Reiserücktritt: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn man diese Begrifflichkeit hört, dann geht man von einer Gewalt aus, gegen welche man nichts unternehmen kann. Es sind dabei nämlich ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse gemeint, auf die man keinen Einfluss hat. Es ist dabei vor allen Dingen an Terroranschläge und Kriegsgefahren zu denken. Durch die Unruhen in Ägypten, wurden dieses Jahr beispielsweise mehrere Reisen abgesagt, denn man würde den Reisenden einer Gefahr aussetzen. Es kann dabei eine „Kündigung“ durch den Reisenden erfolgen, jedoch nur, wenn die Reise durch das unvorhergesehene Ereignis wesentlich erschwert oder erheblich beeinträchtigt wird oder, wie eben bei dem Beispiel mit Ägypten angeführt,  es zu einem unzumutbaren Sicherheitsrisiko kommen kann. Um hierbei ein anderes Beispiel zu erwähnen: es kam logischerweise kurz nach dem 11. September 2001 zu keinen Städtereisen nach New York. <br>
Wenn man diese Begrifflichkeit hört, dann geht man von einer Gewalt aus, gegen welche man nichts unternehmen kann. Es sind dabei nämlich ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse gemeint, auf die man keinen Einfluss hat. Es ist dabei vor allen Dingen an Terroranschläge und Kriegsgefahren zu denken. Durch die Unruhen in Ägypten, wurden dieses Jahr beispielsweise mehrere Reisen abgesagt, denn man würde den Reisenden einer Gefahr aussetzen. Es kann dabei eine „Kündigung“ durch den Reisenden erfolgen, jedoch nur, wenn die Reise durch das unvorhergesehene Ereignis wesentlich erschwert oder erheblich beeinträchtigt wird oder, wie eben bei dem Beispiel mit Ägypten angeführt,  es zu einem unzumutbaren Sicherheitsrisiko kommen kann. Um hierbei ein anderes Beispiel zu erwähnen: es kam logischerweise kurz nach dem 11. September 2001 zu keinen Städtereisen nach New York. <br>
Es ist dabei jedoch zu beachten, dass einzelne Terroranschläge nach ständiger Rechtsprechung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Wenn jedoch weitere Anschläge angekündigt werden oder stattfinden, dann ist dies natürlich nicht mehr unter allgemeinem Lebensrisiko einzustufen. Wenn das Auswärtige Amt vor der Einreise in ein bestimmtes Urlaubsgebiet warnt, dann entscheiden sich Gerichte oft zugunsten des Reisenden. Ob man die [[Pauschalreise]] kostenlos stornieren kann, ist eine Einzelfallentscheidung, denn dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise, wie stark das jeweilige Gebiet von den Verwüstungen betroffen ist, ob das Urlaubsziel erreichbar ist oder inwieweit der Erholungswert für den Reisenden gewährleistet werden kann oder beeinträchtigt ist. Wurde beispielsweise der Urlaubsort derartig verwüstet, dass es dem Reisenden nicht möglich ist, das Urlaubsziel zu erreichen oder finden Aufräumarbeiten statt, welche Lärm und Versorgungsschwierigkeiten verursachen oder ist der Nutzen, z.B. die Freizeitangebote des Hotels, derartig eingeschränkt, dann kann der Kunde vom [[Reisevertrag]] kostenlos zurücktreten.    
Es ist dabei jedoch zu beachten, dass einzelne Terroranschläge nach ständiger Rechtsprechung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Wenn jedoch weitere Anschläge angekündigt werden oder stattfinden, dann ist dies natürlich nicht mehr unter allgemeinem Lebensrisiko einzustufen. Wenn das Auswärtige Amt vor der Einreise in ein bestimmtes Urlaubsgebiet warnt, dann entscheiden sich Gerichte oft zugunsten des Reisenden. Ob man die [[Pauschalreise]] kostenlos stornieren kann, ist eine Einzelfallentscheidung, denn dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise, wie stark das jeweilige Gebiet von den Verwüstungen betroffen ist, ob das Urlaubsziel erreichbar ist oder inwieweit der Erholungswert für den Reisenden gewährleistet werden kann oder beeinträchtigt ist. Wurde beispielsweise der Urlaubsort derartig verwüstet, dass es dem Reisenden nicht möglich ist, das Urlaubsziel zu erreichen oder finden Aufräumarbeiten statt, welche Lärm und Versorgungsschwierigkeiten verursachen oder ist der Nutzen, z.B. die Freizeitangebote des Hotels, derartig eingeschränkt, dann kann der Kunde vom [[Reisevertrag]] kostenlos zurücktreten.
Wird der Abflugort einer Pauschalreise auf einen anderen Flughafen geändert, kann dies als Reisemangel anzusehen sein, AG München, 154 C 19092/17. Daran ändert auch ein eventueller Hinweis auf der Buchungsbestätigung, in der etwa gesagt sind dass Details und Flugzeiten unverbindlich sind, nichts.
Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist, zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise  und informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Somit ist eine Änderung als Reisemangel zu qualifizieren.


==Reisestornierung aufgrund von Naturkatastrophen==
==Reisestornierung aufgrund von Naturkatastrophen==
Mit der Einführung eines neuen Reisrechts ergeben sich ab dem 1. Juli Änderungen einiger Begrifflichkeiten. Die Rechtslage habe sich dabei nicht geändert. In beiden Fällen fallen keine Stornierungsgebühren an, wenn der [[Reiserücktritt]] durch Naturkatastrophen verursacht wird. Reisende, die nur Bedanken haben, jedoch in Gebiete reisen, die nicht direkt davon betroffen sind, können nicht kostenfrei zurücktreten.  
Mit der Einführung eines neuen Reisrechts ergeben sich ab dem 1. Juli Änderungen einiger Begrifflichkeiten. Die Rechtslage habe sich dabei nicht geändert. In beiden Fällen fallen keine Stornierungsgebühren an, wenn der [[Reiserücktritt]] durch Naturkatastrophen verursacht wird. Reisende, die nur Bedanken haben, jedoch in Gebiete reisen, die nicht direkt davon betroffen sind, können nicht kostenfrei zurücktreten.  
===Buchungen vor dem 1. Juli 2018===
===Buchungen vor dem 1. Juli 2018===
Wenn Reisebuchungen, die vor dem 1. Juli 2018 vorgenommen wurden, aufgrund von Naturkatastrophen storniert werden sollen, spricht man von einer Kündigung wegen [[Höherer Gewalt|höherer Gewalt]].  
Wenn Reisebuchungen, die vor dem 1. Juli 2018 vorgenommen wurden, aufgrund von Naturkatastrophen storniert werden sollen, spricht man von einer Kündigung wegen [[Höhere Gewalt|höherer Gewalt]].  
===Buchungen ab dem 1. Juli 2018===
===Buchungen ab dem 1. Juli 2018===
Wenn Reisebuchungen, die ab dem 1. Juli 2018 vorgenommen werden, aufgrund von Naturkatastrophen storniert werden sollen, spricht man von einem Rücktritt wegen unvorhersehbarer [[Außergegewöhnliche Umstände|außergewöhnlicher Umstände]].
Wenn Reisebuchungen, die ab dem 1. Juli 2018 vorgenommen werden, aufgrund von Naturkatastrophen storniert werden sollen, spricht man von einem Rücktritt wegen unvorhersehbarer [[Außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlicher Umstände]].


==Gängige Reisestornierungsgebühren==
Die Buchung einer Reise ist ein verbindlicher [[Reisevertrag|Vertragsabschluss]] zwischen dem [[Reiseveranstalter]] und dem Kunden. Letzterer hat das Recht, jederzeit vor Beginn der Reise den Vertrag zu widerrufen (BGB §651 i), jedoch ist es dem Veranstalter erlaubt, dafür eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese richtet sich nach dem Reisepreis unter Abzug ersparter Aufwendungen oder nach dem, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt .
Die Reiseveranstalter haben Rücktrittspauschalen festgelegt, die in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden sind. Bei hohen Reisekosten empfiehlt es sich daher eine [[Reiserücktrittsversicherung]] abzuschließen.
===Gebühren bei Flugpauschalreisen===
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|Am Abreisetag||75 – 100 %
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Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet.


== Reiserücktrittversicherung ==
== Reiserücktrittversicherung ==
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Reiserücktrittkostenversicherungen werden bei Buchungen von Reisen durch Reiseveranstalter angeboten, sind aber auch unabhängig und extern abschließbar.
Reiserücktrittkostenversicherungen werden bei Buchungen von Reisen durch Reiseveranstalter angeboten, sind aber auch unabhängig und extern abschließbar.
==  Voraussetzungen ==
Das [[Kündigungsrecht]] des Reisenden setzt voraus, dass eine wesentliche Reiseleistung vom [[Reiseveranstalter]] erheblich geändert wird. Weder kann aus dem Kündigungsrecht in Fällen erheblicher Änderungen wesentlicher Reiseleistungen geschlossen werden, dass solche Änderungen (in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht wirksam vereinbart werden können, denn dann regelte das Gesetz praktisch nur Fälle unzulässiger Leistungsänderungen, noch wäre es gerechtfertigt, dem Reisenden das Kündigungsrecht zu versagen, wenn eine solche erhebliche Änderung nicht durch ein vereinbartes Leistungsänderungsrecht gedeckt ist - unbeschadet der weiteren Rechte, die sich in einem solchen Fall für den Reisenden ergeben können.
Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Reiseleistung ergibt, sonst entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Voraussetzungen des Kündigungsrecht aus § 651e BGB, was nicht nur einen [[Reisemangel]], sondern eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt und auch bereits vor Reiseantritt ausgeübt werden kann, wenn feststeht, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht mangelfrei erbringen wird.
Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erheblich ist, kann es von Bedeutung sein, ob der Reiseveranstalter zu der Änderung berechtigt ist. Nicht jede Änderung einer wesentlichen Leistung genügt für das Kündigungsrecht. Auch wenn sie dem Reisenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und zulässig ist, kann sie gleichwohl die ursprünglich vereinbarten Leistungen so stark verändern, dass dem Reisenden trotz des Interesses des Reiseveranstalters, den Reisenden an dem zulässigerweise geänderten Vertrag festzuhalten, das Recht zuzubilligen ist, von der veränderten Reise Abstand zu nehmen.
Ist hingegen die Änderung nicht wirksam vereinbart und damit dem Reisenden nicht zuzumuten, hat das Interesse des Reiseveranstalters, den Reisenden am Vertrag festzuhalten, deutlich geringeres Gewicht. Daher müssen geringere Anforderungen an die Erheblichkeit der Änderung der Reiseleistung gestellt werden.
Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann, wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt. Je größer der Stellenwert der geänderten Reiseleistung für die Reise insgesamt, desto eher können auch kleinere Abweichungen von der Planung als erheblich anzusehen sein.


== Links ==
== Links ==

Aktuelle Version vom 30. November 2018, 14:55 Uhr

Vom Reiserücktritt spricht man, wenn die gebuchte Reise aus verschiedenen Gründen vor Antritt abgesagt werden muss. Mögliche Anlässe dafür sind Krankheit, berufliche oder persönliche Verhältnisse, Naturkatastrophen usw. Je nach Grund ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen im Hinblick auf Reisekostenrückerstattung und Aufwandsentschädigung für den Reiseveranstalter. Vom Reiserücktritt spricht man auch dann, wenn die begonnene Reise abgebrochen werden muss. In diesem Fall müssen in der Regel wichtige Gründe für den Abbruch bestehen, damit für den Reisenden keine weitergehende Kosten entstehen.

Allgemeines

Zuerst einmal ist zu sagen, dass vor Reisebeginn jeder reisenden Person das Recht zusteht, von einer bereits gebuchten Reise zurückzutreten. Das klingt beruhigend, sagt aber noch lange nichts über den finanziellen Ausgang der gecancelten Reise aus, denn der Veranstalter der Reise kann vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Es ist mittlerweile die Regel, dass die jeweiligen Reiseveranstalter eine pauschale Stornogebühr im Kleingedruckten, also ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, festgesetzt haben. Man kann sagen, dass der Rücktritt einer Reise nur gegen eine so genannte „Stornogebühr“ möglich ist. Ein kostenfreier Rücktritt kann selten erfolgen. Der Veranstalter der Reise darf allerdings keine Entschädigung verlangen, wenn ein Kündigungsrecht wegen eines erheblichen Reisemangels besteht und keine Abhilfe möglich ist (§651e BGB), eine enorme Leistungsänderung erfolgte, eine Preiserhöhung erfolgte oder sich die reisende Person auf „höhere Gewalt“ berufen kann.

Höhere Gewalt

Wenn man diese Begrifflichkeit hört, dann geht man von einer Gewalt aus, gegen welche man nichts unternehmen kann. Es sind dabei nämlich ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse gemeint, auf die man keinen Einfluss hat. Es ist dabei vor allen Dingen an Terroranschläge und Kriegsgefahren zu denken. Durch die Unruhen in Ägypten, wurden dieses Jahr beispielsweise mehrere Reisen abgesagt, denn man würde den Reisenden einer Gefahr aussetzen. Es kann dabei eine „Kündigung“ durch den Reisenden erfolgen, jedoch nur, wenn die Reise durch das unvorhergesehene Ereignis wesentlich erschwert oder erheblich beeinträchtigt wird oder, wie eben bei dem Beispiel mit Ägypten angeführt, es zu einem unzumutbaren Sicherheitsrisiko kommen kann. Um hierbei ein anderes Beispiel zu erwähnen: es kam logischerweise kurz nach dem 11. September 2001 zu keinen Städtereisen nach New York.
Es ist dabei jedoch zu beachten, dass einzelne Terroranschläge nach ständiger Rechtsprechung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Wenn jedoch weitere Anschläge angekündigt werden oder stattfinden, dann ist dies natürlich nicht mehr unter allgemeinem Lebensrisiko einzustufen. Wenn das Auswärtige Amt vor der Einreise in ein bestimmtes Urlaubsgebiet warnt, dann entscheiden sich Gerichte oft zugunsten des Reisenden. Ob man die Pauschalreise kostenlos stornieren kann, ist eine Einzelfallentscheidung, denn dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise, wie stark das jeweilige Gebiet von den Verwüstungen betroffen ist, ob das Urlaubsziel erreichbar ist oder inwieweit der Erholungswert für den Reisenden gewährleistet werden kann oder beeinträchtigt ist. Wurde beispielsweise der Urlaubsort derartig verwüstet, dass es dem Reisenden nicht möglich ist, das Urlaubsziel zu erreichen oder finden Aufräumarbeiten statt, welche Lärm und Versorgungsschwierigkeiten verursachen oder ist der Nutzen, z.B. die Freizeitangebote des Hotels, derartig eingeschränkt, dann kann der Kunde vom Reisevertrag kostenlos zurücktreten. Wird der Abflugort einer Pauschalreise auf einen anderen Flughafen geändert, kann dies als Reisemangel anzusehen sein, AG München, 154 C 19092/17. Daran ändert auch ein eventueller Hinweis auf der Buchungsbestätigung, in der etwa gesagt sind dass Details und Flugzeiten unverbindlich sind, nichts. Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist, zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise und informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Somit ist eine Änderung als Reisemangel zu qualifizieren.

Reisestornierung aufgrund von Naturkatastrophen

Mit der Einführung eines neuen Reisrechts ergeben sich ab dem 1. Juli Änderungen einiger Begrifflichkeiten. Die Rechtslage habe sich dabei nicht geändert. In beiden Fällen fallen keine Stornierungsgebühren an, wenn der Reiserücktritt durch Naturkatastrophen verursacht wird. Reisende, die nur Bedanken haben, jedoch in Gebiete reisen, die nicht direkt davon betroffen sind, können nicht kostenfrei zurücktreten.

Buchungen vor dem 1. Juli 2018

Wenn Reisebuchungen, die vor dem 1. Juli 2018 vorgenommen wurden, aufgrund von Naturkatastrophen storniert werden sollen, spricht man von einer Kündigung wegen höherer Gewalt.

Buchungen ab dem 1. Juli 2018

Wenn Reisebuchungen, die ab dem 1. Juli 2018 vorgenommen werden, aufgrund von Naturkatastrophen storniert werden sollen, spricht man von einem Rücktritt wegen unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände.

Gängige Reisestornierungsgebühren

Die Buchung einer Reise ist ein verbindlicher Vertragsabschluss zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden. Letzterer hat das Recht, jederzeit vor Beginn der Reise den Vertrag zu widerrufen (BGB §651 i), jedoch ist es dem Veranstalter erlaubt, dafür eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese richtet sich nach dem Reisepreis unter Abzug ersparter Aufwendungen oder nach dem, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt .

Die Reiseveranstalter haben Rücktrittspauschalen festgelegt, die in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden sind. Bei hohen Reisekosten empfiehlt es sich daher eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

Gebühren bei Flugpauschalreisen

Zeitraum Gebühren
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15 – 20 %
29. – 22. Tag 25 %
21. – 15. Tag 30 – 40 %
14. – 8. Tag 50 %
7. – 1. Tag 65 %
Am Abreisetag 75 – 100 %

Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet.

Reiserücktrittversicherung

Oft wird von einer Reiserücktrittversicherung gesprochen. Die Versicherungsagenturen bieten jedoch verschiedenste Arten an. Teilweise kann man beim Veranstalter selbst auch eine Reiserücktrittversicherung hinzubuchen.
Eine solche Versicherung ersetzt der reisenden Person im Falle des Rücktritts die Storno- und eventuell auch Rückreisekosten. Es besteht ein Versicherungsfall, welcher dementsprechend unverzüglich dem Versicherer gemeldet oder angezeigt werden muss. Nur in bestimmten Fällen verhilft eine solche Versicherung zum komplett kostenlosen Rücktritt einer gebuchten Reise. Versicherte Risiken stellen Ereignisse des Versicherten, wie Krankheit, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft, Tod eines nahen Angehörigen oder Unfall, dar. Besonders entscheidend bezüglich der Reisestornierung ist der Zeitpunkt, zu welchem diese erfolgte. Wurde die Reise noch nicht angetreten, handelt es sich um einen Reiserücktritt. Wurde sie jedoch angetreten, dann handelt es sich um einen Reiseabbruch. Beim Reiserücktritt besteht ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz der Stornokosten und beim Reiseabbruch besteht Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten.
Reiseveranstalter müssen ihre Kunden nach §6 Absatz 2 Nr. 9 BGB-InfoV mit der Reisebestätigung auf die Möglichkeit einer solchen Versicherung hinweisen. Dies wurde durch eine EU Richtlinie (90/314/EWG) eingeführt. Geschieht dies nicht, können möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zu beachten ist im Allgemeinen, dass die Veranstalter natürlich wollen, dass Sie eine derartige Versicherung abschließen. Zum einen sind Sie dadurch abgesichert, zum anderen ergibt sich ein Vorteil für den Veranstalter, sollten Sie auf die Reiserücktrittversicherung nicht zurückgreifen müssen. Denn dann haben Sie den Betrag/Beitrag gezahlt, ohne die Leistungen in Anspruch genommen zu haben. Es steht heute dem Kunden jedoch auch frei, von vorn herein auf eine solche Versicherung zu verzichten. Es entstehen somit keine Kosten, aber man ist auch nicht abgesichert.
Reiserücktrittkostenversicherungen werden bei Buchungen von Reisen durch Reiseveranstalter angeboten, sind aber auch unabhängig und extern abschließbar.

Voraussetzungen

Das Kündigungsrecht des Reisenden setzt voraus, dass eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Weder kann aus dem Kündigungsrecht in Fällen erheblicher Änderungen wesentlicher Reiseleistungen geschlossen werden, dass solche Änderungen (in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht wirksam vereinbart werden können, denn dann regelte das Gesetz praktisch nur Fälle unzulässiger Leistungsänderungen, noch wäre es gerechtfertigt, dem Reisenden das Kündigungsrecht zu versagen, wenn eine solche erhebliche Änderung nicht durch ein vereinbartes Leistungsänderungsrecht gedeckt ist - unbeschadet der weiteren Rechte, die sich in einem solchen Fall für den Reisenden ergeben können. Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Reiseleistung ergibt, sonst entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Voraussetzungen des Kündigungsrecht aus § 651e BGB, was nicht nur einen Reisemangel, sondern eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt und auch bereits vor Reiseantritt ausgeübt werden kann, wenn feststeht, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht mangelfrei erbringen wird.


Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erheblich ist, kann es von Bedeutung sein, ob der Reiseveranstalter zu der Änderung berechtigt ist. Nicht jede Änderung einer wesentlichen Leistung genügt für das Kündigungsrecht. Auch wenn sie dem Reisenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und zulässig ist, kann sie gleichwohl die ursprünglich vereinbarten Leistungen so stark verändern, dass dem Reisenden trotz des Interesses des Reiseveranstalters, den Reisenden an dem zulässigerweise geänderten Vertrag festzuhalten, das Recht zuzubilligen ist, von der veränderten Reise Abstand zu nehmen. Ist hingegen die Änderung nicht wirksam vereinbart und damit dem Reisenden nicht zuzumuten, hat das Interesse des Reiseveranstalters, den Reisenden am Vertrag festzuhalten, deutlich geringeres Gewicht. Daher müssen geringere Anforderungen an die Erheblichkeit der Änderung der Reiseleistung gestellt werden. Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann, wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt. Je größer der Stellenwert der geänderten Reiseleistung für die Reise insgesamt, desto eher können auch kleinere Abweichungen von der Planung als erheblich anzusehen sein.

Links

BGB-Informationspflichtverordnung
Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreise-Richtlinie) über Anforderungen bei Pauschalreisen

Siehe auch

Reisemangel
Allgemeine Beförderungsbedingungen
Reiseleiter
Reiseveranstalter
Flugstornierung

Urteile und Rechtsprechung

Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 06. September 2004 Kostenlose Stornierung bei Reisemängeln
Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 23. Juni 2009 Schadensersatz und Schmerzensgeld Reisemangel