Reiserücktritt: Unterschied zwischen den Versionen

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Vom Reiserücktritt spricht man, wenn die gebuchte Reise aus verschiedenen Gründen vor Antritt abgesagt werden muss. Dafür kann es verschiedene Gründe geben, zum Beispiel Krankheit, berufliche oder persönliche Verhältnisse, Naturkatastrophen usw. Je nach Grund ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen im Hinblick auf Reisekostenrückerstattung und Aufwandsentschädigung für den [[Reiseveranstalter]]. Vom Reiserücktritt spricht man auch dann, wenn die begonnene Reise abgebrochen werden muss. In diesem Fall müssen in der Regel wichtige Gründe für den Abbruch bestehen, damit für den Reisenden keine weitergehende Kosten entstehen.  
Vom Reiserücktritt spricht man, wenn die gebuchte Reise aus verschiedenen Gründen vor Antritt abgesagt werden muss. Mögliche Anlässe dafür sind Krankheit, berufliche oder persönliche Verhältnisse, Naturkatastrophen usw. Je nach Grund ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen im Hinblick auf Reisekostenrückerstattung und Aufwandsentschädigung für den [[Reiseveranstalter]]. Vom Reiserücktritt spricht man auch dann, wenn die begonnene Reise abgebrochen werden muss. In diesem Fall müssen in der Regel wichtige Gründe für den Abbruch bestehen, damit für den Reisenden keine weitergehende Kosten entstehen.  


== Allgemeines ==
== Allgemeines ==

Version vom 12. Januar 2014, 14:46 Uhr

Vom Reiserücktritt spricht man, wenn die gebuchte Reise aus verschiedenen Gründen vor Antritt abgesagt werden muss. Mögliche Anlässe dafür sind Krankheit, berufliche oder persönliche Verhältnisse, Naturkatastrophen usw. Je nach Grund ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen im Hinblick auf Reisekostenrückerstattung und Aufwandsentschädigung für den Reiseveranstalter. Vom Reiserücktritt spricht man auch dann, wenn die begonnene Reise abgebrochen werden muss. In diesem Fall müssen in der Regel wichtige Gründe für den Abbruch bestehen, damit für den Reisenden keine weitergehende Kosten entstehen.

Allgemeines

Zuerst einmal ist zu sagen, dass vor Reisebeginn jeder reisenden Person das Recht zusteht, von einer bereits gebuchten Reise zurückzutreten. Das klingt beruhigend, sagt aber noch lange nichts über den finanziellen Ausgang der gecancelten Reise aus, denn der Veranstalter der Reise kann vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Es ist mittlerweile die Regel, dass die jeweiligen Reiseveranstalter eine pauschale Stornogebühr im Kleingedruckten, also ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, festgesetzt haben. Man kann sagen, dass der Rücktritt einer Reise nur gegen eine so genannte „Stornogebühr“ möglich ist. Ein kostenfreier Rücktritt kann selten erfolgen. Der Veranstalter der Reise darf allerdings keine Entschädigung verlangen, wenn ein Kündigungsrecht wegen eines erheblichen Reisemangels besteht und keine Abhilfe möglich ist (§651e BGB), eine enorme Leistungsänderung erfolgte, eine Preiserhöhung erfolgte oder sich die reisende Person auf „höhere Gewalt“ berufen kann.

Höhere Gewalt

Wenn man diese Begrifflichkeit hört, dann geht man von einer Gewalt aus, gegen welche man nichts unternehmen kann. Es sind dabei nämlich ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse gemeint, auf die man keinen Einfluss hat. Es ist dabei vor allen Dingen an Terroranschläge und Kriegsgefahren zu denken. Durch die Unruhen in Ägypten, wurden dieses Jahr beispielsweise mehrere Reisen abgesagt, denn man würde den Reisenden einer Gefahr aussetzen. Es kann dabei eine „Kündigung“ durch den Reisenden erfolgen, jedoch nur, wenn die Reise durch das unvorhergesehene Ereignis wesentlich erschwert oder erheblich beeinträchtigt wird oder, wie eben bei dem Beispiel mit Ägypten angeführt, es zu einem unzumutbaren Sicherheitsrisiko kommen kann. Um hierbei ein anderes Beispiel zu erwähnen: es kam logischerweise kurz nach dem 11. September 2001 zu keinen Städtereisen nach New York.
Es ist dabei jedoch zu beachten, dass einzelne Terroranschläge nach ständiger Rechtsprechung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Wenn jedoch weitere Anschläge angekündigt werden oder stattfinden, dann ist dies natürlich nicht mehr unter allgemeinem Lebensrisiko einzustufen. Wenn das Auswärtige Amt vor der Einreise in ein bestimmtes Urlaubsgebiet warnt, dann entscheiden sich Gerichte oft zugunsten des Reisenden. Ob man die Pauschalreise kostenlos stornieren kann, ist eine Einzelfallentscheidung, denn dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise, wie stark das jeweilige Gebiet von den Verwüstungen betroffen ist, ob das Urlaubsziel erreichbar ist oder inwieweit der Erholungswert für den Reisenden gewährleistet werden kann oder beeinträchtigt ist. Wurde beispielsweise der Urlaubsort derartig verwüstet, dass es dem Reisenden nicht möglich ist, das Urlaubsziel zu erreichen oder finden Aufräumarbeiten statt, welche Lärm und Versorgungsschwierigkeiten verursachen oder ist der Nutzen, z.B. die Freizeitangebote des Hotels, derartig eingeschränkt, dann kann der Kunde vom Reisevertrag kostenlos zurücktreten.

Reiserücktrittversicherung

Oft wird von einer Reiserücktrittversicherung gesprochen. Die Versicherungsagenturen bieten jedoch verschiedenste Arten an. Teilweise kann man beim Veranstalter selbst auch eine Reiserücktrittversicherung hinzubuchen.
Eine solche Versicherung ersetzt der reisenden Person im Falle des Rücktritts die Storno- und eventuell auch Rückreisekosten. Es besteht ein Versicherungsfall, welcher dementsprechend unverzüglich dem Versicherer gemeldet oder angezeigt werden muss. Nur in bestimmten Fällen verhilft eine solche Versicherung zum komplett kostenlosen Rücktritt einer gebuchten Reise. Versicherte Risiken stellen Ereignisse des Versicherten, wie Krankheit, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft, Tod eines nahen Angehörigen oder Unfall, dar. Besonders entscheidend bezüglich der Reisestornierung ist der Zeitpunkt, zu welchem diese erfolgte. Wurde die Reise noch nicht angetreten, handelt es sich um einen Reiserücktritt. Wurde sie jedoch angetreten, dann handelt es sich um einen Reiseabbruch. Beim Reiserücktritt besteht ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz der Stornokosten und beim Reiseabbruch besteht Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten.
Reiseveranstalter müssen ihre Kunden nach §6 Absatz 2 Nr. 9 BGB-InfoV mit der Reisebestätigung auf die Möglichkeit einer solchen Versicherung hinweisen. Dies wurde durch eine EU Richtlinie (90/314/EWG) eingeführt. Geschieht dies nicht, können möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zu beachten ist im Allgemeinen, dass die Veranstalter natürlich wollen, dass Sie eine derartige Versicherung abschließen. Zum einen sind Sie dadurch abgesichert, zum anderen ergibt sich ein Vorteil für den Veranstalter, sollten Sie auf die Reiserücktrittversicherung nicht zurückgreifen müssen. Denn dann haben Sie den Betrag/Beitrag gezahlt, ohne die Leistungen in Anspruch genommen zu haben. Es steht heute dem Kunden jedoch auch frei, von vorn herein auf eine solche Versicherung zu verzichten. Es entstehen somit keine Kosten, aber man ist auch nicht abgesichert.
Reiserücktrittkostenversicherungen werden bei Buchungen von Reisen durch Reiseveranstalter angeboten, sind aber auch unabhängig und extern abschließbar.

Links

BGB-Informationspflichtverordnung
Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreise-Richtlinie) über Anforderungen bei Pauschalreisen

Siehe auch

Reisemangel
Allgemeine Beförderungsbedingungen
Reiseleiter

Urteile und Rechtsprechung

Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 06. September 2004 Kostenlose Stornierung bei Reisemängeln
Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 23. Juni 2009 Schadensersatz und Schmerzensgeld Reisemangel