Schlechte Wetterbedingungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 6: Zeile 6:
=Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung=
=Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung=
==Schlechtes Wetter als "außergewöhnlicher Umstand"==
==Schlechtes Wetter als "außergewöhnlicher Umstand"==
Die [[Fluggastrechteverordnung|VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)]] regelt rechtlich das Bestehen und den Umfang von [[Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung|Ausgleichs-]] und [[Betreuungsleistungen|Unterstützungsleistungen]] für Fluggäste im Fall der [[Nichtbeförderung]] und bei [[Annullierung]] oder großer [[Verspätung]] von [[Flug|Flügen]]. Wetterbedingungen sind ausdrücklich als sog. [[Außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlicher Umstand]] anerkannt ([http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point5 Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004]), bei dessen Vorliegen ein Anspruch des Passagiers gegen die [[Fluggesellschaft]] ausgeschlossen ist ([http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung]). Allerdings reicht es zur Abwehr der Ansprüche nicht aus, wenn eine [[Fluggesellschaft]] schlicht auf das Vorliegen schlechter Wetterbedingungen verweist. Vielmehr hat sie zu begründen, welche konkreten Folgen bzw. welchen Einfluss das Wetterereignis für bzw. auf die sichere Durchführung des Fluges hatte und welche [[zumutbare Maßnahmen|zumutbaren Maßnahmen]] ergriffen wurden, um eine [[Verspätung]] oder [[Annullierung]] zu verhindern (Vgl.: [http://reise-recht-wiki.de/flugannullierung-bei-kurzem-unwetter.html AG Hamburg, Urt. v. 28.02.2006, Az.: 18B C 329/05]). Dabei müssen die angeführten schlechten Wetterbedingungen aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs '''herausragen''' ([http://reise-recht-wiki.de/wetterbedingungen-begruenden-in-der-regel-keinen-aussergewoehnlichen-umstand-urteil-az-29-c-1954-11-21-ag-frankfurt.html vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11]). Anhaltspunkt dafür ist z.B., dass andere [[Luftfahrtunternehmen]] am selben [[Flughafen]] '''in gleicher Weise betroffen''' waren, d.h. der gesamte Flugverkehr dort gänzlich oder zum Teil behindert war. Unter Umständen ist es einer Fluggesellschaft auch zumutbar, eine '''Wetterbesserung abzuwarten'''. Schließlich ist davon auszugehen, dass Fluggäste es vorziehen etwas länger zu warten, als gar nicht befördert zu werden. Allerdings muss ersichtlich sein, dass sich die Wetterbedingungen in absehbarer Zeit ändern, etwa bei einer sich rasch fortbewegenden Gewitterzelle (anders verhält es sich etwa bei einer Kaltfront, die sehr starken Schneefall mit sich bringt). Die Festlegung der Grenze des zumutbaren Abwartens obliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung. Sind bestimmte Wetterlagen für '''Jahreszeit und Ort ihres Auftretens''' nicht ungewöhnlich (z.B. Nebel oder kräftige Winde), liegen unter Umständen schon im wörtlichen Sinn keine [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umstände]] vor. Sofern eine [[Fluggesellschaft]] auf einer bestimmten Route einen Flug anbietet, muss sie in besonderem Maße mit '''typischen Wetterereignissen''' rechnen und auf Behinderungen in besonderem Maß eingestellt sein. Ob möglicherweise durch eine [[Fluggesellschaft]] ein für die Wetterbedingungen nicht optimal ausgestattetes Fluggerät eingesetzt wurde, kann im Hinblick darauf überprüft werden, ob etwa eine Landung für andere Flugzeuge mit besserer Ausstattung zu betreffendem Zeitpunkt an betreffendem Ort möglich war.
Die [[Fluggastrechteverordnung|VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)]] regelt rechtlich das Bestehen und den Umfang von [[Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung|Ausgleichs-]] und [[Betreuungsleistungen|Unterstützungsleistungen]] für Fluggäste im Fall der [[Nichtbeförderung]] und bei [[Annullierung]] oder großer [[Verspätung]] von [[Flug|Flügen]]. Wetterbedingungen sind ausdrücklich als sog. [[Außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlicher Umstand]] anerkannt ([http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point5 Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004]), bei dessen Vorliegen ein Anspruch des Passagiers gegen die [[Fluggesellschaft]] ausgeschlossen ist ([http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung]). Allerdings reicht es zur Abwehr der Ansprüche nicht aus, wenn eine [[Fluggesellschaft]] schlicht auf das Vorliegen schlechter Wetterbedingungen verweist. Vielmehr hat sie zu begründen, welche konkreten Folgen bzw. welchen Einfluss das Wetterereignis für bzw. auf die sichere Durchführung des Fluges hatte und welche [[zumutbare Maßnahmen|zumutbaren Maßnahmen]] ergriffen wurden, um eine [[Verspätung]] oder [[Annullierung]] zu verhindern (Vgl.: [http://reise-recht-wiki.de/flugannullierung-bei-kurzem-unwetter.html AG Hamburg, Urt. v. 28.02.2006, Az.: 18B C 329/05]). Dabei müssen die angeführten schlechten Wetterbedingungen aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs '''herausragen''' ([http://reise-recht-wiki.de/wetterbedingungen-begruenden-in-der-regel-keinen-aussergewoehnlichen-umstand-urteil-az-29-c-1954-11-21-ag-frankfurt.html vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11]). Anhaltspunkt dafür ist z.B., dass andere [[Luftfahrtunternehmen]] am selben [[Flughafen]] '''in gleicher Weise betroffen''' waren, d.h. der gesamte Flugverkehr dort gänzlich oder zum Teil behindert war. Unter Umständen ist es einer Fluggesellschaft auch zumutbar, eine '''Wetterbesserung abzuwarten'''. Schließlich ist davon auszugehen, dass Fluggäste es vorziehen etwas länger zu warten, als gar nicht befördert zu werden. Allerdings muss ersichtlich sein, dass sich die Wetterbedingungen in absehbarer Zeit ändern, etwa bei einer sich rasch fortbewegenden Gewitterzelle (anders verhält es sich etwa bei einer Kaltfront, die sehr starken Schneefall mit sich bringt). Die Festlegung der Grenze des zumutbaren Abwartens obliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung. Sind bestimmte Wetterlagen für '''Jahreszeit und Ort ihres Auftretens''' nicht ungewöhnlich (z.B. Nebel oder kräftige Winde), liegen unter Umständen schon im wörtlichen Sinn keine [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umstände]] vor. Sofern eine [[Fluggesellschaft]] auf einer bestimmten Route einen Flug anbietet, muss sie in besonderem Maße mit '''typischen Wetterereignissen''' rechnen und auf Behinderungen in besonderem Maß eingestellt sein. Ob möglicherweise durch eine [[Fluggesellschaft]] ein für die Wetterbedingungen nicht optimal ausgestattetes Fluggerät eingesetzt wurde, kann im Hinblick darauf überprüft werden, ob etwa eine Landung für andere Flugzeuge mit besserer Ausstattung zu betreffendem Zeitpunkt an betreffendem Ort möglich war. Gibt die [[Fluggesellschaft]] an, ein Flug habe wegen eines '''technischen Defekts''' des Flugzeugs aufgrund eines Wetterereignisses nicht planmäßig durchgeführt werden können, reicht der Verweis darauf allein nicht aus. Im Zweifelsfall muss durch ein '''Sachverständigengutachten''' festgestellt werden, ob das Flugzeug noch einsatzbereit war (BG Schwechat, Urt. v. 08.10.2015, Az.: 18 C294/15v).


'''Wichtig:''' Auch wenn eine [[Fluggesellschaft]] wegen des Vorliegens [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlicher Umstände]] keine Ausgleichszahlungen an den Passagier leisten muss, besteht die Pflicht '''[[Betreuungsleistungen]]''' gemäß Art. [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point8 8] und [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point9 9] EG-VO Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) bereitzustellen fort. Dieser Pflicht kann sich ein Flugunternehmen nicht entledigen.
'''Wichtig:''' Auch wenn eine [[Fluggesellschaft]] wegen des Vorliegens [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlicher Umstände]] keine Ausgleichszahlungen an den Passagier leisten muss, besteht die Pflicht '''[[Betreuungsleistungen]]''' gemäß Art. [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point8 8] und [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point9 9] EG-VO Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) bereitzustellen fort. Dieser Pflicht kann sich ein Flugunternehmen nicht entledigen.

Version vom 23. November 2018, 14:54 Uhr

Als Wetter bezeichnet man den spürbaren, kurzfristigen Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort der Erdoberfläche, der unter anderem als Sonnenschein, Bewölkung, Regen, Wind, Hitze oder Kälte in Erscheinung tritt. Wetterbedingungen und Wetterphänomene sind nicht beeinflussbar und können, sofern sie besonders stark in Erscheinung treten, den Flugverkehr behindern oder gar komplett zum Erliegen bringen. Solche extremen Wetterbedingungen sind daher allgemein für den Luftverkehr "Schlechte Wetterbedingungen".

Rechtliche Bedeutung

Wegen ihrer Unbeherrschbarkeit stellen Wetterbedingungen im Luftverkehr ein ständig zu überwachendes Risiko für den planmäßigen Ablauf des Betriebes dar. Schlechte Wetterbedingungen können einen Start, eine Landung oder die Durchführung eines Fluges unmöglich machen und es kommt zu Verspätung, Umleitung oder gar Annullierung eines Fluges. Schlechten Wetterbedingungen für den Luftverkehr sind z.B. starke Regen- und Schneefälle, Gewitter, Sturm, Glätte und Eis oder starker Nebel. Flugrelevante Wetterereignisse finden meist unterhalb der Reiseflughöhe statt, sodass die größte Gefahr in solchen Flugphasen wie Start, Anstieg, Sinkflug und Landeanflug besteht. Bei solchen Wetterereignissen handelt es sich um von außen einwirkende Ereignisse, die kaum beherrschbar sind und zudem aus den allgemein üblichen Abläufen im Luftverkehr hinausfallen. Die Häufigkeit des Auftretens eines bestimmten Wetterphänomens, das den Luftverkehr beeinträchtigt, ist unbeachtlich für seine rechtliche Bedeutung (OLG Koblenz, Urt. v. 11.01.2008, Az.: 10 U 385/07). Sofern ein Passagier aufgrund eines solchen Zwischenfalls Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend macht, kann sich das Unternehmen in der Regel auf die unbeherrschbaren Wetterereignisse zur Abwehr des Anspruchs berufen. Dies bedeutet, dass eine Fluggesellschaft Wetterereignisse, die den Luftverkehr behindern und eine sichere Beförderung unmöglich machen, nicht zu vertreten hat. Sie trägt damit nicht das Risiko, jederzeit für auf Wetterbedingungen beruhende Verzögerungen im Betriebsablauf gegenüber den Passagieren zu haften. Allerdings muss ein Luftverkehrsunternehmen stets auch auf schlechte Wetterbedingungen eingestellt sein und im Rahmen dessen, was zumutbar ist, gewährleisten, dass der Betriebsablauf so geringfügig wie möglich beeinträchtigt wird.

Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung

Schlechtes Wetter als "außergewöhnlicher Umstand"

Die VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) regelt rechtlich das Bestehen und den Umfang von Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Wetterbedingungen sind ausdrücklich als sog. außergewöhnlicher Umstand anerkannt (Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004), bei dessen Vorliegen ein Anspruch des Passagiers gegen die Fluggesellschaft ausgeschlossen ist (Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung). Allerdings reicht es zur Abwehr der Ansprüche nicht aus, wenn eine Fluggesellschaft schlicht auf das Vorliegen schlechter Wetterbedingungen verweist. Vielmehr hat sie zu begründen, welche konkreten Folgen bzw. welchen Einfluss das Wetterereignis für bzw. auf die sichere Durchführung des Fluges hatte und welche zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Verspätung oder Annullierung zu verhindern (Vgl.: AG Hamburg, Urt. v. 28.02.2006, Az.: 18B C 329/05). Dabei müssen die angeführten schlechten Wetterbedingungen aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11). Anhaltspunkt dafür ist z.B., dass andere Luftfahrtunternehmen am selben Flughafen in gleicher Weise betroffen waren, d.h. der gesamte Flugverkehr dort gänzlich oder zum Teil behindert war. Unter Umständen ist es einer Fluggesellschaft auch zumutbar, eine Wetterbesserung abzuwarten. Schließlich ist davon auszugehen, dass Fluggäste es vorziehen etwas länger zu warten, als gar nicht befördert zu werden. Allerdings muss ersichtlich sein, dass sich die Wetterbedingungen in absehbarer Zeit ändern, etwa bei einer sich rasch fortbewegenden Gewitterzelle (anders verhält es sich etwa bei einer Kaltfront, die sehr starken Schneefall mit sich bringt). Die Festlegung der Grenze des zumutbaren Abwartens obliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung. Sind bestimmte Wetterlagen für Jahreszeit und Ort ihres Auftretens nicht ungewöhnlich (z.B. Nebel oder kräftige Winde), liegen unter Umständen schon im wörtlichen Sinn keine außergewöhnlichen Umstände vor. Sofern eine Fluggesellschaft auf einer bestimmten Route einen Flug anbietet, muss sie in besonderem Maße mit typischen Wetterereignissen rechnen und auf Behinderungen in besonderem Maß eingestellt sein. Ob möglicherweise durch eine Fluggesellschaft ein für die Wetterbedingungen nicht optimal ausgestattetes Fluggerät eingesetzt wurde, kann im Hinblick darauf überprüft werden, ob etwa eine Landung für andere Flugzeuge mit besserer Ausstattung zu betreffendem Zeitpunkt an betreffendem Ort möglich war. Gibt die Fluggesellschaft an, ein Flug habe wegen eines technischen Defekts des Flugzeugs aufgrund eines Wetterereignisses nicht planmäßig durchgeführt werden können, reicht der Verweis darauf allein nicht aus. Im Zweifelsfall muss durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden, ob das Flugzeug noch einsatzbereit war (BG Schwechat, Urt. v. 08.10.2015, Az.: 18 C294/15v).


Wichtig: Auch wenn eine Fluggesellschaft wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände keine Ausgleichszahlungen an den Passagier leisten muss, besteht die Pflicht Betreuungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 EG-VO Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) bereitzustellen fort. Dieser Pflicht kann sich ein Flugunternehmen nicht entledigen.

Abgrenzung zu anderen "außergewöhnlichen Umständen"

Kommt es zu wetterbedingten Behinderungen, kann die Ursache häufig auch konkret darin liegen, dass der Flughafenbetreiber auf Grund der schlechten Wetterbedingungen einzelne oder sogar alle Start- und Landebahnen vorübergehend schließt. Regelmäßig kommt es ebenso dazu, dass die Abstände zwischen den startenden und landenden Flugzeugen, etwa wegen eingeschränkter Sichtbedingungen, durch die Flugsicherung vergrößert werden. In solchen Fällen liegt die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands nicht in den schlechten Wetterbedingungen selbst begründet, sondern in der Entscheidung des Dritten. Solche, in den Luftverkehr eingreifende Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements, stellen nach Erwägungsgrund 15 VO-EG Nr. 261/2004 ebenfalls einen außergewöhnlichen Umstand dar. Die rechtliche Folge ist also zwar die Selbe, nämlich, dass ein Anspruch des Passagiers ausgeschlossen ist. Allerdings wird es einer Fluggesellschaft regelmäßig leichter fallen, die Entscheidung des Flugverkehrmanagements als Umstand anzuführen, als selbst den Nachweis bzw. Beweis für auf schlechten Wetterbedingungen beruhende Betriebsentscheidungen zu erbringen.

Eine Naturkatastrophe kann in ihrer konkreten Ausprägung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Erdbeben, Überschwemmungen oder Vulkanausbrüche können also als außergewöhnliche Umstände anerkannt werden, stellen allerdings kein "Wetterereignis" dar, auch wenn etwa wegen des Ausbruchs eines Vulkans der Luftverkehr beeinträchtigt ist.


Siehe dazu ausführlich: Außergewöhnliche Umstände

Wetterbedingungen im Einzelnen

Eis, Schnee, Kälte

Einfluss winterlichen Wetters

Winterwetter mit Eis, Schnee und Kälte kann den Flugverkehr erheblich beeinträchtigen. Die meisten größeren Flughäfen verfügen über ein großes Winterdienstsystem, welches die Start- und Landebahnen von Eis und Schnee befreit und vor allem aber auch für die Enteisung der Flugzeuge zuständig ist. Kommt es zu Eisbildungen an verschiedenen Teilen eines Fluggeräts, wie bspw. am Rumpf, dem Vergaser, den Außenseiten oder der Klimaanlage, kann dies das Flugverhalten eines Fluggeräts stark beeinflussen (etwa ein Strömungsabriss bei vereisten Tragflächen). Durch Eisablagerungen gewinnt das Flugzeug allerdings an Gewicht und verbraucht mehr Treibstoff. Unterschieden werden kann nach "in-flight icing" und "ground icing", je nachdem ob die Vereisung durch das schnelle Verlassen kalter Wolkenschichten entsteht oder am Boden durch Eisbildung an den Turbinen. Bei ersterem ist der Einsatz von Enteisungsmittel eine bewehrte Maßnahme. Bei hohem Flugaufkommen kann der erforderliche Enteisungsvorgang Verzögerungen und damit zu Verspätungen führen. Auch aufgrund von gesperrten Start-/ bzw. Landebahnen und des verzögerungsbedingten Verpassens der vorgegebenen Slots für Start und Landungen, treten häufig Verspätungen auf.

Probleme bei der Enteisung

Führt eine Fluggesellschaft als außergewöhnlichen Umstand bei Eisbildung an, es habe an Enteisungsmittel gefehlt, genügt dies nicht, um Ansprüche des Passagiers auszuschließen. Denn die Betriebstauglichkeit von Flugzeugen, die durch die Enteisung hergestellt wird, liegt grundsätzlich in der Betriebsrisikosphäre eines Luftfahrtunternehmens. Bei Problemen mit der Enteisung ist daher im Normalfall nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen; es ist insbesondere Aufgabe der Fluggesellschaft, Enteisungsmittel bei absehbaren winterlichen Bedingungen bereit zu halten (OLG Brandenburg, Urt. v. 19.11.13, Az.: 2 U 3713; LG Köln, Urt. v. 09.04.13, Az.: 11 S 241/12). Dabei trägt die Fluggesellschaft auch die Verantwortung für das Verhalten von Subunternehmen, die mit der Bereithaltung von Enteisungsmitteln beauftragt sind (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, Az.: 20 C 83/11). Auch ein Mangel an Personal für die Enteisung fällt in den betrieblichen Verantwortungsbereich einer Fluggesellschaft (BG Schwechat, Urt. v. 12.10.2012, Az.: 4 C 580/11v-10). Ein außergewöhnlicher Umstand kann auch dann nicht angenommen werden, wenn ein Subunternehmer oder der Flughafenbetreiber zentral für die Enteisung zuständig ist (LG Köln, Urt. v. 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12). Das Subunternehmem bzw. der Flughafenbetreiber agiert in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe der jeweiligen Airline (AG Frankfurt, Urt. v. 03.02.2010, Az.: 29 C 2088/09).

Behinderungen durch Schneefall

Schneefall kann die Sichtverhältnisse stark beeinträchtigen, zudem müssen Schnee und Eis von den Start- und Landebahnen entfernt werden, damit die notwendige Reibung zwischen den Reifen des Fahrwerks und der Bodenoberfläche entstehen kann, so dass es bei starkem Schneetreiben oft zu einem (zumindest vorübergehenden) Flugverbot an Flughäfen kommt (siehe: Entscheidungen des Luftverkehrsmanagements).

Extreme Hitze

Auch extreme Hitze kann Einfluss auf den Flugverkehr nehmen. Allerdings erst bei Temperaturen ab ca. 47°C, die in europäischen Breitengraden bisher nur sehr selten aufgezeichnet wurden (Vgl.: World Meteorological Organization (WMO)). In manchen klimatisch warmen Regionen, wie etwa in Phoenix (Arizona, USA), werden solch hohe Temperaturen allerdings zuletzt im Zuge des Klimawandels häufiger gemessen. Extreme Temperaturen sorgten dort bereits für massive Flugausfälle. Hintergrund ist, dass einige Hersteller von Flugzeugturbinen bei Temperaturen von 47°C oder mehr nicht mehr für den nötigen Schub garantieren (Sueddeutsche.de, 13.07.2017). Wissenschaftler der Columbia University in New York haben sich mit den Einflüssen der klimatischen Veränderungen beschäftigt und berechnet, wie stark die Erderwärmung die Luftfahrt beeinträchtigen wird. Demnach wären etwa ab dem Jahr 2050 bis zu 30 Prozent aller Starts um die Mittagszeit durch extreme Temperaturen unmöglich (Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), 20.07.2017). Je wärmer es ist, um so geringer ist die Dichte der Luft, damit sinkt auch der Auftrieb an den Tragflächen. Durch mehr Schub oder längere Beschleunigungswege beim Start kann bis zu der kritischen Temperatur der Einfluss der klimatischen Bedingungen ausgeglichen werden. Die Auswirkungen des Klimawandels trifft hinsichtlich extremer Temperaturen insbesondere Flughäfen in jetzt schon besonders heißen Regionen, etwa dem arabischen Raum. Aber auch der La Guardia Flughafen in New York müsste bis 2070 an mehr als 50 Tagen im Jahr Gewichtseinschränkungen verhängen, weil er nur über eine vergleichsweise kurze Landebahn verfügt. Dies bedeutet, dass weniger Passagiere bzw. Fracht befördert werden kann und große Flugzeuge nicht immer einsetzbar sind (Sueddeutsche.de, 13.07.2017).

Regen und Hagel

Starkregen

Starke Regenfälle beeinträchtigen den Flugverkehr nur selten. Bei äußerst hohem Regenfall kann es zumindest im Extremfall zu einem Ausfall der Triebwerke kommen (sog. "flame-out" (Flammabriss)). Kommt es ansonsten zu Zwischenfällen, so sind diese oft auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko beim Bremsvorgang durch die nasse Landebahn zurückzuführen, allerdings i.d.R. nur in Zusammenhang mit fehlerhaftem Verhalten des Piloten oder anderen technischen Problemen (Beispiel: Spiegel.de, 17.08.2018). Verweist eine Fluggesellschaft auf Beeinträchtigungen durch starken Regen, ist zu prüfen, ob sie mit solchen Wetterbedingungen an dem bestimmten Ort nicht hätte rechnen müssen (s.o. - objektiv kein "außergewöhnlicher" Umstand, wenn es lokal zu einer bestimmten Jahreszeit regelmäßig zu heftigen Regenfällen kommt).

Hagelschlag

Hagelschlag stellt hingegen regelmäßig eine ernst zu nehmende Gefährdung des Flugbetriebes dar, auch wenn Flugzeuge bei Hagelniederschlägen grundsätzlich starten können. Problematisch ist, dass auch kleine Hagelkörner bei hoher Geschwindigkeit die äußerlichen Steuerungselemente des Flugzeuges beschädige können. Bei einem Durchmesser von über 13 Millimeter können Hagelkörner innerhalb von wenigen Sekunden sogar so gravierende Schäden am Flugzeug anrichten, dass eine Notlandung erforderlich wird (Bsp.: Aerotelegraph.com, 06.06.2018).

Gewitter und Blitzschlag

Einordnung von Gewittergefahren

Mit dem Aufziehen eines Gewitters muss eine Fluggesellschaft aufgrund der Art und Häufigkeit des Wetterphänomens in der Regel rechnen. Möchte sich ein Flugunternehmen bei einem Gewittergeschehen auf außergewöhnliche Umstände berufen, so muss explizit dargestellt werden, was der planmäßigen Durchführung des Fluges konkret entgegenstand. Der bloße Verweis, z.B. auf eine Brand- und Explosionsgefahr während des vor dem Flug notwendigen Betankungsvorgangs bei Gewitter ist nicht ausreichend. Es muss hingegen explizit dargelegt werden, warum die Betankung im konkreten Fall nicht möglich war (AG Köln, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 114 C 208/15). Dank moderner Technik können Piloten aufziehenden Gewitterfronten heute ausweichen, so dass etwa Zwischenfälle durch Blitzschläge sehr selten geworden sind. Kommt es dennoch zu einem Blitzeinschlag besteht aufgrund der Bauweise eines Flugzeuges (Faraday’scher Käfig) keine nennenswerte Gefahr. Eine umfangreiche anschließende sog. "Nachkontrolle" ist jedoch erforderlich, um mögliche kleine Beschädigungen der Technik auszuschließen.

Beschädigung des Flugzeugs durch Blitzschlag

Grundsätzlich ist ein außergewöhnlicher Umstand dann anzunehmen, wenn ein Blitz das für einen Flug vorgesehenes Flugzeug derart beschädigt, dass es nicht oder erst verzögert einsatzbereit ist. Dann beruht eine mögliche Verspätung nämlich unmittelbar auf dem Blitzschlag, der ein ungewöhnliches, von außen kommendes Wetterereignis darstellt, das aufgrund seiner Natur nicht beherrschbar ist (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 4.3.2015, Az.: 29 C 3128/14(21)). In der Rechtssprechung werden die Folgen von Blitzschlägen jedoch nicht in jedem Fall als außergewöhnliche Umstände anerkannt. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands wird etwa dann verneint, wenn nicht der Blitzschlag selbst für die Annullierung bzw. Verspätung eines Fluges verantwortlich ist, sondern eine auf einen Blitzschlag folgende betriebswirtschaftliche Entscheidung der Fluggesellschaft (AG Frankfurt (Main), Urt. v. 4.3.2015, Az.: 29 C 3128/14 (21)). Kommt es nämlich zu einem Blitzschlag und zu einem Defekt, bzw. ist deshalb eine Nachkontrolle der Technik erforderlich, liegen einer Verspätung des unmittelbaren Folgefluges zwar außergewöhnliche Umstände zugrunde. Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen aber ein Flugzeug auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan fliegen lässt, so liegt eine mögliche Verspätung oder gar Annullierung der weiteren Folgeflüge allein im Risikobereich des Luftfahrtunternehmens. Eine Annullierung oder Verspätung weiterhin in der Folge mit dem konkreten Flugzeug geplanter Flüge beruhen dann nach dieser Ansicht auf der Organisationsentscheidung der Airline, ein und dasselbe Flugzeug für mehrere Strecken hintereinander einzusetzen und nicht auf dem Blitzeinschlag (AG Hamburg, Urt. v. 8.1.2015, Az. 20a C 219/14). Eine Fluggesellschaft kann grundsätzlich eine Beschädigung durch Blitzeinschlag nicht beherrschen, so dass ein technischer Defekt infolge eines solchen Ereignisses (auch nach dieser Ansicht) immer auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Hinsichtlich folgender Flüge ist die Gewährleistung des regulär geplanten Flugbetriebes mit einer Maschine eine Frage der Zumutbarkeit von Ersatzmaßnahmen. Entscheidend ist nämlich, ob es einer Fluggesellschaft zugemutet werden kann, im Rahmen eines wirtschaftlichen Flugbetriebes, jederzeit Ersatzmaschinen bereitzuhalten. Welche Maßnahmen in personeller und betrieblicher Hinsicht zumutbar waren, ist nach den Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (AG Hannover, Urt. v. 03.09.2014, Az.: 461 C 12846/13). Nur wenn einer Fluggesellschaft konkrete Ersatzmaßnahmen, wie etwa der Einsatz einer anderen Maschine, zumutbar sind, aber nicht ergriffen werden, liegt eine bewusste Organisationsentscheidung vor, die nicht auf die Aufrechterhaltung des planmäßigen Flugbetriebes gerichtet ist, sondern in erster Linie auf wirtschaftliche Erwägungen. Die Darlegung der Beweggründe obliegt dabei der Fluggesellschaft; führt sie vor Gericht nichts weiter aus, kann schon nicht von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden.

Notlandung nach Gewitter

Durch eine Gewitterfront kann es während des Fluges etwa zu Turbulenzen kommen. Kommt der Pilot infolge dessen zur berechtigten Annahme, es könnte zu einer Beschädigungen am Flugzeug gekommen sein (z.B. wahrnehmbarer Brandgeruch), so ist eine Notlandung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen (Vgl.: vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 06.11.2013, Az.: 7 S 208/12).

Gewitter am Zielflughafen

Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des planmäßigen Starts am Zielflughafen ein Gewitter gemeldet wird, ist ein Pilot nicht dazu verpflichtet, den Abflug zu verschieben. Bei einer Flugzeit von beispielsweise zweieinhalb Stunden kann davon ausgegangen werden, dass bis zur Ankunft das Unwetter abgezogen sein wird. Angesichts der schwierigen Prognose des Verlaufs eines stationären Unwetters kann eine Verschiebung des Abfluges bis zum Abzug des Gewitters bei einer entsprechend langen Flugzeit nicht gefordert werden. Dabei spielen wirtschaftliche Erwägungen noch gar keine Rolle (LG Darmstadt, Urt. v. 19.08.2015, Az.: 7 S 52/15). Der Pilot, bzw. die Fluggesellschaft ist auch nicht verpflichtet, mehr Treibstoff zu tanken, um bis zum Abzug des Gewitters erheblich lange Warteschleifen über dem Zielflughafen zu fliegen. Insofern ist eine abweichende Landung an einem in der Nähe gelegenen Flughafen zum Zweck des Tankens und anschließendem Weiterflug zum Zielflughafen eine zulässige Maßnahme. Damit einhergehende Verspätungen beruhen dann auf außergewöhnlichen Umständen, die zum Zeitpunkt des ersten Anflugversuches am Zielflughafen eine planmäßige Landung unmöglich gemacht haben (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 19.08.2015, Az.: 7 S 52/15).

Vermeidbarkeit

Ein Ausgleichsanspruch entfällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs immer dann nach Art. 5 Abs. 3 VO, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Die maßgeblichen Umstände müssen nicht nur ungewöhnlich sein, sondern auch außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegen und dürfen nicht von diesem beherrschbar sein (BGH, X ZR 146/11). Dem Erwägungsgrund 15 der Verordnung kann entnommen werden, dass ein außergewöhnlicher Umstand dann angenommen werden kann, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements vorliegt, welche eine Verspätung oder Annullierung bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zur Folge hat. Außergewöhnliche Umstände müssen teilweise nicht nur für die Flüge berücksichtigt werden, auf denen sie eingetreten sind, sondern auch für die Folgeflüge. Der Art. 5 Abs. 3 VO bezieht das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen grundsätzlich nur auf den Fall der Annullierung. Eine Annullierung wird in Art. 2 lit. 1) VO wie die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges definiert. Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass der Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands dem Beginn des vom betroffenen Fluggast gebuchten Fluges zwingend zeitlich vorausgehen muss und somit bereits bei den Flugvorbereitungen oder den Vorflügen eingetreten sein muss und es folglich nicht nur auf außergewöhnliche Umstände ankommen kann, welche erst nach dem Beginn eines Fluges eintreten (vgl. Wahl, RRa 2013, 262; BGH NJW 2014, 3303). Doch aus Erwägungsgrund 15 VO folgt auch eine zeitliche Begrenzung der Fortwirkung außergewöhnlicher Umstände, indem darauf verwiesen wird, dass ein der außergewöhnliche Umstand an einem bestimmten Tag stattgefunden haben muss und die Verspätung bis zum nächsten Tag anhält. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass ein außergewöhnlicher Umstand auch auf den darauffolgenden Tag fortwirken kann. Aus der Formulierung des Art. 5 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 1 lit. b VO geht hervor, dass der Verordnungsgeber sich bei dem Erlass der Verordnung bewusst war, dass Verspätungen und Annullierungen durchaus auf den nachfolgenden Tag fortwirken können aber zeitlich über die in Erwägungsgrund 15 gewählte Formulierung nicht hinaus zu begrenzen sind. =AG Rüsselheim, Urt. v. 18.01.17, Az.: 3 C 751/16 Im vorliegenden Fall buchten die Reisenden eine Pauschalreise. Teil dieser Pauschalreise waren Flüge von Condor Flugdienst von Punta Cana nach Frankfurt a.M.. Nachdem die Reisenden wussten, dass der Flug nicht rechtzeitig starten wird, buchten sie eine eigene Rückreise. Dennoch erreichten sie Frankfurt mit einer Verspätung. Ursache für die Verspätung war ein Blitzschlag, welcher die Maschine traf die die Reisenden befördern sollte. Der Blitzschlag verursachte Schäden am Flugzeug, welche behoben werden mussten und die Maschine musste danach einer Kontrolle unterzogen werden. Aus diesem Grund war eine pünktliche Durchführung dieses Fluges nicht möglich. Da es sich bei einem Blitz um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, welcher weder vorhersehbar nocch vermeidbar ist, steht den Reisenden kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Urteile

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
LG Darmstadt, Urteil vom 1.8.2007 21 S 263/06 Technische Defekte des Fluggeräts, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Artikel 5 III der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn sie auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind, z.B. witterungsbedingte Defekte (Blitzschlag).
AG Hannover, Urt. v. 07.03.12 436 C 11054/11 Ist ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden die Ursache für eine erhebliche Verspätung/Annullierung eines Fluges, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.08.14 322 C 1652/14 (84)
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.03.15 29 C 3128/14 (21) Schlägt in ein anderes Flugzeug ein und kommt es durch eine betriebswirtschaftliche Entscheidung der Airline zur Annullierung eines anderen Fluges, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.
AG Köln, Urt. v. 07.12.15 142 C 119/15 Die Notwendigkeit aus Sicherheitserwägungen heraus eine Überprüfung der im Anflugsektor gefundenen Metallstange durchzuführen, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
AG Rüsselheim, Urt. v. 18.01.17 3 C 751/16 Hat in das Flugzeug des unmittelbaren Vorflugs ein Blitz eingeschlagen und sind daraufhin umfangreiche Reparaturen notwendig, so kann der Fluggast gegen das Luftfahrtunternehmen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung geltend machen.
BGH, Urteil vom 21.8.2012 X ZR 146/11 Ein Streik des eigenen Personals stellt einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.
AG Hamburg, Urt. v. 8.1.2015 20a C 219/14 Trifft der Blitz nicht den unmittelbaren Vorflug, sondern irgendeinen vorhergehenden Flug, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, da es eine organisatorische Entscheidung der Airline ist, ein und dasselbe Flugzeug für mehrere kurzzeitig aufeinanderfolgende Strecken einzusetzen.

Wind und Sturm

Ein starkes Windaufkommen kann ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand in Betracht kommen. Die alleinige Berufung auf das Vorliegen von solchen starken Winden genügt allerdings nicht, um sich von der Ausgleichszahlungspflicht nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 zu befreien. Vielmehr müssen diese starken Windverhältnisse auch von dem üblichen Windaufkommen abweichen. Zudem muss auch angegeben, werden welche konkreten Windverhältnisse zum jeweiligen Zeitpunkt des Starts oder der Landung vorgelegen haben und bei welchen Seiten-/ Rückenwind-Komponenten das jeweilige Fluggerät gemäß den Herstellervorgaben nicht mehr betreiben werden darf. Möchte sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand aufgrund von starken Gegenwind berufen, so hat es vorher ebenso zu prüfen, ob nicht eine Umleitung auf einen nahegelegenen Flughafen möglich war, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2008, Az. 232 C 3487/07.

Windscherung

Unter einer Windscherung versteht man die Differenz in der Windgeschwindigkeit und –richtung an zwei Punkten in der Atmosphäre auf einer relativ kurzen Distanz. Man unterscheidet zwischen vertikaler und horizontaler Windscherung.
Windscherungen äußern sich in Veränderung der horizontalen Fluggeschwindigkeit. Eine Änderung der vertikalen Fluggeschwindigkeit von über 2,5 m/s wird auch als eine wesentliche Windscherung für das Flugzeug betrachtet. Eine Windscherung auf einer niedrigen Flugfläche während des Startes oder bei der Landung kann katastrophale Folgen für das Luftfahrzeug haben, deshalb vermeiden Piloten alle Windscherungen in der Nähe eines Microbursts. Diese zusätzliche Vorsicht hat folgende Gründe:

  • Die Intensität des Microbursts kann sich in weniger als einer Minute verdoppeln.
  • Es kann ein übermäßiger Seitenwind entstehen.
  • Die Windstärke von 40-50 Knoten (20 bis 25 Meter pro Sekunde) stellt einen Schwellenwert für die Überlebensfähigkeit in manchen Phasen eines Fluges auf niedrigen Flughöhen.
  • Bei einigen durch Windscherungen verursachten Unfällen ereigneten sich schon bei kleineren Windstärken von circa 15 bis 20 Metern pro Sekunde.

Windscherungen sind ferner ein wichtiger Faktor bei der Entstehung von schweren Gewittern und werden in Zusammenhang mit zusätzlicher Gefahr durch Turbulenzen in Verbindung gebracht.
Windscherungen können in folgenden Fällen am meisten beobachtet werden:

  • Signifikante Scherung kann bei einer Front, d.h. einer abrupten Grenze zwischen verschiedenen Luftmassen, festgestellt werden, wenn die Temperaturdifferenz über der Front 5° C beträgt und die Front sich schneller als 15 Meter pro Sekunde bewegt.
  • Bei den Jetstreams äußern sich Schereneffekte in Turbulenzen bei klarer Sicht ohne, dass eine Gewitterfront in der Nähe ist.
  • In der Nähe von Bergen entstehen Windscherungen aufgrund davon, dass ein Berg von unterschiedlichen Seiten von der Luft umströmt wird.
  • Bei Inversionswetterlagen, wenn die oberen Luftschichten wärmer sind, als die unteren, verursachen Dichteunterschiede zusätzliche Probleme für die Luftfahrt.

Die starke Abströmung von den Gewittern verursacht eine rapide Veränderung der dreidimensionalen Windgeschwindigkeit über dem Boden. Dies resultiert zunächst in der ansteigenden Fluggeschwindigkeit und veranlasst den Piloten dazu, die Triebwerkleistung zu verringern, wenn er die Windscherung nicht erkannt hat. Wenn das Flugzeug den Bereich des starken Abwindes verlassen hat, sinkt der Gegenwind und folglich die Flugzeuggeschwindigkeit. Die Sinkgeschwindigkeit steigt hingegen. Wenn die Maschine die andere Seite des Abwindes passiert, verwandelt sich der Gegenwind in den Rückenwind und verringert den Auftrieb, der durch die Tragflächen erzeugt wird. Das Flugzeug sinkt mit langsamer Geschwindigkeit. Auf kleineren Flughöhen kann dieser Zustand zu einem Absturz führen, wenn nicht genug Raum vorhanden ist, um den Normalflug vor dem Bodenkontakt wieder herzustellen.
Windscherungen verursachten eine Reihe von Unfällen in den 60’er und 70’er Jahren. Seitdem Flugzeuge mit diversen Erkennungs- und Warnanlagen ausgestattet werden, sank die Unfallrate auf etwa einen Absturz alle 10 Jahre.

Downburst und Microburst

Ein Downburst ist ein starkes, bodennahes Windsystem, bei der Luftströmungen aus einer Quelle in allen Richtungen geradlinig ausgehen. Sie entstehen in einem durch Regen gekühlten Luftbereich, welcher sich beim Erreichen des Bodens in allen Richtungen bewegt. Downbursts sind verantwortlich für die Entstehung von vertikalen Windscherungen und Microbursts.
Während Downbursts besser mit der Technik erkannt werden können, stellen kleine und sehr lokalisierte Microbursts die eigentliche Gefahr für die Luftfahrt dar. Sie dauern von einigen Sekunden bis zu mehreren Minuten, sind aber stark genug, um voll ausgewachsene Bäume zu entwurzeln.
Ein Microburst kann durch den extrem starken Luftstoß die Ursache für einen Absturz bei Landung sein. Wenn das Flugzeug zum Landeanflug ansetzt, verlangsamt es sich auf eine angemessene Geschwindigkeit. Im Microburst steigt dabei die Fluggeschwindigkeit durch die Kraft des Gegenwindes stark an. Ein unerfahrener Pilot würde versuchen, die Geschwindigkeit zu senken. Außerhalb des Microburstbereiches verwandelt sich der Gegenwind in den Rückenwind und die Menge an Luft, die die Tragflächen umströmt, verringert sich. Folglich wird nicht mehr genug Auftrieb erzeugt. In Verbindung mit der starken Abwärtsströmung kann dies in einem Strömungsabriss resultieren. Kurz nach dem Start oder bei Landung wird das Flugzeug nicht genug Raum haben, um in den Normalflug wieder zu finden.

Unter einem Brownout versteht man in der Luftfahrt eine derartige Sichtverschlechterung durch Staub oder Sand, bei der kein Flug nach Sichtflugregeln nicht mehr möglich ist. In einem Brownout kann der Pilot die naheliegenden Objekte und Hindernisse nicht mehr sehen. Brownouts entstehen bei staubiger Bodenbeschaffenheit durch die von Luftfahrzeugen nach unten ausgehende Luftströmung. Dabei spielen das Gewicht, die Bauweise, die Geschwindigkeit des Flugzeuges sowie der Wind in der Umgebung eine Rolle.
Sand und Staub können die Illusion des geneigten Horizontes hervorrufen. Ohne Fluginstrumente kann der Pilot instinktiv versuchen, die Lage des Flugzeuges in Bezug auf den falschen Horizont zu berichtigen.

Winde sind Naturphänomene, die regelmäßig auftreten und so auch den allgemeinen Alltag im Luftverkehr beeinflusst. Starke Winde können möglicherweise als außergewöhnliche Umstände i. S. d. Art. 5 III der europäischen Fluggastrechteverordnung von einem betroffenen Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden. Unter Winden verstehen Meteorologen eine stärkere und gerichtete Bewegung der Luft. Sie entstehen aus der unterschiedlich räumlichen Verteilung des Luftdrucks.

Beaufort-Skala

Die Beaufort-Skala gibt international die Windstärke an. Diese reicht von der Ziffer 0 bis 12, beginnend mit Windstille bis hin zur stärksten Stufe in Form eines Orkans. Besonders in der Luftfahrt werden spezielle Messgeräte benutzt, um teils noch konkretere und präzisere Werte zu erhalten. Die Skala bemisst sich an Hand der Windgeschwindigkeit in 10 Metern Höhe über freiem Gelände. Beaufort-Grad: 0 Es herrscht Windstille. Die Windgeschwindigkeit misst weniger als 1 km/h.

  • Beaufort-Grad: 1 - Man spricht von einem leisen Zug. Gemessen wird eine Geschwindigkeit bis zu 5 km/h.
  • Beaufort-Grad: 2 - Von einer leichten Brise spricht man bei einer Windgeschwindigkeit von 6 bis 11 km/h. Wind ist schon leicht spürbar.
  • Beaufort-Grad: 3 - Bei einer Windgeschwindigkeit von bis zu 19 km/h spricht man einer schwachen Brise bzw. einem schwachen Wind.
  • Beaufort-Grad: 4 - Eine mäßige Brise bzw. ein mäßiger Wind ist bei einer Geschwindigkeit des Windes bei 20 bis 28 km/h anzusehen.
  • Beaufort-Grad: 5 - Grad 5 aus der Beaufort-Skala ist bei einer Windgeschwindigkeit von 29 bis 38 km/h erreicht. Man spricht dann von einer frischen Brise oder frischen Wind.
  • Beaufort-Grad: 6 - Starker Wind ist ab Geschwindigkeiten des Windes von 39 bis 49 km/h erreicht.
  • Beaufort-Grad: 7 - Bewegen sich teils schon Bäume, so ist von einem steifen Wind mit Windgeschwindigkeiten von 50 bis 61 km/h zu rechnen.
  • Beaufort-Grad: 8 - Grad 8 ist auf der Beaufort-Skala bei 62 bis 74 km/h erreicht. Man spricht von einem stürmischen Wind.
  • Beaufort-Grad: 9 - Ab Grad 9 ist von einem Sturm zu reden. Nun sind bereits auch kleinere Schäden an Gebäuden möglich. Mit einer Windgeschwindigkeit von 75 bis 88 km/h ist zu rechnen.
  • Beaufort-Grad: 10 - Ein schwerer Sturm ist bei Geschwindigkeiten von 89 bis 102 km/h erreicht.
  • Beaufort-Grad: 11 - Bei Windgeschwindigkeiten bis zu 117 km/h ist von einem orkanartigen Sturm zu sprechen. Sturmschäden sowie entwurzelte Bäume sind nicht unübliche Folgen.
  • Beaufort-Grad: 12 - Die schwerste Stufe auf der Beaufort-Skala beschreibt den Orkan. Es werden Windgeschwindigkeiten bis zu 117 km/h erreicht und es treten teils schwere Verwüstungen auf.

Windscherung

Unter einer Windscherung versteht man die Differenz in der Windgeschwindigkeit und –richtung an zwei Punkten in der Atmosphäre auf einer relativ kurzen Distanz. Man unterscheidet zwischen vertikaler und horizontaler Windscherung. Windscherungen äußern sich in Veränderung der horizontalen Fluggeschwindigkeit. Eine Änderung der vertikalen Fluggeschwindigkeit von über 2,5 m/s wird auch als eine wesentliche Windscherung für das Flugzeug betrachtet. Eine Windscherung auf einer niedrigen Flugfläche während des Startes oder bei der Landung kann katastrophale Folgen für das Luftfahrzeug haben, deshalb vermeiden Piloten alle Windscherungen in der Nähe eines Microbursts. Diese zusätzliche Vorsicht hat folgende Gründe:

  • Die Intensität des Microbursts kann sich in weniger als einer Minute verdoppeln.
  • Es kann ein übermäßiger Seitenwind entstehen.
  • Die Windstärke von 40-50 Knoten (20 bis 25 Meter pro Sekunde) stellt einen Schwellenwert für die Überlebensfähigkeit in manchen Phasen eines Fluges auf niedrigen Flughöhen.
  • Bei einigen durch Windscherungen verursachten Unfällen ereigneten sich schon bei kleineren Windstärken von circa 15 bis 20 Metern pro Sekunde.

Windscherungen sind ferner ein wichtiger Faktor bei der Entstehung von schweren Gewittern und werden in Zusammenhang mit zusätzlicher Gefahr durch Turbulenzen in Verbindung gebracht. Windscherungen können in folgenden Fällen am meisten beobachtet werden:

  • Signifikante Scherung kann bei einer Front, d.h. einer abrupten Grenze zwischen verschiedenen Luftmassen, festgestellt werden, wenn die Temperaturdifferenz über der Front 5° C beträgt und die Front sich schneller als 15 Meter pro Sekunde bewegt.
  • Bei den Jetstreams äußern sich Schereneffekte in Turbulenzen bei klarer Sicht ohne, dass eine Gewitterfront in der Nähe ist.
  • In der Nähe von Bergen entstehen Windscherungen aufgrund davon, dass ein Berg von unterschiedlichen Seiten von der Luft umströmt wird.
  • Bei Inversionswetterlagen, wenn die oberen Luftschichten wärmer sind, als die unteren, verursachen Dichteunterschiede zusätzliche Probleme für die Luftfahrt.

Die starke Abströmung von den Gewittern verursacht eine rapide Veränderung der dreidimensionalen Windgeschwindigkeit über dem Boden. Dies resultiert zunächst in der ansteigenden Fluggeschwindigkeit und veranlasst den Piloten dazu, die Triebwerkleistung zu verringern, wenn er die Windscherung nicht erkannt hat. Wenn das Flugzeug den Bereich des starken Abwindes verlassen hat, sinkt der Gegenwind und folglich die Flugzeuggeschwindigkeit. Die Sinkgeschwindigkeit steigt hingegen. Wenn die Maschine die andere Seite des Abwindes passiert, verwandelt sich der Gegenwind in den Rückenwind und verringert den Auftrieb, der durch die Tragflächen erzeugt wird. Das Flugzeug sinkt mit langsamer Geschwindigkeit. Auf kleineren Flughöhen kann dieser Zustand zu einem Absturz führen, wenn nicht genug Raum vorhanden ist, um den Normalflug vor dem Bodenkontakt wieder herzustellen.
Windscherungen verursachten eine Reihe von Unfällen in den 60’er und 70’er Jahren. Seitdem Flugzeuge mit diversen Erkennungs- und Warnanlagen ausgestattet werden, sank die Unfallrate auf etwa einen Absturz alle 10 Jahre.

Downburst und Microburst

Ein Downburst ist ein starkes, bodennahes Windsystem, bei der Luftströmungen aus einer Quelle in allen Richtungen geradlinig ausgehen. Sie entstehen in einem durch Regen gekühlten Luftbereich, welcher sich beim Erreichen des Bodens in allen Richtungen bewegt. Downbursts sind verantwortlich für die Entstehung von vertikalen Windscherungen und Microbursts. Während Downbursts besser mit der Technik erkannt werden können, stellen kleine und sehr lokalisierte Microbursts die eigentliche Gefahr für die Luftfahrt dar. Sie dauern von einigen Sekunden bis zu mehreren Minuten, sind aber stark genug, um voll ausgewachsene Bäume zu entwurzeln. Ein Microburst kann durch den extrem starken Luftstoß die Ursache für einen Absturz bei Landung sein. Wenn das Flugzeug zum Landeanflug ansetzt, verlangsamt es sich auf eine angemessene Geschwindigkeit. Im Microburst steigt dabei die Fluggeschwindigkeit durch die Kraft des Gegenwindes stark an. Ein unerfahrener Pilot würde versuchen, die Geschwindigkeit zu senken. Außerhalb des Microburstbereiches verwandelt sich der Gegenwind in den Rückenwind und die Menge an Luft, die die Tragflächen umströmt, verringert sich. Folglich wird nicht mehr genug Auftrieb erzeugt. In Verbindung mit der starken Abwärtsströmung kann dies in einem Strömungsabriss resultieren. Kurz nach dem Start oder bei Landung wird das Flugzeug nicht genug Raum haben, um in den Normalflug wieder zu finden.

Starke Winde im Flugalltag

Windaufkommen ist besonders für das Start- und Landeaufkommen an Flughäfen von zentraler Bedeutung. Leichte Brisen sind alltäglich und verhindern in der Regel keine Start- oder Landeanflüge von Flugzeugen. Auch bei stärkeren Winden werden oftmals keine Start- bzw. Landeverbote ausgesprochen. Denn Starten und Landen ist in nur in vorgegebener Richtung möglich. Zudem muss sich ein Flugzeug vor der Landung oftmals in die jeweilige Richtung der vorgegebenen Landebahn drehen. Dabei spielen die Stärken der Seitenwinde sowie die Windrichtung eine besondere Rolle. Werden dabei bestimmte Grenzwerte überschritten, so ist eine sichere Landung nicht gewährleistet. Werden Winde also besonders heftig, kann es zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen kommen. Denn Lotsen müssen größere Sicherheitsabstände zwischen den Flugzeugen sichern um die Flugsicherung zu gewährleisten. Ein Startverbot besteht ab ca. 55 km/h.

Rechtliche Bedeutung

Gemäß Erwägungsgrund 14 der EG-VO 261/2004 können bestimmte Gegebenheiten, die mit der Durchführung eines bestimmten Fluges nicht vereinbar sind, einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5. III EG-VO begründen. Solche können laut Erwägungsgrund 14 auch bestimmte Wetterbedingungen sein. Insofern können auch starke Winde einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründen, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen genau darlegen kann, welche zumutbaren Maßnahmen es zur Vermeidung des jeweiligen Umstands ergriffen hat. Zudem müssen die konkreten Windverhältnisse auch im Verhältnis zum normalen alltäglichen Windaufkommen stark abweichen und darüber hinaus ragen. Insoweit genügt es nicht, dass sich ein Luftfahrtunternehmen allein auf die Tatsache beruft, dass ein besonders starkes Windaufkommen vor 0rt herrschte. Es muss vielmehr auch darauf verwiesen werden, welche konkreten Winde- und Wetterverhältnissen zum genauen Zeitpunkt vorlagen und wie sich diese auf die Start- und Landemöglichkeiten ausgewirkt haben. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Seiten- und Rückenwinds-Angaben durch den Hersteller des jeweiligen Fluggerätes nicht überschritten werden, vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012, Az.: 552 C 7701/12. Um sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, hat ein Luftfahrtunternehmen ebenfalls zu prüfen welche anderen Ausweichmöglichkeiten möglich sind, bspw. das Ausweichen auf einen nahegelegenen Ersatzflughafen, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2008, Az.: 232 C 3487/07. Allerdings sollte generell bedacht werden, dass ein starkes Windaufkommen im Luftverkehr ein nahezu tägliches Phänomen darstellt und regelmäßig nicht sonderlich ungewöhnlich. So ist auch die Anweisung der Luftsicherung die Startbahn eines Flughafens aufgrund veränderter Windverhältnisse entgegen der geplanten Richtung zu benutzen, ein alltägliches Phänomen mit dem ein Luftfahrtunternehmen zu rechnen hat, vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2016, Az.: 32 C 1014/16 (18). Von besonderer Bedeutung ist weiterhin, dass ein Luftfahrtunternehmen die Darlegungslast dafür trägt, wenn es sich auf außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III EG-VO 261/2004 berufen möchte, da die einzig verfügbare Start- bzw. Landebahn am Zielflughafen wegen einer Oberflächenerneuerung bei Nässe rutschig war und zu starker Regen bzw. zu starke Winde zum Zeitpunkt der geplanten Landung vorlagen. Es hat substantiiert vorzutragen, welche operationellen Limits für das betreffende Flugzeug bestanden haben, vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 09.12.2015, Az.: 29 C 2878/14 (21). Ist bei einem Flug die Landung aufgrund sehr starker Seitenwinde nicht möglich, und wird dann über einen anderen Flughafen umgeleitet, woraufhin eine Verspätung am Endziel von über 18 Stunden entsteht, so muss auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der eingetretenen Seitenwinde abgestellt werden und ob diese tatsächlich eine Landung am ursprünglichen Zielflughafen nicht ermöglicht haben. War das Anfliegen des Flughafens unmöglich, so liegen außergewöhnliche Umstände vor, die von einer Ausgleichszahlungspflicht i.S.v. Art 7 EG-VO 261/2004 befreien. Außergewöhnliche Umstände greifen jedoch nicht, wenn ein Luftfahrtunternehmen sich auf ungewöhnliche Windverhältnisse berufen möchte, die mehr als 24 Stunden vor besagten Flug auftraten und andere Vorflüge problemlos stattfinden konnten, vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 24.02.2015, Az.: 2-24 S 149/14. Kommt es aufgrund bestimmter Witterungs- und Windbedingungen zu anhaltenden Flugverzögerungen, so kann dies allerdings trotzdem einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 III FluggastrechteVO darstellen. Das Flugumlaufverfahren ist wirtschaftlicher Bestandteil vieler Luftfahrtunternehmen, insoweit kann auch ein ungewöhnliches Ereignis, welches auf Folgeflüge nachwirkt, als ein Entlastungsgrund angesehen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn eine Fluggesellschaft ihre Flüge im Umlaufverfahren aus wirtschaftlichen Gründen zu knapp hintereinander taktieren und so Verzögerungen nicht abgefangen werden können. Dann kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Verspätung bzw. Annullierung vorgenommen werden, vgl. AG Hannover, Urt. v. 01.07.2014, Az.: 538 C 11519/13. Eine Fluggesellschaft kann sich nicht nur allein auf die Behauptung stützen, dass ein zu starker Gegenwind bzw. extreme Windverhältnisse die Abfertigung durch das Bodenpersonal verzögert haben. Solche kleineren Verzögerungen liegen im Risikobereich des jeweiligen Unternehmens und müssen einkalkuliert werden, vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012, Az.: 522 C 7701/12. Auch, wenn die Anflugrate an einem angeflogenen Flughafen gedrosselt wird und deshalb verschiedene Abflugslots verschoben werden müssen, lässt sich nicht allein darauf schließen, dass ein bestimmter Flug nicht planmäßig durchgeführt werden kann. Möglicherweise stehen auch anderweitige Flugmöglichkeiten zur Verfügung, die eventuell zur Durchführung des betroffenen Fluges genutzt werden können, vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015, Az: 57 S 18/14. Auch ein Hurrikan kann einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung darstellen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das für einen konkreten Flug eingeplante Fluggerät nicht in unmittelbarer Weise vom Hurrikan betroffen war, sondern lediglich aufgrund einer Umplanung des Luftfahrtunternehmens, vgl. AG Hannover, Urt. v. 20.05.2016, Az.: 511 C 11581/15.

Nebel und Dunst

Bei Nebel ist ein Start häufig wegen der damit verbundenen Flugrisiken unmöglich. Wird ein Flughafen aufgrund anhaltender Nebelschwaden vorübergehend geschlossen, so kann dies ein Indiz für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands darstellen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen detailliert darlegen kann, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Start- bzw. Landebefugnisse vor Ort hatte, vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 31.08.2006, Az. 30 C 1370/06. Allerdings ist es nicht möglich sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, wenn die Durchführung des Fluges nach Beendigung des Schlechtwetterverhältnisses doch noch möglich ist. Zumutbare Maßnahmen können in solchen Fällen vor allem das Ausweichen auf einen nahen Ersatzflughafen sein. Da ungünstige Wetterbedingungen in der Regel nicht von Dauer sind, kann es auch möglich sein, auf bessere Startbedingungen zu warten und einen Flug nach hinten zu verschieben, anstatt ihn zu annullieren. Konkret bedarf es immer einer Einzelfallentscheidung, da nicht pauschalisiert werden kann, welche Maßnahmen hätten unternommen werden können, um den Flug doch noch stattfinden zu lassen. Trotzdem stellt das Aufschieben der Entscheidung, ob ein Flug annulliert wird oder nicht, keine zumutbare Maßnahme gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar. Dies gilt auch dann, wenn es nicht ersichtlich ist, wie lange der Nebel anhalten wird, vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2010, Az. Xa ZR 96/09. Tritt der Nebel somit am Vormittag auf, kann sich ein ausführendes [[[Luftfahrtunternehmen]] nicht auf Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 berufen, wenn der betroffene Flug am Abend aufgrund Rotationsproblemen und einer Folgeverspätung nicht pünktlich starten kann. Kommt es dazu, dass ein Flughafen aufgrund von Nebel nicht anfliegbar ist, so kann dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn keine anderen Maßnahmen zur Umgehung des Umstandes möglich waren. Ist Nebel als Sichtwetterbeschränkung zu einer bestimmten Tageszeit allerdings als bekannt anzusehen und wird auf dieser Strecke ein nicht optional ausgerüstetes Flugzeug eingesetzt, so ist dies als kaufmännische Entscheidung des jeweiligen Luftfahrtunternehmens zu werten und seiner Risikosphäre zuzuordnen.

Nebel

Nebel beeinträchtigen die Lufttüchtigkeit eines Flugzeuges nicht, da mit der modernen Technik alle Flugphasen nahezu ohne Beteiligung des Menschen mithilfe eines Autopiloten durchgeführt werden. Flughäfen sind jedoch weiterhin zum großen Teil auf gute Sichtverhältnisse angewiesen. Um den Piloten bei der Landung zu assistieren, müssen Fluglotsen in der Lage sein, die Start- und Landebahnen und die auf den Rollfeldern wartenden Flugzeuge zu sehen. Andernfalls kann keine sichere Landung gewährleistet werden und der Flugplatz muss den Betrieb einstellen, bis sich die Sichtbedingungen verbessern.

Schematische Darstellung

Sichtbehinderung (Boden) Sichtbehinderung (Luft) Lande/Startbahn (Boden) Flugzeug Steuerung/Flug
Eis - - Vereisung technischer Instrumente im Außenbereich (Enteisung vor Start notwendig, Verzögerungen) Defekt technischer Geräte kann Steuerung der Maschine unnmöglich machen
Schnee bei starkem Schneefall bei starkem Schneefall (insb. Landung) Rutschgefahr, Glätte (Start/Landung) - Räumdienst erforderlich, Verzögerungen - Sichtflug bei Landung nicht möglich
Hitze - - - ab 47°C garantieren manche Flugzeugbauer nicht mehr für den nötigen Schub der Triebwerke (Sueddeutsche.de, 13.07.17) -
Regen bei Starkregen erhöhtes Sicherheitsrisiko dar (Spiegel.de, 17.08.2018) - -
Hagel
Gewitter/Blitz - - Ggfs. keine Abfertigung mögl. wegen Gefährdung des Bodenpersonals bei Blitzschlag Gefahr techn. Defekte in Folge von Blitzschlag -
Wind - - - Start und Landung u.U. nicht gefahrlos mögl.
Nebel Insb. Landungen erheblich beeinträchtigt i.d.R. unproblematisch - - ggfs. kein Sichtflug möglich
Sandsturm Insb. Landungen erheblich beeinträchtigt i.d.R. unproblematisch - - ggfs. kein Sichtflug möglich

Entscheidung bei schlechten Wetterbedingungen

Entscheidung des Flugverkehrsmanagements

Oft kommt es auch vor, dass das Flugverkehrsmanagement infolge der vorherrschenden schlechten Wetterverhältnisse die Entscheidung trifft, die Flugrate zu verringern bzw. die Annullierung mehrerer Flüge anzuordnen. Das AG Köln hat hierzu entschieden, dass in diesem Fall ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen sei, da in dem Fall nicht die Fluggesellschaft selbst, sondern die Flugsicherungsbehörde für die Annullierung verantwortlich ist und die Airline die Anordnungen dieser zu befolgen hat, vgl. AG Köln, Urt. v. 6.11.2017, 142 C 537/16. Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss hierbei auch nur vortragen und ggf. nachweisen, dass eine auf einen anerkannten außergewöhnlichen Umstand beruhende Anordnung des Flugverkehrsmanagements vorlag. Diese Erleichterung der Beweis- und Darlegungslast kommt daher, dass der Flugsicherung oftmals ein hoheitlicher Charakter zukommt und damit auch eine hohe Beweiskraft. Diese Anordnung muss sich jedoch nicht explizit auf den im Fokus stehenden Flug beziehen. Es reicht aus, wenn sich die außergewöhnlichen Umstände, die die Anordnung der Flugsicherung nach sich zogen, auf den im Fokus stehenden Flug ausgewirkt haben. Bezieht sich die Anordnung zur Flugbeschränkung jedoch nur auf einen bestimmten Zeitraum, so kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auch nur bei Flügen im entsprechenden Zeitraum auf außergewöhnliche Umstände berufen. Für geplante Flüge, die nicht in dem „gesperrten“ Zeitraum liegen, muss daher immer die Bereitschaft zur Beförderung bestehen. Insofern liegt der außergewöhnliche Umstand nur für Flüge in diesem Zeitraum, in dem der Luftraum gesperrt ist, vor.

Entscheidung des Piloten

Zweifelhaft ist, ob es auch den zumutbaren Maßnahmen eines Luftfahrtunternehmens gehört, dass Fluggeräte mit bestimmen Navigationshilfen auszustatten sind, die auch über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards liegen, aber dennoch allgemein üblich und auch anerkannt sind. Das AG Geldern entschied, dass eine Entscheidung des Piloten, eine Landung aufgrund von schlechten Wetters nicht durchzuführen, wegen seiner nautischen Befugnisse als Luftfahrzeugführer grundsätzlich als bindend anzusehen ist, vgl. AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az. 4 C 242/09. Solche Maßnahmen können gerichtlich nur im eingeschränkten Maße überprüft werden. Die Entscheidungsgewalt des Piloten, welcher als Führer der Maschine für die Sicherheit der Passagiere verantwortlich ist, dürfe nicht eingeschränkt werden.

Aufgrund von schlechten Wetterbedingungen kann es dazu kommen, dass die Anzahl der Starts und Landungen gedrosselt werden muss. Eine solche Beschränkung nimmt die Flugsicherheitsbehörde vor. Führen solch schlechte Wetterbedingungen allein wegen der aus Sicherheitsgründen notwendigen Staffelung der Abstände der Anflüge und der dadurch bedingten längeren Aufenthalte in der Warteschleife zu erheblichen Verzögerungen, so liegt höhere Gewalt vor.

Schlechte Wetterbedingungen auf dem Vorflug

Kommt es zu dem Fall, dass ein Flugzeug schon auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen wurde, so ist es dem ausführenden Flugunternehmen nicht möglich, sich auf einen Entlastungsgrund i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 zu berufen. Denn ein Luftfahrtunternehmen hat in seiner Flugplanung einzuplanen, dass es aufgrund verschiedener Umstände zu Verzögerungen im Flugumlauf kommen kann. Die betriebliche Entscheidung, einen Flugplan mit nur sehr engen Zeitreserven auszustatten, soll nicht zu Lasten der Flugpassagiere fallen. In der Regel gilt, dass wenn mehr als 24 Stunden zwischen einem ungewöhnlichen Wetteraufkommen und dem betreffenden Flug lagen und zwischen durch auch andere Flüge mit demselben Flugzeug ausgeführt wurden, nicht mehr von einem außergewöhnlichen Umstand gesprochen werden kann. Außerdem ist sowieso unklar, ob ein außergewöhnlicher Umstand des Vorfluges auf den nächsten Flug fortwirkt.


Grundsätzlich ist ein außergewöhnlicher Umstand dann anzunehmen, wenn der Blitz ein für einen Flug vorgesehenes Flugzeug derart beschädigt, dass es für den vorgesehenen Flug nicht oder erst verzögert einsatzbereit ist (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 4.3.2015, Az. 29 C 3128/14(21)). Dann beruht eine mögliche Verspätung nämlich unmittelbar auf dem Wetterereignis. Kommt es in Folge eines Gewitters bzw. Blitzschlages zu Verspätungen oder Annullierungen muss im Einzelfall durch die Fluggesellschaft dargelegt werden, dass die Beeinträchtigungen für die Passagiere tatsächlich unmittelbar auf dem Wetterereignis beruhen.

Siehe dazu: Vorflug

Beispiele: Keine außergewöhnlichen Umstände

Ein Unwetter/Blitzschlag stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn die Fluggesellschaft aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen in Folge einer Beschädigung einer für einen Flug eingeplanten Maschine durch Blitzschlag entscheidet, das planmäßig vorgesehene Flugzeug eines anderen Fluges für das defekte Flugzeug einzusetzen. Denn der nicht durch die defekte Maschine betroffene Flug hätte planmäßig durchgeführt werden können, wenn die Fluggesellschaft es nicht kurzerhand anderweitig verwendet hätte (AG Frankfurt, Urt. v. 04.03.2015, Az.: 29 C 3128/14 (21)). Passagiere dieses Fluges haben daher einen Ausgleichsanspruch gemäß Fluggastrechteverordnung, da die Annullierung ihres Fluges nicht auf außergewöhnlichen Umständen, sondern schlicht auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen beruht. Es liegt also im Ergebnis kein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)) vor, der die Fluggesellschaft von ihrer Zahlungspflicht entbinden würde.

Ein Unwetter/Blitzschlag stellt ebenfalls nicht zwangsläufig einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn aufgrund eines Blitzschlages und der dadurch nach der Landung notwendig gewordenen technischen Überprüfung („Blitzschlag-Kontrolle“), sich die anschließend mit der Maschine noch vorgesehenen Flüge verspäten. Der Blitzschlag betrifft nämlich zwar den direkt im Anschluss an den Blitzschlag geplanten Flug unmittelbar, nicht aber alle noch am selben Tag vorgesehenen Flüge mit der Maschine. Das Risiko, dass die Fluggesellschaft bewusst durch den Einsatz einer Maschine auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan in Kauf nimmt, liegt allein in der Risikosphäre der Fluggesellschaft. Die Verspätung beruht daher auf einer Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft und nicht auf dem Wetterereignis (AG Hamburg, Urt. v. 08.01.2015, Az.: 20a C 219/14). Nur bei Problemen auf dem unmittelbaren Vorflug wäre ein Blitzschlag ursächlich für den nachfolgenden Flug. Diese Auslegung ist nach dieser Rechtsansicht im Interesse eines hohen Schutzniveaus der Verordnung für die Passagiere erforderlich, nämlich um es der Fluggesellschaft unmöglich zu machen, eine beliebig lange Kausalkette an „gerechtfertigten“ Verspätungen zu bilden. Es kommt damit nicht auf mögliche zumutbare Maßnahmen an, die die Fluggesellschaft zur Abwendung der Verspätung ergreifen müsste. Denn die Verspätung beruht schon nicht unmittelbar auf einem außergewöhnlichen Umstand, sofern es nicht um den direkten Anschlussflug geht.

Rechtsprechung

Gericht, Urteil vom… Aktenzeichen Zusammenfassung (siehe Reiserecht-Wiki)
BGH, Urteil vom 14.10.2010 Xa ZR 15/10
  • Die Klägerin – ein Luftfahrtunternehmen – geht gegen die Beklagte vor, weil diese keine Vergütung für einen von ihr gebuchten Flug, der sich aus zwei Teilflügen zusammensetzte, zahlen will. Der erste Flug erreichte den Zwischenflughafen mit einer Verspätung von rund zwei Stunden. Grund hierfür waren schlechte Wetterbedingungen. Die Beklagte verpasste ihren Anschlussflug und forderte daraufhin eine Ausgleichszahlung. Die Klägerin weigerte sich der Zahlung und berief sich mit dem schlechten Wetter auf einen außergewöhnlichen Umstand, für den sie keine Haftung übernehmen müsse. Die Klage durchlief alle Instanzen.
  • Der Bundesgerichtshof hat jedoch als letzte Instanz entschieden, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet, welcher die Klägerin von der Haftung hätte befreien können. Somit wurde der Beklagten die begehrte Ausgleichzahlung zugesprochen.
BGH, Urteil vom 25.03.2010 Xa ZR 96/09
  • Der Kläger Buchte bei dem Beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau einen Flug von Jerez nach Hahn. Der Flug wurde aufgrund von Nebel abgesagt, woraufhin das beklagte Luftfahrtunternehmen dem Ehepaar einen Ersatzflug angeboten hat, der jedoch erst 3 Tage später stattfinden sollte. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und buchte einen Flug für den selben Tag bei einem anderen Luftfahrtunternehmen.
  • Der Kläger verlangte eine Ausgleichzahlung in Höhe von 400 €, sowie den Ersatz der entstandenen Mehrkosten.
  • Die erstinstanzliche Klage hatte das Amtsgericht Simmern abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht Koblenz jedoch stattgegeben, da deren Meinung nach das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles den zur Verfügung stehende getan hat um den Flug nicht annullieren zu müssen.
  • Der Bundesgerichtshof hat die Klage schließlich abgewiesen. Der Kläger hat nach der Fluggastverordnung keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen.
  • Ob man die Annullierung hätte verhindern können ist im Einzelfall zu entscheiden. In diesem Fall war es nicht möglich abzusehen, bis wann der Nebel anhalten würde und somit hat das beklagte Luftfahrtunternehmen die Annullierung zu recht eingeleitet da eine andere Möglichkeit nicht verfügbar war.
  • Als nicht vorherzusehender außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung, wirke sich die schlechte Wetterlage haftungsbefreiend für die Airline aus.
OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2008 10 U 385/07
  • Ein Reisender buchte bei einem privaten Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Als sich die Wetterverhältnisse kurzfristig verschlechterten und dichter Nebel aufzog, wurde der geplante Flug annulliert. Wegen der außerplanmäßigen Nicht-Beförderung verlangt der Kläger nun von der Airline eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.
  • Das Unternehmen weigert sich der Zahlung. In sich plötzlich ändernden Wetterverhältnissen sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der die Airline von einer Haftung befreien würde.
  • Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Gemäß Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen im Falle einer Annullierung entsprechende Ausgleichsleistungen zu gewähren. Eine Ausnahme von dieser Obliegenheit bilde allein das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Diese seien immer dann zu bejahen, wenn Umstände oder Ereignisse den Flugbetrieb verhindern, die ihrerseits weder vorherzusehen noch zu kontrollieren sei.
  • Im vorliegenden Fall sei in dem starken Nebelaufkommen ein solcher Umstand zu sehen. Selbst entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen hätten hier nicht dazu geführt, dass der Flug hätte durchgeführt werden können. Aus diesem Grund sei ein Anspruch des Klägers abzulehnen.
LG Darmstadt, Urteil vom 19.08.2015 7 S 52/15
  • Die Klägerin wollte mit ihrem Flug am 02.09.2014 von Frankfurt am Main nach Korfu mit dem Luftfahrtunternehmen der Beklagten fliegen. Während des Landeanflugs herrschte in Korfu ein Gewitter, welches die Landung verhinderte. Der Pilot entschied daraufhin nach Athen zu fliegen, um das Flugzeug wieder zu betanken. Die Klägerin landete mit einer Verspätung von 4 Stunden und 10 Minuten in Korfu.
  • Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung u.a. nach Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 für vier Personen in Höhe von jeweils 250€ nebst Zinsen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass das Flugzeug nicht ausreichend betankt worden ist, um anstatt in Athen zu landen einige Warteschleifen zu fliegen, bis eine Landung möglich geworden wäre. Denn 45 Minuten später wäre laut der Klägerin eine Landung möglich gewesen.
  • Ein Gewitter stellt zunächst ein außergewöhnliches Ereignis nach Art. 5 Abs. 3 der EG-VO dar. Des Weiteren hat die Klägerin hinzunehmen, dass der Pilot aus Sicherheitsgründen weitere Landeversuche unterlässt. Hinzu kommt, dass vom Pilot nicht erwartet werden kann, dass er das Flugzeug so betankt, dass er warten kann, bis das Gewitter abzieht. Beim Abflug war, dass ein Gewitter in Korfu herrschte, es ist somit davon auszugehen, dass sich das Gewitter bis zum Landeanflug verzogen hat.
  • Das Gericht hat dementsprechend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die verspätete Flugankunft gegen die Beklagte hat.
LG Darmstadt, Urteil vom 06.11.2013 7 S 208/12
  • In diesem Fall fordert der Kläger von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 wegen einer Flugverspätung. Grund für diese Verspätung war eine außerplanmäßige Zwischenlandung nach einem Gewitter, wegen Brandgeruchs an Bord der Maschine. Die Beklagte weigert sich der Zahlung und beruft sich auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EG-VO Nr. 261/2004.

  • Das Landgericht Darmstadt hat der Beklagten Recht zugesprochen. Die Zwischenlandung ist auf für das Luftfahrtunternehmen unbeherrschbare außergewöhnliche Wetterzustände zurückzuführen.
LG Darmstadt, Urteil vom 23.11.2011 25 S 142/11
  • Die Kläger buchten eine Reise in die ungarische Puszta. Der Hauptbestandteil dieser Reise sollte Reitausflüge durch die Region beinhalten. Angekommen am Ziel wurde den Klägern bekannt gemacht, dass die Reitausflüge nicht durchgeführt werden können, weil das Wetter sich dazu nicht eigne. Somit beschlossen die Kläger auf eigene Kosten zurückzureisen.
  • Sie begehren nun von der Beklagten, der Reisveranstalterin, Erstattung des geminderten Reisepreises, Reisekosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die beklagte Reiseveranstalterin habe die Kläger nicht über die andauernden Regenfälle vor der Abreise informiert und damit ihre Informationspflicht verletzt. Die Beklagte ist indes der Ansicht, dass es die Anforderungen an einen Reiseveranstalter überspannen würde, wenn dieser Wetterinformationen über Reiseorte einholen müsse.
  • Das Landgericht Darmstadt weist die Berufungsklage ab und spricht den Klägern die geforderten Zahlungen zu. Die Beklagte habe nach §§ 651 c–f BGB für die mangelbehaftete Reise zu haften, weil die beklagte Reiseveranstalterin ihre Informationspflicht verletzt habe.
  • Die Mangelhaftigkeit der Reise ergibt sich folglich nicht aus den aufgetretenen Witterungsverhältnissen – diese gehören zum allgemeinen Lebensrisiko –  sondern aus der Verletzung der Informationspflichten seitens der Beklagten. Diese habe den Reisenden in angemessener Weise, zeitnah und umfassend über schwerwiegende, negative Witterungsumstände zu informieren, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
AG Köln, Urteil vom 06.11.2017 142 C 537/16
  • Die Kläger sind Flugreisende, die von einer Airline wegen der Annullierung eines Fluges die Erstattun des Pflugpreises und weiteren Schadensersatz fordern. Vor dem Amtsgericht Köln berief sich die Beklagte auf außergewöhnliche Umstände, die in schlechter Wetterlage und daraus folgenden Steuerungsmaßnahmen der Flugsicherung bestanden hätten.
  • Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass Maßnahmen, beispielsweise die Bereitsstellung eines Ersatzfluges oder Subcharters, um den außergewöhnlichen Umständen beizukommen und die Annullierung abzuwenden in zumutbarem Maß möglich gewesen wären. Daher gestand es den Klägern die Erstattung der Beförderungskosten zu, wies jedoch sonstige Schadensersatzansprüche ab. Zugleich stellte es fest, dass eine Zahlung an das buchende Reisebüro, die vor der Verhandlung erfolgt war, nicht von der Ausgleichspflicht befreie, da es an einem Nachweis fehlte, dass das Reisebüro für die Ansprüche der Kläger geldempfangsbevollmächtigt war.
AG Hannover, Urteil vom 21.06.2016 450 C 2336/16
  • Ein Flugreisender verlangte von der ausführenden Airline eines Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung, weil sein Flug von Las Palmas nach Hannover über 7 Stunden Verspätung hatte und überdies die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte berief sich zu ihrer Verteidigung auf außergewöhnliche Umstände. Diese hätten in schlechten Wetter- und Sichtverhältnissen am Flughafen in Boa Vista bestanden, die dort Landungen verunmöglicht hätten. In der Folge sei die Umplanung mehrerer Flugumläufe, so auch desjenigen des streitigen Fluges, erforderlich gewesen.
  • Das Amtsgericht Hannover entschied, dass sich die Beklagte nicht von der Ausgleichspflicht exkulpieren konnte. Demnach seien schlechte Wetter- und Sichtverhältnisse zwar außergewöhnliche Umstände, jedoch hätten diese den streitigen Flug gar nicht direkt betroffen. Vielmehr sei die Entscheidung zur Umstruktuierung des Flugplanes eine betriebswirtschaftliche Entscheidung gewesen. Des Weiteren hatte die Beklagte den geschädigten Fluggast nicht schriftlich über seine Rechte informiert, sodass dieser für die durch die Anspruchsanmeldung entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen war.
AG Köln, Urteil vom 17.02.2016 114 C 208/15
  • Vorliegend buchten die Kläger bei der Beklagten eine Flugreise von Wien über Frankfurt nach Singapur. Die Abflugzeit auf der ersten Strecke nach Frankfurt verzögerte sich erheblich aufgrund eines Gewitters. Dadurch erreichten die Kläger nicht mehr rechtzeitig ihren Anschlussflug nach Singapur. Somit kamen sie erst einen Tag später am Zielort an, als geplant. Folglich verlangen sie von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung.
  • Das Amtsgericht Köln sprach dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichzahlung nach der Fluggastverordnung zu. Wenn der Flug mehr als 3 Stunden am Zielort Verspätung habe, steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch zu. Hier erlitten die Fluggäste einen Zeitverlust von 21 Stunden durch den verspäteten Flug.
  • Mithin stelle das Gewitter hier keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO, die das Luftfahrtunternehmen von einer Inanspruchnahme befreien könnten. Gewitter seien häufig vorkommende Ereignisse mit denen ein Flugunternehmen rechnen müsse und stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
AG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2013 29 C 1954/11
  • Ein Ehepaar buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug in die Dominikanische Republik. Wegen extrem schlechten Wetterbedingungen am Zwischenflughafen in Paris wurde der Flug jedoch annulliert.
  • Der Ehemann verlangt nun, stellvertretend für sich und seine Frau, eine entsprechende Ausgleichszahlung.
  • Die Airline verweigert diese mit der Begründung, in dem plötzlichen Wetterumschwung sei ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen. Im übrigen seien mehr als 180 weitere Flügen über den Pariser Flughafen annulliert worden, was deutlich mache, dass das Geschehen außerhalb des Handlungsspielraums der Airline lag.
  • Das Amtsgericht Frankfurt hat der Beklagten Recht zugesprochen. Wetterbedingungen könnten in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EGV 261/2004 begründen.
  • Hierzu sei es nötig, dass die vorherrschenden Bedingungen aus den üblichen und zu erwartenden Wetterbedingungen besonders herausragen. Eine solche Situation läge hier vor.
  • So könne beispielsweise im Winter auch mit einem starken, aber nicht außergewöhnlichem, Schneefall gerechnet werden, welcher zur Flugannullierung führen kann.
  • Ein Wetterumschwung, der mehr als 180 Flüge zum Abbruch zwinge, sei hingegen im alltäglichen Flugverkehr nicht zu erwarten und entbinde die Airline von ihrer Pflicht, einen Ersatzflug zu finden oder etwaige Minderungsmaßnahmen zu treffen.
  • Der Kläger habe folglich keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
AG Bremen, Urteil vom 02.05.2013 9 C 523/12
  • Im vorliegenden Fall klagte ein Passagier auf eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des von ihm gebuchten Fluges. Die Ursache war, dass das Flugzeug auf dem Vorflug aufgrund schlechter Wetterbedingungen einen Ausweichflughafen ansteuern musste und folglich für den streitigen Flug nicht zur Verfügung stand.
  • Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab und begründete dies mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Form der schlechten Witterung. Dies gelte auch, wenn der Flug nicht direkt, sondern der Vorflug betroffen ist. Die gegebenenfalls mögliche Bereitstellung von Ersatzflugzeugen erachtete das Gericht als nicht zumutbare Maßnahme, sodass die Fluggesellschaft von der Ausgleichspflicht befreit wurde.
AG Hannover, Urteil vom 05.01.2012 451 C 9817/11
  • Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug, der erst mit einer Verspätung von rund 24 Stunden ausgeführt wurde. Als Grund dafür wurden schlechte Wetterverhältnisse angegeben. Die Kläger fordern nun von der Beklagten eine Ausgleichzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004. Die Beklagte sieht sie allerdings nicht in einer Haftungspflicht. Sie beruft sich auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand aufgrund der Wetterlage.
  • Das Amtsgericht Hannover entscheidet, dass den Klägern die geforderten Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung 261/2004 zustehen.
  • Die Beklagte könne sich im vorliegenden Fall nicht auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand berufen, weil sie nicht beweisen konnte, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan habe, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Beispielsweise hatte die Beklagte einen Flug mit einem Ersatzflugzeug von einem anderen Flughafen trotz bestehender Möglichkeit nicht unternommen.
AG Geldern, Urteil vom 03.08.2011 4 C 242/09
  • Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen, für sich und seine Familie, einen Flug. Zwei Stunden vor Abflug wurde der Flug jedoch annulliert, weil der Pilot des Zubringerflugzeuges eine Landung für zu riskant hielt. Nach seiner Einschätzung war eine Landung wegen einer Gewitterfront und böigen Winden mit Geschwindigkeiten von bis zu 60 km/h zu gefährlich. Die dem Kläger angebotene Beförderung mit Ersatzflügen lehnte er ab und setzte die Reise mit einem Mietwagen fort. Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung, wegen Flugannullierung, und Aufwendungsersatz für das gemietete Fahrzeug. Die beklagte Fluggesellschaft verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass der Flug aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 FluggastrechteVO annulliert wurde.
  • Das Amtsgericht Geldern hat im Sinne der beklagten entschieden und dem Kläger die Zahlungen nicht zu gesprochen. der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO. Wegen des Wetters konnte das Flugzeug der Beklagten nicht rechtzeitig landen. Die Einschätzung des Piloten über die Möglichkeit der Landung ist grundsätzlich bindend, weil dieser allein die Entscheidungsgewalt über die Führung des Flugzeuges innehat und für dessen Sicherheit verantwortlich ist. Desweitern hat die beklagte Fluggesellschaft, naturgemäß, keinen Einfluss auf das Wetter. Es lag deshalb ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 FluggastrechteVO vor, der die Beklagte von der Haftung und Zahlung befreit. Ein Aufwendungsersatz bezüglich des Mietwagens steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, da die Beklagte eine Möglichkeit der Beförderung mit einem Ersatzflug angeboten hat.
AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15.06.2011 4 C 572/10
  • Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Paris nach Berlin.  Es kam jedoch aufgrund der Wetterverhältnisse zuerst zu einer Verzögerung von über einer Stunde im Verhältnis zur geplanten Abflugzeit. Als die Passagiere sich schon im Flugzeug befanden und die Maschine sich auf dem Weg zur Abflugbahn befand folgte eine weitere wetterbedingte Verschiebung des Fluges. Schließlich musste der Flug annulliert werden, da eine Frau sich weigerte mitzufliegen und es weder den Flugbegleitern noch dem Flugkapitän gelang, die Frau von ihrem Vorhaben die Maschine zu verlassen abzubringen. Der Kläger verlangte dem Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges.
  • Das AG Königs Wusterhausen hat im Sinne des Beklagten entschieden. Die Annullierung des Fluges ist auf Ursachen zurückzuführen, die der Sphäre des Beklagten nicht zurechenbar waren. Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei schlechten, einen Start nicht zulassenden Wetterbedingungen, um außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EUVO handelt. Befindet sich ein „reiseunwilliger“ Passagier am Bord, so liegt ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EUVO vor, da weder das Luftfahrtunternehmen, noch das Luftfahrtpersonal Einfluss auf diese Situation haben kann.
AG König Wusterhausen, Urteil vom 03.05.2011 20 C 83/11
  • Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug. Dieser Flug wurde mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden durchgeführt, weil das betroffene Flugzeug vor dem Start von einer Eisschicht befreit werden musste. Der Kläger verlangt deswegen nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
  • Die Beklagte weigerte sich der Zahlung und verweist auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
  • Das Amtsgericht König Wusterhauen hat dem Kläger Recht zugesprochen und ihm die begehrte Ausgleichszahlung bewilligt. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liege lediglich dann vor, wenn der, den Abflug verhindernde Umstand für das Unternehmen nicht vorhersehbar sei.
  • Die Enteisung eines Flugzeuges sei für das Luftfahrtunternehmen jedoch vorhersehbar und leicht in den Zeitplan aufzunehmen. Der Vorgang der Enteisung gehöre zum regulären Flugbetrieb und müsse von dem Luftfahrtunternehmen so durchgeführt werden, dass der Flug mit der enteisten Maschine rechtzeitig durchgeführt werden könne.
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008 232 C 3487/07
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug von Mailand nach Düsseldorf. Die Beklagte annullierte den Flug und der Kläger flog somit nach Amsterdam, von wo aus der mit dem Bus nach Düsseldorf befördert wurde. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung von der Beklagten.
  • Das Amtsgericht Düsseldorf sprach ihm einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung zu. Die Beklagte hat nicht das ihrerseits erforderliche getan, um die Flugannullierung zu vermeiden. Sie behauptet, dass der Flug aufgrund von schlechten Wetterbedingungen annulliert werden musste. Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat.
  • Des Weiteren hat sie nicht dargelegt, dass sie sich darum bemüht hat, die Landung des Fluges auf einen anderen Flughafen, in der Nähe, umzuleiten. Es wäre zumindest im Flugverkehr üblich, dass Flüge aus diversen Gründen auf anderen Flughäfen als geplant landen müssen. Folglich stehen dem Kläger Entschädigungsansprüche zu.
AG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2006 30 C 1370/06
  • Die Klägerin buchte für sich und einem Mitreisenden einen Flug von Stuttgart nach Mauritius mit Zwischenstopp in Paris bei der Beklagten. Bei dem Hinflug im 1. Teilabschnitt kam es zu einer Verspätung und die Reisenden konnten ihren Anschlussflug von Paris nicht rechtzeitig erreichen. Das Reiseunternehmen buchte daraufhin einen neuen Abflugtermin auf den nächsten Tag.  In der Wartezeit kümmerte sich keiner um die Reisenden, es wurde ihnen keine Unterkunft oder Verpflegung gestellt. Die Klägerin verklagt nun die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleiches da der Anschlussflug ohne erkennbare annulliert wurde.
  • Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleiches, da ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorlag.

Siehe auch