Relatives/absolutes Fixgeschäft

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Ein Fixgeschäft ist ein Rechtsgeschäft mit einer Leistungszeit, deren Einhaltung für den Gläubiger von wesentlicher Bedeutung ist. Für das Vorliegen eines Fixgeschäfts gibt es zwei Voraussetzungen. Einerseits muss die Leistungszeit genau bestimmt sein, zum anderen muss die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger wesentlich sein. Fraglich ist, ob es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein solches Fixgeschäft handelt und wenn ja, um welche Art von Fixgeschäft.

Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft

Zu unterscheiden ist zwischen dem relativen und dem absoluten Fixgeschäft. Bei dem absoluten Fixgeschäft führt das Überschreiten der Leistungszeit zur Unmöglichkeit der Leistung. Eine Erfüllung ist also nicht mehr möglich. Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistungszeit so wesentlich, dass die Leistung bei Überschreiten der Leistungszeit zwar noch nachgeholt werden kann, eine Erfüllung aber regelmäßig nicht mehr im Interesse des Gläubigers liegt.

Das absolute Rechtsgeschäft

Das absolute Fixgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Leistungszeit nach dem Vertragszweck von so wesentlicher Bedeutung ist, dass die Leistung nur bis zu dieser bestimmten Zeit erbracht werden kann und eine Verspätung zur Unmöglichkeit der Leistung führen würde. Von einem absoluten Fixgeschäft ist immer dann auszugehen, wenn die Parteien eine konkrete Leistungszeit mit Fixcharakter vereinbart haben und die Leistung bei einer Verspätung nicht mehr nachzuholen ist. Eine verspätete Leistung stellt keine Erfüllung dar. An einem absoluten Fixgeschäft fehlt es, wenn trotz Verspätung der Zweck des Vertrages noch erreicht werden kann.

Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft. Die Gerichte haben hierfür allerdings keine wirkliche Begründung geliefert. Man ist vielmehr immer nur vom Vorliegen eines absoluten Fixgeschäfts ausgegangen. Im Laufe der Jahre hat sich die Rechtsprechung so verfestigt, dass man ihr einfach folgt. Die Charakterisierung des Luftbeförderungsvertrages als absolutes Fixgeschäft wird einfach nicht mehr in Frage gestellt. Angesichts der fehlenden Begründung erscheint es trotzdem zweifelhaft der Rechtsprechung, ohne Hinterfragen der Gründe für die Annahme eines absolutes Fixgeschäft, zu folgen.

Literatur

Ein Großteil der Literatur hat sich der Rechtsprechung angeschlossen und nimmt an, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Aber auch diese Vertreter liefern keine wirkliche Begründung für die Annahme. Wenn Vertreter versuchen ihre Annahme zu begründen, wird oft argumentiert, dass der Fluggast einen bestimmten Flug bucht, welcher auch zu einer bestimmten Zeit stattfinden soll. Die Leistungszeit hätte dadurch herausragende Bedeutung. Allerdings gibt es auch Stimmen in der Literatur, die den Luftbeförderungsvertrag als relatives Fixgeschäft ansehen, dabei jedoch den Charakter eines relativen Fixgeschäfts verkennen. Andere wollen den Geschäftscharakter des jeweiligen Vertrages anhand des Einzelfalls prüfen. Es muss bei der Einzelfallprüfung auf das Interesse der Beteiligten und andere etwaige Vertragsinhalte abgestellt werden. Wieder andere Vertreter aus der Literatur sagen, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag allenfalls um ein relatives Fixgeschäft handeln kann. Der Fluggast verliert nicht sein Interesse an einer Beförderung bei einer Verspätung. Würde jede Verspätung zur Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB führen, dann wäre das nicht nur nicht im Interesse des Fluggastes, sondern auch nicht im Interesse des Luftfrachtführers. Eine solche Rechtsfolge haben die Vertragsparteien also regelmäßig nicht gewollt. Auch die Existenz des Art. 6 FluggastrechteVO ließe sich nicht mehr erklären. Dieser gewährt in Verbindung mit Art. 9 FluggastrechteVO dem Fluggast Unterstützungsleistungen im Falle einer Verspätung. Diese würden aber ihren Sinn verfehlen, wenn die Leistung bereits bei Verspätung unmöglich werden würde. Es lässt sich mithin zusammenfassen, dass die Vertreter der Literatur uneinig darüber sind, um welche Art Geschäft es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag handelt.

Gründe gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts

Nach den bisher festgestellten Tatsachen scheinen einige Gründe gegen die Annahme, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt, zu sprechen.

Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung

Zunächst ist nach der Bedeutung der Abflugzeit zu fragen. Fraglich ist, ob die Abflugzeit eine derart große Bedeutung für die Parteien hat, dass bei Verspätung der Gläubiger sein Interesse an der Leistung verliert. Die Abflugzeit muss also eine so hohe Bedeutung für den Fluggast haben, dass er bei Verspätung kein Interesse mehr an der Beförderung hat. Das erscheint zumindest fraglich, weil das bedeuten würde, dass nach Überschreitung der Leistungszeit eine Erfüllung nicht mehr möglich wäre. Das ist rein faktisch aber falsch. Der Fluggast wird in der Regel immer noch das Interesse haben seinen Zielort zu erreichen. Somit hat er auch immer noch das Interesse an der Leistung. Die Beförderung und mithin die Erfüllung ist noch möglich. Zusammenfassend wird man wohl sagen müssen, dass sich aus der Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung im Regelfall nicht auf ein absolutes Fixgeschäft schließen lässt.

Entfallen des Beförderungsanspruchs

Wie oben festgestellt, verliert der Fluggast in der Regel nicht sein Interesse an einer Beförderung. Würde man annehmen, dass bei jeder Verspätung Unmöglichkeit eintritt, dann würde der Fluggast seinen Erfüllungsanspruch verlieren. Nach der Ansicht der Rechtsprechung und der Literatur wäre das dann auch die zwangsläufige Rechtsfolge aus § 275 Abs. 1 BGB. Bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäfts, würden die Fluggäste schon bei geringen Verspätungen ihren Anspruch auf Beförderung verlieren, was regelmäßig nicht in deren Interesse liegen dürfte. Würde man hier jedoch ein relatives Fixgeschäft annehmen, dann bliebe es dem Fluggast überlassen, ob er vom Vertrag, eventuell sogar ohne Nachfristsetzung, zurücktritt oder trotzdem noch befördert werden will.

Qualifizierung der späteren Beförderung

Im Regelfall werden Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, trotzdem befördert. Wenn eine solche Beförderung tatsächlich stattfindet ist fraglich, wie davon ausgegangen werden kann, dass Unmöglichkeit eingetreten ist. Die Leistung hat ja stattgefunden, kann somit nicht unmöglich gewesen sein, da der Vertragszweck noch erreicht werden konnte. Dass die Beförderung noch stattfindet, dürfte zudem auch im Interesse der Vertragsparteien liegen. Problematisch ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Beförderung basieren soll, wenn man der Ansicht ist, bei dem Luftbeförderungsvertrag handle es sich um ein absolutes Fixgeschäft. Laut der herrschenden Meinung ist das bei reinen Verspätungsfällen unproblematisch, da dort gewisse Verspätungen über die Fluggastrechteverordnung abgedeckt sind. Allerdings ist dies bei Überbuchungs- und Annulierungsfällen anders. Dort wird dann wirklich von der Unmöglichkeit der Leistung ausgegangen, was auch das Entfallen des Beförderungsanspruchs nach sich zieht.

FluggastrechteVO

Die Fluggastrechteverordnung liefert ebenfalls Hinweise dafür, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Sie geht in ihrem Grundsatz gerade nicht davon aus, dass mit Überschreiten der Leistungszeit Unmöglichkeit eintritt. Sie geht vielmehr davon aus, dass das Leistungsinteresse beim Fluggast weiterhin besteht. Dem Gast entstehen Ansprüche auf etwaige Unterstützungsleistungen. Je nach Länge der Verspätung stehen dem Fluggast Nahrung, Kommunikationsmöglichkeiten und sogar Übernachtungsmöglichkeiten zu. Die Tatsache, dass solche Leistungen angeboten werden, lässt schon darauf schließen, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Fluggast sein Interesse an der Beförderung nicht verloren hat. Dies dürfte auch der Regelfall sein, weshalb die Fluggastrechteverordnung ebenfalls nicht dafür spricht, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt.

Verspätetes Erscheinen

Schließlich müsste man noch sehen, dass ein verspätetes Erscheinen der Fluggäste immer zur Unmöglichkeit gemäß 275 Abs.1 BGB führen würde. Der Fluggast müsste aber unter Umständen trotzdem den vollen Flugpreis bezahlen. Dies wäre ein zu großer Nachteil für den Gläubiger, weshalb eine solche Annahme nicht richtig sein kann.

Relatives Fixgeschäft

Bei einem relativen Fixgeschäft ist die Leistungszeit so wesentlich, dass die Leistung nach Ablauf der Zeit zwar noch möglich, für den Gläubiger aber wenig sinnvoll ist. Eine spätere Leistung stellt aber trotzdem noch eine Erfüllung dar. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit führt, anders als bei dem absoluten Fixgeschäft, nicht zur Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB. Jedoch begründet auch hier die Terminüberschreitung Rechte desjenigen, der die Leistungszeit nicht überschritten hat. In Betracht kommt vor allem das Rücktrittsrecht ohne Nachfristsetzung, vgl. § 323 Abs.2 Nr.2 BGB.


Grundsatz des relativen Fixgeschäfts

Grundsatz des relativen Fixgeschäfts ist, dass der vereinbarte Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit „stehen“ oder „fallen“ soll. Dabei ist „fallen“ aber nicht so zu verstehen, dass das gesamte Geschäft „fällt“, wenn die Leistungszeit überschritten wird, sondern vielmehr das Leistungsinteresse des Gläubigers entfällt. Würde man den Begriff „fallen“ hier falsch interpretieren, könnte eine Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Fixgeschäft schwierig werden.

Bezüglich des Luftbeförderungsvertrages lässt sich kurz erwähnen, dass der Fluggast regelmäßig trotzdem ein Interesse an der Leistung hat. Auch bei Überschreiten der Leistungszeit, also bei Verspätung, besteht ein Interesse daran, trotzdem noch befördert zu werden. Sofern nicht ausdrücklich ein relatives Fixgeschäft vereinbart ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um ein relatives Fixgeschäft handelt. Formulierungen, welche für ein relatives Fixgeschäft sprechen würden, sind zum Beispiel: „fix“, „genau“, „spätestens“. Oft sind solche Formulierungen jedoch nicht vereinbart. Um trotzdem zu einem Ergebnis zu kommen, ist auf andere Umstände zurückzugreifen. Insofern ist immer der Einzelfall zu betrachten.

Bedeutung der Abflugzeit

Fraglich ist, welche Bedeutung die Abflugzeit für die Einordnung eines Luftbeförderungsvertrages als relatives Fixgeschäft haben könnte.

Bedeutung der Abflugzeit nach den Vertragsumständen

Die Bedeutung der Abflugzeit im Vertrag könnte auf ein relatives Fixgeschäft hindeuten. Dafür kommt es auf die genauen Vertragsumstände an. Für eine besondere Bedeutung der Leistungszeit, und somit der Abflugzeit, könnte hier sprechen, dass der Zeitpunkt des Abfluges minutengenau bestimmt ist, was auf das Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts hindeuten könnte. Würde man ein solches nicht vereinbaren wollen, würde auch eine ungefähre Angabe der Leistungszeit genügen. In der heutigen Zeit ist der Luftverkehr allerdings so ausgeprägt, dass eine genaue Bestimmung der Leistungszeit unabdingbar ist. Auch der Fluggast könnte ein besonderes Interesse an der Leistungszeit haben. Dieser wählt in aller Regel das Flugzeug aus, weil es in der heutigen Zeit das schnellste Verkehrsmittel darstellt und so möglichst schnell der gewünschte Ort erreicht werden kann. Dafür ist er auch bereit, einen gewissen Preis zu zahlen. Bei Betrachtung aller Vertragsumstände lässt sich trotzdem nicht zweifelsfrei vom Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts ausgehen. Auch wenn kein relatives Fixgeschäft vorliegt, ist der Luftfrachtführer zur Einhaltung der Flugzeiten verpflichtet.


Bedeutung der Abflugzeit nach der Vertragsnatur

Wie weiter oben bereits aufgeführt, ist die Natur eines relativen Fixgeschäftes, dass der vereinbarte Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen soll. Fraglich ist also, ob der Fluggast ein derartiges Interesse an der Abflugzeit hat, dass er bei Überschreiten der Abflugzeit, also bei Verspätung, sein Interesse an der Leistung verliert. Insofern kann man feststellen, dass Fluggäste, auch wenn sie natürlich ein Interesse an einer pünktlichen Beförderung haben, nicht generell ihr Interesse an einer Beförderung verlieren, sobald die Abflugzeit überschritten wird. Das Interesse generell befördert zu werden, dürfte das Interesse an einer pünktlichen Beförderung überwiegen.

FluggastrechteVO

Auch der Fluggastrechteverordnung lässt sich entnehmen, dass ein Luftbeförderungsvertrag grundsätzlich nicht als relatives Fixgeschäft angesehen wird. Art. 6 i.Vm. Art. 9 der FluggastrecheVO gewährt dem Fluggast Unterstützungsleistungen im Falle von Verspätungen. Unterstützungsleistungen, wie Nahrung und eventuell Unterkunft, würden ihren Zweck verfehlen, wenn man von einem entfallenen Beförderungsinteresse ausgehen würde. Sie dienen ja gerade dazu, die Gäste bis zur Beförderung zu versorgen. Würde es kein Interesse an einer Beförderung geben, würde es ja gar keinen Grund dafür geben, einen Fluggast zu versorgen. Es gäbe keinen Zeitpunkt, bis zu dem die Unterstützung angeboten werden müsste. Die einzig sinnvolle Erklärung wäre, dass davon ausgegangen wird, dass der Fluggast immer noch ein Interesse an der Leistung hat. Aber auch die Verordnung geht von der Möglichkeit des Entfallens des Leistungsinteresses aus, indem sie dem Fluggast die Rückerstattung des Flugpreises und eine Beförderung zum ursprünglichen Abflugort gewährt.

Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass weder ein absolutes noch ein relatives Fixgeschäft bezogen auf den Abflugzeitpunkt des Luftbeförderungsvertrages gegeben ist. Durch das Überschreiten der Abflugzeit kommt es nur zu einer Verzögerung der Leistung im Sinne von § 323 Abs.1 BGB aber nicht zu einer Unmöglichkeit nach § 275 Abs.1 BGB. Das hat zur Folge, dass der Fluggast im Einzelfall flexibel auf eine Verspätung reagieren kann. Das gleiche gilt für eine Ankunftsverspätung. Bezüglich der Ankunftszeit kann auch nicht vom Vorliegen eines Fixgeschäftes ausgegangen werden. Deren Überschreiten stellt ebenfalls nur eine Verzögerung im Sinne des § 323 Abs.1 BGB.

Rechtsprechung

Gericht, Datum Aktenzeichen Leitsätze/Kernaussage
BGH, Urteil vom 28.05.2009 Xa ZR 113/08
  • Der Luftbeförderungsvertrag ist in der Regel kein absolutes Fixgeschäft.
BGH, Urteil vom 28.09.1978 VII ZR 116/77
  • Kann ein Fluggast wegen Überbuchung einer Maschine mit dieser nicht mitfliegen, so handelt es sich nicht um einen "Verspätungs"-fall im Sinne der genannten Bestimmungen.
  • Zur Frage, ob § 254 BGB eingreift, wenn ein wegen Überbuchung der Maschine nicht mitgenommener Fluggast ein privates Flugzeug chartert, um noch am selben Tag ans Ziel zu kommen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.1997 1 U 126/95
  • Von einem Fixgeschäft ist auszugehen, wenn eine Fluggesellschaft, deren Flüge planmäßig stattfinden, verpflichtet ist, Passagiere, die einen Flug gebucht haben, mit diesem Flug zu befördern.
  • Kann dieser bestimmte Flug zur vorgesehenen Zeit nicht stattfinden, so liegt ein Fall verschuldeter Unmöglichkeit vor, der die Fluggesellschaft schadensersatzpflichtig macht.
LG Köln, Urteil vom 19.08.2008 11 S 350/07
  • Es wird gemäß EUFlugVO zwischen Verspätung, großer Verspätung, Verspätung bis zum nächsten Tag, Nichtbeförderung und einer Annullierung unterschieden.
AG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2013 30 C 1377/13
  • Tritt durch eine Verspätung bzw. einen verpassten Anschlussflug eine übermäßige Verspätung ein, ist der Reisekunde berechtigt, eigeninitiativ ein Ticket einer anderen Airline zu erwerben und die Kosten dem eigentlichen Flugunternehmen in Rechnung zu stellen.
AG Simmern, Urteil vom 10.06.2005 3 C 687/04
  • In Art. 19 Warschauer Abkommen ( Heute das Montrealer Übereinkommen) ist der Fall der Verspätung d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt.
  • Wird ein Linienflug nicht zur vorgesehenen Zeit durchgeführt, so besteht kein Anspruch mehr auf Beförderung, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt und Unmöglichkeit eingetreten ist.
  • Die Fürsorgepflicht des Luftfahrtunternehmens kann nicht so weit gehen, dem Fluggast, der auf Grund höherer Gewalt einen Flug nicht nutzen kann, weitere Vermögensaufwendungen zu ersparen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2004 28 C 14629/04
  • Der auf die Personenbeförderung gerichtete Luftbeförderungsvertrag ist ein absolutes Fixgeschäft, was zur Folge hat, dass dem Luftfrachtführer bei erheblicher Verschiebung der Flugzeiten die vertragliche Beförderungsleistung unmöglich wird und er zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist.