VO 261/04

Aus PASSAGIERRECHTE
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Titel und Bezeichnung der VO 261/04

Der offizielle Titel der VO 261/04 lautet

"Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91".

Da der offizielle Titel der Fluggastrechteverordnung 261/04 für den alltäglichen Gebrauch zu sperrig und zu lang ist, haben sich verschiedene gebräuchliche Abkürzungen ergeben. Deutsche Gerichte verwenden in Entscheidungen, Urteilen und Beschlüssen häufig abgekürzte Bezeichnungen wie Verordnung (EG) Nr. 261/2004, EU Fluggastverordnung 261/04, EU Verordnung 261/04, EU VO 261/04, Fluggastrechte VO 261/04 oder EU-Verordnung Nr. 261/2004. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die EU Fluggastverordnung Nr. 261/04 häufig stark abgekürzt mit Schlagworten wie Fluggastverordnung 261, Fluggastverordnung 2004, Flugverordnung 261, VO 261, EU VO 261, Flugverordnung, Flugverordnung EU, Europäische Flugverordnung, EG Flugverordnung bezeichnet. Des Weiteren finden sich sinnverwandte Bezeichnungen, die bereits auf die Rechtsfolge der Fluggastrechteverordnung zielen, wie Flugverspätung Verordnung, Flugverspätung Verordnung EU, Flugverspätung EU Verordnung 261, Flugverspätung Entschädigung Verordnung, Flugverspätung Entschädigung EU Verordnung, Flugverspätung EG Verordnung, Flugverordnung Schweiz, Flugverordnung 261, Flugverordnung, Flugverordnung EU, Europäische Flugverordnung oder EG Flugverordnung. Es gibt im Rahmen der häufig benutzten Abkürzungen der EG-Verordnung 261/2004 kein richtig und kein falsch.

Die Fluggastrechteverordnung 261/04 ist als Verordnung wie eine Richtlinie ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Union (EU) erläutert auf ihrer offiziellen Website die grundsätzliche Titulierung ihrer Verordnungen wie folgt: Die Nummer eines Rechtsakts besteht aus drei Elementen in folgender Reihenfolge: Vertragskürzel in Klammern: „(EU)“ für die Europäische Union, „(Euratom)“ für die Europäische Atomgemeinschaft, „(EU, Euratom)“ für die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft, „(GASP)“ für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) + Jahr der Veröffentlichung, vierstellig + laufende Nummer, die unabhängig vom zugrunde liegenden Vertrag und der Art des Dokuments fortlaufend zugewiesen wird und so viele Stellen wie notwendig aufweist. Verordnungen, die bis 30. November 2009 erlassen wurden, tragen den Titel „Verordnung (EG) …“ (Verordnung der Europäischen Gemeinschaft) und Verordnungen, die bis 1. November 1993 erlassen wurden, den Titel „Verordnung (EWG) …“ (Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft), obwohl sie mittlerweile als Verordnungen der Europäischen Union gelten. Seit 2015 wird die Jahreszahl vorangestellt. Für die EU Verordnung 261/04 bedeutet dies, dass die Fluggastrechteverordnung nach dem 1. November 1993 (Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht) statt mit dem Kürzel „EWG“ mit der Abkürzung „EG“ wie Folgt zitiert wird:

Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Titel und Bezeichnung der Fluggastrechteverordnung

Die Fluggastrechteverordnung regelt als Rechtsakt der Europäischen Union die Entschädigung für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von Flügen und wird als Verordnung zu Fluggastrechten wie Flugverspätung und Flugausfall, die nach dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages erlassen worden ist, als

Verordnung (EG) Nr. 261/2004

bezeichnet [1]. Nach neuer Zitierweise seit dem 1. Januar 2015 kann die Fluggastrechteverordnung 261/04 auch wie Folgt zitiert werden:

Verordnung (EU) 2004/261

Die Abkürzungen und Bezeichnungen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Verordnung (EU) 2004/261 sind inhaltsgleich. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 besitzt die Europäische Union nunmehr eine eigene Rechtspersönlichkeit und völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. Damit löst die Europäische Union (EU) die Europäische Gemeinschaft (EG) ab. Es bleibt abzuwarten, ob sich die aktuell passende Bezeichnung Verordnung (EU) 2004/261 durchsetzt und die "älteren" Bezeichnungen Verordnung (EG) Nr. 261/2004, EG Flugverordnung, EG-Verordnung 261/2004 oder EG Flugverordnung ablöst.


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Wenn Sie Informationen und Rechtsrat in einem konkreten Einzelfall suchen, empfehlen wir auf Fluggastrechte spezialisierte Rechtsanwälte für die Forderungsgeltendmachung der Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung. Rechtsanwälte mit dem Interessenschwerpunkt und Tätigkeitsschwerpunkt Flugrecht und Fluggastrechte haben Erfahrungen und bieten rechtliche Unterstützung bei der Rechtsverfolgung der Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung 261/2004. Ein Anwalt für Flugrecht kann durch Aufzeichnungen aus Flugsystemen den Grund für eine Flugverspätung, Flugausfall oder Flugannullierung in Erfahrung bringen und nach der EU Verordnung 261 04 außergewöhnliche Umstände überprüfen. Häufig bieten Anwälte für Flugrechte eine unkomplizierte Überprüfung eines konkreten Einzelfalls durch Kontaktaufnahme über ein EU Verordnung Flugverspätung Formular oder ein EU Verordnung 261/04 Formular an. Wer zum Beispiel einen Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 überprüfen oder einen Anspruch aus Art. 7 VO 261/04 Eurowings oder gegen die Lufthansa Entschädigung beantragen möchte, kann das Entschädigungsformular Lufthansa oder das Entschädigungsformular Eurowings o.ä. nutzen. Es ist zu beachten, dass die Entschädigung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung auch bei einer Flugverspätung oder Flugannullierung im Rahmen einer Pauschalreise geltend gemacht werden kann. Die EU Verordnung stellt für eine Flugverspätung bei einer Pauschalreise besondere Kriterien auf.

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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. Februar 2004

über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 1. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Erwägungsgrund 1 der VO 261/04

Erwägungsgrund (1)

Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

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Erwägungsgrund 2 der VO 261/04

Erwägungsgrund (2)

Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.

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Erwägungsgrund 3 der VO 261/04

Erwägungsgrund (3)

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr(4) wurde zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen, die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber immer noch zu hoch; dasselbe gilt für nicht angekündigte Annullierungen und große Verspätungen.

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Erwägungsgrund 4 der VO 261/04

Erwägungsgrund (4)

Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.

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Erwägungsgrund 5 der VO 261/04

Erwägungsgrund 6 der VO 261/04

Erwägungsgrund 7 der VO 261/04

Erwägungsgrund 8 der VO 261/04

Erwägungsgrund 9 der VO 261/04

Erwägungsgrund 10 der VO 261/04

Erwägungsgrund 11 der VO 261/04

Erwägungsgrund 12 der VO 261/04

Erwägungsgrund 13 der VO 261/04

Erwägungsgrund 14 der VO 261/04

Erwägungsgrund 15 der VO 261/04

Erwägungsgrund 16 der VO 261/04

Erwägungsgrund 17 der VO 261/04

Erwägungsgrund 18 der VO 261/04

Erwägungsgrund 19 der VO 261/04

Erwägungsgrund 20 der VO 261/04

Erwägungsgrund 21 der VO 261/04

Erwägungsgrund 22 der VO 261/04

Erwägungsgrund 23 der VO 261/04

Erwägungsgrund 24 der VO 261/04

Erwägungsgrund 25 der VO 261/04

Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend aufgehoben werden -

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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 VO 261/04

Artikel 1

Gegenstand

(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:

a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
b) Annullierung des Flugs,
c) Verspätung des Flugs.

(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

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Artikel 2 VO 261/04

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;

d) "Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;

e) "Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;

f) "Flugschein" ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;

g) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;

h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfluegen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussfluege bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

i) "Person mit eingeschränkter Mobilität" eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert;

j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;

k) "Freiwilliger" eine Person, die sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;

l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

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Artikel 3 VO 261/04

Artikel 4 VO 261/04

Artikel 5 VO 261/04

Artikel 6 VO 261/04

Artikel 7 VO 261/04

Artikel 8 VO 261/04

Artikel 9 VO 261/04

Artikel 10 VO 261/04

Artikel 11 VO 261/04

Artikel 12 VO 261/04

Artikel 13 VO 261/04

Artikel 14 VO 261/04

Artikel 15 VO 261/04

Artikel 16 VO 261/04

Artikel 17 VO 261/04

Artikel 18 VO 261/04

Artikel 19 VO 261/04