Pflichten des Reisenden

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Geht ein Reisender einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter ein, sind seinerseits gewisse Pflichten zu erfüllen.

Zahlung des Reisepreises

Der Reisende hat vor allem die erste Pflicht, den Reisepreis als Endpreis zu zahlen. Nach § 651a I 2 muss der vereinbarte Preis dem Reiseveranstalter gezahlt werden. Es unterliegt dem Ermessen des Veranstalters welches Entgelt er für seine Leistungen festsetzt (AG Ludwigsburg RRa 1996, 178). Eine Inhaltskontrolle des Preises findet nach § 307 II nicht statt. Eine Ausnahme gilt für Preisnebenabreden, die sich auf den Preis auswirken, wie Fälligkeit und Preisänderung (BGHZ 82, 21 = NJW 1990, 115; BGHZ 124, 254 = NW 1994, 318; BGHZ 133, 10 = NJW 1996, 2032; OLG Düsseldorf NJW 2002, 447; AG Kleve RRa 2000, 166 = NJW 2000, 3723). Der Preis, der in der Reisebestätigung genannt wird, ist bindend (§ 6 II BGB-InfoV), wobei schon im Prospekt der Preis - meist in Form einer Tabelle - anzugeben ist (§ 4 I BGB-InfoV).

Kalkulationsirrtum

Der Reiseveranstalter kann den in der Reisebestätigung mitgeteilten Reisepreis nicht nachträglich unter Berufung auf einen grundsätzlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum erhöhen, wenn dem Reisenden wie üblich die Berechnungsgrundlagen des Preises bei der Buchung nicht bekannt sind. Ein Anfechtungsgrund wegen Erklärungsirrtums ist für den Reiseveranstalter nach § 119 I nicht gegeben. Der Veranstalter hat einen unter Vorbehalt gezahlten Aufpreis zurückzuzahlen (LG Frankfurt/M NJW-RR 1988, 1331; AG Frankfurt/M NJW-RR 1990, 116).

Anfechtung wegen Inhaltsirrtums

Der Preis der Reisebestätigung sollte nicht von dem der Anmeldung abweichen, ist dies der Fall, liegt ein neues Angebot vor, das der Reisende mit einer vorbehaltlosen Zahlung annimmt (§ 150 II). Der Reisende hat somit ein Anfechtungsrecht wegen Inhaltsirrtums gem. § 119 I 1 1.Alt., da er einen Vertrag nur in Höhe der Anmeldung schließen will.

Offensichtlicher Rechenfehler

Es kann ein offensichtlicher Rechenfehler vorliegen, wenn das Reisebüro den Preis falsch berechnet hat, der sich ohne weiteres für den Kunden aus der Anmeldung bzw. Reisebestätigung ergibt und zu einem unrichtigen Endpreis führt.

Der Restbetrag kann durch den Veranstalter nachgefordert werden, wenn

  • der Reisende die Leistungen in Anspruch genommen hat (AG Königswinter RRa 1996, 39)
  • Der Kunde einen Irrtum bei der Nennung im Prospekt oder im Internet ausnutzt

(BGH NJW 2005, 976; AG Lichtenberg RRa 2007, 129; OLG München NJW 2003, 367 = RRa 2004, 87; AG München – 112 C 5557/09 Luxushotel Jumeirah in Dubai)

Wird der Reisepreis anhand von Preistabellen des Prospekts unrichtig errechnet, gilt dies nicht, da es für den Reisenden nicht ohne weiteres ersichtlich ist (AG Bad Homburg RRa 2001, 206 = NJW-RR 2002,1282 Erklärungsirrtum).

Zahlungsverzug

Kommt der Reisende mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug:

  • kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag gemäß §§ 280 II, 286, 323 nach Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung zurücktreten
  • oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen

Unwirksame Klausel:

  • die ein Rücktrittsrecht des Veranstalters bei Nichtzahlung des Reisepreises vorsieht, (§§ 307, 309 Nr.4) wenn es an der erforderlichen Fristsetzung nach § 323 fehlt (LG Frankfurt/M RRa 2001, 127; LG Frankfurt/M NJW 1994, 1542)
  • die vorsieht, dass, wenn der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung eingeht, und auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet wird, der Reiseveranstalter berechtigt ist, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren

(LG Köln, Urt. V. 23.4.2009 – 26 O 29/07, RRa 2009, 229)

Verjährung

Der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis verjährt nach §§ 195, 199 in 3 Jahren ab Fälligkeit und Kenntnis der Person der Reisenden. Die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist des § 651g II gilt nicht für Ansprüche des Reiseveranstalters auf den Reisepreis, sondern nur für Gewährleistungsrechte des Reisenden gegen den Veranstalter.

Vorauszahlung

Fälligkeit der Vergütung

Da §§ 651a ff. keine Fälligkeitsregelung über den Reisepreis enthalten, soll nach einer vertretenen Meinung § 646 zur Anwendung kommen, wonach die Vollendnung der Reise an die Stelle der Abnahme tritt, da die Reise kein körperlicher Gegenstand, sondern ein immaterieller Erfolg ist.

Anzahlung

Nur eine "verhältnismäßig geringe" Anzahlung ist möglich. Der Reiseveranstalter darf keine Zahlung auf den Reisepreis vor Reiseende fordern oder annhemen, wenn er nicht zuvor einen Sicherungsschein übergeben hat. Das LG Dortumd hat zudem entschieden, dass eine Klausel, die einen absoluten Betrag wie z.B. 175,00€ als Anzahlung vorsieht, unwirksam ist, da sie nicht diese Verhältnismäßigkeit berücksichtigt (LG Dortmund, Urtl. v. 20.06.2008 - 8 O 324/07, RRa 2009, 197 Unterlassungsklage)

Restzahlung

Bei Vertragsschluss muss die Fälligkeit der Restzahlung stehen, so dass eine AGB-Klausel, welche sich auf einen nach der Buchung noch an den Reisenden zu übersendenden Zahlungsplan ergeben soll, dem Transparenzgebot des $ 307 II Nr. 3 widerspricht und unwirksam ist (LG Köln RRa 1999, 135). Restfälligkeit von vier Wochen vor Reisebeginn stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, wenn man die legitimen Interessen des Veranstalters der Zusendung der Reiseunterlagen, der Setzung einer Nachfrist im Falle des Zahlungsverzugs (§ 323) und der Absagemöglichkeit der Reise bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl von ebenfalls vier Wochen vor Reisebeginn gegen das Interesse des Kunden abwägt, möglichst spät des Reisepreis zu zahlen (LG Hamburg NJW-RR 2008, 439 = WRP 2007, 851)

Nebenpflichten

Pass und Visum

Die Pflicht des Reisenden ist neben der Zahlung des Reisepreises, für die notwendigen Reisedokumente zu sorgen und die einzelnen Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des Reiselandes einzuhalten. (LG Hamburg RRa 2007, 227 ARB-Klausel wirksam; LG Baden-Baden RRa 2003, 82; LG München I RRa 2004, 209; AG München RRa 2002, 174 Israelischer Einreisestempel; AG Karlsruhe RRa 1998, 201; AG Ravensburg RRa 2003, 232 Zypern; AG Ludwigsburg RRa 1998, 199). Diese Pflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Den Fluggast trifft gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Das Luftverkehrsunternehmen kann allerdings ein Mitverschulden treffen, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat. Zwar sind Beschaffung und Mitsichführen eines für die Einreise in ein fremdes Land notwendigen Visums in erster Linie eine Obliegenheit des Fluggastes, der damit sein eigenes Interesse verfolgt, dem Luftverkehrsunternehmen seine Beförderung zum Flugziel und typischerweise von diesem Flugziel wieder zurück zu den vereinbarten Zeitpunkten und mit den gebuchten Flügen möglich zu machen. Der Fluggast hat gegenüber der Fluggesellschaft die Nebenpflicht, den Flug nicht ohne die erforderlichen Einreisedokumente, insbesondere das Visum, anzutreten.

Treuepflichten

Während der Reise darf der Reisende den Urlaubsgenuss anderer Reisender nicht nachhaltig stören, in dem er z.B diese beleidigt, randaliert oder die Nachtruhe stört (§ 242). Verletzt der Reisende diese Pflichten, ist er dem Reiseveranstalter gegenüber wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 280 I, 241 II) zum Schadensersatz verpflichtet, wenn andere Reisende Gewährleistungsrechte geltend machen und z.B den Reisepreos mindern (OLG Frankfurt/M NJW 1983, 235 Lärm von Mitreisenden; LG Arnsberg RRa 1996, 144 Dauerhafte Störung; LG Frankfurt/M RRa 2000, 72, RRa 2000, 172 Hund beschädigte Tapete).

Mitwirkungsobliegenheit

Obliegenheiten des Reisenden:

  • Sich um die ordnungsgemäße Abwicklung der Reise zu kümmern (§ 242)
  • Sorge um Reisepapiere, wenn er diese nicht rechtzeitig erhält
  • Rechtzeitiges Erscheinen zu den Terminen der Reise (AG Düsseldorf MDR 1985, 411; LG Frankfurt/M NJW-RR 1994, 375 Prostituierte im Zimmer; AG Bielefeld RRa 1997, 136 Vorherige Abmahnung)
  • bei einer All-inclusive-Reise ein Armband tragen (AG Hannover NJW-RR 1998, 1356 = RRa 1998, 94 AG Kleve RRa 1999, 115; AG Bad Homburg RRa 1999, 155; LG Hamburg NJW-RR 2000, 131 = RRa 1999, 214; LG Köln NJW-RR 2000, 132)
  • rechtzeitige Mängelanzeige während der Reise (§§ 651 i, o BGB )

Trinkgeld

Bei Trinkgeldleistungen handelt es sich nicht um eine Hauptpflicht. Als Nebenpflicht müsste diese vereinbart werden. Der Kreuzfahrt-Reisende soll selbst entscheiden dürfen, ob und in welcher Höhe er Trinkgeld geben möchte und für angemessen hält.

Siehe auch


Literatur

Quellen

Weblinks