Reiserücktritt wegen Schaden am Eigentum

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Ein Ereignis, welches zur Unzumutbarkeit eines Reiseantritts führen kann, ist der Schaden am Eigentum. Worauf sich der Versicherungsschutz aus der Reiserücktrittsversicherung genau erstreckt und welche Besonderheiten es gibt, soll im Folgenden geklärt werden.

Worauf erstreckt sich der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Fall, dass der Reiseantritt aufgrund des Eintritts eines erheblichen Schadens unzumutbar wird. Von besonderer Bedeutung ist das Merkmal der Erheblichkeit. Alternativ kann auch die Notwendigkeit der Anwesenheit der versicherten Person zur Schadensfeststellung den Reiserücktritt begründen. In einem solchen Fall ist die Erheblichkeit nicht zwingende Voraussetzung. Der Versicherungsschutz in einem solchen Fall bezieht sich in erster Linie auf die im Versicherungsvertrag aufgezählten Ereignisse, welche zum Schaden am Eigentum führen können. Wird eine Reise wegen einem Vermögensschaden oder wegen der Gefährdung des Vermögens abgesagt, unterliegt das nicht dem Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherung. Auch hinsichtlich der besonderen Ereignisse, welche zum Vermögensschaden führen, gibt es Besonderheiten. Beispielsweise unterliegt der Diebstahl von Ausweispapieren und anderen amtlichen Dokumenten nicht dem Versicherungsschutz, denn diese stehen grundsätzlich im Eigentum des Staates. Der Wert dieser Unterlagen ist in der Regel sowieso so gering, dass das Erheblichkeitsmerkmal ohnehin nicht erfüllt wäre. Allerdings ist der Diebstahl grundsätzlich eines dieser Ereignisse, welches im Hinblick auf Eigentumsschäden versichert werden kann. Auch ein Feuer im eigenen Haus oder in der Wohnung kann ein solches Ereignis darstellen. Dabei ist jedoch eine Begriffserklärung notwendig. Unter einem Feuer ist grundsätzlich ein Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung zu verstehen. Eine Flamme ist nicht zwangsläufig erforderlich. Es reicht also ein Glühen oder Glimmern aus. Wichtig ist nur die sichtbare Lichterscheinung, um die Voraussetzung der Definition zu verstehen. Schließlich kann auch eine Explosion ein solches versichertes Ereignis darstellen. Jedoch sind auch weitere Ereignisse möglich, die versichert werden können.

Rechtsprechung

Die folgende Entscheidung lässt gewisse Schlüsse bezüglich des Reiserücktritts wegen eines Schadens am Eigentum zu. Natürlich ist dies nicht die einzige Entscheidung, d.h. es gibt noch viele weitere Entscheidungen, die zur Thematik passen. Allerdings kann man an dieser besonders gut die Erheblichkeitsvoraussetzung eines Schadens erkennen.

Gericht   Aktenzeichen   Zusammenfassung
LG Koblenz, Urteil vom 04.03.1997 9 C 721/96
  • Die Versicherte hatte ein Ladengeschäft, in dem es zum Diebstahl durch Angestellte gekommen ist. Der Diebstahl ereignete sich vier Wochen vor dem geplanten Reiseanritt.
  • Das Gericht sah in dem „Griff in die Kasse“ durch die Angestellten keinen erheblichen Eigentumsschaden, weshalb der Reiserücktritt nicht begründet im Sinne von unzumutbar war. Der Versicherungsschutz müsse sich laut dem Gericht auf konkrete Ereignisse beziehen, welche zum Schaden am Eigentum führen.
  • Daraus folgt, dass die Rechtsprechung bei dem Reiserücktritt wegen eines Eigentumsschaden eine gewisse Erheblichkeit des Schadens voraussetzt. Zudem ist der generelle Schadenseintritt nicht versichert, sondern die genau aufgezählten Ereignisse im Versicherungsvertrag, welche zu einem Vermögensschaden führen können.