Wer ist Reiseveranstalter: Unterschied zwischen den Versionen

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Betreiber einer Buchungsplattform im Internet sind dann einem „Online-Reisebüro“ gleich keine Leistungsträger der vermittelten Veranstaltung, wenn dies dem Kunden in hinreichender Deutlichkeit offengelegt wurde (vgl. [https://openjur.de/u/302604.html OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 28.09.2009, Aktenzeichen 16 U 238/08] ).
Betreiber einer Buchungsplattform im Internet sind dann einem „Online-Reisebüro“ gleich keine Leistungsträger der vermittelten Veranstaltung, wenn dies dem Kunden in hinreichender Deutlichkeit offengelegt wurde (vgl. [https://openjur.de/u/302604.html OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 28.09.2009, Aktenzeichen 16 U 238/08] ).


=== Reiseveranstaltereigenschaft bei „Nicht“reiseunternehmen ===
=== Reiseveranstaltereigenschaft bei „Nicht-reiseunternehmen" ===
Grundsätzlich kann auch ein Kreditkartenunternehmen ein [[Reiseveranstalter|Reiseveranstalter]] sein, wenn es tatsächlich den Eindruck erweckt, eine [[Reiseleistungen|Reiseleistung]] in [[Reiseleistungen|Eigenleistung]] erbringen zu wollen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn dieses Kreditkartenunternehmen grundsätzlich geschäftliche Beziehungen zu bestimmten Unternehmen, die zumindest Dienstleister einer [[Reiseleistungen|Reiseleistung]] sein können, wie Hotels oder Gaststätten, dergestalt unterhält, dass dort die Inhaber einer solchen Kreditkarte besondere Dienste wie bargeldloses Zahlen in Anspruch nehmen können. Es darf also nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass das als [[Reiseveranstalter|Reiseveranstalter]] infrage kommende Unternehmen als solcher fungieren möchte. Die sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmens sind nicht von Belang, solange sich für den objektiven Beobachter der Eindruck ergibt, dass dieses Unternehmen [[Reiseveranstalter|Reiseveranstalter]] sein kann und als solcher tätig werden möchte. Die Anzahl der bereits vermittelten oder veranstalteten Reisen, sowie die Frage, ob das Unternehmen ständig bzw. wiederholt Reisen vermittelt oder veranstaltet, sind ebenfalls nicht von Belang (vgl. OLG Celle NJW-RR 1990, 445). <br>
Grundsätzlich kann auch ein Kreditkartenunternehmen ein [[Reiseveranstalter|Reiseveranstalter]] sein, wenn es tatsächlich den Eindruck erweckt, eine [[Reiseleistungen|Reiseleistung]] in [[Reiseleistungen|Eigenleistung]] erbringen zu wollen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn dieses Kreditkartenunternehmen grundsätzlich geschäftliche Beziehungen zu bestimmten Unternehmen, die zumindest Dienstleister einer [[Reiseleistungen|Reiseleistung]] sein können, wie Hotels oder Gaststätten, dergestalt unterhält, dass dort die Inhaber einer solchen Kreditkarte besondere Dienste wie bargeldloses Zahlen in Anspruch nehmen können. Es darf also nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass das als [[Reiseveranstalter|Reiseveranstalter]] infrage kommende Unternehmen als solcher fungieren möchte. Die sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmens sind nicht von Belang, solange sich für den objektiven Beobachter der Eindruck ergibt, dass dieses Unternehmen [[Reiseveranstalter|Reiseveranstalter]] sein kann und als solcher tätig werden möchte. Die Anzahl der bereits vermittelten oder veranstalteten Reisen, sowie die Frage, ob das Unternehmen ständig bzw. wiederholt Reisen vermittelt oder veranstaltet, sind ebenfalls nicht von Belang (vgl. OLG Celle NJW-RR 1990, 445). <br>
Gibt ein solches Kreditkartenunternehmen nun also ein Prospekt mit einer beworbenen Reise für Mitglieder heraus und geht aus diesem Prospekt nicht unzweifelhaft hervor, dass der Vertragspartner zur Durchführung der Reise nicht das Kreditkartenunternehmen selbst ist, ist das Unternehmen [[Reiseveranstalter|Reiseveranstalter]]. Dies bemisst sich, wie bei jedem anderen Reiseunternehmen auch, am objektiven Empfängerhorizont, also der Wahrnehmung eines durchschnittlichen Reisenden. Entscheidend sind auch hier die Sprache, die Werbung, sowie die nicht offensichtliche Deklarierung als [[Fremdleistungen|Fremdleistung]], etwa dadurch, dass dies lediglich im Kleingedruckten erwähnt wird, sich diese nicht eindeutig vom Rest des Textes der AGB abhebt oder dem grundsätzlichen Fehlen einer vermittelnden Tätigkeit. Letzteres zeigt sich insbesondere dadurch, dass eine Kommunikation zwischen dem Reisenden und dem Partnerunternehmen, das aus der Sicht des Kreditkartenunternehmens die Reise eigentlich veranstalten soll, keinerlei Kommunikation stattfindet.
Gibt ein solches Kreditkartenunternehmen nun also ein Prospekt mit einer beworbenen Reise für Mitglieder heraus und geht aus diesem Prospekt nicht unzweifelhaft hervor, dass der Vertragspartner zur Durchführung der Reise nicht das Kreditkartenunternehmen selbst ist, ist das Unternehmen [[Reiseveranstalter|Reiseveranstalter]]. Dies bemisst sich, wie bei jedem anderen Reiseunternehmen auch, am objektiven Empfängerhorizont, also der Wahrnehmung eines durchschnittlichen Reisenden. Entscheidend sind auch hier die Sprache, die Werbung, sowie die nicht offensichtliche Deklarierung als [[Fremdleistungen|Fremdleistung]], etwa dadurch, dass dies lediglich im Kleingedruckten erwähnt wird, sich diese nicht eindeutig vom Rest des Textes der AGB abhebt oder dem grundsätzlichen Fehlen einer vermittelnden Tätigkeit. Letzteres zeigt sich insbesondere dadurch, dass eine Kommunikation zwischen dem Reisenden und dem Partnerunternehmen, das aus der Sicht des Kreditkartenunternehmens die Reise eigentlich veranstalten soll, keinerlei Kommunikation stattfindet.

Version vom 10. Mai 2019, 11:24 Uhr

Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der die Reise dem Reisenden gegenüber eigenverantwortlich anbietet. Entgegen dem Wortlaut der §§ 651 ff BGB kann das Reiserecht auch dann angewendet werden, wenn lediglich eine einzelne Leistung wie die Bereitstellung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses geschuldet ist.

Definition Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter ist der Vertragspartner des Reisenden und ihm gegenüber zur Haftung verpflichtet.


Reiseveranstalter
Gemäß § 651b I 2 BGB handelt es sich insbesondere um einen Reiseveranstalter, wenn dieser mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbringen soll und
die Reiseleistungen in einem einheitlichen Buchungsvorgang in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers ausgewählt werden, wobei § 651b II 1, 2 BGB klarstellt, dass es sich bei der „Vertriebsstelle“ auch um bewegliche Gewerberäume, Online- oder Telefondienste handeln kann. Bei Onlinediensten ist der Anschein eines einheitlichen Auftritts ausreichend. Oder
Der Unternehmer einen Gesamtpreis anbietet, verschaffen will oder in Rechnung stellt oder
Die Reise als „Pauschalreise“ oder einem ähnlichen Begriff beworben oder verschafft wird.


Der Unternehmer ist in diesen Fällen auch dann Reiseveranstalter, wenn er dies in den AGB durch eine sog. „Vermittlerklausel“ kategorisch ausschließt (OLG Karlsruhe Rra 1999, 221).
Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Reiseveranstalter und nicht um einen bloßen Reisevermittler handelt, kommt es primär auf die Sicht des Reisenden an; die Beurteilung hängt davon ab, wie dieser die Erklärung des Vertragspartners verstehen durfte. Hierbei werden bei Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (OLG Celle NJW-RR 1990, 445).
Je später ein Reiseveranstalter erklärt, dass er lediglich Reisevermittler sein möchte, desto deutlicher muss dieser Hinweis geschehen. Sollte also ein Unternehmen in einem Prospekt den Eindruck erwecken, dass es sich um eine Eigenleistung handelt und dies nicht der Fall sein, reicht ein kleingedruckter Text auf dem Buchungsformular nicht aus, um diesen Rechtsschein auszuräumen.

§651b BGB stellt hierbei eine Ausprägung des auch bei der Auslegung von Verträgen zu beachtenden rechtlichen Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig ist (venire contra factum proprium), wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand, er also auf seine Sicht der Dinge vertrauen durfte, geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat. Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt. Es kommt daher auf das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters einschließlich einer etwaigen Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung an. Wenn er durch sein sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und unberücksichtigt bleiben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung( LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.2008, Aktenzeichen 2-24 S 205/08 ).

Reiseveranstaltereigenschaft

Reisebüro als Reiseveranstalter

Das Reisebüro ist bei einer individuellen Zusammenstellung von Reiseleistungen nur dann Reiseveranstalter, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen als eigene anbietet, d.h. Sie in eigener Verantwortung auf den Markt bringt (LG Frankfurt a.M. RRa 2009, 31). Möchte sich das Reisebüro jedoch lediglich auf eine Vermittlungstätigkeit beschränken, muss deutlich in der Werbung, dem Anmeldeformular, dem Katalog und der Rechnung der vermittelte Leistungsträger mit Firmennamen zum Ausdruck gebracht werden. Ist eine solche Beschränkung für den Verbraucher erkennbar, wird das Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher auf dessen Wunsch hin mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft.
Dies gilt auch im Falle einer verbundenen Flug- und Schiffsreise mit zwischenzeitlichen Hotelaufenthalten, wenn der Verbraucher jeweils gesonderte Reiseanmeldungen mit gesonderten Hinweisen auf die jeweiligen Veranstalter (Name, Anschrift und Telefonnummer) und deren Reisebedingungen unterschreibt und ihm zwei Sicherungsscheine übergeben werden. Betreiber einer Buchungsplattform im Internet sind dann einem „Online-Reisebüro“ gleich keine Leistungsträger der vermittelten Veranstaltung, wenn dies dem Kunden in hinreichender Deutlichkeit offengelegt wurde (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 28.09.2009, Aktenzeichen 16 U 238/08 ).

Reiseveranstaltereigenschaft bei „Nicht-reiseunternehmen"

Grundsätzlich kann auch ein Kreditkartenunternehmen ein Reiseveranstalter sein, wenn es tatsächlich den Eindruck erweckt, eine Reiseleistung in Eigenleistung erbringen zu wollen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn dieses Kreditkartenunternehmen grundsätzlich geschäftliche Beziehungen zu bestimmten Unternehmen, die zumindest Dienstleister einer Reiseleistung sein können, wie Hotels oder Gaststätten, dergestalt unterhält, dass dort die Inhaber einer solchen Kreditkarte besondere Dienste wie bargeldloses Zahlen in Anspruch nehmen können. Es darf also nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass das als Reiseveranstalter infrage kommende Unternehmen als solcher fungieren möchte. Die sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmens sind nicht von Belang, solange sich für den objektiven Beobachter der Eindruck ergibt, dass dieses Unternehmen Reiseveranstalter sein kann und als solcher tätig werden möchte. Die Anzahl der bereits vermittelten oder veranstalteten Reisen, sowie die Frage, ob das Unternehmen ständig bzw. wiederholt Reisen vermittelt oder veranstaltet, sind ebenfalls nicht von Belang (vgl. OLG Celle NJW-RR 1990, 445).
Gibt ein solches Kreditkartenunternehmen nun also ein Prospekt mit einer beworbenen Reise für Mitglieder heraus und geht aus diesem Prospekt nicht unzweifelhaft hervor, dass der Vertragspartner zur Durchführung der Reise nicht das Kreditkartenunternehmen selbst ist, ist das Unternehmen Reiseveranstalter. Dies bemisst sich, wie bei jedem anderen Reiseunternehmen auch, am objektiven Empfängerhorizont, also der Wahrnehmung eines durchschnittlichen Reisenden. Entscheidend sind auch hier die Sprache, die Werbung, sowie die nicht offensichtliche Deklarierung als Fremdleistung, etwa dadurch, dass dies lediglich im Kleingedruckten erwähnt wird, sich diese nicht eindeutig vom Rest des Textes der AGB abhebt oder dem grundsätzlichen Fehlen einer vermittelnden Tätigkeit. Letzteres zeigt sich insbesondere dadurch, dass eine Kommunikation zwischen dem Reisenden und dem Partnerunternehmen, das aus der Sicht des Kreditkartenunternehmens die Reise eigentlich veranstalten soll, keinerlei Kommunikation stattfindet.