Reiserücktrittsversicherung
Eine Art der Reiseversicherung ist die Reiserücktrittsversicherung. Diese ist im Alltag von Passagieren von sehr hoher Bedeutung.
Übersicht
Allgemeines
Storniert man, aus welchem Grund auch immer, eine Reise oder einen Flug, fallen Kosten für die Stornierung an, welche sogar den gesamten Reisepreis ausmachen können. Der Passagier würde im Endeffekt faktisch für eine Reise bezahlen, welche er gar nicht angetreten hat. Schließt man eine Reiserücktrittsversicherung ab, übernimmt die Versicherung die Kosten für die Stornierung. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Eintrittspflicht gegeben sind. Die Reiserücktrittsversicherung ist kein Bestandteil des Reisepreises, sondern eine vermittelte Fremdleistung des Reiseveranstalters; AG Kleve, Urteil vom 20.7.1998, Az.: 3 C 239/98. Aufgrund der hohen praktischen Relevanz einer Reiserücktrittsversicherung soll im Folgenden diese Art der Reiseversicherung vorgestellt und näher beschrieben werden.
Entwicklung
In ihren Anfängen betraf der Gegenstand der Reiserücktrittsversicherung lediglich die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus der versicherten Reisevereinbarung. Da sich der Markt in ständiger Entwicklung befindet, wurde der Gegenstand der Versicherung auf das mit dem Reisevermittler vereinbarte und vertraglich geschuldete Vermittlungsentgelt erweitert. Das war notwendig, da die Airlines die Provisionen der Reisevermittler drastisch gesenkt hatten bzw. zum Teil komplett gestrichen hatten. Vor der Senkung waren die Provisionen im Reisepreis enthalten.
Des Weiteren wurde die Risiken des Verlustes des Arbeitsplatzes, sowie die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in den Katalog der Risiken, welche versichert werden können, aufgenommen. Nachdem die Beschränkungen nach der Einführung der Versicherungssparte weggefallen sind, kann die Reiserücktrittsversicherung für jede Reisebuchung und für jede gebuchte Einzelleistung abgeschlossen werden. Nach weitergehender Entwicklung ist auch die Stornierung von Hotelbuchungen vom Versicherungsschutz umfasst. Allerdings handelt es sich dabei dann um eine zusätzliche Hotelstornoversicherung.
Nachdem die präventive Bedingungsaufsicht aufgehoben wurde, haben die Versicherer den Leistungsgegenstand mit Leistungen für zusätzliche Nachreisekosten bei verspätetem Reiseantritt aus Anlass versicherter Ereignisse ergänzt.
Leistungen, welche wegen des Abbruchs einer Reise erbracht wurden, sind aus der Reiserücktrittsversicherung herausgenommen worden. Vielmehr wurde dafür eine Reiseabbruchversicherung geschaffen, welche nun Leistungen erbrachte, falls die Reise nicht planmäßig beendet wird bzw. aus Gründen eines versicherten Ereignisses heraus abgebrochen wird.
Anpassung der ABRV 1992 an das VVG 2008
Die allgemeinen Bedingungswerke der Reiseversicherer regeln die Vertragstechnik, als auch gewisse Inhalte, welche in den Vertragsbedingungen gegeben sein müssen. Dieser Text ist jedoch sehr aufwändig und enthält zahlreiche Klauseln. Daher findet der Text in der Praxis kaum Anwendung. Vor allem aber auch, da vor Abschluss der Reiserücktrittsversicherung keine Risikoprüfung stattfindet. In der Regel werden die Versicherungsverträge in Zusammenhang mit touristischen Leistungen geschlossen. Daher ist darin ein Massengeschäft zu sehen. Der Versicherungsschutz besteht dann schon ab Reisebuchung. Deswegen wäre eine zeitaufwändige Risikoüberprüfung gar nicht möglich bzw. nur mit sehr hohen Aufwand zu realisieren. Das Interesse an einem schnellen und unkomplizierten Vertragsabschluss besteht daher sowohl für den Versicherer, aber auch für den Kunden. Obwohl die Klauseln in der Praxis keine hohe Bedeutung haben, wurden die Texte in den Bedingungswerken an das Versicherungsvertragsgesetz angepasst.
Entwicklung der Versicherungsprodukte
Wie oben schon erläutert, entwickelte sich aus der Reiserücktrittskostenversicherung heraus eine Reiseabbruchversicherung. Aber auch andere Versicherungsprodukte konnten sich entwickeln. Voraussetzung für die Weiterentwicklung der Reiseversicherung und insbesondere auch der Reiseabbruchversicherung war die Erkenntnis, dass finanzielle Risiken aus jedem Vertrag über touristische Leistungen Gegenstand von Reiseversicherungen sein können. Somit gab es neue Wege für die Versicherer, finanzielle Einnahmen zu generieren. Man überlegte sich, sämtliche Risiken, die im Zusammenhang mit touristischen Leistungen stehen, zu versichern, um so Versicherungsprodukte zu „verkaufen“. Der Versicherungsschutz knüpft immer an die vertraglich vereinbarte Reiseleistung an. Risiken für Reisen mit dem eigenen Fahrzeug waren mit der Reiseabbruchversicherung nicht versichert. Das war auch die Grundlage dafür, warum man die Reiseabbruchversicherung als eigene Versicherung entwickelt hat. Die Reiseabbruchversicherung sollte nun die finanziellen Risiken bei nicht planmäßiger Teilnahme an der gebuchten und versicherten Reiseleistung abdecken.
Gemeinsame Probleme mit der Reiseabbruchversicherung
Die Reiserücktrittsversicherung hat einige Gemeinsamkeiten mit der Reiseabbruchversicherung. Dies verwundert natürlich nicht, da sich die Reiseabbruchversicherung, vereinfacht gesagt, aus der Reiserücktrittsversicherung heraus entwickelt hat. Eine Gemeinsamkeit ist, dass die Grundlage des Versicherungsvertrags ein Reisevertrag ist, welcher auch die Bezugsgröße darstellt. Versichert wird das Risiko der vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten, welches speziell von der Reiserücktrittsversicherung abgedeckt wird. Die Reiseabbruchversicherung hingegen versichert das Risiko, eine touristische Leistung nicht planmäßig beenden zu können. Die beiden genannten Reiseversicherungen können sich auf verschiedene Reiseleistungen beziehen. Beispielhaft sollen hier die Pauschalreise, einzelne Transportleistungen, die Objektmiete oder andere touristische Leistungen genannt werden. Auch Reiseleistungen, die einzelvertraglich gebucht werden, können mit einem Versicherungsvertrag abgesichert werden. Eine Reise umfasst in diesem Zusammenhang alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, welche örtlich und zeitlich aufeinander abgestimmt genutzt werden. Die Frage, wann eine Pauschalreise vorliegt, kann jedoch damit nicht beantwortet werden. Vielmehr können reiserechtliche Bewertungen auch zu anderen Ergebnissen führen, als sie eigentlich anfangs angenommen werden. Die Reiserücktrittsversicherung erfasst die Risiken vor Reiseantritt, während die Reiseabbruchversicherung die Risiken nach Reiseantritt versichert. Um zu beurteilen, welche Versicherung von der Eintrittspflicht betroffen ist, muss geklärt werden, ob die versicherte Person die Reise bereits angetreten hat. Sollten mehrere einzelne Reiseleistungen gebucht sein, kommt es darauf an, ob die Gesamtheit der Einzelleistungen als eine Reise zu bewerten ist oder ob es sich rechtlich um mehrere einzelne Reisen handelt. Sollten die Einzelleistungen also zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sein, kann die Frage nicht immer auf den ersten Blick beantwortet werden. Deswegen sollte man sich an der Definition orientieren. Danach gilt als eine Reise „alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden“. Demnach gilt die Reise dann als angetreten, wenn die erste Teilleistung angetreten wurde. Eigene Reiseleistungen sind nicht vom Versicherungsvertrag umfasst. Das bedeutet die Fahrt mit dem eigenen Pkw ist nicht versichert. Seit Entstehung der Reiserücktrittskostenversicherung sind die Stornokosten Gegenstand des Versicherungsschutzes. Bei der Reiseabbruchversicherung die Kosten, welche anfallen, wenn man die Reise nicht planmäßig beendet.
Versicherung und Gegenstand
Verschiedene Versicherer
In vielen Fällen bietet der Reiseveranstalter selbst den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung an. Der Reisende darf sich jedoch selbstverständlich auch gar nicht oder bei einer klassischen Versicherung versichern. Vergleiche zwischen einzelnen Versicherungsunternehmen können dabei oftmals hilfreich sein, um die beste Versicherungsmethode für den jeweils Betroffenen herauszufinden. Dies bestätigte auch die Stiftung Warentest, die den klassischen Versicherern teilweise ein umfassenderes Angebot und günstigere Preise bescheinigte.
Bekannte Anbieter einer Reiserücktrittsversicherung sind unter anderem die folgenden:
- AachenMünchener
- ADAC-Schutzbrief
- AGA (Allianz Global Assistance)
- ERV Europäische
- eura24
- Generali
- HanseMerkur
- URV - Union Reiseversicherung AG
- Würzburger
Was wird versichert?
Die Reiserücktrittsversicherung soll das Risiko absichern, dass der Reisende die Reise nicht antreten können wird bzw. dem Reisenden der Reiseantritt unzumutbar ist. Sollte der Reisende die Reise nicht antreten, erstattet der Versicherer einen Geldbetrag bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Die Versicherer zahlen bzw. erstatten dann die vertraglich geschuldeten Stornokosten. Aber auch für das bei der Buchung vereinbarte Vermittlungsentgelt für den Reisevermittler kommt die Reiserücktrittsversicherung auf. Übersteigt dieses Entgelt jedoch einen angemessenen Umfang, kann der Versicherer seine Leistung auf einen angemessenen Betrag senken. Entgelte, welche dem Vermittler erst nach der Stornierung geschuldet werden, sind nicht mit versichert.
Anspruchsgegner vertraglich geschuldeter Rücktrittskosten
Fraglich ist, wer der Anspruchsgegner vertraglich geschuldeter Rücktrittskosten ist. Die Leistung der Reiserücktrittsversicherung betrifft „die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus der versicherten Reiseleistung“. Anspruchsgegner der Stornokosten ist der Vertragspartner der versicherten Reiseleistung.
Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement
Die Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement sind der Leistungsgegenstand bei Nichtantritt der Reise oder Nichtbenutzung einer gemieteten Ferienwohnung. War im Reisevertrag eine Leistung, wie die Vermittlung einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung, enthalten, sind auch die Rücktrittskosten aus diesem Vertrag vom Versicherungsschutz umfasst und sind daher auch Leistungsgegenstand. Das ist dann der Fall, wenn der Wert der Leistung bei dem Versicherungswert und bei der Berechnung der Prämie berücksichtigt worden ist.
Um den Anspruch auf die Versicherungsleistung zu begründen, muss der Versicherte die Anspruchsgrundlage und die Höhe der Rücktrittskosten darlegen und nachweisen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die vertragliche Verpflichtung aus dem Reisevertrag. Deshalb sind die Stornokosten bei Rücktritt vor Reiseantritt gem. § 651 i BGB konkret zu berechnen. § 651 i BGB regelt, dass die Rücktrittskosten pauschalisiert oder konkret berechnet werden können. Die Reiseveranstalter sind berechtigt, eine pauschalisierte Berechnung festzulegen. Die Stornokostenstaffeln haben die ersparten Aufwendungen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 651 i Abs. 3 BGB. In einer Umbuchung ist rechtlich eine Änderung des ursprünglichen Reisevertrages zu sehen. Darin ist kein Rücktritt vom Reisevertrag zu sehen.
Vermittlungsentgelt der Reisevermittler
Reisebüros betreiben ihr Geschäft als Handelsvertreter und haben daher einen Anspruch auf Provision für die vermittelten Reiseverträge. Dies ergibt sich aus den §§ 84, 87 HGB. Bei einer solchen Geschäftsgestaltung wird die Vergütung für die Reisevermittler Bestandteil der versicherten Reiseleistung. Nachdem die Airlines die Vergütungen für die Reisevermittler gestrichen hatten, verlangen die Vermittler ihre Vergütung nun von den Endkunden als sogenanntes Serviceentgelt bzw. Vermittlergebühr. Da diese Gebühr nun Gegenstand der Reiseleistung ist, ist auch diese von der Reiserücktrittsversicherung umfasst.
Kosten einer Reiserücktrittsversicherung
Die Kosten einer Reiserücktrittsversicherung hängen von verschiedenen Faktoren ab. Zu berücksichtigen sind vor allem der Reisepreis, die Anzahl der versicherten Rücktrittsgründe, eine mögliche Selbstbeteiligung und der mögliche Gewinn des Versicherers. Üblicherweise liegen z.B. die Versicherungskosten bei einem Reisepreis von 1000 Euro zwischen 30 und 60 Euro. Insofern kann kein fester Preis hier genannt werden, da jeder Versicherer seinen eigenen Preis bestimmen kann.
Kommt es zu einer Vereitelung der Urlaubsreise, werden die Kosten der Reiserücktrittsversicherung nicht erstattet, da die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme davon nicht betroffen ist; AG Kleve, Urteil vom 20.7.1998, Az.: 3 C 239/98.
Versicherte Ereignisse
Die Reiserücktrittsversicherung versichert allerdings nur bestimme Ereignisse. Nicht jeder, der es sich anders überlegt, soll ohne Schaden davon kommen und muss dann keine Kosten tragen. Deswegen ist eine Reiserücktritt nur bei bestimmten Ereignissen versichert. Die wichtigsten Ereignisse sollen im Folgenden beschrieben werden. Jedem dieser Ereignisse ist ein eigener Beitrag gewidmet, weshalb hier nur kurz auf die verschiedenen Ereignisse eingegangen werden soll.
Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung
Die wohl am häufigsten und für die Versicherten dramatischsten Ereignisse sind der Tod, eine schwere Unfallverletzung oder eine unerwartete schwere Erkrankung.
Tod
Kommt es zu dem Tod der versicherten Person oder einer mitversicherten Risikoperson, liegt in der Regel ein Versicherungsfall vor. Dies wird gem. § 81 Abs. 1 VVG nur dann problematisch, wenn der Verstorbene Suizid begangen hat. Bei einer Zwei-Personen-Reise führt auch der Tod des mitreisenden Reisepartners zum Eintritt des Versicherungsfalls. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn der Ehe- oder Lebenspartner verstirbt. Allerdings nur dann, wenn das Versterben bei Reisebuchung nicht schon wahrscheinlich war.
Schwere Unfallverletzung
Der Reiseantritt kann auch durch eine schwere Unfallverletzung unzumutbar werden. Der Begriff der schweren Unfallverletzung meint solche Ereignisse, die das Leben oder die Gesundheit der versicherten Person oder anderer Risikopersonen betreffen. Ein solches Ereignisses ist dann gegeben, wenn die Person von einem plötzlich von außen kommenden und unabwendbaren Ereignis betroffen ist. Der Schaden in einem solchen Fall muss unfreiwillig erlitten werden, was vergleichbar mit der Suizid-Situation bei dem Ereignis des Todes ist. Wenn durch dieses Ereignis, also dem unabwendbaren Ereignis und dem daraus resultierenden Schaden, der Reiseantritt unzumutbar wird, ist der Versicherungsfall gegeben.
Unerwartete schwere Erkrankung
Der Reiseantritt kann aber auch wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar sein. Diese muss nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintreten. Sie tritt ein, wenn aus dem Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus unerwartet Krankheitssymptome auftreten, welche der Nutzung der gebuchten Reiseleistung entgegenstehen. Für die Bestimmung, ob die Erkrankung unerwartet kommt, muss bestimmt werden, ob die Krankheit hätte subjektiv voraussehbar sein können. Hätte die versicherte Person also voraussehen können und müssen, dass es zu der Erkrankung kommt, ist der Versicherungsfall nicht gegeben.
Impfunverträglichkeit
Der Reiseantritt kann des Weiteren auch wegen einer Impfunverträglichkeit unzumutbar sein. Eine solche ist dann gegeben, wenn es aus medizinischen Gründen nicht ratsam ist, eine bestimmte Impfung durchführen zu lassen. Dies kann in der Regel infolge einer Allergie geschehen. Hier muss erwähnt werden, dass der Versicherte nicht aus dem Umstand der Allergie heraus, auf eine Impfunverträglichkeit schließen muss. So viel Fachkompetenz könne man nicht bei jedem Versicherten voraussetzen. Wusste der Versicherte daher nur von der Allergie, aber nicht, dass daraus eine Impfunverträglichkeit resultiert, tritt der Versicherungsfall ein. Das gilt allerdings nicht, wenn der Versicherte von der Impfunverträglichkeit explizit wusste. Dann ist kein Versicherungsfall gegeben und die Versicherung wird nicht von der Eintrittspflicht betroffen.
Schwangerschaft
Weiterhin kann der Reiseantritt wegen einer Schwangerschaft unzumutbar sein. Eine [[Reiserücktritt wegen Schwangerschaft|Schwangerschaft ist ein Zustand, bei dem mit normalem Verlauf mit der Geburt eines Kindes gerechnet werden muss. Auch hier ist das Merkmal der Unerwartetheit von Bedeutung. Deswegen stellt die Adoption eines Kindes in der Rege keinen Versicherungsfall dar. Eine solche ist nicht unerwartet, da sie mit einem längeren Verfahren, dem Adoptionsverfahren, verbunden ist.
Schaden am Eigentum
Ein weiteres versichertes Ereignis ist der Schaden am Eigentum. Der Versicherungsfall tritt allerdings nur ein, wenn der Schaden erheblich ist oder die Anwesenheit der versicherten Person wegen einer Schadensfeststellung notwendig ist. Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nur auf die einzeln aufgezählten Ereignisse, welche zu einem Schaden am Eigentum führen können.
Elementarereignis
Auch ein Elementareignis kann einen Versicherungsfall begründen. Darunter werden hauptsächlich Naturkatastrophen verstanden. Terroristische Anschläge spielen dagegen keine Rolle, da diese im allgemeinen Lebensrisiko liegen, welches jeder selbst tragen muss. Bei veränderten politischen Lagen im Reiseland kommt es darauf an, wann sich die politische Lage verändert hat. Bestand diese schon bei Reisebuchung, dann ist kein Versicherungsfall eingetreten.
Verlust des Arbeitsplatzes
Der unerwartete Verlust des Arbeitsplatzes stellt ein weiteres Ereignis dar, welches versichert werden kann. Der Versicherungsschutz tritt also vor allem dann ein, wenn eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung erfolgt. Kündigungen während der Probezeit begründen keinen Versicherungsschutz, da in diesem Zeitraum jederzeit eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden kann. Verhaltensbedingte Kündigung sind ebenfalls nicht vom Versicherungsschutz umfasst, da diesen in der Regel Abmahnungen vorausgehen. Sie sind somit nicht unerwartet.
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
Schließlich stellt auch die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ein versichertes Ereignis dar. Der versicherten Person muss es deswegen unzumutbar sein die Reise anzutreten. Das gilt sowohl für die versicherte Person, als auch für andere Risikopersonen. Wenn man allerdings damit rechnet, bald ein Arbeitsverhältnis zu beginnen, gilt kein Versicherungsschutz. Das bedeutet, die Aufnahme muss unerwartet kommen.
Risikopersonen
Nachdem jetzt oft der Begriff Risikopersonen verwendet wurde, sollte nun geklärt werden, wer diese überhaupt sind und welche Bedeutung sie haben. Risikopersonen sind grundsätzlich die Personen aus dem engeren Kreis der versicherten Person, wie z.B. die Familie. Von dem Kreis der Risikopersonen wird auch wesentlich der Umfang des Versicherten Risikos bestimmt. Nur wenn die versicherte Person oder eine ihrer Risikopersonen von einem versicherten Ereignis betroffen ist, wird die Leistungspflicht des Versicherers begründet. Der Kreis der Risikopersonen ist von Ereignis zu Ereignis unterschiedlich geregelt. Versicherungsschutz besteht jedoch bei allen Ereignissen nur dann, wenn der Reiseantritt für die versicherte Person unzumutbar ist. Bei dem Eintritt der Schwangerschaft einer erwachsenen Tochter wird beispielsweise kaum von einer Unzumutbarkeit ausgehen können. Für jede versicherte Person muss der Versicherungsschutz gesondert geprüft werden. Das resultiert daraus, dass nicht jede Risikoperson einer versicherten Person auch zu dem Kreis der anderen versicherten Person gehört. Zu den Risikopersonen der versicherten Person gehören insbesondere die Angehörigen. Dazu gehören zum einen die klassischen Verwandten, aber auch Lebenspartner oder Personen, die mit im Haushalt leben. Auch Stiefkinder und Schwager, sowie Schwägerinnen gehören zum Kreis der Risikopersonen.
Ausschlüsse
Allgemeine Risikoausschlüsse
In dem allgemeinen Teil der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung sind die allgemeinen Risikoausschlüsse enthalten. Der wohl wichtigste Ausschluss ist der Ausschluss bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dies folgt schon aus § 81 Abs. 1 VVG. Die Regelung findet unmittelbare Anwendung.
Ereignisse, mit denen nicht zu rechnen war
Ereignisse, mit denen nicht zu rechnen war, sind vom Versicherungsschutz umfasst. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass alle Ereignisse, mit denen zu rechnen war, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Damit wird der Begriff der Voraussehbarkeit erfasst. Ein neu formulierter Ausschlusstatbestand stellt nun auf die objektiven Gegebenheiten ab. Danach sind auch solche Ereignisse ausgeschlossen, mit denen aufgrund der objektiven Gegebenheiten gerechnet werden musste. Ein Berufen des Versicherten auf seine rein subjektive Sicht soll damit ausgeschlossen werden.
Psychische Gründe
Psychische Reaktionen
Eine Klausel zu psychischen Reaktionen wurde nach dem 11.09.2001 aufgenommen. Angstreaktionen auf Terrorakte, innere Unruhen oder ähnliches sind daher in der Regel nicht als Erkrankung anzusehen. Solche Reaktionen sind also vom Versicherungsschutz nicht umfasst oder vielmehr davon ausgeschlossen.
Schub einer chronischen psychischen Erkrankung
Dasselbe gilt auch für chronische psychische Erkrankungen. Bei solchen müsse man regelmäßig damit rechnen, dass Schübe auftreten. Auch wenn eine versicherte Person über Jahre stabil war, ändert das nichts. Wenn eine chronische psychische Erkrankung diagnostiziert wurde, muss immer damit gerechnet werden, dass immer wieder Schübe auftreten können.
Vermittlungsentgelte
Auch Entgelte für den Reisevermittler sollen ausgeschlossen sein. Und zwar nicht solche, die für die Vermittlung des Vertrages geschuldet werden, denn diese sind vom Versicherungsschutz umfasst (siehe oben). Gemeint sind solche Kosten, die für die Bearbeitung der Stornierung entstehen. Diese Bearbeitungsgebühren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da die Vermittler ihren geschäftlichen Kostenaufwand nicht auf den Reiseversicherer abwälzen können sollen.
Obliegenheiten
Welche Obliegenheiten existieren?
Die Obliegenheiten des Versicherten haben für die Versicherung besondere Bedeutung, da sie nicht nur dazu dienen den Sachverhalt aufzuklären, sondern auch den Schaden möglichst einzugrenzen. Eine Obliegenheit ist, dass unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrundes die Reise storniert werden muss. Damit soll die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nachkommen. Zudem müssen Unterlagen, wie der Versicherungsnachweis und die Stornokosten-Rechnung, beim Versicherer eingereicht werden. Zudem müssen Nachweise für den Eintritt des jeweiligen Ereignisses eingereicht werden.
Besondere Bedeutung haben die unverzügliche Pflicht zur Stornierung, sowie die Auskunfts- und Hinweispflicht. Es soll unverzüglich storniert werden, damit die Stornokosten möglichst gering bleiben. Da die Stornokosten den Schaden darstellen ist dies, wie oben schon erwähnt, ein Auswuchs der Schadenminderungspflicht. Der Versicherte muss dann stornieren, wenn die Unzumutbarkeit der Reise zu erwarten ist.
Des Weiteren ist, wie oben schon mal kurz erwähnt, die Anzeige und Auskunftspflicht von besonderer Bedeutung. Diese umfasst zunächst einmal das Einreichen des Versicherungsnachweises, sowie der Buchungsunterlagen und der Stornokosten-Rechnung. Aber auch ärztliche Atteste und andere Unterlagen, welche den Eintritt eines Rücktrittsgrundes darlegen, sind dem Versicherer vorzulegen. Da der Versicherte seinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nachweisen muss, sollte er je nach versichertem Ereignis, die Unterlagen, die der Ansprchsgegründung dienlich sein könnten, dem Versicherer vorlegen.
Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten
Bei der Verletzung von Obliegenheiten kann der Versicherer seine Leistung entweder mindern oder komplett verweigern. Da man als versicherte Person selbst etwas vom Versicherer erhalten möchte, sollte man als versicherte Person seinen Obliegenheiten nachkommen.
Verpflichtung der Reiseveranstalter
Jeder Reiseveranstalter muss seine Kunden nach § 6 Abs. 2 Nr. 9 BGB-InfoV (BGB-Informationspflichten-Verordnung) auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung hinweisen. Tut er dies nicht, so setzt er sich unter Umständen Schadensersatzansprüchen aus. Diese Hinweispflicht soll sicherstellen, dass jeder Reisende über seine Möglichkeiten aufgeklärt wird und nicht ein unerkanntes Risiko auf sich nehmen muss.
Selbstbehalt/Selbstbeteiligung
Der Selbstbehalt bzw. die Selbstbeteiligung ist der prozentuale Anteil, den der Versicherte von den Stornokosten selbst übernimmt. Als Folge daraus wird dann die Versicherung günstiger. Einige Versicherer vereinbaren für den Fall des versicherten Rücktritts vertraglich eine Selbstbeteiligung von bis zu 25%, so dass der Reisende den vereinbarten Anteil der Stornierungskosten letztendlich doch selbst tragen muss. Dies fordern jedoch weitaus nicht alle Versicherer, so dass ein Reisender sich gut überlegen sollte, ob er dieses Risiko für eventuell geringere Versicherungskosten hinnehmen will. Es besteht also die Möglichkeit auch eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die keine Selbstbeteiligung enthält. Im Zweifel kann es günstiger sein lieber etwas mehr für die Versicherung zu zahlen und damit keine Selbstbeteiligung zu haben.
Versicherungswert
Versicherungssumme
In der Versicherungssumme muss der vereinbarte Reisepreis und das bei der Buchung anfallende Vermittlungsentgelt berücksichtigt werden. Werden Zusatzleistungen bei der Versicherungssumme mit berücksichtigt, sind diese auch mitversichert. Kommt der Versicherungsschutz durch einen Kollektivvertrag zustande, d.h. durch einen Vertag zwischen Reiseveranstalter und Versicherer zugunsten jeder gebuchten Person, dann entspricht der Reisepreis auch dem Versicherungswert.
Unterversicherung
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der Gesamtreisepreis die Versicherungssumme übersteigt. In einem solchen Fall kann nur anteilige Entschädigung erwartet werden.
Rechtsprechung
Die folgenden Urteile sollen nur einen kleinen Überblick darstellen. Selbstverständlich gibt es noch zahlreiche weitere Urteile im Bereich der Reiserücktrittsversicherung. Hierbei ist insbesondere die Rechtsprechung zu den einzelnen versicherten Ereignissen zu beachten, welche in den Beiträgen zu jedem Ereignis eingesehen werden kann.
Gericht | Aktenzeichen | Was folgt aus dem Urteil? |
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OLG Köln, Urteil vom 25.09.2006 | 9 U 142/05 |
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AG München | 257 C 9001/08 |
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AG München | 274 C 35174/07 |
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AG München, Urteil vom 11.05.2005 | 141 C 5735/05 |
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AG Arnsberg, Urteil vom 22.11.1999 | 12 C 600/99 |
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AG München, Urteil vom 12.01.1998 | 221 C 26298/97 |
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AG Kleve, Urteil vom 20.7.1998 | 3 C 239/98 |
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