Versicherte Gefahren

Aus PASSAGIERRECHTE
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In § 2 AVBR sind die versicherten Gefahren der Reisegepäckversicherung genannt. Dazu zählt unter anderem das mitgenommene Reisegepäck, aufgegebenes Reisegepäck und Ersatzkäufe.

Mitgeführtes Reisegepäck

Das mitgeführte Reisegepäck kann durch verschiedene Situationen gefährdet werden. Es kann abhanden kommen, beschädigt oder gestohlen werden oder durch Feuer zerstört werden.

Abhanden gekommen

Abhanden gekommen

  • Abhanden gekommen ist ein Gegenstand gemäß §935 BGB dann, wenn der unmittelbare Besitzer ohne sein Zutun oder seinen Willen den Besitz verloren hat.


Umstritten ist, ob Gepäck, welches unpünktlich am Zielflughafen oder gar an einen völlig anderem Flughafen geliefert wird, abhanden gekommen ist. Es kann dem Versicherten jedoch nicht zugemutet werden, dauerhaft auf das Gepäck zu warten. Das Gepäck ist aber nicht abhanden gekommen, wenn man mit dem Wiederauffinden rechnen kann. Dabei sind vergleichbare Fälle entscheidend, in welchen fehlgeleitete Gepäckstücke noch gefunden werden. Es ist jedoch abhanden gekommen, wenn es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Versicherte es in naher Zukunft wieder hat. Nach §32 Abs. 1 EVO galt bis zum 28.07.2009 eine Frist von 1 Woche, bis das Gepäckstück als verloren anzusehen war. Diese Regelung ist außer Kraft getreten. Prölss/Martin/Knappmann [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges_avb%2FAVBR%2Fcont%2FAVBR.inh.htm&anchor=Y-100-G-AVBR § 2 AVBR, Rn. 4, halten eine Frist von 1 bis 2 Wochen für angemessen. Wenn das Gepäck wieder aufgefunden wird, nach einer Verlustbestätigung, so hat der Versicherte ein Wahlrecht. Er kann die Versicherungsleistung beanspruchen beziehungsweise behalten oder das Gepäck zurücknehmen. Falls unentbehrliche Gegenstände verloren gehen, so muss der Versicherte sich Ersatz holen. Die Kosten werden vom Versicherer bis zum vereinbarten Prozentsatz oder maximal bis zum Höchstbetrag ersetzt.

Beschädigung

Beschädigt

  • Beschädigt ist ein Gegenstand des Reisegepäcks dann, wenn eine Einwirkung erfolg ist, welche die Brauchbarkeit einer Sache beeinträchtigt. (BGH VersR 83, 1169)


Dabei ist es ausreichend, wenn sich der substanzbezogene Zustand der Sache nachteilig verändert hat. Also müssen Wert oder Gebrauchsfähigkeit vermindert sein. Wenn eine Sache nur nicht funktioniert ohne äußere Einwirkung, stellt dies keine Beschädigung dar. Wird ein Gepäckstück zerstört, also ist keine Wiederherstellung mehr möglich oder eine Reparatur liegt über dem Zeitwert dieser Sache, so ist sie stark beschädigt und somit auch versichert. Bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung muss diese unbedingt vorsätzlich geschehen, sonst besteht kein Versicherungsschutz. Wird sie fahrlässig begangen, ist die Sache nicht mehr versichert. Beispielsweise wenn das Reisegepäck durch Unachtsamkeit eines Mitreisenden beschädigt wird. Hier haftet die Haftpflichtversicherung.

Diebstahl

In der Praxis geschieht der Diebstahl am häufigsten.

Diebstahl

  • Diebstahl ist lt. §242 StGB die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sich diese rechtswidrig anzueignen.


Der Diebstahl hat mehrere Formen. Diese wären der normale Diebstahl, der Trickdiebstahl und der Einbruchdiebstahl. Der Unterschied vom Diebstahl zum Trickdiebstahl ist, dass wenn der Täter eine Gewahrsamslockerung herbeiführt indem er beispielsweise sich bestimmte Gegenstände zur Ansicht oder zum kurzfristigen Gebraucht übergeben lässt, um sie dann wegzunehmen. Abgrenzungsprobleme gibt es beim Gewahrsamsbetrug. Ein Gewahrsamsbetrug würde vorliegen, wenn zum Beispiel der Reisende sein Gepäck einem falschen Hotelangestellten übergibt. Hier gibt er den Gewahrsam freiwillig auf. In den Fällen des Diebstahls und des Trickdiebstahls kann der Versicherte jedoch die Reisegepäckversicherung in Anspruch nehmen. Liegt ein Einbruchdiebstahl gemäß § 243 StGB vor, ist das Reisegepäck des Versicherten ebenfalls versichert.

Raub, Räuberische Erpressung

Im Falle eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung gemäß der §§ 249, 252 StGB ist das Gepäck versichert. Ein Raub liegt vor, wenn die Wegnahme fremder beweglicher Sachen in Zueignungsabsicht mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durchgeführt wird. Die Räuberische Erpressung liegt vor, wenn diese ebenfalls durch Gewalt gegen eine Person begangen wird.