Streik

Aus PASSAGIERRECHTE
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Streiks können im Flugalltag zur Verspätung oder Annullierung von Flügen führen. Sie können außergewöhnliche Umstände i.S.d. Fluggastrechteverordnung darstellen.

Übersicht:
Streik (Hauptartikel) Wilder Streik Wilder Streik/ TUIfly Streik Sicherheitspersonal Streik als außergewöhnlicher Umstand

Allgemeines

Streik Definition

Streik

  • eine Kampfmaßnahme, die zumeist von der Arbeitnehmerseite ausgeht, mit dem Ziel durch Arbeitsniederlegung einen bestimmten Zweck zu erreichen
  • Arbeitskampfmaßnahme, welche zumeist eine tarifvertragliche Einigung zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmervertretern (Gewerkschaften) zum Ziel hat.
  • Man kann unterscheiden zwischen einem gewerkschaftlich organisierten Streik und einem "wilden" Streik (s.u.)


Streik als Außergewöhnliche Umstände

Streiks können typischerweise den Flugverkehr beeinflussen. Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung nennt einen Streik als Beispiel für einen Entlastungsgrund eines ausführenden Luftfahrtunternehmens. Trotzdem muss bei der Beurteilung, ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann und ein Luftfahrtunternehmen somit von seiner der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 5 III der EG-VO 261/2004 befreit wird, hinsichtlich der streikenden Personengruppen differenziert betrachtet werden. Als mögliche Streitakteure kommen dabei vor allem die eigenen Mitarbeiter eines Luftfahrtunternehmens, also Piloten und Flugbegleiter, sowie Mitarbeiter von Drittunternehmen, wie bspw. Fluglotsen oder das Bodenpersonal, in Betracht.

Lange Zeit ging die herrschende Meinung davon aus, dass nur ein betriebsfremder Streik unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ fallen kann, ein Streik des eigenen Personals hingegen nicht. Seit einer Entscheidung des BGH im Jahre 2012 geht man nun einhellig davon aus, jeder Streik einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art 5 III EG-VO 261/2004 begründen kann. Als stärkstes Argument wurde dabei der Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung 261/2004 aufgeführt, der Streiks ausdrücklich als außergewöhnliche Umstände auflistet. Eine Differenzierung zwischen internen und externen Streiks wurde nicht mehr durchgeführt, da ein Streikaufruf nicht als Teil der normalen Ausübung eines Luftfahrtunternehmens angesehen werden kann, vgl. BGH, Urt. v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11. Bei dem Erwägungsgrund 14 wird nur darauf abgestellt, ob der Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens streikbedingt beeinträchtigt wird oder nicht. Teilweise wird ausgeführt, dass auch das Montrealer Übereinkommen einen internen Streik nicht als Entlastungsgrund einstuft und dieser somit auch in der Fluggastrechteverordnung als Entlastungsgrund angesehen werden kann. Dem muss jedoch widersprochen werden, da die Begriffe der Fluggastrechteverordnung autonom ausgelegt werden müssen (Urt. v. EuGH, Az.: C -549/07. Der BGH verwies darauf, dass sich ein Streik nicht nur auf einen spezifischen Flug auswirke, sondern wesentliche Betriebsabschnitte der Tätigkeit eines Flugunternehmens. Für die Einbeziehung von Streiks interner Mitarbeiter spricht zudem, dass solche des Öfteren von einer tariffähigen Organisation getragen werden und somit wiederum „von außen“ in auf das ausführende Luftfahrtunternehmen einwirkt. Streiks zielen regelmäßig darauf, bessere Arbeitsbedingungen durch eine kollektive Arbeitsverweigerung zu bewirken. Dadurch wird der normale Betriebsablauf zum Teil behindert oder vollständig lahmgelegt, vgl. BGH, Urt. v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11. Interne Streiks sind insofern auch nicht beherrschbar, da Arbeitgeber in dieser Zeit ihren Angestellten keine Weisungen erteilen können. Andersherum muss sich ein Luftfahrtunternehmen auch nicht von vornherein den Forderungen der Streikenden ergeben. Dem Zweck der Fluggastrechteverordnung die Fluggäste durch die Zahlung von Ausgleichsleistungen gegen Annullierungen und Verspätungen zu schützen, kommt bei einem internen Streik genauso zum Tragen wie bei einem externen. Denn insgesamt können Annullierungen auch bei internen Streiks genauso wenig vermeiden werden, wie bei externen Streiks. Wenn das Sicherheitspersonal eines Flughafens oder die Fluglotsen streiken, ist das ein außergewöhnlicher Umstand und der Fluggast hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (AG Rüsselsheim 3 C 305/13 (31) vom 27.11.2013). Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) 261/04 definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. ( BGH Urteil vom 2409.2013 x ZR 160/12).

Zumutbare Maßnahmen

Trotz dem Grundsatz, dass ein Streik oftmals einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, muss ein betroffenes Luftfahrtunternehmen auch detailliert beschreiben, weshalb der konkrete Flug von den Folgen des Streiks umfasst war und welche zumutbaren Maßnahmen es ergriffen hat, um Verspätungen und Annullierungen zu verhindern. Erst wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dies klar belegen kann, kann es sich von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichszahlungen gem. Art 7 der EG-VO 261/2004 exkulpieren.

Insofern müssen Fluggäste bei Streiks nicht per se davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen ausgeschlossen ist. Denn ein Luftfahrtunternehmen hat zu seiner Entlastung immer auszuführen, welche anderen personellen, materiellen oder finanziellen Mittel ihm zu Verfügung standen, um das Ausmaß an Annullierungen und Verspätung möglichst gering zu halten, vgl. HG Wien, Urt. v. 28.08.2013, Az.: 1 R 266/12g. Die Airline muss also etwa darlegen, alle Abwägungen, die zur Streichung des Fluges führten, nachvollziehbar und im Sinne der Bestimmungen der EG-Verordnung 261/2004 getroffen zu haben, soweit Ersatzmaßnahmen ersichtlich und zumutbar waren (AG Erding, Urt. v. 27.07.2015, Az.: 7 C 1205/14). Je länger ein Flugunternehmen über einen Streik schon im Vorhinein informiert war, desto schwieriger wird es sich wirksam auf einen außergewöhnlichen Umstand zu berufen, vgl. BGH, Urt. v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11. Bei einem internen Streik sind die Anforderungen an die zumutbaren Maßnahmen zudem höher anzusetzen. Ungenügend ist in jedem Fall der bloße Hinweis darauf, dass es zu einem Streik kam, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2013, Az.: 39 C 10681/12. Vielmehr muss ein Luftfahrtunternehmen klarstellen, welche Mitarbeitergruppen verfügbar waren und welche weitere Maßnahmen es hätte ergreifen können. Ebenso muss es bei einem Streik der eigenen Leute schon im Vorfeld seinen Betriebsablauf an die bevorstehenden Ausfälle anpassen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Fluggäste auf andere Flüge, auch von anderen Luftfahrtunternehmen, umzubuchen und zwar auf Allianzpartner. Kommt es von Seiten des Luftfahrtunternehmens ausschließlich zu pauschalen Behauptungen, wie bei der Jasminrevolution in Tunesien, in der es häufig zu spontanen Arbeitsniederlegungen gekommen sei, so ist die ungenügend um sich von der Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien (AG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.13, Az.: 10681/12).

Die Zumutbarkeit von Ersatzmaßnahmen beim Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes richtet sich dabei dem Kern nach auf die wirtschaftliche und organisatorische Kapazitäten einer Fluggesellschaft. Grundsätzlich ist die Airline nicht verpflicht, darüber hinausgehende Ersatzmaßnahmen, wie den Einsatz von Chartermaschinen o.ä. zu schaffen, welche die streikbedingte Annullierung vermeiden würden (AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az.: 9 C 135/11). Denn die Ausnahme der außergewöhnlichen Umstände ist dem Umstand geschuldet, dass von einer Fluggesellschaft schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht gefordert werden kann, selbst ausreichende Kapazitäten für jeden erdenklichen Zwischenfall bereitzuhalten.Ausgleichsansrpüche nach der Fluggastrechteverordnung sollen über die Entschädigung des Passagiers hinaus im Grunde Versäumnisse von Luftfahrtunternehmen in deren eigenem Herrschaftsbereich sanktionieren.

Dem Luftfahrtunternehmen ist es auch zumutbar, sich auf einen Streik einzustellen und sich Gedanken über mögliche Ausweichmöglichkeiten zu machen, sobald erste Anzeichen für einen Streik (insbesondere eine Streikankündigung) erkennbar werden. Man wird dem Luftfahrtunternehmen weiterhin zumuten können, den eigenen Betrieb so zu organisieren, dass die streikbedingten Beeinträchtigungen für die davon betroffenen Fluggäste relativ gering gehalten werden und der Normalbetreib nach dem Ende des Streiks schnellstmöglich wieder aufgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 21.08.12, Az.: X ZR 138/11). Beachtet werden muss jedoch, dass den Luftfahrtunternehmen bei der Planung und Implementierung solcher Streikflugpläne ein weiterer Ermessensspielraum zugestanden werden muss (Vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.11, Az.: 9 C 461/10; BGH, Urt. v. 21. 08.12, Az.: X ZR 138/11). Nicht zumutbar ist dem Luftfahrtunternehmen hingegen bei einem betriebsinternen Streik der Einsatz von Leihmitarbeitern. Auch der Ferienrückruf nicht streikender Mitarbeiter, darf nur in Notfällen geschehen und auch nur dann wenn dies nicht durch einzel- oder gesamtarbeitsvertragliche Regelungen verboten ist.

Sonderfälle

Reaktivierung nach Absage des Streiks

Wird ein Flug nach vorheriger Absage durch das Luftfahrtunternehmen wegen eines angekündigten Streiks kurzfristig reaktiviert, kann sich das Luftfahrtunternehmen bei Verspätung des Fluges nicht auf die Streikankündigung und deren Folgen für den Betriebsablauf berufen, AG Königs-Wusterhausen, Urt. v. 18.12.2017, Az.: 4 C 1217/17. Eine solche Verspätung beruht nämlich gerade nicht auf außergewöhnlichen Umständen. Die Ankündigung des Streiks selbst stellt zwar ein Ereignis dar, das für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar war und somit einen Ausschluss von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 rechtfertigt. Wenn sich die Fluggesellschaft jedoch dafür entschieden hat, den Flug nach Absage des Streiks doch wieder planmäßig durchzuführen, kann sie sich nicht mehr auf das ursprüngliche Streikereignis berufen, da es sich dann um eine freiwillige Entscheidung der Airline handelt, den Flug wieder durchzuführen; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 18.12.2017, Az.: 4 C 1217/17 (2). Es ist allein dem unternehmerischen Risiko der Fluggesellschaft überlassen, zu prüfen, ob ein Flug auch kurzfristig planmäßig und ohne Verspätung durchgeführt werden kann. Es obliegt ihrer Einschätzung, ob alle Passagiere des Fluges so rechtzeitig informiert wurden, dass sie objektiv die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig am Flughafen einzufinden. Das Luftfahrtunternehmen kann sich also nicht trotz planmäßiger Reaktivierung anschließend darauf berufen, eine Verlängerung der Check-In-Zeiten sei notwendig gewesen, um allen Passagieren ausreichend Zeit zu geben, einzuchecken und an Bord zu gelangen. Insofern sie den Flug also trotzdem, so wie er ursprünglich zeitlich angesetzt war, reaktiviert, haftet sie dann auch regulär für Verspätungen.

Verschiedene Streikformen

Pilotenstreik (Mitarbeiterstreik)

Bei einem Streik, egal ob vom Boden- oder Kabinenpersonal, kommt es nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der EG (VO) Nr. 261/2004 nicht darauf an, ob es sich um einen Streik im Luftfahrtunternehmen selbst oder außerhalb des Unternehmens handelt. Eine Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens allein auf Streiks außerhalb ihres Unternehmens würde entgegen Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen, weil eine Haftung für Streiks anderer Unternehmen grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.05.2006, Az.: 32 C 349/06 (88). Insofern gilt ein Streik, gleichgültig ob intern oder extern, als außergewöhnlicher Umstand, vgl. AG Köln, Urt. 04.08.2009, Az.: 133 C 191/09. Das Amtsgericht in Frankfurt am Main urteilte hingegen, dass ein Streik des eigenen Personals einer Fluggesellschaft nur dann als außergewöhnlicher Umstand gewertet wird, wenn dieser für die Luftfahrtgesellschaft nicht vorhersehbar war und ihr keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihren Betrieb z.B. durch Beschaffung von Ersatzpersonal darauf einzustellen, vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.05.2006, Az.: 31 C 2820/05. Auch das AG Köln entschied, dass ein Streik der Fluglotsen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, da das AG einen Streik des eigenen Personals als Betriebsrisiko des alltäglichen Geschäfts ansah, vgl. AG Köln, Urt. v. 04.08.2009, Az.: 133 C 191/09. Ein Streik der eigenen Mitarbeiter stellte nach seiner Ansicht demnach keinen außergewöhnlichen Umstand dar, vgl. AG Köln, Urt. v. 27.10.2011, Az.: 6 S 282/10. Doch ist seit einer Entscheidung des BGH klar, dass vor allem auch bei einem betriebsinternen Streik, ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden kann, wenn dieser Streik von einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifauseinandersetzungen ausgerufen wurde, vgl. BGH Urt. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11. Es handelt sich bei einem Pilotenstreik also regelmäßig um einen außergewöhnlichen Umstand, unabhängig von der Frage, ob das eigene oder fremdes Personal streikt, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2015, Az.: 46 C 333/15. Denn ein Arbeitskampf ist ein unionsrechtlich geschützter Ausfluss der Koalitionsfreiheit aus Art. 12 I und Art. 28 der Grundrechtecharta. Es reicht jedoch nicht aus, den Streik einfach als Grund anzuführen, es muss gleichzeitig begründet werden, dass die Airline den Streik weder vorhersehen noch rechtzeitig Maßnahmen zur Abmilderung der Streikfolgen treffen konnte. Denn ein Luftfahrtunternehmen muss damit rechnen, dass eine große Anzahl an Piloten einem Streikaufruf auch folgen. Somit ist das Luftfahrtunternehmen davon befreit Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es Flüge verschieben muss, um den Flugplan, an die erwartenden Auswirklungen des Streiks anzupassen, vgl. BGH Urt. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11. Ein Pilotenstreik kann allerdings rechtmäßig untersagt werden, wenn es sich um einen Arbeitskampf handelt, der sich u ein nicht tariflich regelbares Ziel handelt und es sich nicht nur um eine bloße Nebenforderung handelt. Bei einem Streik gegen eine Gründung einer Fluggesellschaft im Ausland ist dies grundsätzlich der Fall, vgl. LAG Hessen, Urt. v. 09.09.2015, Az.: 9 SaGa 1082/15.

Streik der Fluglotsen/Flugsicherung

Fluglotsenstreik im Inland

Von dem Piloten- bzw. Mitarbeiterstreik ist ein Streik der Fluglotsen zu unterscheiden. Ein Streik der Fluglotsen ist als Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 anerkannt. Es kommt lediglich darauf an, ob das jeweilige ausführende Flugunternehmen den ihm gegebenen Spielraum bei der Entscheidung, ob ein Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wird, fehlerfrei ausgeübt hat. Dabei ist es dem Unternehmen erlaubt, auf den verbleibenden Flugplan Rücksicht zu nehmen, vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011, Az.: 9 C 461/10. Denn Streiks dieser Art betreffen häufig den gesamten Flugverkehr und können unter Umständen für einige Zeit das gesamte Flugaufkommen an einem Flughafen komplett verhindern.

Da bei einem Streik am Flughafen die Fluggesellschaft keinen Einfluss auf den Streik haben wird, ist dies fast immer ein außergewöhnlicher Umstand. Dies gilt auch dann, wenn nicht der ganze Flughafen dadurch betroffen ist, sondern nur rund 50% der Flüge nicht starten können, vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, Az.: 4 C 308/10.

Ein Fluglotsenstreik ist für das Luftfahrtunternehmen immer betriebsfremd; vgl.AG Bremen, Urt. v. 4.8.2011,Az.: 9 C 135/11. Das Ziel des Streiks ist, dass der Betrieb am Flughafen gehindert wird. Von daher ist es ohne Bedeutung, ob die Fluglotsen oder die Piloten streiken. So hat bspw. das AG Bremen einen Streik der Fluglotsen als einen außergewöhnlichen Umstand qualifiziert, da ein solcher außerhalb der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegt, vgl. AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az.: 9 C 135/11. In einem anderen Fall entschied das AG Bremen ähnlich und sah bei einer sachgemäßen Umsetzung eines von Eurocontrol wegen eines Fluglotsenstreiks erbetenen Reduktionszieles hinsichtlich des Verkehrsaufkommens im bestreikten Luftraum durch das Luftfahrtunternehmen ebenso einen außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung, vgl. AG Bremen, Urt. v. 23.02.2017, Az.: 9 C 0082/16 ; AG Erding, Urt. v. 27.7.2015, Az.: 7 C 1205/14.

Um sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Rahmen eines Fluglotsenstreiks berufen zu können, so muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, warum der Fluglotsenstreik ursächlich für die Annullierung oder die Verspätung für den Flug war, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2011, 25 C 10228/10. Auch der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung und formulierte weiterhin, dass es ebenso nicht darauf ankäme, ob die Umstände am Tag des Fluges aufgetreten sind oder schon am selben Tag auf einem Vorflug aufgetreten sind, vgl. BGH. Urt. v. 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13. Welche möglichen Maßnahmen einem Luftfahrtunternehmen in einem solchem Fall zuzumuten sind, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Die Fluggastrechteverordnung begründet keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können.  Die Möglichkeit der Umbuchung der Fluggäste auf andere Flüge wird dabei nicht als Maßnahme gewertet, um eine große Verspätung oder Annullierung zu vermeiden, sondern gilt eher als zusätzliche Möglichkeit die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichszahlungen abzuwenden, vgl. BGH. Urt. v. 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13.

Fluglotsenstreik im Drittland

Findet der Fluglotsenstreik allerdings auf einem Flughafen im Ausland statt, so kann sich die Fluggesellschaft meist nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.12.2011, Az.: 32 C 2066/11. Laut Ansicht des AG Hannover hat ein Luftfahrtunternehmen dann Ersatzflugzeuge bereit zu halten. Sind alle Flugzeuge belegt und gibt es kein Ersatzflugzeug, so kann sich die Luftfahrtgesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Fluggastrechteverordnung berufen, vgl. AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, Az.: 416 C 12559/11. Dieser Ansicht ist nicht im vollen Maße zuzustimmen. Die Pflicht zur Vorhaltung von Ersatzflugzeugen ist wohl lediglich am Heimatflughafen zumutbar, nicht jedoch an jedem von der Airline angeflogenen Flugplätzen. Trotzdem hat ein Luftfahrtunternehmen bei seiner Flugplanung zu berücksichtigen, dass vor allem bei Umsteigeverbindungen an wichtigen Drehknoten Folgerisiken mit eingeplant werden müssen. Behauptet ein Luftfahrtunternehmen allerdings, dass ein Streik ausländischer Fluglotsen der Grund für eine Verspätung gewesen sei, da dieser bereits zu einer Verzögerung des direkten Vorflugs geführt hatte, da erst ein späterer Slot vergeben wurde, der nicht genutzt werden konnte, da die Maschine dann während des Nachtflugverbots am Endziel angekommen wäre. Da die betroffene Airline darlegen konnte, dass die Verspätung des betroffenen Fluges zumindest mittelbar auf den Streik der Fluglotsen am Vortrag zurückzuführen war, wurde in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand angenommen, vgl. AG Rüsselsheim, EuGH-Vorlage vom 09.07.2014; Az.: 3 C 3969/13 (36).

Werden von der Flugsicherheitsbehörde aufgrund eines Streiks im Drittland andere Flugzeiten verordnet, so liegt kein Organisationsverschulden für die Verspätung eines Folgefluges vor und die ausführende Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen; vgl. LG Hannover, Urteil vom 2.9.2013, Az. 1 S 3/13.

Ansprüche nach der EG-Verordnung 261/2004

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1b VO-EG Nr. 261/2004 besteht im Falle von Verspätungen, die auf Streikmaßnahmen des Flugsicherungspersonals zurückzuführen sind, regelmäßig nicht. Denn ein solcher Fluglotsenstreik stellt einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3] dar, der eine Inanspruchnahme der Fluggesellschaft ausschließt. Z.B. eine durch den Flughafenbetreiber veranlasste und von der Fluggesellschaft akzeptierte Umleitung des Fluges auf einen anderen Flughafen und damit für die Passagiere einhergehende verspätete Ankunft am Zielort, ist daher gerechtfertigt (AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013, Az.: 3 C 305/13 (31)). Dies gilt ebenso für Schadensersatzansprüche, da die Durchführung der Flugsicherung dem Verantwortungs- und Einflussbereich der Airlines entzogen ist.

Inwiefern auch über die Inkaufnahme einer Verspätung hinaus bei einer kompletten Annullierung des Fluges Ansprüche der Passagiere nach der Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen sind, ist umstritten. Bei einem Fluglotsenstreik kommt es regelmäßig dazu, dass die zuständige Flugsicherungsbehörde, wie z.B. die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), eine Fluggesellschaft dazu aufforderte, eine bestimmte Prozentzahl der beantragten Flüge, die in das Streikgebiet fallen, zu streichen. Wird der Flug daraufhin storniert, können sowohl vertragliche Schadensersatzansprüchen als auch Ausgleichsansprüchen nach der EG-Verordnung 261/2004 bestehen. Der Fluglotsenstreik stellt einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, den die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat und dessen Folgen weder beherrschbar noch beeinflussbar sind. Sowohl Schadenersatz- als auch Ausgleichsansprüche sind daher grundsätzlich ausgeschlossen.

Schadenersatz

Ein Schadenersatzanspruch besteht nach einer Ansicht, wenn die Fluggesellschaft nicht nachvollziehbar darlegt, dass die Annullierung des Fluges tatsächlich auf den außergewöhnlichen Umständen beruht (AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az.: 9 C 135/11). Die Fluggesellschaft muss also ausreichend darlegen, wie sie unter Abwägung der Passagierinteressen und Auslotung möglicher Ersatzmaßnahmen zur der Entscheidung, den Flug zu stornieren, kommen musste (Vgl.: AG Geldern, Urt. v. 07.10.2016, Az.: 17 C 55/16). Relevant wäre etwa die Frage nach der Möglichkeit einer Umgehung des vom Streik betroffenen Luftraums oder nach der Möglichkeit der Beschaffung eines schnellst möglichen Ersatzfluges für die betroffenen Passagiere (AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az.: 9 C 135/11). Einen ohne Begründung erst für fünf Tage später angebotener Ersatzflug der Fluggesellschaft muss der Passagier daher nicht abwarten, sondern kann über die Erstattung des Flugpreises hinaus Kosten für den Ersatztransfair beanspruchen (AG Königswusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, Az.: 4 C 308/10).

Ausgleichsanspruch

Grundsätzlich gilt bei möglichen Annullierungen gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b VO-EG Nr. 261/2004, dass die Fluggesellschaft die Beförderung zum Endziel zu dem „frühestmöglichen Zeitpunkt“ schuldet. Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht auf die verfügbaren Flugzeuge bzw. Kapazitäten der betroffenen Fluggesellschaft, so dass sie verpflichtet wäre, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Passagier schnellst möglich zu befördern (AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az.: 9 C 135/11). Fluglotsenstreiks sind i.S.d. Verordnung außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004. Umstritten ist allerdings, welche Pflichten die Fluggesellschaft im Falle eines streikbedingten Annullierung treffen.

Die Fluggesellschaft muss nicht durch die Ergreifung von Ersatzmaßnahmen, wie den Einsatz von Chartermaschinen o.ä. versuchen, die streikbedingte Annullierung zu vermeiden (AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az.: 9 C 135/11). Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung sollen über die Entschädigung des Passagiers hinaus Versäumnisse von Luftfahrtunternehmen in deren eigenem Herrschaftsbereich sanktionieren.

Nach einer Ansicht geht aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung hervor, dass allein erheblich ist, ob die Umstände, die zur Annullierung führten (vorliegend der Fluglotsenstreik), hätten vermieden werden können und nicht die Annullierung selbst. Bei einem Fluglotsenstreit ist diese Vermeidbarkeit gerade nicht gegeben. Die Ausnahme der außergewöhnlichen Umstände trägt dem Umstand Rechnung, dass von einer Fluggesellschaft schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht gefordert werden, selbst ausreichende Kapazitäten für jeden erdenklichen Zwischenfall bereitzuhalten (AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az.: 9 C 135/11).

Nach anderer Ansicht muss die Fluggesellschaft ausreichend darlegen, dass die Annullierung auf die Streikereignisse zurückgeht (Vgl.: AG Königswusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, Az.: 4 C 308/10). Die bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Annullierung des Fluges, nicht etwa das Streikereignis, mit dem Ergreifen zumutbarer Maßnahmen verhindern muss (AG Erding, Urt. v. 27.07.2015, Az.: 7 C 1205/14). Sie muss also etwa darlegen, alle Abwägungen, die zur Streichung des Fluges führten, nachvollziehbar und im Sinne der Bestimmungen der VO-EG Nr. 261/2004 getroffen zu haben, soweit Ersatzmaßnahmen ersichtlich und zumutbar waren (AG Erding, Urt. v. 27.07.2015, Az.: 7 C 1205/14).

Streik des Abfertigungspersonals

Streikt das Abfertigungspersonal, so kann dieses zu einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 führen. Von Bedeutung ist allerdings, ob sich die dadurch verursachte Flugverspätung bei Einsatz aller zumutbaren finanziellen, materiellen und personellen Mittel hätte verhindern lassen können. Hierfür trägt die Airline die Beweis- und Darlegungslast, vgl. AG Hannover, Urt. v. 08.02.2012, Az.: 531 C 10491/11. Will sich eine Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen um sich von ihrer Ausgleichszahlungspflicht zu befreien, so muss es zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter ihm zur Verfügung standen. Außerdem muss das Unternehmen vortragen, wie viele Mitarbeiter für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges möglich war. Des Weiteren ist von dem Luftfahrtunternehmen zu erklären, warum nicht Bodenpersonal einer kooperierenden Airline zur Abfertigung des Fluges eingesetzt wurde, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2011, Az.: 40 C 8546/11.

Streik des Bodenpersonals bzw. der Vorfeldkontrolle

Streikt Personal, das nicht zu der Airline gehört, so ergibt sich hier kein Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Passagiere, da die Luftfahrtgesellschaft kein Verschulden trifft. Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen gegenüber einem geltend gemachten Ausgleichsanspruch auf außergewöhnliche Umstände aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals, so muss es zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter ihm zur Verfügung standen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des betroffenen Fluggastes möglich war. Außerdem ist zu erklären, warum nicht Bodenpersonal einer kooperierenden Airline zur Abfertigung des Fluges eingesetzt wurde, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2011, Az.: 40 C 8546/11.

Streik des Personals der Sicherheitskontrolle

Ein Luftfahrtunternehmen hat nicht dafür einzustehen, dass Fluggäste den Flugsteig aufgrund eines Streiks des Personals der Sicherheitskontrolle nicht rechtzeitig erreichen könne. Denn einen Streik des Personals an der Sicherheitskontrolle kann der Fluggesellschaft in rechtlicher Sicht nicht zuzurechnen sein, da die Sicherheitskontrolle als hoheitliche Aufgabe in den Verantwortungsbereich der Bundespolizei fällt und das Unternehmen keine Möglichkeit besitzt, die Kontrollen selbst durchzuführen, vgl. AG Hamburg, Urt. v. 09.05.2014, Az.: 36a C 462/13. Streikt das Sicherheitspersonal, so stellt es eine ordentliche Entscheidung der Fluggesellschaft dar, wenn sie den bereits im Flugzeug befindlichen Passagieren eine Verspätung von knapp 1,5 Stunden zumutet, um einen Flugausfall für weitere Fluggäste zu vermeiden, die aufgrund des Streiks nur verzögert einchecken können. Eine daraus entstanden Verspätung, die einen Fluggast persönlich betrifft, verpflichtet die Fluggesellschaft nicht zu Schadensersatz, vgl. AG Charlottenburg, Urt. v. 03.01.2014, Az.: 232 C 267/13. Wenn das Sicherheitspersonal eines Flughafens oder die Fluglotsen streiken, ist das ein außergewöhnlicher Umstand und der Fluggast hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (AG Rüsselsheim 3 C 305/13 (31) vom 27.11.2013). Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) 261/04 definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. ( BGH Urteil vom 2409.2013 x ZR 160/12). Die Sicherheitskontrolle liegt typischerweise im Bereich der Bundespolizei, auf diese haben die Fluggesellschaften keine Eingriffsmöglichkeiten, und besitzen drüber keine Kontrolle. Die Verantwortung für die Sicherheitskontrolle liegt im Hoheitsbereich der Bundespolizei und befindet sich somit außerhalb der Verantwortungssphäre der Fluggesellschaft. Die Sicherheitskontrolle ist eine hoheitliche Aufgabe, welche gemäß § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz an einen privaten Dienstleister als Beliehenen übertragen ist, wobei die Befugnisse der Polizei gemäß § 5 Abs. 6 Luftsicherheitsgesetz unberührt bleiben. Die allgemeine Sicherheitskontrolle der Passagiere auf dem Flughafen regelt § 5 Luftsicherheitsgesetz. Das Personal an den Passagierkontrollstellen, die sogenannten Luftsicherheitsassistenten, sind Angestellte eines privaten Sicherheitsdienstleisters, die im Auftrag der Bundespolizei die Kontrolle der Flugpassagiere übernehmen. Weder der Flughafenbetreiber noch einzelne Fluglinien haben Einfluss auf die Sicherheitskontrollen. Wenn die Fluggesellschaft entscheidet, ihr Flüge wegen des Streikes von einem anderen Flughafen auszuführen, und deshalb eine Verspätung von mehr als 3 Stunden eintritt, führt dies ebenso nicht zu Ansprüchen gegen die Airline, da diese durch den Flughafenwechsel im Interesse des Kunden bezüglich einer Beförderung gehandelt hat.

Ein Streik des eigenen Personals einer Fluggesellschaft kann dagegen Ansprüche begründen, weil die Airline hierauf einwirken kann, das ist allerdings bei einem Streik fremder, nicht beherrschbarer Personen nicht der Fall. Ein solcher Streik kann zu Flugverspätungen oder sogar Annullierungen führen. Der Europäische Gerichtshof hat zur Frage des außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgeführt, dass dieser sich nur auf ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag beziehen dürfe, so dass es kein außergewöhnlicher Umstand sei, wenn die Flüge infolge von solchen Umständen umorganisiert werden, die einen vorhergehenden Flug betreffen (EuGH NJW 2013, 361).


Fluglotsenstreik

Ein Fluglotsenstreik kann aber dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn er sehr kurzfristig auskam, das heißt erst einen Tag vorher angekündigt wurde. Wenn der Streik so kurzfristig anberaumt wurde, und die Airline nachweisbar keine andere Möglichkeit hatte, eine Annullierung oder eine Verspätung zu verhindern, und durch den Flug der Verkehr überregional eingeschränkt wird, kann die Airline nicht für einen Ausfall verantwortlich gemacht werden. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein Fluglotsenstreik führt auch gerade dann nicht zu Ansprüchen, wenn aufgrund einer Mitteilung einer Luftsicherheitsbehörde über 30% der Flüge des betreffenden Luftraumes ausfallen, oder ausfallen sollen um diesen zu entlasten. Die Vielzahl außergewöhnlicher Umstände sowie die Unvorhersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der dadurch verursachten Beeinträchtigungen macht es den Luftverkehrsunternehmen unmöglich, für jede denkbare Störung in einer Weise gerüstet zu sein, dass Annullierungen oder Verspätungen stets vermieden werden können. Das kann von den Luftverkehrsunternehmen auch vor dem Hintergrund des dafür erforderlichen unwirtschaftlichen Aufwandes nicht verlangt werden, zumal dieser wirtschaftliche Aufwand zu Lasten der Verbraucher wieder über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste.

Nur wenn die Beeinträchtigung des Fluggastes vom Luftfahrunternehmen nicht verhinderbar war, begründet dies einen außergewöhnlichen Umstand. Das kann unter anderem dann vorliegen, wenn die Fluglotsen in dem Luftraum streiken, der vom annullierten Flug zwingend überflogen werden muss.

Reisende, deren Flug aufgrund eines Streiks ausgefallen ist, und von der Fluggesellschaft einen Ersatzflug angeboten haben, der mehrere Tage nach dem eigentlichen Start erfolgen soll, können einen Flugplatz bei einem anderen Unternehmen buchen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten, sind vom ursprünglichen Flugunternehmen zu ersetzen (Amtsgericht Bremen 1. Urteil vom 04.08.2011 Aktenzeichen: 9 C 135/11). Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wurde aber auch hier verneint. Das liegt daran, dass das Befördern zu den Hauptleistungspflichten der Airline zählt, und diese in solchen Konstellationen der Pflicht nicht nachgekommen ist. Dann liegt die Rückbeförderung auch im Interesse der Airline, auch dann, wenn die Gäste sich die Tickets für die Beförderung auch bei einer andren Fluggesellschaft holen. Auch besteht für die Gäste keine Pflicht, den angebotenen Alternativflug auch zwingend zu akzeptieren. Es hat auch keine Auswirkungen auf den Schadensersatz, wenn die Fluggäste vor der alternativen Buchung den Preis für die Flugtickets zurückerstattet verlangen, und diesen auch tatsächlich erhalten.

Streik der Passagierkontrollen

Passagieren eines annullierten Fluges kann auch dann ein Anspruch auf Ausgleich zustehen, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt werden und deshalb nicht gewährleitet werden kann, dass alle Passagieren ihren Flug erreichen. ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen. Jedenfalls ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen. Die Annullierung sei auch nicht deswegen auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil die abstrakte Gefahr bestanden habe, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte. Die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks auf Gefahren für die Sicherheit des Flugverkehrs sei Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestellten Personen.

Wilder Streik

Näheres siehe: Wilder Streik.

Unter einem wilden Streik versteht man die kollektive Arbeitsniederlegung einer Belegschaft in einer bestimmten Firma unter dem Deckmantel der Krankmeldung. Solche wilden Streiks, auch als „go-sick“ bezeichnet, werden nicht in Kooperation mit einer Gewerkschaft geführt und sind somit nicht arbeits- und tarifrechtlich legitimiert. Der sogenannte Sick out ist ein Mittel des Arbeitskampfes für Beschäftigte, die einem Streikverbot gilt. Er wird besonders auch im Öffentlichen Dienst angewandt.

Am problematischsten ist der Nachweis des Verdachts, dass der Großteil der Mitarbeiter aus Gründen des stummen Protests gegen die Unternehmenspolitik eine Krankmeldung eingereicht hat und niemals tatsächlich krank war. Zudem trifft es den Arbeitgeber, dass die Auswirkungen plötzlich erfolgen und nicht, wie bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik, nach Ablauf einer Friedenspflicht, vgl. SPA 2016, 169, 170. Zuletzt waren in den 70er Jahren höchstinstanzliche Gerichtsurteile zu den Themen des kollektiven langsam Arbeitens („go slow“) und der massenhaften Krankmeldung („go sick“) gefällt worden. Hier hielten die Richter das Verhalten der damals streikenden Fluglotsen für rechtswidrig und enteignungsgleich: das streikähnliche Verhalten verletze die Regen des fairen Arbeitskampfes, vgl. BGHZ 76, 387. An diesem Denken wird weiterhin festgehalten. Melden sich Arbeitnehmer geschlossen krank, um die Arbeitsleistung zu entziehen und dem Arbeitgeber Handlungsmöglichkeiten zu verwehren, so ist das sittenwidrig und der wilde Streik mithin ein atypisches Kampfmittel, vgl. NZA 2016, 1313, 1314. Da das Verhalten der Arbeitnehmer sitten- und rechtswidrig ist, ist nun hauptsächlich vielmehr fraglich, ob und inwieweit sich die Fluggesellschaften ihrer Haftung bei einem wilden Streik entziehen können. Dafür müssten solche wilden Streiks als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 III EG-VO 261/2004 verstanden werden können. Da hierunter grundsätzlich externe Bedingungen, wie Witterung oder Sicherheitsrisiken gezählt werden, erscheint es weniger überzeugend, Störungen im Betriebsablauf, die in der Verantwortung des Unternehmens liegen, auch in diesen Begriff einzuschließen, vgl. Staudinger, RRa 2006, 254. Welche Auswirkungen diese Frage haben kann, zeigt als prominentes Beispiel der Fall TUIfly, der im Oktober 2016 Medienwirksamkeit erlangte. Wilde Streiks werden oftmals nicht aufgrund der Durchsetzung von Zielen hinsichtlich einer Tarifvereinbarung durchgeführt, sondern eher aufgrund von Unzufriedenheit innerhalb des Unternehmens und dessen betrieblichen Entscheidungen. Solche Unzufriedenheit entstehen wohl regelmäßig durch falsche Kommunikation zwischen Unternehmensleitung und den jeweiligen Arbeitnehmern, so das AG Bühl, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 3 C 429/16. Im Fall TUIfly beispielsweise hatte es Ende September 2016 Ankündigungen von betrieblichen Umstrukturierungen und dem Firmenzusammenschluss mit Partnerin Etihad Airways gegeben. Die aus solcher Unzufriedenheit resultierenden Folgen seien dann allerdings auch absehbar und ein Unternehmen könne sich diesbezüglich nicht aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entlasten, vgl. EuGH-Urteil vom 17. April 2018 Das AG Bühl argumentierte weiterhin, dass ein wilder Streik auch unter Einbeziehung zumutbarer Maßnahmen beherrschbar sei. Denn bei Arbeitsniederlegungen im Rahmen eines wilden Streiks, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit gerichtlich gegen die Mitarbeiter vorzugehen. Dabei gestaltet sich jedoch die bereits angesprochene Nachweismöglichkeit schwierig. Anderer Meinung war das AG Erding, welches davon ausgeht, dass ein Wilder Streik nicht beherrschbar sei, da ein Luftfahrtunternehmen so kurzfristig dem Geschehen auch nicht mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen entgegenwirken kann, AG Erding, Urt. v. 22.02.2017, Az.: 2 C 3806/16. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Möglichkeit insbesondere bei einem über Tage andauernden Streik durchaus gegeben sein kann.

So wurde auch gegenüber TUIfly argumentiert. Zwischen dem 3. und 9. Oktober kam es seitens eines Großteils der Piloten und Flugbegleiter zu massenhaften Krankmeldungen, woraufhin über 100 Flüge annulliert wurden bzw. verspätet waren. Die Fluggesellschaft gab ihren regulären Flugplan vollständig auf und griff unter Anderem auf Subcharter zurück und annullierte Urlaubsflüge aus Deutschland, da eine rechtzeitige Rückbeförderung nicht möglich schien. Erst als am 7. Oktober eine Einigung mit dem Betriebsrat hinsichtlich der Umstrukturierungspläne verkündet wurde, sanken die Zahlen der Krankgemeldeten auf eine normale Höhe. Darauf wurde eine Reihe von Klagen auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 EG-VO 261/2004 gegen die TUIfly eingereicht. Diese berief sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 III EG-VO 261/2004 und verweigerte die Zahlung. Die instanzgerichtlichen Auffassungen zu diesem Thema sind durchaus unterschiedlich. Das LG Stuttgart folgt in einem Urteil vom 24. Juli 2017 der BGH-Rechtsprechung und hält die Frage, ob tatsächlich eine so hohe Anzahl an real Erkrankten bestand oder es sich um eine abgesprochene Aktion handelte, für irrelevant. In jedem Fall seien außergewöhnliche Umstände anzunehmen. Dagegen ist das AG Nürtingen der Meinung, dass nicht schon allein dann von einem wilden Streik gesprochen werden kann, wenn sich ein Großteil der Arbeitnehmerschaft unerwartet krank meldet. Vielmehr hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den konkreten Nachweis zu erbringen, dass es sich um einen solchen wilden Streik handelt. Vermutungen genügen dieser Auffassung nicht, vgl. AG Nürtingen, Urt. v. 02.03.2017, Az.: 12 C 2547/16. Denn Personalmangel ist in der Regel ein Problem, was typischerweise auftreten kann und ist insoweit der betrieblichen Risikosphäre eines Unternehmens zuzuordnen, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14. Denn auch falls eine Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit des Personals vorlag, muss dies als „Massenerkrankung“ gewertet werden, solange kein Nachweis darüber erbracht wurde, vgl. AG Frankfurt a.M, Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16). Dies gilt ebenso für den Fall, dass Mitarbeiter wegen einer unternehmenspolitischen Entscheidung ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen. Insofern liegt hier ein innerbetrieblicher Umstand vor und kein von außen kommendes unerwartetes Ereignis, vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2017, Az.: 31 C 3207/16-83. Dem schließt sich auch das AG Erding in einer weiteren Entscheidung an, welche die Meinung vertritt, dass solche unternehmenspolitischen Entscheidungen immer dem betrieblichen Risiko zuzurechnen sind, vgl. AG Erding, Urt. v. 20.03.2017, Az.: 13 C 3778/16. Aufgrund dieser Meinungsverschiedenheiten legten das Amtsgericht Hannover, vor welchem diesbezüglich 24 Verfahren eröffnet worden waren, und das Amtsgericht Düsseldorf dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vor. Im Kern ging es um die Frage, ob es sich bei einer massenhaften Krankmeldung um einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 III EG-VO 261/2004 handelt. Dahingehend war ebenfalls zu klären, wie hoch die Abwesenheitsquote sein müsse, um einen solchen Umstand anzunehmen. Das AG Hannover fragt insbesondere, ob eine spontane Abwesenheit des Personals für einen wilden Streik spricht und somit für einen außergewöhnlichen Umstand , vgl. AG Hannover, Beschl. v. 06.04.2017, Az.: 506 C 13129/16. Hinzuziehend wird die Frage vorgelegt, ob der jeweilige außergewöhnliche Umstand beim betroffenen Flug selbst vorliegen müsse oder, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt sei, aus gesamtheitlichen betriebswirtschaftlichen Überlegungen einen neuen Flugplan aufzustellen, vgl. AG Düsseldorf, Beschl, v. 16.05.2017, Az.: 41 C 192/16. Im Speziellen wirft das AG Düsseldorf die Frage auf, ob das Luftfahrtunternehmen auch dann entlastet ist, wenn der betroffene Flug ohne Umorganisationsmaßnahmen hätte durchgeführt werden können, weil die dafür eingeteilte Crew zur Verfügung gestanden hätte, wäre sie nicht aufgrund von Umorganisierungsmaßnahmen anderweitig zugeteilt worden, vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. April 2018. Der EuGH musste also darüber entscheiden, inwiefern massenhafte Krankmeldungen als wilder Streik oder außergewöhnliche Umstände einzuschätzen sind und ob es ausreicht, wenn die außergewöhnlichen Umstände aufgrund von Umorganisierung der Flugpläne nur eine mittelbare Ursache der Verspätungen und Annulierungen sind. Ferner, ob solche Umstände oder ihre Folgen vermeidbar gewesen wären. Am 17. April 2018 lag das Urteil des EuGH vor. Die Richter aus Luxemburg sahen TUIfly in der Pflicht. Ihr Hauptargument war, dass ein wilder Streik nicht anders zu beurteilen sei als ein gewerkschaftlich organisierter. Das Gericht erklärt, Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Unternehmen seien Teil des normalen Betriebs und insbesondere als soziale Folge nach der Ankündigung von Maßnahmen, die die Mitarbeiter direkt betreffen, keinesfalls ungewöhnlich. Weiterhin hält es den Streik für beherrschbar, da dessen Ursache klar in der Ankündigung der Umstrukturierungsmaßnahmen lag und die hohe Abwesenheitsquote nach Erzielung einer Einigung schlagartig zurückging. Zusammenfassend antwortet das Gericht, ein „wilder Streik“, der auf betriebsinterne Ankündigungen erfolgt, kann angesichts seiner Vorhersehbarkeit und Beherrschbarkeit kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO sein. Vgl. EuGH-Urteil vom 17. April 2018. Die nationalen Gerichte haben diese Auslegung des EuGH bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. In welchem Umfang die Entschädigungszahlung an die betroffenen Fluggäste erfolgen soll, liegt nun in ihrem Ermessen.

Streik auf Vorflug

Es kommt zwar nicht in jedem Fall darauf an, dass ein verspäteter oder annullierter Flug] unmittelbar von einem Streik betroffen war, trotzdem muss ein betroffenes Luftfahrtunternehmen detailliert nachweisen können, weshalb der konkrete Flug von den Folgen des Streiks umfasst war und nicht rechtzeitig starten konnte. Allerdings hat ein Luftfahrtunternehmen ausnahmsweise doch Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 EG-VO 261/2004 zu leisten, wenn ein Flug verschoben wurde, weil Tage zuvor ein Streik am betreffenden Flughafen stattgefunden hat, vgl. EuGH, Urt. v. 04.12.2012, Az.: C-316/12. Ein außergewöhnlicher Umstand im Form eines Streiks, die ein Luftfahrtunternehmen dazu veranlassen, Flüge umzuorganisieren, rechtfertigt nicht eine Nichtbeförderung auf einem dieser nachfolgenden Flüge und auch nicht, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Fluggast befreien kann, dem es die Beförderung auf einem dieser Flüge verweigert, die durchgeführt werden, nachdem die genannten Umstände vorgelegen haben, vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012, Az.: C-22/11. Muss ein Luftfahrtunternehmen also seinen Flugplan aufgrund eines Streiks umorganisieren, beruht eine nachfolgende Verspätung eines umorganisierten Fluges nicht mehr auf diesem ursprünglichen außergewöhnlichen Umstand, sondern einer unternehmerischen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012, Az.: C-22/11.

Sonstige Formen

Für den Fall, dass das Personal der Sicherheitskontrolle am Flughafen streikt, kann ein Luftfahrtunternehmen die Forderung zur Zahlung von Ausgleichszahlung mir der Begründung eines außergewöhnlichen Umstands ablehnen. Ein Luftfahrtunternehmen hat keine Möglichkeit die Kontrollen durch sein eigenes Personal durchführen zu lassen, da die Sicherheitsüberprüfungen eine staatliche Aufgabe der Bundespolizei darstellen, vgl. AG Hamburg, Urt. v. 09.05.2014, Az.: 36a C 462/13. Ein Generalstreik mit Sperrung eines gesamten Luftraums ist kein Umstand, welches von einem einzelnen Luftfahrtunternehmen beherrscht werden kann, vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2014, Az.: X ZR 104/13. Allein der Verdacht auf einen Streik genügt nicht, dass sich ein Flugunternehmen auf Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung berufen kann, vgl. [https://reise-recht-wiki.de/verdacht-auf-personalstreik-kein-aussergewoehnlicher-umsatand-urteil-az-20a-c-206-13-ag-amburg.html AG Hamburg, Urt. v. 04.10.2013, Az.: 20a C 206/12.

Rechtslage bei Nur-Flug-Beförderung

Ob sich ein vertraglicher Luftfrachtführer auch einen Streik von seinen Erfüllungsgehilfen gem. §278 BGB zurechnen lassen muss, ist fraglich. Die herrschende Meinung der Literatur geht davon aus, dass eine solche Zurechnung nicht möglich ist. Die Rechtsprechung hingegen ist anderer Meinung, denn diese bejaht die Zurechnung eines Angestelltenverschuldens, vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.01.1987, Az.: 2/24 S 173/85. Trotzdem hat das AG Frankfurt a.M. einst auch eine Entlastung des Luftfrachtführers im Rahmen der Art. 19 und 20 WA bei einem Streik von Besatzungsmitgliedern abgelehnt, vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.11.1980, Az.: 30 C 10 380/80. Hingegen sah es eine Entlastung bei einem Streik des Flugsicherungsdienstes wiederum für möglich, vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.03.1978, Az.: 30 C 10 063/78. Weitere Urteile von Instanzgerichten schlossen sich Letzterem bei einem Streik des Bodenpersonals an, vgl. LG Hannover, Urt. V. 30.03.1989, Az.: 3 S 451/88. Zudem ist die deutsche Rechtsauffassung mittlerweile dahingehend zu beurteilen, dass eine Unterscheidung zwischen einem internen und externen nicht länger erfolgt. Trotzdem bleibt der Luftfrachtführer zur Beförderung des Fluggastes verpflichtet, es sei denn der Fluggast tritt von seinem Beförderungsvertrag zurück oder er verlangt Schadensersatz.

Rechtslage der Schweiz

Das schweizerische Recht geht davon aus, dass ein Streik nur dann rechtmäßig ist, wenn er von einer tariffähigen Organisation getragen ist. Außerdem müssen durch Gesamtarbeitsvertrag regelbare Ziele verfolgt werden. Diese dürfen allerdings nicht gegen eine friedliche Arbeitspolitik verstoßen und letztlich auch verhältnismäßig sein, vgl. BGE 125 III 277 E. 3b. Daher gelten wilde Streiks im schweizerischen Recht als verboten, ebenso wie auch politisch Streiks, nicht im Beug zu dem konkreten Arbeitsverhältnis stehen, vgl. BBI 1997 I 179 f.

Weitere Ansprüche

Ein Passagier behält seine Ansprüche auf eine Ersatzbeförderung auch wenn ein Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichzahlungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 zahlen muss. Der Reisende hat die Wahl, ob er eine Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen oder auf den nächsten Flug warten möchte. Eine Pflicht zur Annahme der Ersatzbeförderung seitens des Passagiers besteht nicht. Gleichgültig, ob ein außergewöhnlicher Umstand die Airline von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreit oder nicht, muss diese Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art 8 und 9 EG-VO 261/2004 an ihre Fluggäste leisten. Je nach Verspätung kommen die Leistungen in unterschiedlichem Umfang in Betracht.

Streikvorfälle

Ryanair-Streik im Sommer 2018

In den Sommerferien 2018 kam es zu einer 24-stündigen, abgestimmten kollektiven Arbeitsniederlegung der Flugbegleiter und Piloten von Ryanair. Die Mitarbeiter fordern mehr Gehalt und bessere Arbeitsbedingungen. Die günstigen Flugpreise spiegeln die schlechten Bezahlungen und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter wider. Aufgrund des Streiks mussten am 25. Juli 2018 europaweit etwa 500 Flüge annulliert werden, am darauffolgenden Tag nochmals 300 Flugverbindungen. Die Fluggesellschaft Ryanair droht daraufhin mit einem Stellenabbau von 20% in Irland, da die Streiks schlechte Winter-Vorausbuchungen nach sich ziehen. Weitere Streiks lassen nicht lange auf sich warten und somit legten Teile des Ryanair-Personals am 10. August erneut die Arbeit nieder. Solange die Fluggesellschaft nicht mit den Gewerkschaften verhandelt, muss mit erneuten Streiks gerechnet werden. Der jüngste Streik war bisher der größte Pilotenstreik in der Geschichte von Ryanair.

Vorgehensweise im Streikfall

Die Fluggesellschaft muss im Falle eines angekündigten Streiks die betroffenen Passagiere rechtzeitig benachrichtigen. Sobald eine Flugverbindung annulliert werden muss, erhalten betroffene Fluggäste eine SMS oder E-Mail mit wichtigen Informationen. Auf der Internetseite der Fluggesellschaft kann ebenfalls geprüft werden, ob ein Flug von den Streiks beeinträchtigt wird. Im Falle der Flugannullierung besteht Anspruch auf einen Ersatzflug zum nächstmöglichen Zeitpunkt, entweder durch die Airline selbst oder eine Partnerairline durchgeführt. Hierzu müssen sich Betroffene direkt mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzen. Wer diesen Service nicht beanspruchen möchte, kann eine Rückerstattung des Flugpreises verlangen.

Entschädigungszahlungen

Ryanair will keine Entschädigungszahlungen leisten. Die Airline versichert, dass alle 50.000 betroffenen Fluggäste rechtzeitig umgebucht worden seien oder den Flugticketpreis zurückerstattet bekommen hätten. Die Billigfluggesellschaft weigert sich jedoch, für Flugausfälle und –verspätungen Entschädigungen zu zahlen, da die Situation wegen „außergewöhnlicher Umstände“ hervorgerufen wurde. Laut eigener Aussage von Ryanair, sei nach EU-Recht keine Entschädigung zu zahlen, wenn „die Gewerkschaft unangemessen und völlig außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft handelt“. Diese Stellungnahme wird als inakzeptabel kritisiert. Laut der EU-Fluggastrechteverordnung haben Fluggäste bei Annullierungen und Verspätungen von mehr als 3 Stunden Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Diese staffelt sich je nach Flugstrecke:

  • Flugstrecke bis 1500 km: Entschädigung von 250 Euro pro Person
  • Flugstrecke von 1500 – 3500 km: Entschädigung von 400 Euro pro Person
  • Flugstrecke von mehr als 3500 km: Entschädigung von 600 Euro pro Person

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nach den Grundsätzen eines sogenannten Wilden Streiks kein „außergewöhnlicher Umstand“ zustande kommt. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Streik ein Grund zur Befreiung von der Ausgleichspflicht sein kann. Passagiere haben das Recht, beim Warten aufgrund einer Flugverspätung angemessen betreut zu werden. Außerdem kann der Flugticketpreis zurückgefordert werden, wenn der Flug mehr als 5 Stunden Verspätung hat oder ganz ausfällt. Bei einem Flugausfall können Fluggäste auf eine alternative Beförderung, wie zum Beispiel auf einen anderen Flug oder Zug, bestehen.

Erste Rechtsfolgen des Streiks

Das Fluggastrechte-Portal Flightright hat Klage gegen Ryanair eingereicht, um die Rechte der betroffenen Fluggäste geltend zu machen. Flightright sieht den Streik als logische Konsequenz auf die fragwürdige, arbeitnehmerfeindliche Personalpolitik der irischen Billigfluggesellschaft. Ryanairs Haltung gegenüber den Fluggästen mit der Verweigerung der Entschädigungszahlungen sei nicht nachvollziehbar und verbraucherunfreundlich.

Siehe auch

Übersicht:
Wilder Streik Wilder Streik/ TUIfly Streik Sicherheitspersonal Streik als außergewöhnlicher Umstand