Nichtbeförderung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Der Fall einer Nichtbeförderung eines Fluggastes wird neben den Vorkommnissen einer Annullierung oder großen Verspätung in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Eine solche Nichtbeförderung (oder Beförderungsverweigerung) liegt dann vor, wenn einem Fluggast – aus unterschiedlichen Gründen – verweigert wird, einen von ihm gebuchten Flug auch anzutreten, obwohl dieser sich unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 am Flugsteig eingefunden hat. Abhängig von den Gründen der Verweigerung, kann diese gerechtfertigt oder ungerechtfertigt erfolgen. Ist letzteres der Fall, so können den Fluggästen gewisse Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen entstehen. Der Zweck der Regelung wird in [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Erwägungsgrund 9 der EG(VO) 261/2004] erwähnt. Demnach sollte die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen. Sinn und Zweck ist demnach das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste und den Erfordernissen des Vebraucherschutzes gerecht zu werden.  
Der Fall einer Nichtbeförderung eines Fluggastes wird neben den Vorkommnissen einer [[Annullierung]] oder großen [[Verspätung]] in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Eine solche Nichtbeförderung (oder Beförderungsverweigerung) liegt dann vor, wenn einem Fluggast – aus unterschiedlichen Gründen – verweigert wird, einen von ihm gebuchten [[Flug]] auch anzutreten, obwohl dieser sich unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 am Flugsteig eingefunden hat. Abhängig von den Gründen der Verweigerung, kann diese gerechtfertigt oder ungerechtfertigt erfolgen. Ist letzteres der Fall, so können den Fluggästen gewisse Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen entstehen. Der Zweck der Regelung wird in [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Erwägungsgrund 9 der EG(VO) 261/2004] erwähnt. Demnach sollte die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen. Sinn und Zweck ist demnach das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste und den Erfordernissen des Vebraucherschutzes gerecht zu werden.  


== Definition ==
== Definition ==


Der europäische Gesetzgeber sieht gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 2 j VO] in der Nichtbeförderung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 3 II VO] genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Die Gründe für eine Nichtbeförderung können viele verschiedene Ursachen haben. Anders als bei der [https://www.jurion.de/gesetze/eu/31991r0295/ Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 295/91], bezieht sich der Begriff der Nichtbeförderung nicht lediglich nur auf Ausgleichsleistungen im Falle der Überbuchung eines Fluges, sondern nun auch auf die Nichtbeförderung aufgrund anderer Vorkommnisse, vgl. [http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=128005&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 EuGH, Urt. 04.10.2012, Az.: C-22/11]. Kommt es zu einer Umbuchung eines Fluggastes auf einen anderen Flug mit einer anderen Flugnummer, so kann in einem solchen Fall von einer Nichtbeförderung gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 4 VO (EG) 261/2004] analog ausgegangen werden, wenn der ursprüngliche Flug weiter durchgeführt wird, vgl. [https://openjur.de/u/769920.html BGH, Urt. 17.03.2015, Az.: X ZR 34/14]. Der wesentliche Hauptfall liegt allerdings im Auftreten von Überbuchungen.
Der europäische Gesetzgeber sieht gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 2 j VO] in der Nichtbeförderung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 3 II VO] genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Die Gründe für eine Nichtbeförderung können viele verschiedene Ursachen haben. Anders als bei der [https://www.jurion.de/gesetze/eu/31991r0295/ Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 295/91], bezieht sich der Begriff der Nichtbeförderung nicht lediglich nur auf Ausgleichsleistungen im Falle der Überbuchung eines Fluges, sondern nun auch auf die Nichtbeförderung aufgrund anderer Vorkommnisse, vgl. [http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=128005&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 EuGH, Urt. 04.10.2012, Az.: C-22/11]. Kommt es zu einer Umbuchung eines Fluggastes auf einen anderen [[Flug]] mit einer anderen Flugnummer, so kann in einem solchen Fall von einer Nichtbeförderung gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 4 VO (EG) 261/2004] analog ausgegangen werden, wenn der ursprüngliche [[Flug]] weiter durchgeführt wird, vgl. [https://openjur.de/u/769920.html BGH, Urt. 17.03.2015, Az.: X ZR 34/14]. Der wesentliche Hauptfall liegt allerdings im Auftreten von Überbuchungen.


==Weigerung der Beförderung==
==Weigerung der Beförderung==


Eine Verweigerung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Verweigerung ausdrücklich erklärt worden ist, d.h. wenn das Unternehmen durch ausdrückliches Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass es einen Fluggast nicht befördern wird. Startet dagegen ein Flug ohne einen Passagier, weil dieser – unabhängig davon, aus welchem Grund – nicht rechtzeitig im Flugzeug war, liegt auch keine Beförderungsverweigerung vor, vgl. [https://openjur.de/u/639917.html BGH, Urt. v. 16.04.2013, Az.: X ZR 83/12].
Eine Verweigerung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Verweigerung ausdrücklich erklärt worden ist, d.h. wenn das Unternehmen durch ausdrückliches Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass es einen Fluggast nicht befördern wird. Startet dagegen ein [[Flug]] ohne einen Passagier, weil dieser – unabhängig davon, aus welchem Grund – nicht rechtzeitig im [[Flugzeug]] war, liegt auch keine Beförderungsverweigerung vor, vgl. [https://openjur.de/u/639917.html BGH, Urt. v. 16.04.2013, Az.: X ZR 83/12].


==Voraussetzungen des Art. 4 VO (EG) 261/2004==
==Voraussetzungen des Art. 4 VO (EG) 261/2004==


Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 VO (EG) 261/2004 müssen drei Anspruchsvoraussetzungen kumulativ vorliegen. Zunächst muss der Fluggast über eine bestätigte [[Buchung]] verfügen oder muss von einem Flug, für den er eine solche bestätigte Buchung besaß, auf einen neuen Flug verlegt worden sein. Zudem muss sich der betroffene Fluggast gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 3 II der Verordnung] zur angegeben Zeit oder, falls eine solche Angabe vom Luftfahrtunternehmen, dem Reiseveranstalter oder eines Reisevermittlers nicht existiert, mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden haben. Die letzte Voraussetzung ist, dass dem Fluggast, der grundsätzlich am Flugsteig anwesend war, der Einstieg gegen seinen Willen verweigert wird, vgl. [https://openjur.de/u/255690.html BGH, Urt. 30.04.2009, Az.: Xa ZR 78/08].Dabei ist zu beachten, dass dem Fluggast der Einstieg in die Maschine durch ein aktiv zurückweisendes Handeln des Bodenpersonals verwehrt werden muss (BGH, Urteil vom 30.04.09,Az.: Xa ZR 78/08). Die Weigerung muss dem Passagier gegenüber zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 16.04.13, Az.: X ZR 83/12).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 VO (EG) 261/2004 müssen drei Anspruchsvoraussetzungen kumulativ vorliegen. Zunächst muss der Fluggast über eine bestätigte [[Buchung]] verfügen oder muss von einem [[Flug]], für den er eine solche bestätigte [[Buchung]] besaß, auf einen neuen [[Flug]] verlegt worden sein. Zudem muss sich der betroffene Fluggast gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 3 II der Verordnung] zur angegeben Zeit oder, falls eine solche Angabe vom Luftfahrtunternehmen, dem [[Reiseveranstalter]] oder eines [[Reisevermittlers]] nicht existiert, mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden haben. Die letzte Voraussetzung ist, dass dem Fluggast, der grundsätzlich am Flugsteig anwesend war, der Einstieg gegen seinen Willen verweigert wird, vgl. [https://openjur.de/u/255690.html BGH, Urt. 30.04.2009, Az.: Xa ZR 78/08].Dabei ist zu beachten, dass dem Fluggast der Einstieg in die Maschine durch ein aktiv zurückweisendes Handeln des Bodenpersonals verwehrt werden muss (BGH, Urteil vom 30.04.09,Az.: Xa ZR 78/08). Die Weigerung muss dem Passagier gegenüber zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 16.04.13, Az.: X ZR 83/12).
Diesbezüglich kam die Frage auf, ob eine Verweigerung der Beförderung schon am Abfertigungsschalter erfolgen kann, wenn z.B. zu wenig Personal für die Abfertigung eingesetzt wurde und ein betroffener Flugpassagier aufgrund der langen Wartezeit demnach nicht rechtzeitig die Möglichkeit hatte zum Flugsteig zu gelangen. Davon betroffene Passagiere dürfen allerdings nicht gänzlich schutzlos dastehen, so dass auch eine Verweigerung die schon am Check-In ausgesprochen wird unter dem Begriff der Nichtbeförderung fällt. Wenn ein Fluggast also erst nach Beendigung des Einsteigevorgangs am Flugschalter zur Abfertigung erscheint und wird ihm die Abfertigung nicht aktiv verweigert so liegt keine Nichtbeförderung vor.
Diesbezüglich kam die Frage auf, ob eine Verweigerung der Beförderung schon am Abfertigungsschalter erfolgen kann, wenn z.B. zu wenig Personal für die Abfertigung eingesetzt wurde und ein betroffener Flugpassagier aufgrund der langen Wartezeit demnach nicht rechtzeitig die Möglichkeit hatte zum Flugsteig zu gelangen. Davon betroffene Passagiere dürfen allerdings nicht gänzlich schutzlos dastehen, so dass auch eine Verweigerung die schon am Check-In ausgesprochen wird unter dem Begriff der Nichtbeförderung fällt. Wenn ein Fluggast also erst nach Beendigung des Einsteigevorgangs am Flugschalter zur Abfertigung erscheint und wird ihm die Abfertigung nicht aktiv verweigert so liegt keine Nichtbeförderung vor.


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=== Diskriminierung ===
=== Diskriminierung ===


Zunächst gibt es die Nichtbeförderung wegen Diskriminierung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn auf dem vom Passagier gebuchten Flug tatsächlich noch Plätze vorhanden sind, dem Passagier jedoch dennoch die Beförderung verweigert wird.
Zunächst gibt es die Nichtbeförderung wegen Diskriminierung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn auf dem vom Passagier gebuchten [[Flug]] tatsächlich noch Plätze vorhanden sind, dem Passagier jedoch dennoch die Beförderung verweigert wird.




=== Überbuchung ===
=== Überbuchung ===
Das Vorliegen eines überbuchten Fluges ist als Hauptfall der Nichtbeförderung anzusehen. Eine Überbuchung liegt vor, wenn mehr Plätze im Flugzeug gebucht wurden als faktisch zur Verfügung stehen. Fluggesellschaften bieten regelmäßig mehr Plätze an, als sie letztendlich zur Verfügung haben. Hintergrund ist, dass die Fluggesellschaften eine möglichst hohe Auslastung der Plätze anstreben. Diese wirtschaftliche und ertragsorientierte Vorgehensweise ist zwar zugelassen, allerdings schafft die Fluggastrechteverordnung für solche Fälle Mindestrechte für Fluggäste, die aufgrund einer Überbuchung nicht befördert werden. Ein Fall der Überbuchung liegt ebenfalls vor, wenn ein Flugpassagier auf einen anderen Flug umgebucht, weil anstatt des geplanten Fluggeräts ein kleineres eingesetzt wird.  
Das Vorliegen eines überbuchten Fluges ist als Hauptfall der Nichtbeförderung anzusehen. Eine Überbuchung liegt vor, wenn mehr Plätze im Flugzeug gebucht wurden als faktisch zur Verfügung stehen. Fluggesellschaften bieten regelmäßig mehr Plätze an, als sie letztendlich zur Verfügung haben. Hintergrund ist, dass die Fluggesellschaften eine möglichst hohe Auslastung der Plätze anstreben. Diese wirtschaftliche und ertragsorientierte Vorgehensweise ist zwar zugelassen, allerdings schafft die Fluggastrechteverordnung für solche Fälle Mindestrechte für Fluggäste, die aufgrund einer Überbuchung nicht befördert werden. Ein Fall der Überbuchung liegt ebenfalls vor, wenn ein Flugpassagier auf einen anderen [[Flug]] umgebucht, weil anstatt des geplanten Fluggeräts ein kleineres eingesetzt wird.  


=== Umbuchung===
=== Umbuchung===
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====Verlegung auf einen anderen Flug====
====Verlegung auf einen anderen Flug====


Wird ein Fluggast auf einen anderen Flug verlegt, so liegt ebenfalls eine Nichtbeförderung gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 4 VO (EG) 261/2004] vor. Aus dem Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung ergibt sich, dass eine Verlegung als Nichtbeförderung anzuerkennen ist, da ein Luftfahrtunternehmen oder ein Reiseveranstalter ansonsten beliebig die Fluggäste auf andere Flüge umbuchen könnte, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Insbesondere dürfen die Flugkapazitäten nicht durch Verlegungen auf frühere oder spätere Flüge umgangen werden, vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.06.2007, Az.: 6 U 94/07. Da die Gründe für eine Verlegung den Flugreisenden nicht immer mitgeteilt werden, kann aus Gründen der Gerechtigkeit keine Unterscheidung zwischen Fluggästen, die von einem Luftfahrtunternehmen oder von einem Reiseveranstalter umgebucht wurden, vorgenommen werden. Somit stehen sowohl Pauschalreisenden als auch bloßen Flugreisenden Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO zu. Im Falle der Verlegung ist es nicht notwendig, dass der Passagier sich am Flugsteig einfinden muss. Für den Fluggast wäre es nicht zumutbar, sich zum früheren Zeitpunkt am Flugsteig einzufinden, wenn für diesen ohnehin kein Platz reserviert ist. Ein betroffener Flugreisender kann in dem Fall gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 4 III VO (EG) 261/2004] Ausgleichsleistungen und entsprechende Unterstützungs- und Betreuungsleistungen verlangen, es sei denn er verzichtet freiwillig auf seinen Platz. Von einer Nichtbeförderung kann allerdings lediglich dann gesprochen werden, wenn der ursprüngliche Flug auch in tatsächlicher Weise ausgeführt wird. Andernfalls muss von einer Annullierung des Fluges ausgegangen werden, wenn dieser ursprüngliche Flug gänzlich gestrichen wird, vgl. LG Korneuburg, Urt. v. 15.04.2016, Az.: 22 R 6/16m.
Wird ein Fluggast auf einen anderen [[Flug]] verlegt, so liegt ebenfalls eine Nichtbeförderung gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 4 VO (EG) 261/2004] vor. Aus dem Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung ergibt sich, dass eine Verlegung als Nichtbeförderung anzuerkennen ist, da ein Luftfahrtunternehmen oder ein Reiseveranstalter ansonsten beliebig die Fluggäste auf andere Flüge umbuchen könnte, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Insbesondere dürfen die Flugkapazitäten nicht durch Verlegungen auf frühere oder spätere Flüge umgangen werden, vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.06.2007, Az.: 6 U 94/07. Da die Gründe für eine Verlegung den Flugreisenden nicht immer mitgeteilt werden, kann aus Gründen der Gerechtigkeit keine Unterscheidung zwischen Fluggästen, die von einem Luftfahrtunternehmen oder von einem Reiseveranstalter umgebucht wurden, vorgenommen werden. Somit stehen sowohl Pauschalreisenden als auch bloßen Flugreisenden Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO zu. Im Falle der Verlegung ist es nicht notwendig, dass der Passagier sich am Flugsteig einfinden muss. Für den Fluggast wäre es nicht zumutbar, sich zum früheren Zeitpunkt am Flugsteig einzufinden, wenn für diesen ohnehin kein Platz reserviert ist. Ein betroffener Flugreisender kann in dem Fall gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 4 III VO (EG) 261/2004] Ausgleichsleistungen und entsprechende Unterstützungs- und Betreuungsleistungen verlangen, es sei denn er verzichtet freiwillig auf seinen Platz. Von einer Nichtbeförderung kann allerdings lediglich dann gesprochen werden, wenn der ursprüngliche [[Flug]] auch in tatsächlicher Weise ausgeführt wird. Andernfalls muss von einer [[Annullierung]] des Fluges ausgegangen werden, wenn dieser ursprüngliche [[Flug]] gänzlich gestrichen wird, vgl. LG Korneuburg, Urt. v. 15.04.2016, Az.: 22 R 6/16m.


====Umbuchung durch den Reiseveranstalter====
====Umbuchung durch den Reiseveranstalter====
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===Sonstige Fälle===
===Sonstige Fälle===


Weitere Szenarien, in denen eine nicht gerechtfertigte Beförderungsverweigerung vorliegt, sind denkbar – etwa bei einer völlig willkürlichen oder diskriminierenden Entscheidung, eine bestimmte Person nicht zum Flug zuzulassen. Generell kann man davon ausgehen, dass es sich um eine nicht gerechtfertigte Beförderungsverweigerung handelt, wenn ein in [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 2 lit. j der EU-Fluggastrechteverordnung] genannter Grund nicht gegeben ist.
Weitere Szenarien, in denen eine nicht gerechtfertigte Beförderungsverweigerung vorliegt, sind denkbar – etwa bei einer völlig willkürlichen oder diskriminierenden Entscheidung, eine bestimmte Person nicht zum [[Flug]] zuzulassen. Generell kann man davon ausgehen, dass es sich um eine nicht gerechtfertigte Beförderungsverweigerung handelt, wenn ein in [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 2 lit. j der EU-Fluggastrechteverordnung] genannter Grund nicht gegeben ist.


==Vertretbare Gründe==
==Vertretbare Gründe==


Von der ungerechtfertigten Nichtbeförderung ist der Fall der gerechtfertigten Nichtbeförderung zu unterscheiden. Eine solche liegt vor, wenn vertretbare Gründe vorliegen, so dass ein Fluggast nicht befördert werden kann.  Eine [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 2 lit. j der EU-Fluggastrechteverordnung] nennt hierbei beispielhaft die Gesundheit der Reisenden, die allgemeine oder betriebliche Sicherheit und fehlende Reiseunterlagen. Weitere vertretbare Gründe lässt dieser Abschnitt offen. Liegen solche vertretbaren Gründe vor, so wird das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aus [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 4 III ] frei.Vertretbar sind nur solche Gründe die in der Person des Fluggastes liegen und der Luftverkehr, Flug oder Mitreisende in ihrer Sicherheit gefährdet sind oder öffentliche oder vertgliche Belange betroffen sind. Das Luftfahrtunternehmen kann sich allerdings nicht auf das Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ berufen. Generell kann eine Nichtbeförderung nur unter dem Augenmerk der persönlichen Gründe zurückgewiesen werden, jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt von betrieblichen Ursachen, vgl. AG Düsseldorf, 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14. Dies bedeutet insbesondere, dass „vertretbare Gründe“ nicht das Auftreten einer Überbuchung rechtfertigen können.  
Von der ungerechtfertigten Nichtbeförderung ist der Fall der gerechtfertigten Nichtbeförderung zu unterscheiden. Eine solche liegt vor, wenn vertretbare Gründe vorliegen, so dass ein Fluggast nicht befördert werden kann.  Eine [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 2 lit. j der EU-Fluggastrechteverordnung] nennt hierbei beispielhaft die Gesundheit der Reisenden, die allgemeine oder betriebliche Sicherheit und fehlende Reiseunterlagen. Weitere vertretbare Gründe lässt dieser Abschnitt offen. Liegen solche vertretbaren Gründe vor, so wird das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aus [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 4 III ] frei.Vertretbar sind nur solche Gründe die in der Person des Fluggastes liegen und der Luftverkehr, [[Flug]] oder Mitreisende in ihrer Sicherheit gefährdet sind oder öffentliche oder vertgliche Belange betroffen sind. Das Luftfahrtunternehmen kann sich allerdings nicht auf das Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ berufen. Generell kann eine Nichtbeförderung nur unter dem Augenmerk der persönlichen Gründe zurückgewiesen werden, jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt von betrieblichen Ursachen, vgl. AG Düsseldorf, 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14. Dies bedeutet insbesondere, dass „vertretbare Gründe“ nicht das Auftreten einer Überbuchung rechtfertigen können.  


===Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen===
===Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen===


Eine Person kann dann nicht befördert werden, wenn zu befürchten ist, dass ihr Gesundheitszustand eine Gefahr für sich oder für andere Personen auf dem Flug darstellt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn für die Person ein stark erhöhtes Thromboserisiko besteht, was den Flug potentiell lebensgefährlich werden lässt, vgl. [http://reise-recht-wiki.de/5957-ag-bad-homburg-29-10-2002-2-c-33102.html AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02]. Weiterhin kann eine Person auch dann zu Recht nicht befördert werden, wenn sie dem Anschein nach eine ansteckende Krankheit hat, um andere Passagiere nicht zu gefährden, vgl. [https://openjur.de/u/141364.html AG Duisburg, Urt. v. 29.10.2009, Az.: 49 C 3398/09]. Ebenso kann die Mitnahme im Flugzeug verweigert werden, wenn der Fluggast offensichtlich alkoholisiert ist oder nicht gewillt ist, sich an das Rauchverbot zu halten. Die Verweigerung ist insbesondere dann zu billigen, wenn ein Fluggast unangemessenes Verhalten, zum Beispiel im alkoholisierten Zustand, verübt.  
Eine Person kann dann nicht befördert werden, wenn zu befürchten ist, dass ihr Gesundheitszustand eine Gefahr für sich oder für andere Personen auf dem [[Flug]] darstellt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn für die Person ein stark erhöhtes Thromboserisiko besteht, was den [[Flug]] potentiell lebensgefährlich werden lässt, vgl. [http://reise-recht-wiki.de/5957-ag-bad-homburg-29-10-2002-2-c-33102.html AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02]. Weiterhin kann eine Person auch dann zu Recht nicht befördert werden, wenn sie dem Anschein nach eine ansteckende Krankheit hat, um andere Passagiere nicht zu gefährden, vgl. [https://openjur.de/u/141364.html AG Duisburg, Urt. v. 29.10.2009, Az.: 49 C 3398/09]. Ebenso kann die Mitnahme im [[Flugzeug]] verweigert werden, wenn der Fluggast offensichtlich alkoholisiert ist oder nicht gewillt ist, sich an das Rauchverbot zu halten. Die Verweigerung ist insbesondere dann zu billigen, wenn ein Fluggast unangemessenes Verhalten, zum Beispiel im alkoholisierten Zustand, verübt.  
Auch das Fehlen von bestimmten Gesundheitszeugnissen, die für das entsprechende Einreiseland erforderlich sind, können eine gerechtfertigte Nichtbeförderung begründen.  
Auch das Fehlen von bestimmten Gesundheitszeugnissen, die für das entsprechende Einreiseland erforderlich sind, können eine gerechtfertigte Nichtbeförderung begründen.  
Es kann hierbei dazu kommen, dass der Pilot die Beförderung eines Passagiers verweigert, obwohl sich nachträglich herausstellt, dass hierzu kein objektiver Grund bestand. Das kann dem Piloten bzw. dem ihn beschäftigenden Luftfahrtunternehmen jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn entscheidend ist lediglich, wie die Situation im Moment der Entscheidung auf den Piloten gewirkt hatte, da er nur daran seine Ermessensentscheidung treffen kann. Ist seine Entscheidung jedoch ganz offensichtlich verfehlt - etwa wenn ein augenscheinlich völlig gesunder Passagier nicht mitgenommen wird, weil der Pilot eine Erkrankung „ahnt“ - so ist die Nichtbeförderung ungerechtfertigt.
Es kann hierbei dazu kommen, dass der Pilot die Beförderung eines Passagiers verweigert, obwohl sich nachträglich herausstellt, dass hierzu kein objektiver Grund bestand. Das kann dem Piloten bzw. dem ihn beschäftigenden Luftfahrtunternehmen jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn entscheidend ist lediglich, wie die Situation im Moment der Entscheidung auf den Piloten gewirkt hatte, da er nur daran seine Ermessensentscheidung treffen kann. Ist seine Entscheidung jedoch ganz offensichtlich verfehlt - etwa wenn ein augenscheinlich völlig gesunder Passagier nicht mitgenommen wird, weil der Pilot eine Erkrankung „ahnt“ - so ist die Nichtbeförderung ungerechtfertigt.
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===Nichtbeförderung aus Sicherheitsgründen===
===Nichtbeförderung aus Sicherheitsgründen===


Aus Sicherheitsgründen kann einer Person ebenfalls der Zutritt zu einem Flug verwehrt werden. In diesem Fall muss nicht zwangsläufig eine Ausgleichszahlung geleistet werden, insbesondere dann nicht, wenn die Person selbst dafür verantwortlich ist, dass sie den Flug nicht antreten kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Person am Flughafen bereits auffällig wurde, bspw. durch deutliche Alkoholisierung.  
Aus Sicherheitsgründen kann einer Person ebenfalls der Zutritt zu einem [[Flug]] verwehrt werden. In diesem Fall muss nicht zwangsläufig eine Ausgleichszahlung geleistet werden, insbesondere dann nicht, wenn die Person selbst dafür verantwortlich ist, dass sie den [[Flug]] nicht antreten kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Person am [[Flughafen]] bereits auffällig wurde, bspw. durch deutliche Alkoholisierung.  
Auch bei Gewaltausbrüchen oder der Weigerung das Reisegepäck und sich selbst der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, darf die Beförderung in gerechtfertigter Weise verweigert werden. Der Pilot als Verantwortlicher für das Flugzeug während des Fluges hat hierbei einen Ermessensspielraum, d.h. er muss die Situation abschätzen und danach entscheiden, ob der das Risiko der Mitnahme auf sich nimmt, vgl. [http://reise-recht-wiki.de/befoerderungsverweigerung-wegen-alkoholisierung.html AG Rostock, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 48 C 292/09]. Es gelten hierbei die gleichen Maßstäbe für das Ermessen des Piloten wie bei der Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen.
Auch bei Gewaltausbrüchen oder der Weigerung das Reisegepäck und sich selbst der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, darf die Beförderung in gerechtfertigter Weise verweigert werden. Der Pilot als Verantwortlicher für das [[Flugzeug]] während des Fluges hat hierbei einen Ermessensspielraum, d.h. er muss die Situation abschätzen und danach entscheiden, ob der das Risiko der Mitnahme auf sich nimmt, vgl. [http://reise-recht-wiki.de/befoerderungsverweigerung-wegen-alkoholisierung.html AG Rostock, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 48 C 292/09]. Es gelten hierbei die gleichen Maßstäbe für das Ermessen des Piloten wie bei der Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen.


===Nichtbeförderung aufgrund fehlender Reiseunterlagen===
===Nichtbeförderung aufgrund fehlender Reiseunterlagen===
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Gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 4 I der Fluggastrechteverordnung] hat ein Luftfahrtunternehmen zunächst Freiwillige zu suchen, die gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, freiwillig auf ihre Buchung zu verzichten.  
Gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 4 I der Fluggastrechteverordnung] hat ein Luftfahrtunternehmen zunächst Freiwillige zu suchen, die gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, freiwillig auf ihre Buchung zu verzichten.  
Der Anspruch auf eine Gegenleistung wird durch die Verordnung nicht näher definiert. Dieser muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, was er als Ausgleichsleistung erhielte, wenn ihm ein Flug verweigert würde. Die Art der Gegenleistung ist ebenfalls nicht definiert, es kann beispielsweise Bargeld ausgezahlt oder ein Fluggutschein ausgestellt werden. Was das Luftfahrtunternehmen anbietet, ist daher weitestgehend dem Unternehmen überlassen. Dem Fluggast ist daraufhin überlassen, ob er diese Leistung annimmt oder ob er sich für eine Beförderungsverweigerung und damit verbunden für eine Ausgleichszahlung entscheidet.
Der Anspruch auf eine Gegenleistung wird durch die Verordnung nicht näher definiert. Dieser muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, was er als Ausgleichsleistung erhielte, wenn ihm ein [[Flug]] verweigert würde. Die Art der Gegenleistung ist ebenfalls nicht definiert, es kann beispielsweise Bargeld ausgezahlt oder ein Fluggutschein ausgestellt werden. Was das Luftfahrtunternehmen anbietet, ist daher weitestgehend dem Unternehmen überlassen. Dem Fluggast ist daraufhin überlassen, ob er diese Leistung annimmt oder ob er sich für eine Beförderungsverweigerung und damit verbunden für eine Ausgleichszahlung entscheidet.
Findet sich ein Freiwilliger, so wird mit diesem eine Änderungsvereinbarung ausgehandelt. Flugpassagiere, die sich freiwillig zur Umbuchung eines Fluges bewegen lassen, haben dann allerdings keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung. Denn eine Nichtbeförderung liegt gerade nicht vor, weswegen auch keine Ansprüche aus jeweiligem Landesrecht aufgrund einer Nichtbeförderung geltend gemacht werden können. Allerdings bleibt Ihnen der Anspruch auf die Flugleistung, sowie jegliche Ansprüche aus [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Artikel 8 VO].
Findet sich ein Freiwilliger, so wird mit diesem eine Änderungsvereinbarung ausgehandelt. Flugpassagiere, die sich freiwillig zur Umbuchung eines Fluges bewegen lassen, haben dann allerdings keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung. Denn eine Nichtbeförderung liegt gerade nicht vor, weswegen auch keine Ansprüche aus jeweiligem Landesrecht aufgrund einer Nichtbeförderung geltend gemacht werden können. Allerdings bleibt Ihnen der Anspruch auf die Flugleistung, sowie jegliche Ansprüche aus [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Artikel 8 VO].
Passagiere, die auf Nachfrage des Luftfahrtunternehmens auf ihren Flug verzichtet haben, können demnach zwischen verschiedenen Ansprüchen wählen. Sie haben zunächst die Möglichkeit, die Flugkosten zurück zu verlangen und gegebenenfalls kostenfrei zum ersten Abflugort transportiert zu werden. Alternativ können sie auch verlangen, zum gewollten Endziel transportiert zu werden. Sie können hierbei sowohl darauf bestehen, so früh wie möglich unter vergleichbaren Bedingungen zu ihrem Ziel transportiert zu werden, als auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt. Betreuungsleistungen gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 9 VO] kommen bei einer freiwilligen Nichtbeförderung hingegen nicht in Betracht.
Passagiere, die auf Nachfrage des Luftfahrtunternehmens auf ihren [[Flug]] verzichtet haben, können demnach zwischen verschiedenen Ansprüchen wählen. Sie haben zunächst die Möglichkeit, die Flugkosten zurück zu verlangen und gegebenenfalls kostenfrei zum ersten Abflugort transportiert zu werden. Alternativ können sie auch verlangen, zum gewollten Endziel transportiert zu werden. Sie können hierbei sowohl darauf bestehen, so früh wie möglich unter vergleichbaren Bedingungen zu ihrem Ziel transportiert zu werden, als auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt. Betreuungsleistungen gem. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 9 VO] kommen bei einer freiwilligen Nichtbeförderung hingegen nicht in Betracht.


===Ansprüche von gegen den Willen nicht beförderten Fluggästen===
===Ansprüche von gegen den Willen nicht beförderten Fluggästen===

Version vom 12. Juni 2017, 14:59 Uhr

Der Fall einer Nichtbeförderung eines Fluggastes wird neben den Vorkommnissen einer Annullierung oder großen Verspätung in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Eine solche Nichtbeförderung (oder Beförderungsverweigerung) liegt dann vor, wenn einem Fluggast – aus unterschiedlichen Gründen – verweigert wird, einen von ihm gebuchten Flug auch anzutreten, obwohl dieser sich unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 am Flugsteig eingefunden hat. Abhängig von den Gründen der Verweigerung, kann diese gerechtfertigt oder ungerechtfertigt erfolgen. Ist letzteres der Fall, so können den Fluggästen gewisse Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen entstehen. Der Zweck der Regelung wird in Erwägungsgrund 9 der EG(VO) 261/2004 erwähnt. Demnach sollte die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen. Sinn und Zweck ist demnach das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste und den Erfordernissen des Vebraucherschutzes gerecht zu werden.

Definition

Der europäische Gesetzgeber sieht gem. Art. 2 j VO in der Nichtbeförderung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 II VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Die Gründe für eine Nichtbeförderung können viele verschiedene Ursachen haben. Anders als bei der Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 295/91, bezieht sich der Begriff der Nichtbeförderung nicht lediglich nur auf Ausgleichsleistungen im Falle der Überbuchung eines Fluges, sondern nun auch auf die Nichtbeförderung aufgrund anderer Vorkommnisse, vgl. EuGH, Urt. 04.10.2012, Az.: C-22/11. Kommt es zu einer Umbuchung eines Fluggastes auf einen anderen Flug mit einer anderen Flugnummer, so kann in einem solchen Fall von einer Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 analog ausgegangen werden, wenn der ursprüngliche Flug weiter durchgeführt wird, vgl. BGH, Urt. 17.03.2015, Az.: X ZR 34/14. Der wesentliche Hauptfall liegt allerdings im Auftreten von Überbuchungen.

Weigerung der Beförderung

Eine Verweigerung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Verweigerung ausdrücklich erklärt worden ist, d.h. wenn das Unternehmen durch ausdrückliches Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass es einen Fluggast nicht befördern wird. Startet dagegen ein Flug ohne einen Passagier, weil dieser – unabhängig davon, aus welchem Grund – nicht rechtzeitig im Flugzeug war, liegt auch keine Beförderungsverweigerung vor, vgl. BGH, Urt. v. 16.04.2013, Az.: X ZR 83/12.

Voraussetzungen des Art. 4 VO (EG) 261/2004

Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 VO (EG) 261/2004 müssen drei Anspruchsvoraussetzungen kumulativ vorliegen. Zunächst muss der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügen oder muss von einem Flug, für den er eine solche bestätigte Buchung besaß, auf einen neuen Flug verlegt worden sein. Zudem muss sich der betroffene Fluggast gem. Art. 3 II der Verordnung zur angegeben Zeit oder, falls eine solche Angabe vom Luftfahrtunternehmen, dem Reiseveranstalter oder eines Reisevermittlers nicht existiert, mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden haben. Die letzte Voraussetzung ist, dass dem Fluggast, der grundsätzlich am Flugsteig anwesend war, der Einstieg gegen seinen Willen verweigert wird, vgl. BGH, Urt. 30.04.2009, Az.: Xa ZR 78/08.Dabei ist zu beachten, dass dem Fluggast der Einstieg in die Maschine durch ein aktiv zurückweisendes Handeln des Bodenpersonals verwehrt werden muss (BGH, Urteil vom 30.04.09,Az.: Xa ZR 78/08). Die Weigerung muss dem Passagier gegenüber zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 16.04.13, Az.: X ZR 83/12). Diesbezüglich kam die Frage auf, ob eine Verweigerung der Beförderung schon am Abfertigungsschalter erfolgen kann, wenn z.B. zu wenig Personal für die Abfertigung eingesetzt wurde und ein betroffener Flugpassagier aufgrund der langen Wartezeit demnach nicht rechtzeitig die Möglichkeit hatte zum Flugsteig zu gelangen. Davon betroffene Passagiere dürfen allerdings nicht gänzlich schutzlos dastehen, so dass auch eine Verweigerung die schon am Check-In ausgesprochen wird unter dem Begriff der Nichtbeförderung fällt. Wenn ein Fluggast also erst nach Beendigung des Einsteigevorgangs am Flugschalter zur Abfertigung erscheint und wird ihm die Abfertigung nicht aktiv verweigert so liegt keine Nichtbeförderung vor.

Unterschiedliche Fälle der Nichtbeförderung

Diskriminierung

Zunächst gibt es die Nichtbeförderung wegen Diskriminierung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn auf dem vom Passagier gebuchten Flug tatsächlich noch Plätze vorhanden sind, dem Passagier jedoch dennoch die Beförderung verweigert wird.


Überbuchung

Das Vorliegen eines überbuchten Fluges ist als Hauptfall der Nichtbeförderung anzusehen. Eine Überbuchung liegt vor, wenn mehr Plätze im Flugzeug gebucht wurden als faktisch zur Verfügung stehen. Fluggesellschaften bieten regelmäßig mehr Plätze an, als sie letztendlich zur Verfügung haben. Hintergrund ist, dass die Fluggesellschaften eine möglichst hohe Auslastung der Plätze anstreben. Diese wirtschaftliche und ertragsorientierte Vorgehensweise ist zwar zugelassen, allerdings schafft die Fluggastrechteverordnung für solche Fälle Mindestrechte für Fluggäste, die aufgrund einer Überbuchung nicht befördert werden. Ein Fall der Überbuchung liegt ebenfalls vor, wenn ein Flugpassagier auf einen anderen Flug umgebucht, weil anstatt des geplanten Fluggeräts ein kleineres eingesetzt wird.

Umbuchung

Verlegung auf einen anderen Flug

Wird ein Fluggast auf einen anderen Flug verlegt, so liegt ebenfalls eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 vor. Aus dem Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung ergibt sich, dass eine Verlegung als Nichtbeförderung anzuerkennen ist, da ein Luftfahrtunternehmen oder ein Reiseveranstalter ansonsten beliebig die Fluggäste auf andere Flüge umbuchen könnte, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Insbesondere dürfen die Flugkapazitäten nicht durch Verlegungen auf frühere oder spätere Flüge umgangen werden, vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.06.2007, Az.: 6 U 94/07. Da die Gründe für eine Verlegung den Flugreisenden nicht immer mitgeteilt werden, kann aus Gründen der Gerechtigkeit keine Unterscheidung zwischen Fluggästen, die von einem Luftfahrtunternehmen oder von einem Reiseveranstalter umgebucht wurden, vorgenommen werden. Somit stehen sowohl Pauschalreisenden als auch bloßen Flugreisenden Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO zu. Im Falle der Verlegung ist es nicht notwendig, dass der Passagier sich am Flugsteig einfinden muss. Für den Fluggast wäre es nicht zumutbar, sich zum früheren Zeitpunkt am Flugsteig einzufinden, wenn für diesen ohnehin kein Platz reserviert ist. Ein betroffener Flugreisender kann in dem Fall gem. Art. 4 III VO (EG) 261/2004 Ausgleichsleistungen und entsprechende Unterstützungs- und Betreuungsleistungen verlangen, es sei denn er verzichtet freiwillig auf seinen Platz. Von einer Nichtbeförderung kann allerdings lediglich dann gesprochen werden, wenn der ursprüngliche Flug auch in tatsächlicher Weise ausgeführt wird. Andernfalls muss von einer Annullierung des Fluges ausgegangen werden, wenn dieser ursprüngliche Flug gänzlich gestrichen wird, vgl. LG Korneuburg, Urt. v. 15.04.2016, Az.: 22 R 6/16m.

Umbuchung durch den Reiseveranstalter

Gemäß dem Wortlaut von Art. 3 II lit. b der VO kommt es auf die Ursache der Flugverlegung durch ein Luftfahrtunternehmen oder einen Reiseveranstalter ausdrücklich nicht an. Dies bedeutet, dass auch ein Flug, der Teil einer Pauschalreise werden sollte, ohne Wissen des Passagiers umgebucht und diesem daher die Teilnahme am ursprünglichen Flug verweigert wird, als Nichtbeförderung zu qualifizieren ist, vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2007, Az.: 22 S 435/06. Wesentlicher Zweck ist dabei die Verhinderung von Missbrauch. Da in solchen Fall das ausführende Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, kann dieses im Innenverhältnis zu dem Reiseveranstalter Regress auf Erstattung nehmen. Insbesondere Art. 13 der VO erwähnt ausdrücklich, dass das Luftfahrtunternehmen Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen kann, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Nichtbeförderung bei verpassten Anschlussflug

Nichtbeförderung bei verpassten Anschlussflug

Art. 4 III der Verordnung umfasst auch Fälle der Nichtbeförderung bei verpassten Anschlussflügen bei Umsteigeverbindungen. Denn ein Luftfahrtunternehmen hat bei Umsteigeverbindungen grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Zeit zwischen den Flügen für die Passagiere bleibt. Dafür hat es ebenso Verzögerungen einzukalkulieren und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass betroffenen Passagieren schnelleres Umsteigen ermöglicht wird, vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, Az.: 6 S 319/08. Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2009, Az.: Xa ZR 113/08 konstatiert, dass eine Nichtweiterbeförderung aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges woraufhin der Anschlussflug verpasst wird, lediglich als faktische Nichtbeförderung geltem kann und somit keine Ausgleichleistungen gezahlt werden müssten, da auch keine bewusste Handlung des Luftfahrtunternehmens vorliege. Vielmehr müsse der Flugreisende ausdrücklich zurückgewiesen werden. Somit handele es sich nicht um einen Fall der Nichtbeförderung, wenn ein Anschlussflug verpasst wird, selbst wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches den Vorflug durchgeführt hat, die entstandene Verspätung auch zu vertreten hat, vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.09.2010, Az.: 2-24 S 28/10. Findet sich ein Fluggast demnach aufgrund des verspäteten Zubringerfluges nicht rechtzeitig am Flugsteig ein, so kann er seine Rechte aber unter der Bezugnahme einer großen Verspätung begründen, vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, Az.: ZR 127/11. Die Verweigerung der Beförderung mit einem Anschlussflug kann zudem nicht deshalb gerechtfertigt werden, wenn das Gepäck nicht rechtzeitig verladen werden konnte, vgl. BGH, 28.02.2012, Az.: X ZR 128/11. Kann ein Fluggast davon ausgehen, dass er aufgrund einer langen Warteschlange nicht rechtzeitig abgefertigt werden kann, so hat sich zu melden, um ein Mitverschulden auszuschließen. Ebenso hat das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste noch einmal aufzurufen. Zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist das ausführende Luftfahrtunternehmen dann, wenn es wegen Personalmangel die Fluggäste nicht plangemäß abfertigen kann und dann eine Überbuchung feststellt. Eine Verweigerung der Beförderung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Einsteigevorgang tatsächlich noch möglich ist. Die ist beispielsweise dann der Fall, wenn in dem Moment in dem der Fluggast am Gate erscheint, der Transportbus, der die Passagiere zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist, vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 15.07.2010, Az.: 2-24 S 10/10. Anders der Fall, wenn die Flugzeugtüren schon geschlossen wurden, vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08. Ebenso liegt eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 vor, wenn zwar einem minderjährigen Kind die Beförderung angeboten, den Eltern allerdings verweigert wird, es sei denn die Verweigerung betrifft nur eines der beiden Elternteile, vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 09.04.2015, Az.: 2-24 S 53/14.

Sonstige Fälle

Weitere Szenarien, in denen eine nicht gerechtfertigte Beförderungsverweigerung vorliegt, sind denkbar – etwa bei einer völlig willkürlichen oder diskriminierenden Entscheidung, eine bestimmte Person nicht zum Flug zuzulassen. Generell kann man davon ausgehen, dass es sich um eine nicht gerechtfertigte Beförderungsverweigerung handelt, wenn ein in Art. 2 lit. j der EU-Fluggastrechteverordnung genannter Grund nicht gegeben ist.

Vertretbare Gründe

Von der ungerechtfertigten Nichtbeförderung ist der Fall der gerechtfertigten Nichtbeförderung zu unterscheiden. Eine solche liegt vor, wenn vertretbare Gründe vorliegen, so dass ein Fluggast nicht befördert werden kann. Eine Art. 2 lit. j der EU-Fluggastrechteverordnung nennt hierbei beispielhaft die Gesundheit der Reisenden, die allgemeine oder betriebliche Sicherheit und fehlende Reiseunterlagen. Weitere vertretbare Gründe lässt dieser Abschnitt offen. Liegen solche vertretbaren Gründe vor, so wird das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aus Art. 4 III frei.Vertretbar sind nur solche Gründe die in der Person des Fluggastes liegen und der Luftverkehr, Flug oder Mitreisende in ihrer Sicherheit gefährdet sind oder öffentliche oder vertgliche Belange betroffen sind. Das Luftfahrtunternehmen kann sich allerdings nicht auf das Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ berufen. Generell kann eine Nichtbeförderung nur unter dem Augenmerk der persönlichen Gründe zurückgewiesen werden, jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt von betrieblichen Ursachen, vgl. AG Düsseldorf, 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14. Dies bedeutet insbesondere, dass „vertretbare Gründe“ nicht das Auftreten einer Überbuchung rechtfertigen können.

Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen

Eine Person kann dann nicht befördert werden, wenn zu befürchten ist, dass ihr Gesundheitszustand eine Gefahr für sich oder für andere Personen auf dem Flug darstellt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn für die Person ein stark erhöhtes Thromboserisiko besteht, was den Flug potentiell lebensgefährlich werden lässt, vgl. AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02. Weiterhin kann eine Person auch dann zu Recht nicht befördert werden, wenn sie dem Anschein nach eine ansteckende Krankheit hat, um andere Passagiere nicht zu gefährden, vgl. AG Duisburg, Urt. v. 29.10.2009, Az.: 49 C 3398/09. Ebenso kann die Mitnahme im Flugzeug verweigert werden, wenn der Fluggast offensichtlich alkoholisiert ist oder nicht gewillt ist, sich an das Rauchverbot zu halten. Die Verweigerung ist insbesondere dann zu billigen, wenn ein Fluggast unangemessenes Verhalten, zum Beispiel im alkoholisierten Zustand, verübt. Auch das Fehlen von bestimmten Gesundheitszeugnissen, die für das entsprechende Einreiseland erforderlich sind, können eine gerechtfertigte Nichtbeförderung begründen. Es kann hierbei dazu kommen, dass der Pilot die Beförderung eines Passagiers verweigert, obwohl sich nachträglich herausstellt, dass hierzu kein objektiver Grund bestand. Das kann dem Piloten bzw. dem ihn beschäftigenden Luftfahrtunternehmen jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn entscheidend ist lediglich, wie die Situation im Moment der Entscheidung auf den Piloten gewirkt hatte, da er nur daran seine Ermessensentscheidung treffen kann. Ist seine Entscheidung jedoch ganz offensichtlich verfehlt - etwa wenn ein augenscheinlich völlig gesunder Passagier nicht mitgenommen wird, weil der Pilot eine Erkrankung „ahnt“ - so ist die Nichtbeförderung ungerechtfertigt.

Nichtbeförderung aus Sicherheitsgründen

Aus Sicherheitsgründen kann einer Person ebenfalls der Zutritt zu einem Flug verwehrt werden. In diesem Fall muss nicht zwangsläufig eine Ausgleichszahlung geleistet werden, insbesondere dann nicht, wenn die Person selbst dafür verantwortlich ist, dass sie den Flug nicht antreten kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Person am Flughafen bereits auffällig wurde, bspw. durch deutliche Alkoholisierung. Auch bei Gewaltausbrüchen oder der Weigerung das Reisegepäck und sich selbst der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, darf die Beförderung in gerechtfertigter Weise verweigert werden. Der Pilot als Verantwortlicher für das Flugzeug während des Fluges hat hierbei einen Ermessensspielraum, d.h. er muss die Situation abschätzen und danach entscheiden, ob der das Risiko der Mitnahme auf sich nimmt, vgl. AG Rostock, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 48 C 292/09. Es gelten hierbei die gleichen Maßstäbe für das Ermessen des Piloten wie bei der Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen.

Nichtbeförderung aufgrund fehlender Reiseunterlagen

Eine Beförderungsverweigerung kann gerechtfertigt erfolgen, wenn ein Flugpassagier nicht ausreichende Reiseunterlagen, wie beispielsweise einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Sichtvermerk, vorlegen kann. Selbiges gilt für den Fall, dass ein Passagier den Einreisebedingungen des Ziellandes nicht Genüge tragen kann, vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08. Dagegen darf die Beförderung nicht entsagt werden, wenn ein betroffener Flugreisender ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatzdokument vorweisen kann, welches im Einreiseland auch akzeptiert wird. Eine Klausel die diesem Ansatz entgegenspricht wäre gem. §307 I BGB unwirksam, vgl. AG Lübeck, Urt. v. 13.09.2007, Az.: 28 C 331/07.

Sonstige Gründe

Weder beim Vorliegen von betrieblichen Gründen noch bei technischen Defekten, kann sich das Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aufgrund einer Nichtbeförderung entlasten. Denn ein Luftfahrtunternehmen darf den Kreis der vertretbaren Gründe nicht in der Weise ausweiten, dass es dem hohen Schutzniveau der Fluggastrechteverordnung entgegenlaufen würde. Den Flugreisenden dürfe nicht die Lasten und Unannehmlichkeiten auferlegt werden, die ein Luftfahrtunternehmen zu vertreten hat, vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012, Az.: C-321/11. Auch höhere Gewalt kommt als Verweigerungsgrund nicht in Betracht, da vertretbare Gründe nur „in der Person“ des Reisenden liegen können.

Rechtsfolgen

Ansprüche von freiwillig zurückgetretenen Passagieren

Gemäß Art. 4 I der Fluggastrechteverordnung hat ein Luftfahrtunternehmen zunächst Freiwillige zu suchen, die gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, freiwillig auf ihre Buchung zu verzichten. Der Anspruch auf eine Gegenleistung wird durch die Verordnung nicht näher definiert. Dieser muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, was er als Ausgleichsleistung erhielte, wenn ihm ein Flug verweigert würde. Die Art der Gegenleistung ist ebenfalls nicht definiert, es kann beispielsweise Bargeld ausgezahlt oder ein Fluggutschein ausgestellt werden. Was das Luftfahrtunternehmen anbietet, ist daher weitestgehend dem Unternehmen überlassen. Dem Fluggast ist daraufhin überlassen, ob er diese Leistung annimmt oder ob er sich für eine Beförderungsverweigerung und damit verbunden für eine Ausgleichszahlung entscheidet. Findet sich ein Freiwilliger, so wird mit diesem eine Änderungsvereinbarung ausgehandelt. Flugpassagiere, die sich freiwillig zur Umbuchung eines Fluges bewegen lassen, haben dann allerdings keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung. Denn eine Nichtbeförderung liegt gerade nicht vor, weswegen auch keine Ansprüche aus jeweiligem Landesrecht aufgrund einer Nichtbeförderung geltend gemacht werden können. Allerdings bleibt Ihnen der Anspruch auf die Flugleistung, sowie jegliche Ansprüche aus Artikel 8 VO. Passagiere, die auf Nachfrage des Luftfahrtunternehmens auf ihren Flug verzichtet haben, können demnach zwischen verschiedenen Ansprüchen wählen. Sie haben zunächst die Möglichkeit, die Flugkosten zurück zu verlangen und gegebenenfalls kostenfrei zum ersten Abflugort transportiert zu werden. Alternativ können sie auch verlangen, zum gewollten Endziel transportiert zu werden. Sie können hierbei sowohl darauf bestehen, so früh wie möglich unter vergleichbaren Bedingungen zu ihrem Ziel transportiert zu werden, als auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt. Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO kommen bei einer freiwilligen Nichtbeförderung hingegen nicht in Betracht.

Ansprüche von gegen den Willen nicht beförderten Fluggästen

Nach Art. 4 II VO kann ein ausführendes Luftfahrtunternehmen die Beförderung von Fluggästen gegen ihren Willen verweigern, wenn sich nicht genügend Freiwillige gefunden haben, die von der Buchung zurücktreten würden. Eine Einschränkung erfährt dieses Leistungsverweigerungsrecht durch Art. 11 VO. Demnach haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung einen Vorrang. Den nichtbeförderten Fluggästen bleiben dann Ansprüche in Form von Ausgleichzahlungen gem. Art. 7 VO, Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO und Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO.

Siehe auch

[Fluggastrechteverordnung]

[Fluggastrechte]