahnbescheid kann ein Anwalt helfen, wobei dafür sowohl Fachanwälte, als auch solche ohne besondere Spezialisierung in Frage kommen.

Mahnbescheid beantragen Kosten

Was kostet es einen Mahnbescheid zu beantragen?

Der Antrag auf Mahnbescheid kostet mindestens 32 Euro. Wenn der Antrag bei Gericht eingeht, werden zudem gesetzlich festgelegte Gerichtskosten fällig. Diese richten sich nach dem Streitwert der Sache, diese können mit einem Prozesskostenrechner ermittelt werden.. Fällt später das Urteil zugunsten des Gläubigers aus, muss der Unterlegene die Kosten übernehmen. Die Kosten sind auch davon abhängig, ob der Mahnbescheid selbst oder von einem Rechtsanwalt beantragt wird. Bei einer selbständigen Beantragung entstehen lediglich Gerichtskosten, die vom Mahngericht erhoben werden. Die gesamten Kosten können zuvor online bei den Mahngerichten der Bundesländer über einen Kostenrechner ermittelt werden.

Wer trägt die Kosten für den Mahnbescheid?

Die Gerichtskosten für den Mahnbescheid werden fällig, sobald der Antrag beim Mahngericht zugeht. Sollte der Mahnantrag noch vor Erlass des Mahnbescheides zurückgenommen werden, werden die Gebühren dennoch fällig. Hinsichtlich der Gerichtskosten muss der Gläubiger in Vorleistung gehen. Sämtliche Kosten des Mahnbescheids können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Ebenso können ab dem Zeitpunkt des Verzugs durch den Schuldner, diesem sämtlichen Kosten angerechnet werden, die im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung entstanden sind. Im Falle des Widerspruchs durch den Schuldner können dann im weiteren Verlauf zusätzliche Kosten durch die Beantragung eines Verfahrens entstehen. Fällt später ein Urteil zugunsten des Gläubigers aus, muss der Schuldner die Kosten übernehmen.

Mahnbescheid Amtsgericht

Mahnbescheid Muster ausgefüllt

Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss ein amtlicher Vordruck für Mahnbescheide verwendet werden. Nur vollständig ausgefüllte Originalantragsvordrucke werden anerkannt. Der entsprechenden Vordruck kann im Bürofachhandel erworben oder online ausgefüllt werden. Der Vordruck enthält auch eine Ausfüllhilfe bzw. Ausfüllhinweise zum richtigen Ausfüllen des Mahnantrags. Im Vordruck müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Vollständige Angaben zum Antragsteller
  • Vollständige Angaben zum Antragsgegner
  • Die vollständige Bezeichnung des Anspruchs:
  • Die Auslagen des Antragstellers für das Verfahren
  • Eventuell weitere Nebenforderungen
  • Ggfs. Angaben zu einem Prozessbevollmächtigten

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird dann unterschrieben an das Mahngericht versand oder persönlich abgegeben. Zuständig ist in der Regel immer das Mahngericht des Bundeslandes, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Mahnbescheid Amtsgericht Wedding

Mahnbescheid Amtsgericht Wedding
AG Wedding Amtsgericht Wedding Mahngericht

Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg
13343 Berlin

oder
Amtsgericht Wedding Mahngericht
Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin

Telefon: +49 (0) 30 901560
Telefax: +49 (0) 030 90156203
Telefax: +49 (0) 030 90156233
Telefax: +49 (0) 030 90156402
Mail: verwaltung@ag-we.berlin.de
Homepage: www.berlin.de/ag-wedding

Aktualisiert 31.03.2020
Überprüft 31.03.2020 durch AS
Mahnbescheid online Für Rechtsanwälte beA
Mahnbescheid Widerspruch
Amtsgericht Wedding Förmliche Zustellung
Widerspruch Hilfe durch Rechtsanwälte

Mahnbescheid Amtsgericht Hagen

Mahnbescheid Amtsgericht Hagen
AG Hagen Amtsgericht Hagen Mahngericht

Amtsgericht Hagen
Zentrale Mahnabteilung
58081 Hagen

oder
Amtsgericht Hagen
Zentrale Mahnabteilung
Hagener Str. 145
58099 Hagen

Telefon: +49 (0) 2331 967 - 5
Telefax: +49 (0) 02331 967 - 700
Mail: poststelle.zema@ag-hagen.nrw.de
Homepage: www.ag-hagen.nrw.de

Aktualisiert 31.03.2020
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Mahnbescheid online Für Rechtsanwälte beA
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Amtsgericht Hagen Förmliche Zustellung
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Mahnbescheid Amtsgericht Coburg

Mahnbescheid Amtsgericht Coburg
AG Coburg Amtsgericht Coburg Mahngericht

Amtsgericht Coburg
Zentrales Mahngericht
96441 Coburg

oder
Amtsgericht Coburg
Zentrales Mahngericht
Heiligkreuzstraße 22
96450 Coburg

Telefon: (09561) 8 78-5
Telefax: (09561) 8 78 66 66 u. 8 78 66 65
Mail: poststelle.zentrales.mahngericht@ag-co.bayern.de
Homepage: www.justiz.bayern.de/gericht/ag/co-zema

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Amtsgericht Coburg Förmliche Zustellung
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Mahnbescheid Amtsgericht Stuttgart

Mahnbescheid Amtsgericht Stuttgart
AG Stuttgart Amtsgericht Stuttgart Mahngericht

Amtsgericht Stuttgart
Zentrales Mahngericht
70154 Stuttgart

oder
Amtsgericht Stuttgart
Zentrales Mahngericht
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

Telefon (allgemeine Auskünfte zum gerichtlichen Mahnverfahren): 0711 / 921 – 3567
Telefon (technische Fragen / EGVP / ERV): 0711 / 921 – 3302
Telefax: 0711 / 921 – 3400
Mail: Poststelle@mahngstuttgart.justiz.bwl.de
Homepage: www.amtsgericht-stuttgart.de

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Amtsgericht Stuttgart Förmliche Zustellung
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Mahnbescheid Amtsgericht Mayen

Mahnbescheid Amtsgericht Mayen
AG Mayen Amtsgericht Mayen Mahngericht

Amtsgericht Mayen
Zentrale Mahnabteilung
56723 Mayen

oder
Amtsgericht Mayen
Zentrale Mahnabteilung
St. Veit-Straße 38
56727 Mayen

Telefon: 02651/403-0
Telefax: 02651/403-100
Mail: amtsgericht.mayen@ko.jm.rlp.de
Homepage: www.agmy.justiz.rlp.de

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Amtsgericht Mayen Förmliche Zustellung
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Mahnbescheid Amtsgericht Uelzen

Mahnbescheid Amtsgericht Uelzen
AG Uelzen Amtsgericht Uelzen Mahngericht

Amtsgericht Uelzen
Zentrales Mahngericht
Postfach 1363
29503 Uelzen

oder
Amtsgericht Uelzen
Zentrales Mahngericht
Rosenmauer 2
29525 Uelzen

Telefon: 0581 / 8851 - 0
Telefax: 0581 / 8851 - 200
Mail: AGUE-PoststelleZEMA@justiz.niedersachsen.de
Homepage: www.amtsgericht-uelzen.niedersachsen.de

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Amtsgericht Uelzen Förmliche Zustellung
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Mahnbescheid Amtsgericht Hünfeld

Mahnbescheid Amtsgericht Hünfeld
AG Hünfeld Amtsgericht Hünfeld Mahngericht

Amtsgericht Hünfeld
Mahnabteilung
36084 Hünfeld

oder
Amtsgericht Hünfeld
Mahnabteilung
Hauptstraße 24
36088 Hünfeld

Telefon: 06652/600-01
Telefax: 06652/600-222
Mail: poststelle@ag-huenfeld.justiz.hessen.de
Homepage: www.ag-huenfeld-justiz.hessen.de

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Amtsgericht Hünfeld Förmliche Zustellung
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Mahnbescheid Amtsgericht Euskirchen

Mahnbescheid Amtsgericht Euskirchen
AG Euskirchen Amtsgericht Euskirchen Mahngericht

Amtsgericht Euskirchen
Zentrale Mahnabteilung
53878 Euskirchen

oder
Amtsgericht Euskirchen
Zentrale Mahnabteilung
Kölner Str. 40 - 42
53879 Euskirchen

Telefon: 02251 951 - 0
Telefax: 02251 951 - 2900
Mail: poststelle@ag-euskirchen.nrw.de
Homepage: www.ag-euskirchen.nrw.de

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Amtsgericht Euskirchen Förmliche Zustellung
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Mahnbescheid Amtsgericht Aschersleben

Mahnbescheid Amtsgericht Aschersleben
AG Aschersleben Amtsgericht Aschersleben Mahngericht

Amtsgericht Aschersleben
Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen- Anhalt, Sachsen und Thüringen
Lehrter Str. 15
39418 Staßfurt

Telefon: 03925/876-0
Telefax: 03925/876-252
Mail: Mahngericht@Justiz.sachsen-anhalt.de.
Homepage: https://ag-asl.sachsen-anhalt.de/gemeinsames-mahngericht/

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Amtsgericht Aschersleben Förmliche Zustellung
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Mahnbescheid Amtsgericht Bremen

Mahnbescheid Amtsgericht Bremen
AG Bremen Amtsgericht Bremen Mahngericht

Amtsgericht Bremen
28184 Bremen

oder
Amtsgericht Bremen
Mahnabteilung
Ostertorstr. 25-31
28195 Bremen

Telefon: 0421/361-6115
Telefax: 0421/4964851
Mail: mahnabteilung@amtsgericht.bremen.de
Homepage: www.amtsgericht.bremen.de

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Amtsgericht Bremen Förmliche Zustellung
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Mahnbescheid Amtsgericht Hamburg Altona

Mahnbescheid Amtsgericht Hamburg Altona
AG Hamburg Altona Amtsgericht Hamburg Altona Mahngericht

Amtsgericht Hamburg Altona
gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
22747 Hamburg

oder
Amtsgericht Hamburg Altona
gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
Max-Brauer-Allee 89
22765 Hamburg

Telefon: (040) 42811 - 1462
Telefax: (040) 4279 - 83264
Mail: poststelleagaltona@ag.justiz.hamburg.de
Homepage: ww.justiz.hamburg.de/mahnsachen

Aktualisiert 31.03.2020
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Mahnbescheid Widerspruch
Amtsgericht Hamburg-Altona Förmliche Zustellung
Widerspruch Hilfe durch Rechtsanwälte


Mahnbescheid Amtsgericht Schleswig

Mahnbescheid Amtsgericht Schleswig
AG Schleswig Amtsgericht Schleswig Mahngericht

Amtsgericht Schleswig
Zentrales Mahngericht
Postfach 1170
24821 Schleswig

oder
Amtsgericht Schleswig
Zentrales Mahngericht
Lollfuß 78
24837 Schleswig

Telefon: 04621 / 815 -325
Telefax: 04621 / 815 -333
Mail: verwaltung@ag-schleswig.landsh.de
Homepage: www.mahngericht.schleswig-holstein.de

Aktualisiert 31.03.2020
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Mahnbescheid Widerspruch
Amtsgericht Schleswig Förmliche Zustellung
Widerspruch Hilfe durch Rechtsanwälte


Mahnbescheid Einschreiben

Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt normalerweise per Einwurfeinschreiben durch den Zusteller. Auch wenn der Mahnbescheid nie persönlich übergeben wurde, kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, nichts vom Mahnbescheid gewusst zu haben. Der Mahnbescheid gilt mit Einwurf als zugestellt.

Mahnbescheid falsche Forderung

Mahnbescheid durch Rechtsanwalt überprüfen lassen

Auch ein erhaltener Mahnbescheid kann vom Rechtsanwalt überprüft werden. Zudem sollte Einspruch eingelegt werden. Damit kann ohne Angabe von Gründen bekundet werden, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist. Anschließend prüft das Gericht beim Gläubiger, wie sich die Forderung zusammensetzt. Dieser muss seinen Vortrag beweisen und sämtliche Rechnungen oder Verträge vorlegen. Das Gericht prüft bei Eingang des Antrags nicht, ob die Forderung wirklich gerechtfertigt ist. Eine Angabe der Rechnungsnummer oder des Forderungsbereichs genügt, um den Antrag abzugeben. Daraufhin wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen und beim Schuldner zugestellt. Dieser hat nun zwei Wochen Zeit, auf diesen Bescheid zu reagieren. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid rechtsgültig und kann vollstreckt werden. Bei Gericht reicht eine persönliche oder schriftliche Erklärung des Einspruchs aus.

Kann ein Mahnbescheid zurückgenommen werden?

Die Rücknahme des Antrages aus Ausstellung eines Mahnbescheids ist möglich bis zur Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides. Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, so kann der Antrag bis zur Abgabe in das streitige Verfahren zurückgenommen werden. Ab dann greift die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO. Wurde der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt, so hat auch die Zustellung der Antragsrücknahme an den Antragsgegner zu erfolgen, § 270 Abs.2 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits. Zuständig für die Kostenfestsetzung ist das Gericht des streitigen Verfahrens.

Kann man einen Widerspruch zurückziehen?

Wenn der Gläubiger bei der Beantragung des Mahnbescheids die Durchführung eines Verfahrens beantragt hat, wird der Fall bei Widerspruch als Klage an das zuständige Gericht weitergereicht. Das Gericht weist den Gläubiger daraufhin, dass dem Mahnbescheid widersprochen wurde. Dieser hat dann die Möglichkeit, formell Klage zu erheben und kann beantragen, dass der Schuldner zur Zahlung verurteilt wird. Stellt der Schuldner fest, dass die Forderung berechtigt ist, ist eine Rücknahme des Widerrufs möglich. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Die Gebühr für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid beträgt 2,5-Gerichtsgebühren.

Mahnbescheid Widerspruch

Was passiert wenn man gegen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt?

Wird gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, wird das Mahnverfahren unterbrochen. Wer den Mahnbescheid erhält, hat nach Zustellung 14 Tage lang Zeit, die Forderung zu begleichen oder einen Widerspruch einzulegen. Dieser kann schriftlich auch ohne den amtlichen Vordruck eingelegt werden. Hinsichtlich einer zügigen Bearbeitung empfiehlt es sich jedoch, das vom Mahngericht zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Der Antragsteller wird nach Einlegung des Widerspruchs informiert, zusammen mit einer Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren.

Das Mahnverfahren ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen. Wenn der Anspruch vom Antragsteller weiterverfolgt werden soll, muss ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Dort wird der Anspruch aus dem Mahnbescheid im Rahmen eines normalen Zivilprozesses mit Klage, Klageerwiderung und Beweisaufnahme verhandelt und durch Vergleich oder Urteil entschieden. Falls nur ein Teil der im Mahnbescheid enthaltenen Forderung anerkannt wird, kann wegen des restlichen Teils Teilwiderspruch eingelegt werden. Dann wird das Verfahren hinsichtlich des widersprochenen Teils nur durch Durchführung eines Verfahrens vor dem Prozessgericht fortgeführt, was den nicht widersprochenen Teil betrifft kann Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden.

Wie lange darf ein Widerspruch bearbeitet werden?

Der Schuldner hat mindestens zwei Wochen Zeit Widerspruch einzulegen. Grundsätzlich kann der Widerspruch so lange erfolgen, bis der Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Danach wird die Streitsache an das zuständige Gericht auf Antrag einer Partei abgegeben Ohne einen Widerspruch, kann der Gläubiger nach 2 Wochen einen Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid stellen. Wird er erlassen, kann der Gläubiger nach zwei weiteren Wochen vollstrecken. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner noch einmal 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird nach Erlass des Vollstreckungsbescheides automatisch als Einspruch behandelt. Nach Ablauf der Frist wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Er kann also mindestens 30 Jahre lang vollstreckt werden.

Ist ein Widerspruch kostenpflichtig?

Eine Gebühr für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist nicht vorgesehen. Kosten können jedoch dann entstehen, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird und das Mahnverfahren schließlich in einen Prozess gewandelt wird. Wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegt, endet das Mahnverfahren. Stattdessen wird ein reguläres Gerichtsverfahren eingeleitet. Dann entstehen zusätzlich Gerichtskosten.

Wie schreibt man ein Widerspruch?

Um gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, kann der amtliche Vordruck verwendet werden. Es besteht für den Widerspruch kein Formularzwang nutzt man jedoch einen Vordruck kommt dies der zügigen Bearbeitung durch das Mahngericht zu Gute. Der Vordruck enthält bereits folgende Angaben die auch in einem selbst verfassten Widerspruch erscheinen sollten:

  • Datum und Geschäftszeichen des Amtsgerichts
  • Angaben zum Gläubiger
  • Angaben zur Person des Schuldners

Eine Begründung ist zunächst nicht zwingend erforderlich. Sinnvoll ist eine Begründung des Einspruchs gegen den Mahnbescheid direkt beim Gläubiger. Das Schreiben muss folgende Informationen enthalten:

  • Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid liegt dem Gericht vor.
  • Die Gründe, weshalb dem Mahnbescheid widersprochen wird.
  • Dass eine außergerichtliche Einigung möglich ist.

Der schriftliche Widerspruch soll bewirken, dass der Gläubiger die bestehende Forderung erneut prüft und von einer zivilrechtlichen Klage absieht.

Mahnbescheid widersprechen

Durch ein gerichtliches Mahnverfahren kann der Gläubiger vom Schuldner noch offene Forderungen eintreiben. Dabei wird vom Mahngericht nicht überprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht, sondern nur, ob der Antrag auf den Mahnbescheid formell ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Wird dem Mahnbescheid nicht widersprochen, erhält der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid und darf die Forderung zwangspfänden. Ab der Zustellung des Mahnbescheids beginnt eine zweiwöchige Frist für den Widerspruch zu laufen. Dem Mahnbescheid sollte dann nicht widersprochen werden, wenn eine anderweitige Vereinbarung mit dem Gläubiger besteht, oder die Forderung berechtigt ist. Ein Mahnbescheid kann mehrere offene Forderungen desselben Gläubigers anmahnen. Sobald eine der Forderungen nicht berechtigt ist, sollte Widerspruch eingelegt werden. Mit Erhalt des Mahnbescheids beginnt eine zweiwöchige Frist, in der die Forderung beglichen werden sollte oder dem Mahnbescheid widersprochen werden sollte. Ausschlaggebend für den Fristbeginn ist das vermerkte Datum auf dem Briefumschlag. Unerheblich für den Fristbeginn ist, wann persönlich der Brief erhalten und geöffnet wurde.

Was passiert wenn man einem Mahnbescheid widerspricht?

Durch den Widerspruch verhindert der Empfänger des Mahnbescheides, dass der Mahnbescheid vollstreckbar wird. Wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch eingelegt wird, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid, aus welchem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Gegen diesen kann zwar innerhalb von 14 Tagen ebenfalls Widerspruch eingelegt werden, doch kann die Vollstreckung daraus oftmals nur gegen Hinterlegung einer Sicherheit verhindert werden. Der Widerspruch bewirkt, dass der Antragsteller vom Mahngericht informiert wird, dass der Schuldner Widerspruch eingelegt hat und kein Vollstreckungsbescheid ergehen kann. Der Gläubiger kann dann den Antrag stellen, dass das Mahnverfahren an das zuständige Gericht abgegeben wird. Der Schuldner bekommt in der Regel wenige Wochen nach seinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid eine Klageschrift zugestellt. Dagegen muss sich der Beklagte dann wehren.

Mahnbescheid Widerspruch ausfüllen

Ein Mahnbescheid wird im Zuge eines Mahnverfahrens veranlasst, dagegen kann ein Widerspruch eingelegt werden. Zuerst sind alle Angaben im Mahnbescheid prüfen, ob diese richtig sind. Das Amtsgericht fertigt den Mahnbescheid nur auf Antrag des Gläubigers an und prüft den Inhalt nicht. Nach Eingang des Mahnbescheids hat der Schuldner mindestens zwei Wochen Zeit, darauf zu antworten. Das Widerspruchsformular kann auch an das Amtsgericht gefaxt werden. Generell gilt, dass solange Widerspruch einlegt werden kann, bis der eigentliche Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Für den Widerspruch kann das dem Mahnbescheid beiliegende Formular genutzt werden. Bei diesem Formular handelt es sich um ein rotes Blatt. Das Formular besitzt bereits alle wichtigen Angaben und der Schuldner kann die Bereiche, in denen er sich zum Mahnbescheid äußern kann erkennen.

Mahnbescheid Widerspruch online

Ab dem 1. Januar 2020 sind Rechtsanwälte im automatisierten Mahnverfahren verpflichtet, den Widerspruch gegen den Mahnbescheid in maschinell lesbarer Form zu übermitteln. § 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfällt. Dies gilt jedoch nicht für Privatpersonen, diese können weiterhin den Widerspruch schriftlich einreichen. Die Mahngerichte sind dennoch weiterhin dazu verpflichtet das Widerspruchsformular zusammen mit dem Mahnbescheid an den Antragsgegner zustellen. Auf dem Portal www.online-mahnantrag.de kann man einen maschinell lesbaren Widerspruch erstellen. Weitere Informationen sind dem Mahnportal zu finden, dass von den Mahngerichten der Bundesländer, die am automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren teilnehmen, betrieben wird.

Kann man per Email Widerspruch einlegen?

Der Widerspruch sollte eingelegt werden, wenn dem Antragsteller die Forderung überhaupt nicht, nicht in der geltend gemachten Höhe oder nicht zum jetzigen Zeitpunkt zusteht oder wenn der Antragsteller eine falsche Person in Anspruch nimmt. Das Einreichen von Anträgen, Widersprüchen, Einsprüchen oder anderen Rechtsmitteln per Email ist nicht zulässig! Der Widerspruch muss unterschrieben sein und im Falle eines Teilwiderspruches mit eindeutigen Angaben versehen werden. Der Widerspruch kann bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides eingelegt werden. Sollte er erst danach beim Gericht eingehen, wird er automatisch wie ein Einspruch behandelt.

Mahnbescheid Widerspruch Kosten

Eine Gebühr für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist zunächst nicht zu bezahlen. Es entstehen jedoch Kosten, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird und das Mahnverfahren schließlich vor Gericht landet. Diese Kosten sind von dem zu tragen, welcher den Anwalt beauftragt.

Was kostet ein Mahnbescheid?

Der Antrag auf Mahnbescheid kostet eine Mindestgebühr von 32 Euro. Mit Eingang des Antrags bei Gericht werden darüber hinaus die festgelegte Gerichtskosten fällig. Diese bestimmen sich nach dem Streitwert. Fällt später das Urteil zugunsten des Gläubigers aus, muss der Unterlegene die Kosten übernehmen.

Mahnbescheid Widerspruch Fax

Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann auch per Fax eingelegt werden. Dadurch kann die Wahrung der Widerspruchsfrist nachgewiesen werden. Zudem besteht bei einem Widerspruch per Telefax Gewissheit darüber, ob dieser tatsächlich eingegangen ist.

Die Zulässigkeit des Widerspruchs per Telefax ergibt sich aus § 694 ZPO. Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann auch ausschließlich per Fax oder Computerfax eingelegt werden. Ein telefonischer oder mündlicher Widerspruch ist nicht möglich. Wenn der Widerspruch durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassodienstleister eingelegt wird, sind diese verpflichtet, auch den Widerspruch in maschinell lesbarer Form zu übermitteln.

Ist ein Widerspruch ohne Unterschrift gültig?

Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf gegen einen Mahnbescheid. Er muss schriftlich, etwa durch Ausfüllung des beigefügten Vordrucks erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift ist notwendig. Der Widerspruch ist auch durch Telefax, Telebrief und Fernschreiber wirksam möglich. Nach § 692 I Nr.3 ZPO beträgt die Frist 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides.

Kann ich den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid zurücknehmen?

Stellt der Schuldner fest, dass die Forderung berechtigt ist, ist eine Rücknahme des Widerrufs möglich. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Die Gebühr für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid beträgt 2,5-Gerichtsgebühren.

Mahnbescheid Widerspruch Ratenzahlung

Eine Ratenzahlung kann nur außerhalb des Gerichts vereinbart werden. Mit dem Gläubiger kann im Vorfeld eine Ratenzahlung vereinbart werden, was ein gerichtliches Mahnverfahren vermeidet. Ohne eine vereinbarte Ratenzahlung kann der Gläubiger Pfändungsmaßnahmen einleiten. Im gerichtlichen Mahnverfahren kann keine Ratenzahlung einbezogen werden. Im Ergebnis ist anzuraten, sich möglichst früh mit dem Gläubiger in Verbindung setzen. Muss er damit rechnen, erfolglos zwangszuvollstrecken, geht seine Forderung ins Lehre.

Mahnverfahren Fristen

Mahnverfahren Ablauf Fristen

Nach der Zustellung des Mahnbescheids bleiben dem Schulder zwei Wochen, um Widerspruch einzulegen. Dieser ist schriftlich bei dem Gericht, das den Mahnbescheid verschickt hat, einzureichen. Der Schuldner muss hierfür das Formular, das dem Mahnbescheid beiliegt, verwenden. Ansonsten muss er innerhalb dieser Frist die Forderung des Gläubigers begleichen. Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid, bleiben dem Gläubiger zwei Möglichkeiten: Entweder erkennt er den Widerspruch an und verzichtet auf seine Forderung, oder er erhebt Klage, um seinen Anspruch durchzusetzen. Neben den Verzugszinsen entstehen weitere Kosten, wie Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Anwaltsgebühren. Diese muss der Gläubiger vorstrecken und kann sie später beim Schuldner einfordern.

Wie lange hat man Zeit auf einen Mahnbescheid zu reagieren?

Der Antragsgegner hat nach der Zustellung des Mahnbescheid an ihn 14 Tage Zeit, die Forderung zu begleichen oder einen Widerspruch einzulegen. Dieser kann in Schriftform auch ohne den amtlichen Vordruck eingelegt werden. Jedoch sollte möglichst das vom Mahngericht zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden ist, erhält der Gläubiger eine Benachrichtigung und eine Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren.

Mahnbescheid Fristwahrung

Wurde ein Widerspruch nicht eingelegt, entfällt die Wirkung des Mahnbescheides innerhalb von sechs Monaten. Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides entfällt. Ein Klageverfahren kann innerhalb von 5 Jahren anhängig gemacht werden. Sämtliche Ansprüche, die der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist unterfallen, dürften jedoch noch nicht verjährt sein. Die Verjährungshemmung beträgt ab Zustellung des Mahnbescheides mindestens sechs Monate. Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet. In jedem Fall sollte eine Frist von sechs Monaten ab Widerspruchsmitteilung notiert werden. Wird nach Einzahlung der Gerichtskosten und Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens der Antragsteller gem. § 697 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgefordert, den Anspruch zu begründen, kann die sechsmonatige Frist entsprechend übertragen werden, da die Aufforderung dann die letzte Verfahrenshandlung darstellt.

Mahnbescheid Frist versäumt

Hat der Antragsgegner Widerspruch gegen einen Mahnbescheid erhoben, hat die Geschäftsstelle des Streitgerichts den Antragsteller nach Eingang der Akten aufzufordern, seinen Anspruch binnen zwei Wochen „in einer § 253 ZPO entsprechenden Form“ zu begründen (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf Deutsch: Der Antragsteller muss eine Klagebegründung fertigen. Was passiert, wenn die Frist versäumt wird, steht in § 697 Abs. 3 ZPO:

„Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend„.

Das heißt, dass das Gericht keinen Termin anberaumen wird, solange die Anspruchsbegründung nicht vorliegt. Das einzige „Risiko“ ist, dass der Antragsgegner (Beklagte) einen Antrag auf Terminierung stellt. Das kommt aber kaum vor, jedenfalls habe ich das noch nie erlebt. Und selbst wenn: Stellt der Antragsgegner den Antrag, setzt das Gericht dem Antragsteller (bzw. jetzt Kläger) eine neue Frist. Erst diese muss er dann beachten (dann aber wirklich). Macht der Antragsteller nichts und stellt auch der Antragsgegner keinen Antrag, wird die Akte nach sechs Monaten durch das Gericht „weggelegt“ (das ergibt sich aus den „Aktenordnungen“ der jeweiligen Gerichte bzw. Verwaltungen, in Berlin derzeit § 7 Abs. 3 lit. e AktO, https://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/).

Hier gilt es aber wieder aufzupassen, wenn mit dem Mahnbescheid die Verjährung gehemmt werden soll: Zu diesem Zeitpunkt (sechs Monate nach der Aufforderung zur Anspruchsbegründung) endet gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verjährungshemmung. Und diese Sechsmonatsfrist kann auch nicht verlängert werden.

Schafft man es nicht, die Begründung innerhalb der ersten Frist zu fertigen, kann man sich Fristverlängerungsanträge sparen. Man sollte sie sogar tatsächlich gar nicht stellen. Denn damit macht man sich unbeliebt, weil sie auch für die Gerichte unnötige Arbeit darstellen (und wohl sowieso auch unzulässig sind). Dennoch sollte die Angelegenheit zügig weiter bearbeitet werden. Ist der Mahnbescheid „auf den letzten Drücker“ eingereicht worden, versteht es sich von selbst, dass keine weitere Verzögerungen durch den Gläubiger verursacht werden sollten.

Mahnbescheid Frist zur Klage

Hat der Schuldner beispielsweise drei Jahre lang einen finanziellen Engpass, und zahlt aus diesem Grund nicht, so verjährt die Forderung. Der Gläubiger müsste auf seine Forderung verzichten. Denn die gewöhnliche Verjährungsfrist beträgt nach dem derzeitigen Rechtsstand nur drei Jahre. Liegt dem Gläubiger ein gerichtliches Urteil gegen den Schuldner vor, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Innerhalb dieser 30 Jahre besteht eine viel höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners wieder verbessert und dieser die offene Forderung begleichen kann. Das macht Sinn, denn bei anerkannten und unbestrittenen Forderungen wäre es unsinnig, jedesmal ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren zu starten. Es geht dem Gläubiger lediglich um die Verlängerung der Verjährungsfrist und den Erhalt eines vollstreckbaren gerichtlichen Titels. Das ist vom Grundprinzip her eine gute Sache, würde sie rechtmäßig eingesetzt. Leider wird gerade der Mahnbescheid inzwischen immer mehr zweckentfremdet und bewusst zum Nachteil des Schuldners eingesetzt. Viele Inkassounternehmen spekulieren darauf, dass der Schuldner den wahren Grund und die Funktionsweise eines gerichtlichen Mahnbescheids nicht kennt. Der Empfänger soll glauben, dass bereits ein gerichtliches Verfahren laufe und ein Richter die Zahlungspflicht gegen ihn festgesetzt habe. Teilweise weisen Inkassounternehmen bereits in ihren eigenen Mahnschreiben darauf hin, dass sie bei Nichtzahlung das gerichtliche Mahnverfahren in Gang setzten und der Schuldner sich dadurch einem Rechtsstreit ausgesetzt sehen muss, der unüberblickbare Folgen für ihn haben könnte. Andere unseriöse Inkassodienstleister wiederum spekulieren darauf, dass der Empfänger des Mahnbescheids die zweiwöchige Frist für den Widerspruch verpasst. Dann kann das Inkassounternehmen einen Vollstreckungsbescheid beantragen und besitzt damit einen vollstreckbaren Titel gegen den vermeintlichen Schuldner. Wie schnell muss ich auf den Mahnbescheid antworten?


Nachdem Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten Sie umgehend reagieren. Das ist sehr wichtig! Die vom Gericht gesetzte zweiwöchige Frist vergeht schneller, als man denkt. Zudem muss der Widerspruch innerhalb dieser Frist bei Gericht eingegangen sein, es reicht nicht aus, wenn Sie diesen innerhalb der Frist absenden. Alleine aus diesem Grund empfehle ich eine sofortige Reaktion, um diese Frist nicht zu verpassen. Ich habe die Frist von zwei Wochen für den Widerspruch verpasst. Was passiert nun?


Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen hat der Antragsteller die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Das ist die nächste Stufe, die nach dem Mahnbescheid folgt. Mit Hilfe des Vollstreckungsbescheides kann der Antragsteller einen Gerichtsvollzieher beauftragen, eine Gehaltspfändung, oder eine Kontopfändung vornehmen lassen. Selbst wenn die Frist von zwei Wochen bereits abgelaufen ist, sollten Sie dennoch schnellstmöglich Ihren Widerspruch am Amtsgericht einreichen. Hat die Gläubigerseite bislang keinen Vollstreckungsbescheid beantragt, so kann das Amtsgericht Ihren Widerspruch nach wie vor anerkennen.


Wurde bereits der Vollstreckungsbescheid beantragt, so wäre Ihr Widerspruch ebenfalls nicht wirkungslos: In einem solchen Fall würde der Widerspruch als „Einspruch“ gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet. Denn auch gegen den Vollstreckungsbescheid besteht eine Frist von zwei Wochen, um auf diesen per Einspruch zu reagieren. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann dann jedoch eine gerichtliche Überprüfung nach sich ziehen. Das heißt, es kann zu einem gerichtlichen Klageverfahren mit anschließender mündlicher Verhandlung kommen.


Zudem sollten Sie, sobald Ihnen ein Vollstreckungsbescheid zugegangen ist, einen begründeten Einspruch einlegen. Das bedeutet, Sie widersprechen nicht lediglich den im Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Forderungen, sondern teilen dem Amtsgericht auch mit, warum diese unberechtigt sind. Hierzu begründen Sie Ihren Einspruch so ausführlich wie möglich und legen entsprechende Beweise in Kopie anbei bzw. benennen Zeugen mit Namen und Adresse. Diese Vorgehensweise betrifft aber nur den Spezialfall des Vollstreckungsbescheids. Liegt Ihnen bislang lediglich ein gerichtlicher Mahnbescheid vor, reicht ein einfacher Widerspruch per beigefügtem rosa Formular aus. Die Schilderung des Einspruchsverfahrens gegen den gerichtlichen Vollstreckungsbescheid würde den Rahmen dieses Online-Ratgebers zum Mahnbescheid sprengen.

Mahnbescheid Fristenrechner

Was ist eine Frist? Eine Frist ist ein Zeitraum, innerhalb dessen ein Bürger bestimmte subjektive Rechte wahrnimmt bzw. geltend machen kann, indem er zum Beispiel eine Handlung vornimmt oder ein Ereignis eintreten lässt. Typische Beispiele sind die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs, eine Kündigungsfristen im Miet- und Arbeitsrecht, Verjährungsfristen, Meldefristen etc.

Was ist bei der Berechnung einer Frist zu beachten? Eine Frist kann nach den BGB-Vorschriften nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden. Sie verlängert sich nach § 193 BGB automatisch auf den nächsten Werktag. Ein Fristende kann deshalb bundeslandabhängig sein, wenn es rechnerisch auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Dies berücksichtigt der Fristenrechner automatisch. Der Fristenrechner ermittelt das Ende einer Frist auf Basis der §§ 186 ff. BGB.

Warum unterscheidet der Fristenrechner zwischen Termin- und Ereignisfrist? Eine Terminfrist (auch Beginnfrist genannt) beginnt an einem festen Datum, und zwar um null Uhr an diesem Termin. Eine Ereignisfrist hängt vom Eintritt eines Ereignisses ab, dessen Datum nicht im Voraus feststeht (zum Beispiel eine Kündigung). Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Ereignisfrist erst am auf das Ereignis folgenden Tag um null Uhr.

Mahnbescheid Widerspruch Verjährung

Das Mahnverfahren gem. §§ 688 ff. ZPO stellt nicht nur eine schnelle und kostengünstige Alternative zum ordentlichen Klageverfahren dar. In der Praxis bietet es kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist oftmals die einzige Möglichkeit, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Auch wenn eine gute Kanzleiorganisation solche Situationen weitestgehend vermeidet, so lassen sich diese, zum Beispiel bei Mandatsübertragung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, nicht immer ausschließen.

Bleibt nur noch wenig Zeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und kann eine auf Zahlung einer Geldsumme gerichtete Klage aufgrund fehlender Unterlagen oder wegen des überdurchschnittlichen Umfangs nicht mehr vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht werden, so wird man beim zuständigen Mahngericht (§ 689 ZPO) den Erlass eines Mahnbescheides beantragen.

Sofern der geltend gemachte Anspruch hinreichend bestimmt ist, wird dessen Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides gehemmt. Wird der Mahnbescheid sehr kurz vor Ablauf beantragt, ist eine Zustellung innerhalb der Verjährungsfrist regelmäßig nicht zu erwarten. Die Hemmungswirkung tritt gem. § 167 ZPO jedoch bereits mit dem Eingang des Mahnantrags ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt.

Anspruchsbegründung nach Widerspruch Mahnbescheid

Wird gegen den Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch eingelegt – also bevor ein Vollstreckungsbescheid beantragt wurde – bekommt der Antragsteller darüber vom Gericht eine Mitteilung. Er kann dann weitere Gerichtskosten einzahlen. Macht er dies, wird das Mahnverfahren an das für das streitige Verfahren zuständige Amts- oder Landgericht abgegeben. Der Antragsteller muss dann dort seinen Anspruch in Klageform begründen. Das nennt sich dann “Anspruchsbegründung,” ist aber in Form und Inhalt identisch mit einer Klage.

Spätestens dann, wenn nach einem Widerspruch diese Anspruchsbegründung im Briefkasten des Antragsgegners landet, sollte dieser sich anwaltlichen Beistand suchen. Natürlich ist es aber auch schon sinnvoll, sich unmittelbar nach Erhalt des Mahnbescheides rechtlich beraten zu lassen. Ist der Anspruch nämlich berechtigt, entstehen durch einen Widerspruch nur vermeidbare und unnötige Kosten. Ein Widerspruch ist daher nicht immer sinnvoll.

Klage nach Widerspruch gegen Mahnbescheid Muster

An das

Amtsgericht (ort)

Geschäfts-Nr.

In Sachen


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin

gegen

1.Beklagter, vertreten durch

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

zeige ich innerhalb der gesetzten Frist an, dass der Kläger im streitigen Verfahren durch mich vertreten wird. Es wird gebeten, einen baldigen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, in dem ich beantragen werde:

Ziel, z.B.: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit (Zustellung des Mahnbescheids) zu zahlen.

Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet und die Beklagte nicht innerhalb der Frist ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigt, wird beantragt,

gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Begründung: Die Begründung des Anspruchs entspricht der in der Klageschrift. Sie muss vollständig sein und kann nicht durch Bezugnahme auf die Angaben im Mahnbescheid ergänzt werden. Zu Einwendungen im Widerspruch ist unter Beweisantritt Stellung zu nehmen.