Nichtbeförderung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
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==Überbuchung==
==Überbuchung==
Siehe Beitrag [[Überbuchung]]
Siehe Beitrag [[Überbuchung]]
==Umbuchung==
==Umbuchung==
===Verlegung auf einen anderen Flug===
Siehe Beitrag [[Umbuchung]]
Wird ein Fluggast auf einen anderen [[Flug]] verlegt, so liegt ebenfalls eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 vor. Der EuGH hat klargestellt, dass stets eine Nichtbeförderung anzunehmen ist, wenn dem Fluggast die Beförderung verweigert wird und für die Verweigerung keine vertretbaren Gründe vorliegen. Auch aus der [[Fluggastrechteverordnung]] lässt sich entnehmen, dass der sachliche Geltungsbereich der [[Fluggastrechteverordnung]] auch dann eröffnet ist, wenn Fluggäste von einem Luftfahrt- oder Reiseunternehmen auf einen anderen [[Flug]] umgebucht werden unabhängig von dem Grund dafür. Weiterhin ist davon auszugehen, dass eine Umbuchung einer Nichtbeförderung gleich kommt, weil auch dann eine Weigerung vorliegt, den Fluggast zu befördern, obwohl dieser eine bestätigte [[Buchung]] für den [[Flug]] hat (BGH, Urt. v. 07.10.08, Az.: X ZR 96/06).
===Tatbestandsvoraussetzungen===
====Urheber einer Umbuchung von Fluggästen====
Aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 kann nicht geschlussfolgert werden, durch wen die Umbuchung zu erfolgen hat. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b auf welchen der Art. 2 lit. j. hinweist, ist es nicht von Bedeutung ob die Fluggäste durch ein [[Luftfahrtunternehmen]] oder ein Reiseunternehmen auf einen anderen Flug umgebucht werden. Daraus lässt sich schließen, dass sowohl das ausführende Luftfahrtunternehmen und der vertragliche Luftfrachtführer, als auch das [[Reiseunternehmen]] einen Fluggast umbuchen kann (AG Erding, Urt. v. 07.03.13, Az.: 2 C 228/13; AG Bremen, Urt. v. 14.12.10, Az.: 18 C 73/10; AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.13, Az.: 23 C 6252/13). Letztendlich muss für eine Umbuchung jedoch ausschließlich das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] laut der [[Fluggastrechteverordnung]] dafür einstehen, unabhängig davon von wem die Umbuchung letztendlich durchgeführt wurde. Auch hier knüpft die [[Fluggastrechteverordnung]] an Störungen im Beförderungsablauf an und lässt das Verschulden des ausführenden Luftfrachtunternehmens außen vor, denn dieses stellt keine Anspruchsvoraussetzung der Nichtbeförderung dar (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.07, Az.: 22 S 435/06; AG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.06, Az.: 39 C 9179/06). Diese Regelung ist sehr vorteilhaft für den Fluggast, da dieser so vor Ort einen Ansprechpartner hat.
====Umbuchung als autonome Entscheidung====
Fraglich ist, ob gleichgültig ist von wem die Gründe für eine Nichtbeförderung ausgehen. Dazu ist grundsätzlich zu sagen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. b nur dann gilt, wenn die Umbuchung des Fluggastes nicht aus Gründen erfolgt, welche die Anwendbarkeit der [[Fluggastrechteverordnung]] entfallen lassen (LG Leipzig, Urt. v. 10.11.08, Az.: 6 S 319/08). Wenn ein Fluggast sich also erst nach dem Meldeschluss zur Abfertigung einfindet und dann auf einen anderen [[Flug]] umgebucht werden möchte, so kann er sich nicht auf eine Nichtbeförderung berufen. Dasselbe gilt für die Situation, in der dem Fluggast aus vertretbaren Gründen die Mitnahme verweigert wird und der Fluggast dann vom [[Luftfahrtunternehmen]] auf einen anderen [[Flug]] verlegt wird. Denn immer wenn vertretbare Gründe für eine Beförderungsverweigerung gegeben sind, ist der Nichtbeförderungstatbestand ausgeschlossen. Der Europäischen Kommission zu Folge soll Art. 3 Abs. 2 lit. b der [[Fluggastrechteverordnung]] nur für solche Fluggäste gelten, die ihren anfänglich gebuchten [[Flug]] wegen betrieblicher Probleme, wie der verspäteten Ankunft oder [[Annullierung]] nicht antreten konnten. Für eine Umbuchung kommen also nur betriebliche Gründe in Betracht. Ein Fluggast, welcher selbst Anlass für die Umbuchung auf einen anderen [[Flug]] gibt, hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und Unterstützungsleistungen. Für die Verlegung auf einen anderen [[Flug]] muss der Grund in einer autonomen Entscheidung des Luftfahrt- oder Reiseunternehmens liegen (LG Leipzig, Urt. v. 10.11.08, Az.: 6 S 319/08). Eine solche autonome Entscheidung fehlt bei einer fremdbestimmten Umbuchung. Eine solche liegt dann vor, wenn der Fluggast auf einen anderen [[Flug]] umgebucht werden muss, weil er den anfänglich gebuchten [[Flug]] verpasst oder etwa nicht wahrnehmen kann.
 
====Rechtszeitiges Eintreffen zur Abfertigung====
In Art. 2 lit. j der [[Fluggastrechteverordnung]] ist geregelt, dass sich der Fluggast im Falle, dass ihm keine bestimmte Zeit mitgeteilt wurde, am [[Flughafen]] 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden muss. Bei umgebuchten Fluggästen gilt dies jedoch nur sehr beschränkt.
=====Verlegung vor Meldeschluss=====
Wenn ein Fluggast noch vor dem Meldeschluss auf einen anderen [[Flug]] verlegt wird, so muss er nicht mehr rechtzeitig zur Abfertigung erscheinen (AG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.06, Az.: 39 C 9179/06). Dies lässt sich sowohl dem Text als auch der Systematik der [[Fluggastrechteverordnung]] entnehmen. Denn von einem Fluggast, der schon von seiner Verlegung auf einen anderen [[Flug]] weiß zu verlangen, dass sich dieser zur Abfertigung des anfänglich geplanten Fluges am Abfertigungsschalter einfindet, macht keinen Sinn.
=====Verlegung nach Meldeschluss=====
Immer dann wenn ein Fluggast nicht auf einen anderen [[Flug]] verlegt wurde, muss er sich nach Art. 3 Abs. 2 lit. a spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet, wenn ihm keine andere Zeit mitgeteilt wurde. Wenn der Fluggast den Meldeschluss verpasst, so ist der Anwendungsbereich der [[Fluggastrechteverordnung]] gar nicht erst eröffnet. Auch wenn der Fluggast daraufhin auf einen anderen [[Flug]] verlegt wird, so führt dies trotzdem nicht zur Anwendung der [[Fluggastrechteverordnung]]. Eine Umbuchung i.S.d. Art. 3 Abs. 2 lit. b kann schon alleine deshalb nicht mehr vorliegen, weil keine autonome Entscheidung des Luftfahrtunternehmens vorliegt. Eine Umbuchung liegt auch dann nicht vor, wenn der Einstieg ins [[Flugzeug]] des ursprünglichen Anschlussfluges nicht mehr möglich ist. Eine Umbuchung in einem solchen Fall würde weiterhin sowieso im Interesse des Fluggastes liegen, da er immer noch so schnell wie möglich an sein [[Endziel]] befördert werden will.
====Verlegung gegen den Willen des Fluggastes====
Damit eine Nichtbeförderung überhaupt angenommen werden kann, muss die Beförderungsverweigerung gegen den Willen des Fluggastes stattfinden. Eine Nichtbeförderung kann somit nicht in den Fällen angenommen werden, in denen der Fluggast nach Aufklärung über seine Rechte der Umbuchung freiwillig zustimmt. Bei verpassten Anschlussflügen ist davon auszugehe, dass die Umbuchung auf einen anderen [[Flug]] dessen mutmaßlichen und nach objektiven Maßstäben zu ermittelndem Interesse des Fluggastes entspricht. Dessen Einverständnis kann in einer solchen Situation nicht eingeholt werden, da er sich noch in dem verspäteten Zubringerflugzeug befindet, jedoch ist im Interesse des Fluggastes an einer schnellstmöglichen Beförderung zu dessen [[Endziel]] davon auszugehen. Eine Verlegung von Fluggästen auf einen anderen [[Flug]], setzt keine Zurückweisung am Flugsteig voraus.
===Ausschluss bei Verlegung aus „vertretbaren Gründen „===
====Vertretbare Gründe====
Von der ungerechtfertigten Nichtbeförderung ist der Fall der gerechtfertigten Nichtbeförderung zu unterscheiden. Eine solche liegt vor, wenn vertretbare Gründe vorliegen, so dass ein Fluggast nicht befördert werden kann. Eine Art. 2 lit. j der EU-Fluggastrechteverordnung nennt hierbei beispielhaft die Gesundheit der Reisenden, die allgemeine oder betriebliche Sicherheit und fehlende Reiseunterlagen. Weitere vertretbare Gründe lässt dieser Abschnitt offen. Liegen solche vertretbaren Gründe vor, so wird das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aus Art. 4 III frei. Vertretbar sind nur solche Gründe die in der Person des Fluggastes liegen und der [[Luftverkehr]], [[Flug]] oder Mitreisende in ihrer Sicherheit gefährdet sind oder öffentliche oder vertragliche Belange betroffen sind. Das [[Luftfahrtunternehmen]] kann sich allerdings nicht auf das Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ berufen. Generell kann eine Nichtbeförderung nur unter dem Augenmerk der persönlichen Gründe zurückgewiesen werden, jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt von betrieblichen Ursachen, vgl. AG Düsseldorf, 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14. Dies bedeutet insbesondere, dass „vertretbare Gründe“ nicht das Auftreten einer Überbuchung rechtfertigen können.
====Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen====
Eine Person kann dann nicht befördert werden, wenn zu befürchten ist, dass ihr Gesundheitszustand eine Gefahr für sich oder für andere Personen auf dem [[Flug]] darstellt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn für die Person ein stark erhöhtes Thromboserisiko besteht, was den [[Flug]] potentiell lebensgefährlich werden lässt, vgl. AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02. Weiterhin kann eine Person auch dann zu Recht nicht befördert werden, wenn sie dem Anschein nach eine ansteckende Krankheit hat, um andere Passagiere nicht zu gefährden, vgl. AG Duisburg, Urt. v. 29.10.2009, Az.: 49 C 3398/09. Ebenso kann die Mitnahme im [[Flugzeug]] verweigert werden, wenn der Fluggast offensichtlich alkoholisiert ist oder nicht gewillt ist, sich an das Rauchverbot zu halten. Die Verweigerung ist insbesondere dann zu billigen, wenn ein Fluggast unangemessenes Verhalten, zum Beispiel im alkoholisierten Zustand, verübt. Auch das Fehlen von bestimmten Gesundheitszeugnissen, die für das entsprechende Einreiseland erforderlich sind, können eine gerechtfertigte Nichtbeförderung begründen. Es kann hierbei dazu kommen, dass der Pilot die Beförderung eines Passagiers verweigert, obwohl sich nachträglich herausstellt, dass hierzu kein objektiver Grund bestand. Das kann dem Piloten bzw. dem ihn beschäftigenden [[Luftfahrtunternehmen]] jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn entscheidend ist lediglich, wie die Situation im Moment der Entscheidung auf den Piloten gewirkt hatte, da er nur daran seine Ermessensentscheidung treffen kann. Ist seine Entscheidung jedoch ganz offensichtlich verfehlt - etwa wenn ein augenscheinlich völlig gesunder Passagier nicht mitgenommen wird, weil der Pilot eine Erkrankung „ahnt“ - so ist die Nichtbeförderung ungerechtfertigt.
===Nichtbeförderung aus Sicherheitsgründen===
Aus Sicherheitsgründen kann einer Person ebenfalls der Zutritt zu einem [[Flug]] verwehrt werden. In diesem Fall muss nicht zwangsläufig eine Ausgleichszahlung geleistet werden, insbesondere dann nicht, wenn die Person selbst dafür verantwortlich ist, dass sie den [[Flug]] nicht antreten kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Person am [[Flughafen]] bereits auffällig wurde, bspw. durch deutliche Alkoholisierung. Auch bei Gewaltausbrüchen oder der Weigerung das Reisegepäck und sich selbst der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, darf die Beförderung in gerechtfertigter Weise verweigert werden. Der Pilot als Verantwortlicher für das [[Flugzeug]] während des Fluges hat hierbei einen Ermessensspielraum, d.h. er muss die Situation abschätzen und danach entscheiden, ob der das Risiko der Mitnahme auf sich nimmt, vgl. AG Rostock, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 48 C 292/09. Es gelten hierbei die gleichen Maßstäbe für das Ermessen des Piloten wie bei der Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen.
====Nichtbeförderung aufgrund fehlender Reiseunterlagen====
Eine Beförderungsverweigerung kann gerechtfertigt erfolgen, wenn ein Flugpassagier nicht ausreichende Reiseunterlagen, wie beispielsweise einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Sichtvermerk, vorlegen kann. Selbiges gilt für den Fall, dass ein Passagier den Einreisebedingungen des Ziellandes nicht Genüge tragen kann, vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08. Dagegen darf die Beförderung nicht entsagt werden, wenn ein betroffener Flugreisender ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatzdokument vorweisen kann, welches im Einreiseland auch akzeptiert wird. Eine Klausel die diesem Ansatz entgegenspricht wäre gem. § 307 I BGB unwirksam, vgl. AG Lübeck, Urt. v. 13.09.2007, Az.: 28 C 331/07.
====Sonstige Gründe====
Weder beim Vorliegen von betrieblichen Gründen noch bei technischen Defekten, kann sich das [[Luftfahrtunternehmen]] von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aufgrund einer Nichtbeförderung entlasten. Denn ein [[Luftfahrtunternehmen]] darf den Kreis der vertretbaren Gründe nicht in der Weise ausweiten, dass es dem hohen Schutzniveau der [[Fluggastrechteverordnung]] entgegenlaufen würde. Den Flugreisenden dürfe nicht die Lasten und Unannehmlichkeiten auferlegt werden, die ein [[Luftfahrtunternehmen]] zu vertreten hat, vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012, Az.: C-321/11. Auch höhere Gewalt kommt als Verweigerungsgrund nicht in Betracht, da vertretbare Gründe nur „in der Person“ des Reisenden liegen können.
 
===Umbuchungsvorbehalte in Reiseverträgen===
[[Reiseveranstalter]] wollen sich bei Charterflügen im Rahmen einer [[Pauschalreise]] die kurzfristige Änderung von [[Flugzeiten]] meistens vorbehalten (BGH, Urt. v. 10.12.13, Az.: X ZR 24/13). Wird dies wirksam vereinbart und macht der [[Reiseveranstalter]] von einem solchen Änderungsvorbehalt Gebrauch, so haftet nicht das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]], in dem Fall, dass ein Fluggast von dem [[Reiseveranstalter]] auf einen anderen [[Flug]] verlegt wird. Eine solche Änderung der [[Flugzeiten]] kann jedoch dann als Reisemangel eingestuft werden, wenn sich die [[Flugzeiten]] erheblich verschieben und die Urlaubszeit somit deutlich verkürzt wird.
Aus dem Sinn und Zweck der [[Fluggastrechteverordnung]] ergibt sich, dass eine Verlegung als Nichtbeförderung anzuerkennen ist, da ein [[Luftfahrtunternehmen]] oder ein [[Reiseveranstalter]] ansonsten beliebig die Fluggäste auf andere Flüge umbuchen könnte, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Insbesondere dürfen die Flugkapazitäten nicht durch Verlegungen auf frühere oder spätere Flüge umgangen werden, vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.06.2007, Az.: 6 U 94/07. Da die Gründe für eine Verlegung den Flugreisenden nicht immer mitgeteilt werden, kann aus Gründen der Gerechtigkeit keine Unterscheidung zwischen Fluggästen, die von einem [[Luftfahrtunternehmen]] oder von einem [[Reiseveranstalter]] umgebucht wurden, vorgenommen werden. Somit stehen sowohl Pauschalreisenden als auch bloßen Flugreisenden Ansprüche aus der [[Fluggastrechteverordnung]] zu. Im Falle der Verlegung ist es nicht notwendig, dass der Passagier sich am Flugsteig einfinden muss. Für den Fluggast wäre es nicht zumutbar, sich zum früheren Zeitpunkt am Flugsteig einzufinden, wenn für diesen ohnehin kein Platz reserviert ist. Ein betroffener Flugreisender kann in dem Fall gem. Art. 4 III VO (EG) 261/2004 Ausgleichsleistungen und entsprechende Unterstützungs- und Betreuungsleistungen verlangen, es sei denn er verzichtet freiwillig auf seinen Platz. Von einer Nichtbeförderung kann allerdings lediglich dann gesprochen werden, wenn der ursprüngliche [[Flug]] auch in tatsächlicher Weise ausgeführt wird. Andernfalls muss von einer [[Annullierung]] des Fluges ausgegangen werden, wenn dieser ursprüngliche [[Flug]] gänzlich gestrichen wird, vgl. LG Korneuburg, Urt. v. 15.04.2016, Az.: 22 R 6/16m.
===Umbuchung durch den Reiseveranstalter===
Gemäß dem Wortlaut von Art. 3 II lit. b der VO kommt es auf die Ursache der Flugverlegung durch ein [[Luftfahrtunternehmen]] oder einen [[Reiseveranstalter]] ausdrücklich nicht an. Dies bedeutet, dass auch ein [[Flug]], der Teil einer [[Pauschalreise]] werden sollte, ohne Wissen des Passagiers umgebucht und diesem daher die Teilnahme am ursprünglichen [[Flug]] verweigert wird, als Nichtbeförderung zu qualifizieren ist, vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2007, Az.: 22 S 435/06. Wesentlicher Zweck ist dabei die Verhinderung von Missbrauch. Da in solchen Fall das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, kann dieses im Innenverhältnis zu dem [[Reiseveranstalter]] Regress auf Erstattung nehmen. Insbesondere Art. 13 der VO erwähnt ausdrücklich, dass das [[Luftfahrtunternehmen]] Erstattung von einem [[Reiseunternehmen]] oder einer anderen Person zu verlangen kann, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht.
 
==Nichtbeförderung bei verpassten Anschlussflug==
==Nichtbeförderung bei verpassten Anschlussflug==
Der wohl am meisten in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Unterfall der Nichtbeförderung ist der der verpassten Anschlussflüge (LG Leipzig, Urt. v. 10.11.08, Az.: 6 S 319/08; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.05.08, Az.: 16 U 39/08; OLG Hamburg, Urt. v. 06.11.07, Az.: 6 U 94/07; AG Bremen, Urt. v. 8.05.07, Az.: 4 C 7/07). Dabei geht es hauptsächlich um Umsteigeverbindungen, bei denen der Zubringerflug erheblich verspätet am Umsteigeflughafen eintrifft und die Fluggäste deshalb ihren Anschlussflug nicht mehr schaffen.
Der wohl am meisten in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Unterfall der Nichtbeförderung ist der der verpassten Anschlussflüge (LG Leipzig, Urt. v. 10.11.08, Az.: 6 S 319/08; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.05.08, Az.: 16 U 39/08; OLG Hamburg, Urt. v. 06.11.07, Az.: 6 U 94/07; AG Bremen, Urt. v. 8.05.07, Az.: 4 C 7/07). Dabei geht es hauptsächlich um Umsteigeverbindungen, bei denen der Zubringerflug erheblich verspätet am Umsteigeflughafen eintrifft und die Fluggäste deshalb ihren Anschlussflug nicht mehr schaffen.
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Dem Fluggast kann der Einstieg nur bei Vorliegen von vertretbaren Gründen verweigert werden. Bei solchen vertretbaren Gründen ist nicht die Rede von Exkulpationsmöglichkeiten des Luftfahrtunternehmens, da das Vorliegen solcher Gründe bereits den Tatbestand ausschließen würde. Unter vertretbaren Gründen ist somit nicht das Verschulden zu verstehen. Ein Grund ist nur dann vertretbar wenn er in der Person des Fluggastes liegt. Fluggästen die bereits bis an ihr [[Endziel]] durchgecheckt sind, darf die Mitnahme nicht verweigert werden, da es sonst zu einer Trennung von aufgegebenem Gepäck und dem Fluggast kommen würde (BGH, Urt. v. 28.08.12, Az.: X ZR 128/11). Immer dann wenn ein aufgegebenes Gepäck unbegleitet befördert wird und der Fluggast keinen Einfluss auf die Gründe der Trennung hat, bedarf das Gepäck keinen zusätzlichen Sicherheitskontrollen. Dies tritt immer dann ein, wenn der Zubringerflug zu spät am Umsteigeflughafen landet und das aufgegebene Gepäck nicht rechtzeitig in das [[Flugzeug]] des Anschlussfluges umgeladen werden kann.
Dem Fluggast kann der Einstieg nur bei Vorliegen von vertretbaren Gründen verweigert werden. Bei solchen vertretbaren Gründen ist nicht die Rede von Exkulpationsmöglichkeiten des Luftfahrtunternehmens, da das Vorliegen solcher Gründe bereits den Tatbestand ausschließen würde. Unter vertretbaren Gründen ist somit nicht das Verschulden zu verstehen. Ein Grund ist nur dann vertretbar wenn er in der Person des Fluggastes liegt. Fluggästen die bereits bis an ihr [[Endziel]] durchgecheckt sind, darf die Mitnahme nicht verweigert werden, da es sonst zu einer Trennung von aufgegebenem Gepäck und dem Fluggast kommen würde (BGH, Urt. v. 28.08.12, Az.: X ZR 128/11). Immer dann wenn ein aufgegebenes Gepäck unbegleitet befördert wird und der Fluggast keinen Einfluss auf die Gründe der Trennung hat, bedarf das Gepäck keinen zusätzlichen Sicherheitskontrollen. Dies tritt immer dann ein, wenn der Zubringerflug zu spät am Umsteigeflughafen landet und das aufgegebene Gepäck nicht rechtzeitig in das [[Flugzeug]] des Anschlussfluges umgeladen werden kann.
Art. 4 III der Verordnung umfasst auch Fälle der Nichtbeförderung bei verpassten Anschlussflügen bei Umsteigeverbindungen. Denn ein [[Luftfahrtunternehmen]] hat bei Umsteigeverbindungen grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Zeit zwischen den Flügen für die Passagiere bleibt. Dafür hat es ebenso Verzögerungen einzukalkulieren und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass betroffenen Passagieren schnelleres Umsteigen ermöglicht wird, vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, Az.: 6 S 319/08. Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2009, Az.: Xa ZR 113/08 konstatiert, dass eine Nichtweiterbeförderung aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges woraufhin der Anschlussflug verpasst wird, lediglich als faktische Nichtbeförderung geltem kann und somit keine Ausgleichleistungen gezahlt werden müssten, da auch keine bewusste Handlung des Luftfahrtunternehmens vorliege. Vielmehr müsse der Flugreisende ausdrücklich zurückgewiesen werden. Somit handele es sich nicht um einen Fall der Nichtbeförderung, wenn ein Anschlussflug verpasst wird, selbst wenn das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]], welches den Vorflug durchgeführt hat, die entstandene [[Verspätung]] auch zu vertreten hat, vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.09.2010, Az.: 2-24 S 28/10. Findet sich ein Fluggast demnach aufgrund des verspäteten Zubringerfluges nicht rechtzeitig am Flugsteig ein, so kann er seine Rechte aber unter der Bezugnahme einer großen [[Verspätung]] begründen, vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, Az.: ZR 127/11. Die Verweigerung der Beförderung mit einem Anschlussflug kann zudem nicht deshalb gerechtfertigt werden, wenn das Gepäck nicht rechtzeitig verladen werden konnte, vgl. BGH, 28.02.2012, Az.: X ZR 128/11. Kann ein Fluggast davon ausgehen, dass er aufgrund einer langen Warteschlange nicht rechtzeitig abgefertigt werden kann, so hat sich zu melden, um ein Mitverschulden auszuschließen. Ebenso hat das [[Luftfahrtunternehmen]] die Fluggäste noch einmal aufzurufen. Zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] dann, wenn es wegen Personalmangel die Fluggäste nicht plangemäß abfertigen kann und dann eine Überbuchung feststellt. Eine Verweigerung der Beförderung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Einsteigevorgang tatsächlich noch möglich ist. Die ist beispielsweise dann der Fall, wenn in dem Moment in dem der Fluggast am Gate erscheint, der Transportbus, der die Passagiere zum [[Flugzeug]] bringen soll, noch nicht abgefahren ist, vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 15.07.2010, Az.: 2-24 S 10/10. Anders der Fall, wenn die Flugzeugtüren schon geschlossen wurden, vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08. Ebenso liegt eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 vor, wenn zwar einem minderjährigen Kind die Beförderung angeboten, den Eltern allerdings verweigert wird, es sei denn die Verweigerung betrifft nur eines der beiden Elternteile, vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 09.04.2015, Az.: 2-24 S 53/14.
Art. 4 III der Verordnung umfasst auch Fälle der Nichtbeförderung bei verpassten Anschlussflügen bei Umsteigeverbindungen. Denn ein [[Luftfahrtunternehmen]] hat bei Umsteigeverbindungen grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Zeit zwischen den Flügen für die Passagiere bleibt. Dafür hat es ebenso Verzögerungen einzukalkulieren und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass betroffenen Passagieren schnelleres Umsteigen ermöglicht wird, vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, Az.: 6 S 319/08. Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2009, Az.: Xa ZR 113/08 konstatiert, dass eine Nichtweiterbeförderung aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges woraufhin der Anschlussflug verpasst wird, lediglich als faktische Nichtbeförderung geltem kann und somit keine Ausgleichleistungen gezahlt werden müssten, da auch keine bewusste Handlung des Luftfahrtunternehmens vorliege. Vielmehr müsse der Flugreisende ausdrücklich zurückgewiesen werden. Somit handele es sich nicht um einen Fall der Nichtbeförderung, wenn ein Anschlussflug verpasst wird, selbst wenn das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]], welches den Vorflug durchgeführt hat, die entstandene [[Verspätung]] auch zu vertreten hat, vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.09.2010, Az.: 2-24 S 28/10. Findet sich ein Fluggast demnach aufgrund des verspäteten Zubringerfluges nicht rechtzeitig am Flugsteig ein, so kann er seine Rechte aber unter der Bezugnahme einer großen [[Verspätung]] begründen, vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, Az.: ZR 127/11. Die Verweigerung der Beförderung mit einem Anschlussflug kann zudem nicht deshalb gerechtfertigt werden, wenn das Gepäck nicht rechtzeitig verladen werden konnte, vgl. BGH, 28.02.2012, Az.: X ZR 128/11. Kann ein Fluggast davon ausgehen, dass er aufgrund einer langen Warteschlange nicht rechtzeitig abgefertigt werden kann, so hat sich zu melden, um ein Mitverschulden auszuschließen. Ebenso hat das [[Luftfahrtunternehmen]] die Fluggäste noch einmal aufzurufen. Zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] dann, wenn es wegen Personalmangel die Fluggäste nicht plangemäß abfertigen kann und dann eine Überbuchung feststellt. Eine Verweigerung der Beförderung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Einsteigevorgang tatsächlich noch möglich ist. Die ist beispielsweise dann der Fall, wenn in dem Moment in dem der Fluggast am Gate erscheint, der Transportbus, der die Passagiere zum [[Flugzeug]] bringen soll, noch nicht abgefahren ist, vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 15.07.2010, Az.: 2-24 S 10/10. Anders der Fall, wenn die Flugzeugtüren schon geschlossen wurden, vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08. Ebenso liegt eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 vor, wenn zwar einem minderjährigen Kind die Beförderung angeboten, den Eltern allerdings verweigert wird, es sei denn die Verweigerung betrifft nur eines der beiden Elternteile, vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 09.04.2015, Az.: 2-24 S 53/14.
=Sonstige Fälle=
=Sonstige Fälle=
Von einer Nichtbeförderung ist nicht nur im Falle eine überbuchungsbedingten Nichtbeförderung auszugehen. Von einer Nichtbeförderung ist in allen Fällen auszugehen, in denen dem Fluggast durch das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] die Beförderung verweigert wird (vgl. EuGH, C-22/11; EuGH, C-321/11). Neben der Umbuchung, Überbuchung und des Verpassens des Anschlussfluges gibt es noch weitere Nichtbeförderungen im Sinne des Art. 2 lit. j.
Von einer Nichtbeförderung ist nicht nur im Falle eine überbuchungsbedingten Nichtbeförderung auszugehen. Von einer Nichtbeförderung ist in allen Fällen auszugehen, in denen dem Fluggast durch das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] die Beförderung verweigert wird (vgl. EuGH, C-22/11; EuGH, C-321/11). Neben der Umbuchung, Überbuchung und des Verpassens des Anschlussfluges gibt es noch weitere Nichtbeförderungen im Sinne des Art. 2 lit. j.
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Weitere Szenarien, in denen eine nicht gerechtfertigte Beförderungsverweigerung vorliegt, sind denkbar – etwa bei einer völlig willkürlichen oder diskriminierenden Entscheidung, eine bestimmte Person nicht zum [[Flug]] zuzulassen (BGH, Urt. v. 30.04.09, Az.: Xa ZR 78/08). Eine solche liegt immer dann vor, wenn auf dem vom Passagier gebuchten [[Flug]] tatsächlich noch Plätze vorhanden sind, dem Passagier jedoch dennoch die Beförderung verweigert wird.  
Weitere Szenarien, in denen eine nicht gerechtfertigte Beförderungsverweigerung vorliegt, sind denkbar – etwa bei einer völlig willkürlichen oder diskriminierenden Entscheidung, eine bestimmte Person nicht zum [[Flug]] zuzulassen (BGH, Urt. v. 30.04.09, Az.: Xa ZR 78/08). Eine solche liegt immer dann vor, wenn auf dem vom Passagier gebuchten [[Flug]] tatsächlich noch Plätze vorhanden sind, dem Passagier jedoch dennoch die Beförderung verweigert wird.  
Eine Beförderungsverweigerung kann auch dann angenommen werden, wenn das [[Luftfahrtunternehmen]] die Beförderung unter so unzumutbaren Bedingungen anbietet, dass das Beförderungsangebot einer Beförderungsverweigerung gleichgestellt werden kann. Ein Beispiel dafür, wäre die Beförderung eines minderjährigen Kindes mit der Verweigerung die Eltern auch zu befördern (AG Geldern, Urt. v. 03.08.11, Az.: 4 C 628/10).
Eine Beförderungsverweigerung kann auch dann angenommen werden, wenn das [[Luftfahrtunternehmen]] die Beförderung unter so unzumutbaren Bedingungen anbietet, dass das Beförderungsangebot einer Beförderungsverweigerung gleichgestellt werden kann. Ein Beispiel dafür, wäre die Beförderung eines minderjährigen Kindes mit der Verweigerung die Eltern auch zu befördern (AG Geldern, Urt. v. 03.08.11, Az.: 4 C 628/10).
=Ausschluss bei Verlegung aus „vertretbaren Gründen"=
==Vertretbare Gründe==
Von der ungerechtfertigten Nichtbeförderung ist der Fall der gerechtfertigten Nichtbeförderung zu unterscheiden. Eine solche liegt vor, wenn vertretbare Gründe vorliegen, so dass ein Fluggast nicht befördert werden kann. Eine Art. 2 lit. j der EU-Fluggastrechteverordnung nennt hierbei beispielhaft die Gesundheit der Reisenden, die allgemeine oder betriebliche Sicherheit und fehlende Reiseunterlagen. Weitere vertretbare Gründe lässt dieser Abschnitt offen. Liegen solche vertretbaren Gründe vor, so wird das ausführende [[Luftfahrtunternehmen]] von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aus Art. 4 III frei. Vertretbar sind nur solche Gründe die in der Person des Fluggastes liegen und der [[Luftverkehr]], [[Flug]] oder Mitreisende in ihrer Sicherheit gefährdet sind oder öffentliche oder vertragliche Belange betroffen sind. Das [[Luftfahrtunternehmen]] kann sich allerdings nicht auf das Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ berufen. Generell kann eine Nichtbeförderung nur unter dem Augenmerk der persönlichen Gründe zurückgewiesen werden, jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt von betrieblichen Ursachen, vgl. AG Düsseldorf, 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14. Dies bedeutet insbesondere, dass „vertretbare Gründe“ nicht das Auftreten einer Überbuchung rechtfertigen können.
===Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen===
Eine Person kann dann nicht befördert werden, wenn zu befürchten ist, dass ihr Gesundheitszustand eine Gefahr für sich oder für andere Personen auf dem [[Flug]] darstellt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn für die Person ein stark erhöhtes Thromboserisiko besteht, was den [[Flug]] potentiell lebensgefährlich werden lässt, vgl. AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02. Weiterhin kann eine Person auch dann zu Recht nicht befördert werden, wenn sie dem Anschein nach eine ansteckende Krankheit hat, um andere Passagiere nicht zu gefährden, vgl. AG Duisburg, Urt. v. 29.10.2009, Az.: 49 C 3398/09. Ebenso kann die Mitnahme im [[Flugzeug]] verweigert werden, wenn der Fluggast offensichtlich alkoholisiert ist oder nicht gewillt ist, sich an das Rauchverbot zu halten. Die Verweigerung ist insbesondere dann zu billigen, wenn ein Fluggast unangemessenes Verhalten, zum Beispiel im alkoholisierten Zustand, verübt. Auch das Fehlen von bestimmten Gesundheitszeugnissen, die für das entsprechende Einreiseland erforderlich sind, können eine gerechtfertigte Nichtbeförderung begründen. Es kann hierbei dazu kommen, dass der Pilot die Beförderung eines Passagiers verweigert, obwohl sich nachträglich herausstellt, dass hierzu kein objektiver Grund bestand. Das kann dem Piloten bzw. dem ihn beschäftigenden [[Luftfahrtunternehmen]] jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn entscheidend ist lediglich, wie die Situation im Moment der Entscheidung auf den Piloten gewirkt hatte, da er nur daran seine Ermessensentscheidung treffen kann. Ist seine Entscheidung jedoch ganz offensichtlich verfehlt - etwa wenn ein augenscheinlich völlig gesunder Passagier nicht mitgenommen wird, weil der Pilot eine Erkrankung „ahnt“ - so ist die Nichtbeförderung ungerechtfertigt.
===Nichtbeförderung aus Sicherheitsgründen===
Aus Sicherheitsgründen kann einer Person ebenfalls der Zutritt zu einem [[Flug]] verwehrt werden. In diesem Fall muss nicht zwangsläufig eine Ausgleichszahlung geleistet werden, insbesondere dann nicht, wenn die Person selbst dafür verantwortlich ist, dass sie den [[Flug]] nicht antreten kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Person am [[Flughafen]] bereits auffällig wurde, bspw. durch deutliche Alkoholisierung. Auch bei Gewaltausbrüchen oder der Weigerung das Reisegepäck und sich selbst der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, darf die Beförderung in gerechtfertigter Weise verweigert werden. Der Pilot als Verantwortlicher für das [[Flugzeug]] während des Fluges hat hierbei einen Ermessensspielraum, d.h. er muss die Situation abschätzen und danach entscheiden, ob der das Risiko der Mitnahme auf sich nimmt, vgl. AG Rostock, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 48 C 292/09. Es gelten hierbei die gleichen Maßstäbe für das Ermessen des Piloten wie bei der Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen.
===Nichtbeförderung aufgrund fehlender Reiseunterlagen===
Eine Beförderungsverweigerung kann gerechtfertigt erfolgen, wenn ein Flugpassagier nicht ausreichende Reiseunterlagen, wie beispielsweise einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Sichtvermerk, vorlegen kann. Selbiges gilt für den Fall, dass ein Passagier den Einreisebedingungen des Ziellandes nicht Genüge tragen kann, vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08. Dagegen darf die Beförderung nicht entsagt werden, wenn ein betroffener Flugreisender ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatzdokument vorweisen kann, welches im Einreiseland auch akzeptiert wird. Eine Klausel die diesem Ansatz entgegenspricht wäre gem. § 307 I BGB unwirksam, vgl. AG Lübeck, Urt. v. 13.09.2007, Az.: 28 C 331/07.
==Sonstige Gründe==
Weder beim Vorliegen von betrieblichen Gründen noch bei technischen Defekten, kann sich das [[Luftfahrtunternehmen]] von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aufgrund einer Nichtbeförderung entlasten. Denn ein [[Luftfahrtunternehmen]] darf den Kreis der vertretbaren Gründe nicht in der Weise ausweiten, dass es dem hohen Schutzniveau der [[Fluggastrechteverordnung]] entgegenlaufen würde. Den Flugreisenden dürfe nicht die Lasten und Unannehmlichkeiten auferlegt werden, die ein [[Luftfahrtunternehmen]] zu vertreten hat, vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012, Az.: C-321/11. Auch höhere Gewalt kommt als Verweigerungsgrund nicht in Betracht, da vertretbare Gründe nur „in der Person“ des Reisenden liegen können.
=Rechtsfolgen=
=Rechtsfolgen=
==Ansprüche von freiwillig zurückgetretenen Passagieren==
==Ansprüche von freiwillig zurückgetretenen Passagieren==
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Dem Fluggast ist daraufhin überlassen, ob er diese Leistung annimmt oder ob er sich für eine Beförderungsverweigerung und damit verbunden für eine Ausgleichszahlung entscheidet. Findet sich ein Freiwilliger so wird mit diesem eine Änderungsvereinbarung ausgehandelt. Ein Fluggast kann jedoch auch ein Gegenänderungsangebot für seinen freiwilligen Beförderungsverzicht unterbreiten. Flugpassagiere, die sich freiwillig zur Umbuchung eines Fluges bewegen lassen, haben dann allerdings keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung. Denn eine Nichtbeförderung liegt gerade nicht vor, weswegen auch keine Ansprüche aus jeweiligem Landesrecht aufgrund einer Nichtbeförderung geltend gemacht werden können. Allerdings bleibt Ihnen der Anspruch auf die Flugleistung, sowie jegliche Ansprüche aus Artikel 8 VO. Passagiere, die auf Nachfrage des Luftfahrtunternehmens auf ihren [[Flug]] verzichtet haben, können demnach zwischen verschiedenen Ansprüchen wählen. Sie haben zunächst die Möglichkeit, die Flugkosten zurück zu verlangen und gegebenenfalls kostenfrei zum ersten Abflugort transportiert zu werden. Alternativ können sie auch verlangen, zum gewollten [[Endziel]] transportiert zu werden. Sie können hierbei sowohl darauf bestehen, so früh wie möglich unter vergleichbaren Bedingungen zu ihrem Ziel transportiert zu werden, als auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt. Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO kommen bei einer freiwilligen Nichtbeförderung hingegen nicht in Betracht.  
Dem Fluggast ist daraufhin überlassen, ob er diese Leistung annimmt oder ob er sich für eine Beförderungsverweigerung und damit verbunden für eine Ausgleichszahlung entscheidet. Findet sich ein Freiwilliger so wird mit diesem eine Änderungsvereinbarung ausgehandelt. Ein Fluggast kann jedoch auch ein Gegenänderungsangebot für seinen freiwilligen Beförderungsverzicht unterbreiten. Flugpassagiere, die sich freiwillig zur Umbuchung eines Fluges bewegen lassen, haben dann allerdings keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung. Denn eine Nichtbeförderung liegt gerade nicht vor, weswegen auch keine Ansprüche aus jeweiligem Landesrecht aufgrund einer Nichtbeförderung geltend gemacht werden können. Allerdings bleibt Ihnen der Anspruch auf die Flugleistung, sowie jegliche Ansprüche aus Artikel 8 VO. Passagiere, die auf Nachfrage des Luftfahrtunternehmens auf ihren [[Flug]] verzichtet haben, können demnach zwischen verschiedenen Ansprüchen wählen. Sie haben zunächst die Möglichkeit, die Flugkosten zurück zu verlangen und gegebenenfalls kostenfrei zum ersten Abflugort transportiert zu werden. Alternativ können sie auch verlangen, zum gewollten [[Endziel]] transportiert zu werden. Sie können hierbei sowohl darauf bestehen, so früh wie möglich unter vergleichbaren Bedingungen zu ihrem Ziel transportiert zu werden, als auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt. Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO kommen bei einer freiwilligen Nichtbeförderung hingegen nicht in Betracht.  
Kann das [[Luftfahrtunternehmen]] jedoch nicht genug Freiwillige finden, die auf Ihren [[Flug]] verzichten, so kann es den Fluggästen in einem zweiten Schritt nach Art. 4 Abs. 2 die Beförderung auch gegen deren Willen verweigern. In einem solchen Fall, muss das [[Luftfahrtunternehmen]] jedoch schnellstmöglich Ausgleichsleistungen nach Art. 7 und Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und Art. 9 erbringen. Problematisch könnte alleine die Tatsache sein, dass [[Luftfahrtunternehmen]] in den meisten Fällen erst am Abfluggate wissen, wie viele Fluggäste ihren [[Flug]] tatsächlich antreten werden. Am Abfluggate die Passagiere zu einem freiwilligen Beförderungsverzicht zu bewegen, dürfte schwieriger sein, als am Abfertigungsschalter.
Kann das [[Luftfahrtunternehmen]] jedoch nicht genug Freiwillige finden, die auf Ihren [[Flug]] verzichten, so kann es den Fluggästen in einem zweiten Schritt nach Art. 4 Abs. 2 die Beförderung auch gegen deren Willen verweigern. In einem solchen Fall, muss das [[Luftfahrtunternehmen]] jedoch schnellstmöglich Ausgleichsleistungen nach Art. 7 und Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und Art. 9 erbringen. Problematisch könnte alleine die Tatsache sein, dass [[Luftfahrtunternehmen]] in den meisten Fällen erst am Abfluggate wissen, wie viele Fluggäste ihren [[Flug]] tatsächlich antreten werden. Am Abfluggate die Passagiere zu einem freiwilligen Beförderungsverzicht zu bewegen, dürfte schwieriger sein, als am Abfertigungsschalter.
==Informationspflichten vor einem Beförderungsverzicht==
==Informationspflichten vor einem Beförderungsverzicht==
Damit ein Fluggast überhaupt freiwillig auf einen [[Flug]] verzichten kann, muss der Fluggast verstehen auf was genau er verzichtet. Aus diesem Grund bestehen für den Fluggast nach Art. 14 der europäischen [[Fluggastrechteverordnung]] Informationspflichten. Kommt das [[Luftfahrtunternehmen]] seiner Informationspflicht nicht nach und akzeptiert ein schlecht aufgeklärter Fluggast deshalb eine Gegenleistung, welche unter den in der [[Fluggastrechteverordnung]] vorgesehenen Ausgleichsleistungen liegt, so kann ein solcher Fluggast trotz seines Beförderungsverzichtes nachträglich Ausgleichszahlungen von dem ausführenden [[Luftfahrtunternehmen]] verlangen. Um den Anforderungen des Art. 14 der [[Fluggastrechteverordnung]] zu genügen, muss der Fluggast darüber informiert werden, dass das eingesetzte [[Flugzeug]] überbucht ist und es deswegen zu einer Beförderungsverweigerung kommen kann. Weiterhin muss das [[Luftfahrtunternehmen]] den Fluggast darüber informieren, dass er für den Fall, dass ihm die Beförderung gegen seinen Willen verweigert wird, vom [[Beförderungsvertrag]] zurücktreten kann  oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel verlangen kann und möglicherweise auch Ausgleichsleistungen geltend machen kann bzw. auch einen Anspruch auf Mahlzeiten und eine Hotelunterbringung hat. Des Weiteren muss der Fluggast auch auf die Gegenleistung hingewiesen werden, die ihm zustehen würde, wenn er freiwillig von der Beförderung zurücktritt. Im Zusammenhang damit, muss der Fluggast darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er bei einem freiwilligen Beförderungsverzicht und der Annahme der Gegenleistung, keinen Anspruch mehr auf Ausgleichszahlungen oder individuellen Schadensersatz hat.
Damit ein Fluggast überhaupt freiwillig auf einen [[Flug]] verzichten kann, muss der Fluggast verstehen auf was genau er verzichtet. Aus diesem Grund bestehen für den Fluggast nach Art. 14 der europäischen [[Fluggastrechteverordnung]] Informationspflichten. Kommt das [[Luftfahrtunternehmen]] seiner Informationspflicht nicht nach und akzeptiert ein schlecht aufgeklärter Fluggast deshalb eine Gegenleistung, welche unter den in der [[Fluggastrechteverordnung]] vorgesehenen Ausgleichsleistungen liegt, so kann ein solcher Fluggast trotz seines Beförderungsverzichtes nachträglich Ausgleichszahlungen von dem ausführenden [[Luftfahrtunternehmen]] verlangen. Um den Anforderungen des Art. 14 der [[Fluggastrechteverordnung]] zu genügen, muss der Fluggast darüber informiert werden, dass das eingesetzte [[Flugzeug]] überbucht ist und es deswegen zu einer Beförderungsverweigerung kommen kann. Weiterhin muss das [[Luftfahrtunternehmen]] den Fluggast darüber informieren, dass er für den Fall, dass ihm die Beförderung gegen seinen Willen verweigert wird, vom [[Beförderungsvertrag]] zurücktreten kann  oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel verlangen kann und möglicherweise auch Ausgleichsleistungen geltend machen kann bzw. auch einen Anspruch auf Mahlzeiten und eine Hotelunterbringung hat. Des Weiteren muss der Fluggast auch auf die Gegenleistung hingewiesen werden, die ihm zustehen würde, wenn er freiwillig von der Beförderung zurücktritt. Im Zusammenhang damit, muss der Fluggast darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er bei einem freiwilligen Beförderungsverzicht und der Annahme der Gegenleistung, keinen Anspruch mehr auf Ausgleichszahlungen oder individuellen Schadensersatz hat.

Version vom 31. Oktober 2017, 21:15 Uhr

Der Fall einer Nichtbeförderung eines Fluggastes wird neben den Vorkommnissen einer Annullierung oder großen Verspätung in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Eine solche Nichtbeförderung (oder Beförderungsverweigerung) liegt dann vor, wenn einem Fluggast – aus unterschiedlichen Gründen – verweigert wird, einen von ihm gebuchten Flug auch anzutreten, obwohl dieser sich unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 am Flugsteig eingefunden hat. Abhängig von den Gründen der Verweigerung, kann diese gerechtfertigt oder ungerechtfertigt erfolgen. Ist letzteres der Fall, so können den Fluggästen gewisse Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen entstehen. Der Zweck der Regelung wird in Erwägungsgrund 9 der EG(VO) 261/2004 erwähnt. Demnach sollte die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen. Sinn und Zweck ist demnach das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.

Definition

Der europäische Gesetzgeber sieht gem. Art. 2 j VO in der Nichtbeförderung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 II VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Die Gründe für eine Nichtbeförderung können viele verschiedene Ursachen haben. Anders als bei der Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 295/91, bezieht sich der Begriff der Nichtbeförderung nicht lediglich nur auf Ausgleichsleistungen im Falle der Überbuchung eines Fluges, sondern nun auch auf die Nichtbeförderung aufgrund anderer Vorkommnisse, vgl. EuGH, Urt. 04.10.2012, Az.: C-22/11. Dadurch soll der Schutz der Fluggäste erhöht werden und die Fluggastrechte im Gegensatz zu der Vorgängerverordnung gestärkt werden. Der europäische Gesetzgeber hat nicht umsonst bei der Legaldefinition des Begriffes der Nichtbeförderung keine Gründe für eine Nichtbeförderung genannt (EuGH, Az.: C 22/11). Damit sind also alle Fälle von einer Nichtbeförderung erfasst, in der ein Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die Beförderung verweigert. Kommt es zu einer Umbuchung eines Fluggastes auf einen anderen Flug mit einer anderen Flugnummer, so kann in einem solchen Fall von einer Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 analog ausgegangen werden, wenn der ursprüngliche Flug weiter durchgeführt wird, vgl. BGH, Urt. 17.03.2015, Az.: X ZR 34/14. Der wesentliche Hauptfall liegt allerdings im Auftreten von Überbuchungen.

Weigerung der Beförderung

Eine Verweigerung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Verweigerung ausdrücklich erklärt worden ist, d.h. wenn das Luftfahrtunternehmen durch ausdrückliches Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass es einen Fluggast nicht befördern wird. Startet dagegen ein Flug ohne einen Passagier, weil dieser – unabhängig davon, aus welchem Grund – nicht rechtzeitig im Flugzeug war, liegt auch keine Beförderungsverweigerung vor, vgl. BGH, Urt. v. 16.04.2013, Az.: X ZR 83/12.

Voraussetzungen des Art. 4 VO (EG) 261/2004

Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 VO (EG) 261/2004 müssen drei Anspruchsvoraussetzungen kumulativ vorliegen. Zunächst muss der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügen oder muss von einem Flug, für den er eine solche bestätigte Buchung besaß, auf einen neuen Flug verlegt worden sein. Zudem muss sich der betroffene Fluggast gem. Art. 3 II der Verordnung zur angegeben Zeit oder, falls eine solche Angabe vom Luftfahrtunternehmen, dem Reiseveranstalter oder eines Reisevermittlers nicht existiert, mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden haben. Die letzte Voraussetzung ist, dass dem Fluggast, der grundsätzlich am Flugsteig anwesend war, der Einstieg gegen seinen Willen verweigert wird, vgl. BGH, Urt. 30.04.2009, Az.: Xa ZR 78/08. Dabei ist zu beachten, dass dem Fluggast der Einstieg in die Maschine durch ein aktiv zurückweisendes Handeln des Bodenpersonals verwehrt werden muss (BGH, Urteil vom 30.04.09,Az.: Xa ZR 78/08). Die Weigerung muss dem Passagier gegenüber zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 16.04.13, Az.: X ZR 83/12). Diesbezüglich kam die Frage auf, ob eine Verweigerung der Beförderung schon am Abfertigungsschalter erfolgen kann, wenn z.B. zu wenig Personal für die Abfertigung eingesetzt wurde und ein betroffener Flugpassagier aufgrund der langen Wartezeit demnach nicht rechtzeitig die Möglichkeit hatte zum Flugsteig zu gelangen. Davon betroffene Passagiere dürfen allerdings nicht gänzlich schutzlos dastehen, so dass auch eine Verweigerung die schon am Check-In ausgesprochen wird unter dem Begriff der Nichtbeförderung fällt. Wenn ein Fluggast also erst nach Beendigung des Einsteigevorgangs am Flugschalter zur Abfertigung erscheint und wird ihm die Abfertigung nicht aktiv verweigert so liegt keine Nichtbeförderung vor.

Unterschiedliche Fälle der Nichtbeförderung

Überbuchung

Siehe Beitrag Überbuchung

Umbuchung

Siehe Beitrag Umbuchung

Nichtbeförderung bei verpassten Anschlussflug

Der wohl am meisten in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Unterfall der Nichtbeförderung ist der der verpassten Anschlussflüge (LG Leipzig, Urt. v. 10.11.08, Az.: 6 S 319/08; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.05.08, Az.: 16 U 39/08; OLG Hamburg, Urt. v. 06.11.07, Az.: 6 U 94/07; AG Bremen, Urt. v. 8.05.07, Az.: 4 C 7/07). Dabei geht es hauptsächlich um Umsteigeverbindungen, bei denen der Zubringerflug erheblich verspätet am Umsteigeflughafen eintrifft und die Fluggäste deshalb ihren Anschlussflug nicht mehr schaffen.

Getrennte Buchung von Zubringer- und Anschlussflug

Es fehlt immer dann an einem Flugschein, wenn der Fluggast zwei separate Flüge so bucht, dass er ohne längeres Warten am Umsteigeflughafen weiterfliegen kann. In einem solchen Fall muss dann auch für beide Flüge separat geprüft werden, ob der sachlich-räumliche Geltungsbereich für den jeweiligen Flug eröffnet ist. Bei dem Anschlussflug dürfte es problematisch werden für den Fluggast zu beweisen, dass sich dieser rechtzeitig i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zur Abfertigung des Anschlussfluges eingefunden hat. Werden beide Flüge separat gebucht, so trägt alleine der Fluggast das Risiko den Anschlussflug gegebenenfalls nicht rechtzeitig zu erreichen. Der Fluggast kann dann nur gegebenenfalls vertragliche Schadensersatzansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen des verspäteten Zubringerfluges geltend machen.

Einheitliche Buchung von Zubringer- und Anschlussflug

Abfertigungseinheit

Immer dann, wenn ein Fluggast einen echten Direktflug bucht oder eine Umsteigeverbindung ohne den Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens, so spricht man von einem einheitlichen Beförderungsvorgang. Dabei werden Zubringer- und Anschlussflug über einen gemeinsamen Flugschein verbunden. Doch auch in diesem Fall muss für den Anschlussflug geprüft werden, ob für diesen der Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet ist. Es muss also geprüft werden, ob der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung nach Art. 3 Abs. 2 erschienen ist.

Fluggäste werden am ersten Abflugort „durchgecheckt“

Bei Umsteigeverbindungen werden die Fluggäste meistens bereits bis an ihr Endziel abgefertigt, unabhängig davon ob ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens stattfindet oder nicht. Schon am ersten Abflugort werden dem Fluggast beide Bordkarten für den Zubringer- und Anschlussflug ausgehändigt. Dem Fluggast werden dann am ersten Abflugort auch schon die Sitzplätze für beide Flüge zugewiesen. Weiterhin wird auch das Gepäck des Fluggastes durchgecheckt und dieser erhält es erst wieder an seinem Endziel. Aus diesen Gründen müssen sich Fluggäste am Umsteigeflughafen nicht erneut zur Abfertigung einfinden (OLG Bremen, Urt. v. 23.04.10, Az.: 2 U 50/07). Von dem Fluggast kann aus diesem Grund nicht verlangt werden, dass er sich spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit des Anschlussfluges zur Abfertigung einzufinden hat. Dies wäre sinnwidrig und nicht mit dem Zweck des Meldeschlusses zu vereinbaren (BGH, Urt. v. 28.08.12, Az.: X ZR 128/11; OLG Bremen, Urt. v. 23.04.10, Az.: 2 U 50/07). Wenn ein Luftfahrtunternehmen weiß, mit welcher geringen Verspätung die Fluggäste des Zubringerfluges am Abfluggate eintreffen werden, dann kann es den Einsteigevorgang ein wenig hinauszögern. Dabei kann es sich jedoch nur um eine Verzögerung von wenigen Minuten handeln, da Abflug- und Airway-Slots einzuhalten sind und den anderen Flugpassagieren ein pünktliches Erreichen des Endziels gewährleistet werden muss. Ist der Einsteigevorgang beendet, die Passagierliste fertig gestellt und die Flugzeugtüren geschlossen, so kann nicht mehr von der Nichtbeförderung gegen den Willen eines Fluggastes die Rede sein. Es entspricht nämlich nicht dem Willen des Fluggastes einen nicht mehr erreichbaren Anschlussflug wahrzunehmen (LG Köln, Urt. v. 19.08.08, Az.: 11 S 350/07). Es entspricht eher dem Willen des Fluggastes sein Endziel mit dem nächstmöglichen Flug zu erreichen. Für die Luftfahrtunternehmen ist eine solche Lösung nur von Vorteil, da sie somit selber entscheiden können, ab welchem Zeitpunkt der Einstieg verweigert werden soll. Schließlich handelt es sich bei den Mitarbeitern, welche den Einsteigevorgang überwachen und durchführen, um Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Von der Fluggastrechteverordnung wird damit ausschließlich der Fall erfasst des beinahe verpassten Anschlussfluges erfasst. In einem solchen Fall können die Fluggäste den Flug doch nicht wahrnehmen, weil Ihnen die Mitnahme verweigert wird mit dem Hinweis, dass ansonsten eine Trennung von Fluggast und aufgegebenem Gepäck auftreten könnte. In seinem Urteil C-321/11 hat der EuGH entschieden, dass Fluggästen auch dann die Beförderung verweigert werden kann, wenn es bei dem ersten Flug zu einer Verspätung kommt, welche das Unternehmen zu vertreten hat und das Unternehmen dann irrig annimmt, dass die Fluggäste ihren zweiten Flug nicht mehr erreichen können. In einem solchen Fall muss das ausführende Luftfahrtunternehmen das Beförderungsrisiko für direkte Anschlussflüge übernehmen, wenn Fluggäste bereits am ersten Abflugort bis an ihr Endziel durchgecheckt werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.11, Az.: 16 U 220/10).

Fluggäste werden am ersten Abflugort nicht durchgecheckt

Immer dann wenn Fluggäste bei einer Umsteigeverbindung ohne einen Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens am ersten Abflugort nicht bin an ihr Endziel durchgecheckt werden, dann kann nicht von einer Abfertigungseinheit i.S.v. Art. 3 Abs. 2 innerhalb des Luftbeförderungsvorganges die Rede sein. Das tritt immer dann auf, wenn Zoll- oder Einreiseformalitäten ein erneutes Einchecken am Umsteigeflughafen erforderlich machen. Auch in einem solchen Fall muss festgestellt werden, ob sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat oder nicht. Ein solcher Meldeschluss hat einmal den Zweck des pünktlichen Flugbetriebes und andererseits den Zweck der Sicherstellung, dass das aufgegebene Gepäck vom Fluggast begleitet wird. Ansonsten würde stets ein Sicherheitsrisiko bestehen, dass der Fluggast welcher zu spät kommt, sein Gepäck in einem anderen Flugzeug verstauen könnte und dies würde wiederrum zusätzliche Sicherheitskontrollen erfordern (BGH, Urt. v. 28.08.12, Az.: X ZR 128/11). Ein Fluggast , der nicht von Anfang an bis an sein Endziel durchgecheckt ist und erst nach Meldeschluss den Abfertigungsschalter des Anschlussfluges erreicht, fällt nicht unter den Schutzbereich des Art. 4 der Fluggastrechteverordnung, wenn es zu einer Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug kommt. Dasselbe gilt für die Situation, in der sowohl der Zubringerflug als auch der Anschlussflug von dem gleichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden und das Verpassen des Anschlussfluges auf die Verspätung des Zubringerfluges zurückzuführen ist, welche das Luftfahrtunternehmen zu vertreten hat. Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung finden nicht an einer Vertragsverletzung des ausführenden Luftfahrtunternehmens Anknüpfung. Stattdessen finden sie Anknüpfungen Betroffensein von bestimmten Störungen im Beförderungsablauf (AG Offenbach a.M., Urt. v. 06.01.06, Az.: 33 C 2/06). Dabei kommt es bei einer Nichtbeförderung nicht darauf an, wer diese zu vertreten hat. Im Finnair Urteil entschied der EuGH, dass das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nicht zu einer Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens führen kann (EuGH, Az.: C-22/11). Dadurch wird erneut deutlich, dass in der Fluggastrechteverordnung eine Vertragsverletzung des ausführenden Luftfahrtunternehmens entscheidend ist, sondern das Vorliegen einer bestimmten Störung im Beförderungsablauf. Das stellt weiterhin den größten Unterschied zum Montrealer Übereinkommen und dem schweizerischen Leistungsstörungsrecht dar. Dort geht es eher um die Verschuldenshaftung mit den jeweiligen Exkulpationsmöglichkeiten.

Ausschluss bei Beförderungsverweigerung aus vertretbaren Gründen

Dem Fluggast kann der Einstieg nur bei Vorliegen von vertretbaren Gründen verweigert werden. Bei solchen vertretbaren Gründen ist nicht die Rede von Exkulpationsmöglichkeiten des Luftfahrtunternehmens, da das Vorliegen solcher Gründe bereits den Tatbestand ausschließen würde. Unter vertretbaren Gründen ist somit nicht das Verschulden zu verstehen. Ein Grund ist nur dann vertretbar wenn er in der Person des Fluggastes liegt. Fluggästen die bereits bis an ihr Endziel durchgecheckt sind, darf die Mitnahme nicht verweigert werden, da es sonst zu einer Trennung von aufgegebenem Gepäck und dem Fluggast kommen würde (BGH, Urt. v. 28.08.12, Az.: X ZR 128/11). Immer dann wenn ein aufgegebenes Gepäck unbegleitet befördert wird und der Fluggast keinen Einfluss auf die Gründe der Trennung hat, bedarf das Gepäck keinen zusätzlichen Sicherheitskontrollen. Dies tritt immer dann ein, wenn der Zubringerflug zu spät am Umsteigeflughafen landet und das aufgegebene Gepäck nicht rechtzeitig in das Flugzeug des Anschlussfluges umgeladen werden kann. Art. 4 III der Verordnung umfasst auch Fälle der Nichtbeförderung bei verpassten Anschlussflügen bei Umsteigeverbindungen. Denn ein Luftfahrtunternehmen hat bei Umsteigeverbindungen grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Zeit zwischen den Flügen für die Passagiere bleibt. Dafür hat es ebenso Verzögerungen einzukalkulieren und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass betroffenen Passagieren schnelleres Umsteigen ermöglicht wird, vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, Az.: 6 S 319/08. Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2009, Az.: Xa ZR 113/08 konstatiert, dass eine Nichtweiterbeförderung aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges woraufhin der Anschlussflug verpasst wird, lediglich als faktische Nichtbeförderung geltem kann und somit keine Ausgleichleistungen gezahlt werden müssten, da auch keine bewusste Handlung des Luftfahrtunternehmens vorliege. Vielmehr müsse der Flugreisende ausdrücklich zurückgewiesen werden. Somit handele es sich nicht um einen Fall der Nichtbeförderung, wenn ein Anschlussflug verpasst wird, selbst wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches den Vorflug durchgeführt hat, die entstandene Verspätung auch zu vertreten hat, vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.09.2010, Az.: 2-24 S 28/10. Findet sich ein Fluggast demnach aufgrund des verspäteten Zubringerfluges nicht rechtzeitig am Flugsteig ein, so kann er seine Rechte aber unter der Bezugnahme einer großen Verspätung begründen, vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, Az.: ZR 127/11. Die Verweigerung der Beförderung mit einem Anschlussflug kann zudem nicht deshalb gerechtfertigt werden, wenn das Gepäck nicht rechtzeitig verladen werden konnte, vgl. BGH, 28.02.2012, Az.: X ZR 128/11. Kann ein Fluggast davon ausgehen, dass er aufgrund einer langen Warteschlange nicht rechtzeitig abgefertigt werden kann, so hat sich zu melden, um ein Mitverschulden auszuschließen. Ebenso hat das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste noch einmal aufzurufen. Zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist das ausführende Luftfahrtunternehmen dann, wenn es wegen Personalmangel die Fluggäste nicht plangemäß abfertigen kann und dann eine Überbuchung feststellt. Eine Verweigerung der Beförderung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Einsteigevorgang tatsächlich noch möglich ist. Die ist beispielsweise dann der Fall, wenn in dem Moment in dem der Fluggast am Gate erscheint, der Transportbus, der die Passagiere zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist, vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 15.07.2010, Az.: 2-24 S 10/10. Anders der Fall, wenn die Flugzeugtüren schon geschlossen wurden, vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08. Ebenso liegt eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 vor, wenn zwar einem minderjährigen Kind die Beförderung angeboten, den Eltern allerdings verweigert wird, es sei denn die Verweigerung betrifft nur eines der beiden Elternteile, vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 09.04.2015, Az.: 2-24 S 53/14.

Sonstige Fälle

Von einer Nichtbeförderung ist nicht nur im Falle eine überbuchungsbedingten Nichtbeförderung auszugehen. Von einer Nichtbeförderung ist in allen Fällen auszugehen, in denen dem Fluggast durch das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderung verweigert wird (vgl. EuGH, C-22/11; EuGH, C-321/11). Neben der Umbuchung, Überbuchung und des Verpassens des Anschlussfluges gibt es noch weitere Nichtbeförderungen im Sinne des Art. 2 lit. j.

Einsatz von kleineren Ersatzmaschinen

Es kann vorkommen, dass ein anfänglich für einen bestimmten Flug vorgesehenes Flugzeug nicht einsatzfähig ist und deshalb von dem Luftfahrtunternehmen durch ein kleineres Flugzeug mit weniger Sitzplätzen ersetzt werden muss. In einem solchen Fall können nicht alle Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung verfügen mit dem kleineren Flugzeug befördert werden. In solchen Fällen wird deutlich, dass für die Annahme einer Nichtbeförderung nicht auf das Verschulden des ausführenden Luftfahrtunternehmens abgestellt werden muss. Im Falle der Nichtbeförderung kommen außergewöhnliche Umstände nicht zum Tragen.

Zusammenlegung von Flügen

Weiterhin kann es zu dem Fall kommen, dass ein anfänglich geplantes Flugzeug einsatzunfähig ist und aus diesem Grund zwei oder mehrere Flüge auf einen Flug zusammengelegt werden. Auch in diesem Fall gibt es auf dem „Sammelflug“ nicht ausreichend Plätze für alle Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung verfügen. Somit können nicht alle Fluggäste befördert werden. Bei einem solchen Fall ist jedoch zu beachten, dass nur bei denen Fluggästen von einer Nichtbeförderung auszugehen ist, denen das Luftfahrtunternehmen tatsächlich die Beförderung verweigert hat. Bei Fluggästen deren Flug annulliert wurde, muss von einer Annullierung ausgegangen werden.

Willkürliche/diskriminierende Beförderungsverweigerungen und unzumutbare Beförderungsangebote

Weitere Szenarien, in denen eine nicht gerechtfertigte Beförderungsverweigerung vorliegt, sind denkbar – etwa bei einer völlig willkürlichen oder diskriminierenden Entscheidung, eine bestimmte Person nicht zum Flug zuzulassen (BGH, Urt. v. 30.04.09, Az.: Xa ZR 78/08). Eine solche liegt immer dann vor, wenn auf dem vom Passagier gebuchten Flug tatsächlich noch Plätze vorhanden sind, dem Passagier jedoch dennoch die Beförderung verweigert wird. Eine Beförderungsverweigerung kann auch dann angenommen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Beförderung unter so unzumutbaren Bedingungen anbietet, dass das Beförderungsangebot einer Beförderungsverweigerung gleichgestellt werden kann. Ein Beispiel dafür, wäre die Beförderung eines minderjährigen Kindes mit der Verweigerung die Eltern auch zu befördern (AG Geldern, Urt. v. 03.08.11, Az.: 4 C 628/10).

Ausschluss bei Verlegung aus „vertretbaren Gründen"

Vertretbare Gründe

Von der ungerechtfertigten Nichtbeförderung ist der Fall der gerechtfertigten Nichtbeförderung zu unterscheiden. Eine solche liegt vor, wenn vertretbare Gründe vorliegen, so dass ein Fluggast nicht befördert werden kann. Eine Art. 2 lit. j der EU-Fluggastrechteverordnung nennt hierbei beispielhaft die Gesundheit der Reisenden, die allgemeine oder betriebliche Sicherheit und fehlende Reiseunterlagen. Weitere vertretbare Gründe lässt dieser Abschnitt offen. Liegen solche vertretbaren Gründe vor, so wird das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aus Art. 4 III frei. Vertretbar sind nur solche Gründe die in der Person des Fluggastes liegen und der Luftverkehr, Flug oder Mitreisende in ihrer Sicherheit gefährdet sind oder öffentliche oder vertragliche Belange betroffen sind. Das Luftfahrtunternehmen kann sich allerdings nicht auf das Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ berufen. Generell kann eine Nichtbeförderung nur unter dem Augenmerk der persönlichen Gründe zurückgewiesen werden, jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt von betrieblichen Ursachen, vgl. AG Düsseldorf, 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14. Dies bedeutet insbesondere, dass „vertretbare Gründe“ nicht das Auftreten einer Überbuchung rechtfertigen können.

Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen

Eine Person kann dann nicht befördert werden, wenn zu befürchten ist, dass ihr Gesundheitszustand eine Gefahr für sich oder für andere Personen auf dem Flug darstellt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn für die Person ein stark erhöhtes Thromboserisiko besteht, was den Flug potentiell lebensgefährlich werden lässt, vgl. AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02. Weiterhin kann eine Person auch dann zu Recht nicht befördert werden, wenn sie dem Anschein nach eine ansteckende Krankheit hat, um andere Passagiere nicht zu gefährden, vgl. AG Duisburg, Urt. v. 29.10.2009, Az.: 49 C 3398/09. Ebenso kann die Mitnahme im Flugzeug verweigert werden, wenn der Fluggast offensichtlich alkoholisiert ist oder nicht gewillt ist, sich an das Rauchverbot zu halten. Die Verweigerung ist insbesondere dann zu billigen, wenn ein Fluggast unangemessenes Verhalten, zum Beispiel im alkoholisierten Zustand, verübt. Auch das Fehlen von bestimmten Gesundheitszeugnissen, die für das entsprechende Einreiseland erforderlich sind, können eine gerechtfertigte Nichtbeförderung begründen. Es kann hierbei dazu kommen, dass der Pilot die Beförderung eines Passagiers verweigert, obwohl sich nachträglich herausstellt, dass hierzu kein objektiver Grund bestand. Das kann dem Piloten bzw. dem ihn beschäftigenden Luftfahrtunternehmen jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn entscheidend ist lediglich, wie die Situation im Moment der Entscheidung auf den Piloten gewirkt hatte, da er nur daran seine Ermessensentscheidung treffen kann. Ist seine Entscheidung jedoch ganz offensichtlich verfehlt - etwa wenn ein augenscheinlich völlig gesunder Passagier nicht mitgenommen wird, weil der Pilot eine Erkrankung „ahnt“ - so ist die Nichtbeförderung ungerechtfertigt.

Nichtbeförderung aus Sicherheitsgründen

Aus Sicherheitsgründen kann einer Person ebenfalls der Zutritt zu einem Flug verwehrt werden. In diesem Fall muss nicht zwangsläufig eine Ausgleichszahlung geleistet werden, insbesondere dann nicht, wenn die Person selbst dafür verantwortlich ist, dass sie den Flug nicht antreten kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Person am Flughafen bereits auffällig wurde, bspw. durch deutliche Alkoholisierung. Auch bei Gewaltausbrüchen oder der Weigerung das Reisegepäck und sich selbst der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, darf die Beförderung in gerechtfertigter Weise verweigert werden. Der Pilot als Verantwortlicher für das Flugzeug während des Fluges hat hierbei einen Ermessensspielraum, d.h. er muss die Situation abschätzen und danach entscheiden, ob der das Risiko der Mitnahme auf sich nimmt, vgl. AG Rostock, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 48 C 292/09. Es gelten hierbei die gleichen Maßstäbe für das Ermessen des Piloten wie bei der Nichtbeförderung aus gesundheitlichen Gründen.

Nichtbeförderung aufgrund fehlender Reiseunterlagen

Eine Beförderungsverweigerung kann gerechtfertigt erfolgen, wenn ein Flugpassagier nicht ausreichende Reiseunterlagen, wie beispielsweise einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Sichtvermerk, vorlegen kann. Selbiges gilt für den Fall, dass ein Passagier den Einreisebedingungen des Ziellandes nicht Genüge tragen kann, vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08. Dagegen darf die Beförderung nicht entsagt werden, wenn ein betroffener Flugreisender ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatzdokument vorweisen kann, welches im Einreiseland auch akzeptiert wird. Eine Klausel die diesem Ansatz entgegenspricht wäre gem. § 307 I BGB unwirksam, vgl. AG Lübeck, Urt. v. 13.09.2007, Az.: 28 C 331/07.

Sonstige Gründe

Weder beim Vorliegen von betrieblichen Gründen noch bei technischen Defekten, kann sich das Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aufgrund einer Nichtbeförderung entlasten. Denn ein Luftfahrtunternehmen darf den Kreis der vertretbaren Gründe nicht in der Weise ausweiten, dass es dem hohen Schutzniveau der Fluggastrechteverordnung entgegenlaufen würde. Den Flugreisenden dürfe nicht die Lasten und Unannehmlichkeiten auferlegt werden, die ein Luftfahrtunternehmen zu vertreten hat, vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012, Az.: C-321/11. Auch höhere Gewalt kommt als Verweigerungsgrund nicht in Betracht, da vertretbare Gründe nur „in der Person“ des Reisenden liegen können.

Rechtsfolgen

Ansprüche von freiwillig zurückgetretenen Passagieren

Damit entschieden werden kann, ob und wem die Mitnahme verweigert wird, ist ein von der Fluggastrechteverordnung zweistufiges Verfahren anzuwenden. Dieses ist auf überbuchungsbedingte Nichtbeförderungen zugeschnitten und beachtet auch die Privatautonomie der Parteien des Luftbeförderungsvertrages. Gemäß Art. 4 I der Fluggastrechteverordnung hat ein Luftfahrtunternehmen zunächst Freiwillige zu suchen, die gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, freiwillig auf ihre Buchung zu verzichten. Der Anspruch auf eine Gegenleistung wird durch die Verordnung nicht näher definiert. Dieser muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, was er als Ausgleichsleistung erhielte, wenn ihm ein Flug verweigert würde. Die Art der Gegenleistung ist ebenfalls nicht definiert, es kann beispielsweise Bargeld ausgezahlt oder ein Fluggutschein ausgestellt werden. Weiterhin kann ein Luftfahrtunternehmen auch die Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt in einer höheren Buchungsklasse anbieten. Was das Luftfahrtunternehmen anbietet, ist daher weitestgehend dem Unternehmen überlassen. Dies wird normalerweise in Form eines Ausrufs am Abfertigungsschalter durchgesagt. Dabei wird nicht angestrebt einzelne Luftbeförderungsverträge durch Übereinkunft aufzuheben sondern den Inhalt einzelner Luftbeförderungsverträge so zu ändern, dass drohende Beförderungsverweigerungen abgewendet werden können. Das Luftfahrtunternehmen unterbreitet dem Fluggast also ein Angebot zur Vertragsänderung und wird dabei allenfalls, als Hilfsperson i.S.v. Art. 101 OR des vertraglichen Luftfrachtführers tätig. Dem Fluggast ist daraufhin überlassen, ob er diese Leistung annimmt oder ob er sich für eine Beförderungsverweigerung und damit verbunden für eine Ausgleichszahlung entscheidet. Findet sich ein Freiwilliger so wird mit diesem eine Änderungsvereinbarung ausgehandelt. Ein Fluggast kann jedoch auch ein Gegenänderungsangebot für seinen freiwilligen Beförderungsverzicht unterbreiten. Flugpassagiere, die sich freiwillig zur Umbuchung eines Fluges bewegen lassen, haben dann allerdings keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung. Denn eine Nichtbeförderung liegt gerade nicht vor, weswegen auch keine Ansprüche aus jeweiligem Landesrecht aufgrund einer Nichtbeförderung geltend gemacht werden können. Allerdings bleibt Ihnen der Anspruch auf die Flugleistung, sowie jegliche Ansprüche aus Artikel 8 VO. Passagiere, die auf Nachfrage des Luftfahrtunternehmens auf ihren Flug verzichtet haben, können demnach zwischen verschiedenen Ansprüchen wählen. Sie haben zunächst die Möglichkeit, die Flugkosten zurück zu verlangen und gegebenenfalls kostenfrei zum ersten Abflugort transportiert zu werden. Alternativ können sie auch verlangen, zum gewollten Endziel transportiert zu werden. Sie können hierbei sowohl darauf bestehen, so früh wie möglich unter vergleichbaren Bedingungen zu ihrem Ziel transportiert zu werden, als auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt. Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO kommen bei einer freiwilligen Nichtbeförderung hingegen nicht in Betracht. Kann das Luftfahrtunternehmen jedoch nicht genug Freiwillige finden, die auf Ihren Flug verzichten, so kann es den Fluggästen in einem zweiten Schritt nach Art. 4 Abs. 2 die Beförderung auch gegen deren Willen verweigern. In einem solchen Fall, muss das Luftfahrtunternehmen jedoch schnellstmöglich Ausgleichsleistungen nach Art. 7 und Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und Art. 9 erbringen. Problematisch könnte alleine die Tatsache sein, dass Luftfahrtunternehmen in den meisten Fällen erst am Abfluggate wissen, wie viele Fluggäste ihren Flug tatsächlich antreten werden. Am Abfluggate die Passagiere zu einem freiwilligen Beförderungsverzicht zu bewegen, dürfte schwieriger sein, als am Abfertigungsschalter.

Informationspflichten vor einem Beförderungsverzicht

Damit ein Fluggast überhaupt freiwillig auf einen Flug verzichten kann, muss der Fluggast verstehen auf was genau er verzichtet. Aus diesem Grund bestehen für den Fluggast nach Art. 14 der europäischen Fluggastrechteverordnung Informationspflichten. Kommt das Luftfahrtunternehmen seiner Informationspflicht nicht nach und akzeptiert ein schlecht aufgeklärter Fluggast deshalb eine Gegenleistung, welche unter den in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Ausgleichsleistungen liegt, so kann ein solcher Fluggast trotz seines Beförderungsverzichtes nachträglich Ausgleichszahlungen von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen. Um den Anforderungen des Art. 14 der Fluggastrechteverordnung zu genügen, muss der Fluggast darüber informiert werden, dass das eingesetzte Flugzeug überbucht ist und es deswegen zu einer Beförderungsverweigerung kommen kann. Weiterhin muss das Luftfahrtunternehmen den Fluggast darüber informieren, dass er für den Fall, dass ihm die Beförderung gegen seinen Willen verweigert wird, vom Beförderungsvertrag zurücktreten kann oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel verlangen kann und möglicherweise auch Ausgleichsleistungen geltend machen kann bzw. auch einen Anspruch auf Mahlzeiten und eine Hotelunterbringung hat. Des Weiteren muss der Fluggast auch auf die Gegenleistung hingewiesen werden, die ihm zustehen würde, wenn er freiwillig von der Beförderung zurücktritt. Im Zusammenhang damit, muss der Fluggast darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er bei einem freiwilligen Beförderungsverzicht und der Annahme der Gegenleistung, keinen Anspruch mehr auf Ausgleichszahlungen oder individuellen Schadensersatz hat.

Gegenleistungen für den freiwilligen Beförderungsverzicht

Von einer Gegenleistung kann nur in den Fällen die Rede sein, in denen ein Fluggast bei einer drohenden Nichtbeförderung freiwillig auf seine Buchung verzichtet. Die Fluggastrechteverordnung gibt jedoch keine Auskunft darüber, wie genau eine solche Gegenleistung beschaffen sein muss. Eine Möglichkeit wäre, dem Fluggast Gutscheine für die kostenlose Inanspruchnahme von zusätzlichen Beförderungsleistungen anzubieten. Dies wäre für das Luftfahrtunternehmen sogar mit geringeren Kosten verbunden als die Leistung von Ausgleichszahlungen. Grundsätzlich ist es sogar möglich, dass ein ausreichend aufgeklärter Fluggast eine wertmäßig tiefere Gegenleistung als ihm ansonsten bei einer Ausgleichszahlung zustehen würde. Der Ansatz, dass Fluggäste keine Gegenleistungen annehmen die wertmäßig unter den Ausgleichszahlungen liegen, überzeugt nicht. Es kommt durchaus vor, dass Fluggäste, die ausreichend über ihre Situation aufgeklärt sind, ein geringeres Gegenangebot annehmen, als ihnen tatsächlich zusteht. In solchen Situationen entfällt die Überbuchungssituation und alle Fluggäste können an ihr Endziel befördert werden.

Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Beförderungsverweigerung gegen den Willen des Fluggastes

Wem die Beförderung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen letztendlich verweigert wird, kann durch das Luftfahrtunternehmen frei entschieden werden. Ein Luftfahrtunternehmen hat sich jedoch an die Vorgaben zu halten, dass sowohl Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit einer entsprechenden Bescheinigung, als auch Kindern ohne Begleitung ein Vorrang einzuräumen ist.

Urteile

  • EuGH, Urt. 04.10.2012, Az.: C-22/11
  • EuGH, C-321/11
  • BGH, Urt. 17.03.2015, Az.: X ZR 34/14
  • BGH, Urt. v. 16.04.2013, Az.: X ZR 83/12
  • BGH, Urt. 30.04.2009, Az.: Xa ZR 78/08
  • BGH, Urt. v. 07.10.08, Az.: X ZR 96/06
  • AG Erding, Urt. v. 07.03.13, Az.: 2 C 228/13
  • AG Bremen, Urt. v. 14.12.10, Az.: 18 C 73/10
  • AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.13, Az.: 23 C 6252/13
  • LG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.07, Az.: 22 S 435/06
  • AG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.06, Az.: 39 C 9179/06
  • LG Leipzig, Urt. v. 10.11.08, Az.: 6 S 319/08
  • AG Düsseldorf, 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14
  • AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02
  • AG Duisburg, Urt. v. 29.10.2009, Az.: 49 C 3398/09
  • AG Rostock, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 48 C 292/09
  • OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08
  • AG Lübeck, Urt. v. 13.09.2007, Az.: 28 C 331/07
  • EuGH, Urt. v. 04.10.2012, Az.: C-321/11
  • BGH, Urt. v. 10.12.13, Az.: X ZR 24/13
  • OLG Hamburg, Urt. v. 28.06.2007, Az.: 6 U 94/07
  • LG Korneuburg, Urt. v. 15.04.2016, Az.: 22 R 6/16m
  • OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.05.08, Az.: 16 U 39/08
  • OLG Hamburg, Urt. v. 06.11.07, Az.: 6 U 94/07
  • AG Bremen, Urt. v. 8.05.07, Az.: 4 C 7/07
  • OLG Bremen, Urt. v. 23.04.10, Az.: 2 U 50/07
  • BGH, Urt. v. 28.08.12, Az.: X ZR 128/11
  • LG Köln, Urt. v. 19.08.08, Az.: 11 S 350/07
  • OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.11, Az.: 16 U 220/10
  • AG Offenbach a.M., Urt. v. 06.01.06, Az.: 33 C 2/06
  • LG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.09.2010, Az.: 2-24 S 28/10
  • BGH, Urt. v. 07.05.2013, Az.: ZR 127/11
  • LG Frankfurt, Urt. v. 15.07.2010, Az.: 2-24 S 10/10
  • OLG Frankfurt, Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08
  • LG Frankfurt, Urt. v. 09.04.2015, Az.: 2-24 S 53/14
  • BGH, Urt. v. 30.04.09, Az.: Xa ZR 78/08
  • AG Geldern, Urt. v. 03.08.11, Az.: 4 C 628/10

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